Urteil
3 K 529.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0828.3K529.17A.00
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Leitsätze
1. Transsexuelle bilden im Iran ebenso wie Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe.
2. Es ist einem transsexuellen Menschen nicht zumutbar, sich gegen seinen Willen einer vollständigen geschlechtsangleichenden Operation zu unterziehen, um eine Verfolgung wegen - ihm seitens des iranischen Staates zugeschriebener - Homosexualität oder tatsächlich vorliegender Transsexualität zu vermeiden.
3. Gravierende Misshandlungen durch einen nichtstaatlichen Akteur anknüpfend an die Transsexualität einer Person, vor denen der Staat keinen hinreichenden Schutz bietet, können flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen darstellen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 verpflichtet, der Klägerin internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Transsexuelle bilden im Iran ebenso wie Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe. 2. Es ist einem transsexuellen Menschen nicht zumutbar, sich gegen seinen Willen einer vollständigen geschlechtsangleichenden Operation zu unterziehen, um eine Verfolgung wegen - ihm seitens des iranischen Staates zugeschriebener - Homosexualität oder tatsächlich vorliegender Transsexualität zu vermeiden. 3. Gravierende Misshandlungen durch einen nichtstaatlichen Akteur anknüpfend an die Transsexualität einer Person, vor denen der Staat keinen hinreichenden Schutz bietet, können flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen darstellen. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 verpflichtet, der Klägerin internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – übertragen hat. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und in dem Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG; soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt sie dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Klägerin droht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes – AufenthG –, oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung der Tatrichterin. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 –, BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ihre Furcht, wegen der ihr seitens des iranischen Staates zugeschriebenen Homosexualität oder der tatsächlich vorliegenden Transsexualität (vgl. zum Verfolgungsgrund unter (1)) im Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihr diese aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. hierzu unter (2)). (1) In der Person der Klägerin liegt ein Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor. Es bestehen für die Einzelrichterin nach Würdigung aller Umstände keinerlei Zweifel daran, dass Klägerin transsexuell ist. Bereits den beim Bundesamt vorgelegten Personaldokumenten aus dem Iran ist zu entnehmen, dass sie mit dem weiblichen Geschlecht geboren wurde, wobei laut Laborreport vom 27. August 2014 eine Chromosomenanomalie auszuschließen ist. Aus ihrer Schilderung im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung, die der Einzelrichterin vollständig authentisch erschien, ergibt sich, dass die Klägerin sich jedoch schon im Alter von 14 Jahren dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlte und aus diesem Grund bereits im Iran einen Psychiater aufsuchte, den sie auch von ihrer dahingehenden Ernsthaftigkeit überzeugen konnte. Laut Schreiben der Q...Beratung an den behandelnden Arzt Dr. S... vom 22. Juli 2016 kann im Fall der Klägerin die Diagnose F64.0 (Transsexualismus) als gesichert angesehen werden. Ausweislich der ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S...vom 26. April 2018, vom 18. Juli 2018 und vom 21. Juni 2019 begann die Klägerin am 10. August 2016 die hormonelle Behandlung, welche ihren Angaben zufolge noch immer fortgeführt wird. Die Klägerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass bereits eine beidseitige Mastektomie durchgeführt wurde. Sie stehe unmittelbar vor der gemäß der vorbenannten Gutachten ebenfalls medizinisch indizierten Hysterektomie und beidseitigen Ovarektomie, wobei der operative Aufbau eines männlichen Geschlechtsorgans nicht gewünscht sei. Die Befunde werden durch den persönlichen Eindruck, den die Einzelrichterin von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestätigt. Sie wies eine gemeinhin als „männlich“ einzuordnende Physiognomie mit Bartwuchs auf, präsentierte sich dem Gericht konsequent in ihrer männlichen Identität und berichtete von ihrer anhaltenden langfristigen Beziehung zu einer Frau. Ihre Partnerin akzeptiere die Klägerin in ihrer geschlechtlichen Identität vollends. Hieraus ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine drohende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Dies resultiert einerseits daraus, dass die iranischen Behörden sie ohne eine vollständig erfolgte geschlechtsangleichende Operation weiterhin als Frau und damit auch als homosexuell ansehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin selbst als transsexueller Mann und damit nicht als – aufgrund ihrer Beziehung zu einer Frau – homosexuell identifiziert. Denn entscheidend ist insoweit, dass der betroffenen Person das Verfolgungsmerkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Andererseits gehört sie auch als Transsexuelle einer bestimmten sozialen Gruppe in diesem Sinne an. Homosexuelle – wie auch transsexuelle – Menschen sind im Iran einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehörig. Sowohl die sexuelle Ausrichtung einer Person als auch die geschlechtliche Identität stellen Merkmale dar, die im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Es kann dabei nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. zu Artikel 10 der Richtlinie 2004/83/EG, der durch § 3b AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – Rs. C-199/12 u.a. –, juris Rn. 46 f. und 76 ff.). Demnach sind schicksalshaft unveränderliche persönliche Merkmale wie Homosexualität oder Transsexualität asylerheblich (vgl. zu Transsexualität VG Braunschweig, Urteil vom 11. September 2018 – 1 A 671/17 –; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. Januar 2017 – A 6 K 2344/15 –, juris). Diese Personengruppen besitzen im Iran ferner eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Dies gilt für Homosexuelle schon aufgrund der sie spezifisch betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen im iranischen Recht (vgl. hierzu EuGH, a.a.O. Rn. 46 f.), aber auch für transsexuelle Menschen aufgrund ihrer deutlich abgegrenzten sexuellen Identität (vgl. zu Transsexuellen als soziale Gruppe im Iran ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 – W 6 K 14.30391 –, juris; vgl. auch zur Russischen Föderation VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2017 – 6 K 338/17.A –, juris Rn. 28 ff.). Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass Homosexualität im Iran strafbar ist. Für homosexuelle Handlungen zwischen Frauen setzt das iranische Strafgesetzbuch je nach Art der sexuellen Handlung entweder 31 bis 74 oder als „mosaheqeh“ Strafe 100 Peitschenhiebe (vgl. Artikel 237, 238, 239 und 240 des iranischen Strafgesetzbuches) und im Falle einer viermaligen Verurteilung und Vollstreckung der Strafe die mögliche Verhängung der Todesstrafe vor (vgl. Artikel 136 des iranischen Strafgesetzbuches). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität im Iran nicht eindeutig bestimmen. Homosexualität wird auf dem Land eher schwerer bestraft als in großen Städten, solche zwischen Männern schwerer als zwischen Frauen. Die meisten Gerichte tendieren zu Auspeitschungen statt Gefängnisstrafen, insbesondere bei homosexuellen Handlungen unter Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen. Allerdings werden homosexuelle Taten eher selten gerichtlich verfolgt, da sie sehr schwierig zu beweisen sind. Dafür sind Augenzeugen (im Falle der Todesstrafe vier, sonst zwei männliche Zeugen) erforderlich. Personen, die jemanden fälschlicherweise bezichtigen, drohen hohe Strafen. Es ist aber davon auszugehen, dass Verurteilungen im Falle von Homosexualität auf andere Straftatbestände lauten können, vor allem auf moharebeh (Feindschaft gegen Gott) (vgl. zum Vorstehenden UK Home Office, Country Information and Guidance, Iran: Sexual orientation and gender identity of expression, Juni 2019, S. 11 ff.; Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 15 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 12. Mai 2017, S. 80 f.; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 28. Mai 2019 – VG 3 K 491.17 A –). Transsexualität ist demgegenüber im Iran nicht verboten. Jedenfalls seit dem Erlass einer Fatwa des Ayatollah Khomeini im Jahr 1984 (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung im Einzelnen: Vafai, Iran: The Formation of Trans Identity and Possible Paths Toward the Acceptane of Greater Gender „Deviance“, Berkeley Journal of Middle Eastern & Islamic Law, Ausgabe 9 (2018), S. 19 f.) sind geschlechtsangleichende operative Eingriffe erlaubt. Nach diesem Verständnis wird Transsexualität als eine psychische Erkrankung angesehen, die durch eine geschlechtsangleichende Operation „geheilt“ werden kann. Derartige Eingriffe werden heutzutage im Iran teilweise von der Krankenkasse bezahlt und häufig durchgeführt, wenn auch nicht aus einer liberalen Grundhaltung heraus, sondern oftmals als aufgezwungene vermeintliche Lösung für eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung und aufgrund des Festhaltens an einer strikt binären Einteilung als Mann und Frau (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/8169 „Die asylpolitische Lage von sexuellen und weltanschaulichen Minderheiten aus dem Iran“ vom 6. März 2019, S. 10). Nicht selten kommt es im Iran zu erheblichen ärztlichen Kunstfehlern bei Durchführung dieser Operationen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Lage von Personen, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen haben vom 28. Oktober 2013). Es besteht zwar die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung entsprechend der empfundenen Geschlechteridentität. Dies setzt allerdings die offizielle Diagnose einer Geschlechtsidentitätsstörung, das Vorliegen einer gerichtlichen Erlaubnis, die Durchführung eines langwierigen bürokratischen Anerkennungsprozesses sowie die vollständige Durchführung von medizinisch-operativen geschlechtsangleichenden Maßnahmen voraus, wobei der betroffenen Person keine eigene Wahl hinsichtlich der von ihm oder ihr gewünschten medizinischen Maßnahmen und Eingriffe bleibt (vgl. zum Prozedere ausführlich Vafai, a.a.O., S. 23 ff.). Eine rechtliche Anerkennung einschließlich Namensänderung scheidet ohne vollständig abgeschlossene Durchführung der geschlechtsangleichenden Operation aus. Transsexuellen Personen, die sich einem solchen Eingriff nicht (vollständig) unterziehen können oder möchten, ist der Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und zu Wohnungen erheblich erschwert bis unmöglich (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 21 f., 32). Sowohl für Homosexuelle als auch für Transsexuelle gilt, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität im Iran nicht verboten ist. Da beides offiziell als Krankheit gilt, werden sowohl Homo- als auch Transsexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Es gibt Berichte, wonach Sicherheitskräfte im Iran solche Personen schikanieren, verhaften, misshandeln und vergewaltigen, die sie als Homosexuelle oder Transgender-Personen verdächtigen, und bei ihnen Razzien durchführen. Dabei besteht für Transsexuelle unter Umständen dadurch eine besondere Gefährdung, dass sie aufgrund ihrer Erscheinung tendenziell leichter zu identifizieren sind. Die Regierung überwacht Websites mit dem Ziel, Informationen über LGBTI-Personen zu erhalten zensiert Materialien mit LGBTI-Inhalten. Zwar liegen auch Berichte vor, wonach in Einzelfällen homosexuelle Beziehungen im entsprechenden soziokulturellen westlich-beeinflussten, liberalen Umfeld de facto „geduldet“ bzw. „ignoriert“ werden und die soziale Akzeptanz sich – insbesondere aufgrund der medialen Darstellung von LGBTI-Personen – leicht verbessert hat. Sexuelle Minderheiten sind aber im Allgemeinen noch immer regelmäßig mit Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch, insbesondere auch durch nichtstaatliche Akteure wie Familienmitglieder, religiöse Persönlichkeiten, Schuldirektoren und Gemeindeälteste, konfrontiert, die sie aus Angst vor eigener strafrechtlicher Verfolgung oder weiterer Schikane den staatlichen Institutionen nicht melden. Lesbische Frauen und Frau-zu-Mann Transsexuelle erfahren dabei zusätzliche wirtschaftliche und soziale Restriktionen aufgrund der marginalisierten Rolle der Frau in der iranischen Gesellschaft. Sie werden oftmals in arrangierte Ehen gedrängt, müssen sich prostituieren oder können sogar Opfer von sogenannten „Ehrenmorden“ werden. Transsexuellen Personen, die im weiblichen Geschlecht geboren wurden, sich aber als Männer empfinden und keine vollständige geschlechtsangleichende Operation durchführen oder eine besondere Erlaubnis erhalten, droht darüber hinaus die Verurteilung zu Haftstrafen, Peitschenhieben oder Geldstrafen, da für sie nach wie vor die Bekleidungsvorschriften für Frauen, insbesondere die Kopftuchpflicht, gelten (vgl. zum Vorstehenden UK Home Office, a.a.O.; ACCORD, a.a.O.; Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 18). (2) Die Klägerin hat wegen der ihr zugeschriebenen Homosexualität und ihrer tatsächlichen Transsexualität bei Rückkehr in den Iran Verfolgung in Gestalt von physischer und psychischer Gewalt, von gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie in Form von einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung, begründet zu befürchten (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 AsylG). Dabei droht ihr eine solche Gefahr zunächst durch staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG aufgrund der ihr seitens des iranischen Staates zugeschriebenen Homosexualität. Zwar stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen im Iran unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und damit als eine relevante Verfolgungshandlung anzusehen (EuGH, a.a.O. Rn. 56 ff.), die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt jedenfalls die Tatsache, dass die in Artikel 237, 238, 239 und 240 des iranischen Strafgesetzbuches angedrohte Bestrafung von bis zu 100 Peitschenhieben – wenngleich selten – nach den vorliegenden Erkenntnissen auch tatsächlich verhängt wird, zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungsgefahr (vgl. auch zu Pakistan: VG Augsburg, Urteil vom 31. Oktober 2014 – Au 3 K 14.30222 –, juris Rn. 58 f.). Dabei kann von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Sexualität in ihrem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, a.a.O. Rn. 76). Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich einer vollständigen geschlechtsangleichenden Operation (einschließlich Penoidaufbau) unterziehen, auf diese Weise eine rechtliche Anerkennung als Mann im Iran erhalten und so eine Verfolgung wegen ihrer vermeintlichen Homosexualität vermeiden könnte. Unabhängig davon, ob die Klägerin als – in den Augen des iranischen Staates – unverheiratete Frau das Einverständnis ihres Vaters zur Durchführung der letzten Operation benötigen würde, welches dieser ihr nach ihrer glaubhaften Schilderung bisher versagt hat, und ob sie die weiteren bürokratischen Erfordernisse erfüllen könnte, ist es ihr jedenfalls nicht zumutbar, gegen ihren erklärten Willen einen Penoidaufbau durchführen lassen zu müssen. Dieser Eingriff geht ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes von Dr. S...vom 21. Juni 2019 mit erheblichen Risiken einher. Danach zieht eine Hauttransplantation für die Penoidbildung häufig Narbenkontrakturen mit Funktionsminderung der Greiffunktion der Hand und Wundinfektionen nach sich und treten nicht selten Transplantatabstoßungen und Nekrosen auf. Auch stellen sich nach dem Harnröhrenanschluss regelhaft Fistelbildungen ein, die oftmals mehrfache Korrekturoperationen erforderlich machen, was mit wiederholten Operations- und Narkoserisiken einhergeht. Häufig entspricht demnach auch die Funktionsfähigkeit der Phalloplastik nicht den gewünschten Vorstellungen. Vor diesem Hintergrund kann es bereits zum Schutz der körperlichen Integrität und Selbstbestimmung der Klägerin über ihren Körper nicht von ihr verlangt werden, einen solchen Eingriff durchführen zu lassen, wenn sie dies nicht wünscht. Unabhängig davon widerspräche es auch bereits der Anerkennung der geschlechtlichen Identität als ein für die Identität eines Menschen unverzichtbares Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit a und Hs. 3 AsylG, von der Klägerin die Durchführung eines vollständigen geschlechtsangleichenden Eingriffs zu verlangen. Denn diesem Verständnis ist immanent, dass es allein der betroffenen Person obliegt, seine oder ihre geschlechtliche Identität zu definieren. Hiervon erfasst ist auch die Entscheidung, bis zu welchem Punkt eine körperliche Geschlechtsangleichung erfolgen soll. Ebenso wenig wie von Homosexuellen gefordert werden kann, ihre sexuelle Ausrichtung geheim zu halten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Orientierung zu üben, um Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 70 ff.), kann es von einer transsexuellen Person verlangt werden, zur Vermeidung von Verfolgung den geschlechtsangleichenden Prozess in einer bestimmten – von außen bestimmten – Weise oder bis zu einem bestimmten Grad durchzuführen. Nach dem soeben Gesagten kann dahinstehen, ob der Klägerin – sollte sie die operative Geschlechtsangleichung nicht vollständig durchführen und daher keine rechtliche Anerkennung des männlichen Geschlechts im Iran erhalten und darüber hinaus auch nicht über eine spezifische Genehmigung verfügen – neben der Verfolgung wegen ihrer vermeintlichen Homosexualität auch eine solche wegen der möglichen Verletzung von Bekleidungsvorschriften droht. Zwar sind Maßnahmen, die an die Nichtbeachtung der Bekleidungsvorschriften im Iran anknüpfen grundsätzlich nicht asylerheblich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08. August 2006 – 2 K 2689/06.A –, juris Rn. 40 f.), dies könnte aber anders zu bewerten sein, wenn die Wahl der Kleidung für den Ausdruck der geschlechtlichen Identität wesentlich ist. Selbst wenn die Klägerin die operative Geschlechtsangleichung vollständig durchführen ließe und eine rechtliche Anerkennung des männlichen Geschlechts erreichte, hätte sie nach den referierten Erkenntnissen aufgrund ihrer – nach wie vor anhand der „roten Karte“ ersichtlichen – Transsexualität mit einer erheblichen Diskriminierung durch staatliche Stellen, einschließlich möglicher Schikane und Misshandlung zu rechnen (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, a.a.O., Rn. 31 ff.). Jedenfalls droht ihr aufgrund ihrer Transsexualität – selbst nach einer etwaigen vollständigen Geschlechtsangleichung – Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der iranische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG), und ohne dass ihr interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Der Klägerin widerfuhren nach ihren Schilderungen in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung – welche das Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet – bereits vor ihrer Ausreise wiederholte Misshandlungen körperlicher und seelischer Art sowie akute Bedrohungen durch ihren Vater wegen ihrer Transsexualität, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung die nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche Schwelle grundlegender Menschenrechtsverletzungen erreichten. Diese Verfolgungshandlungen vor der Ausreise stellen einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet ist. Dieser Vermutung stehen stichhaltige Gründe nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Wirksamer staatlicher Schutz stand der Klägerin hiergegen nicht zur Verfügung. Gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell ein Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Unter Zugrundelegung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation im Iran erscheint es generell zweifelhaft, ob von wirksamen staatlichen Sanktionen gegen Verfolgungshandlungen, die sich gegen sexuelle Minderheiten in der Lage der Klägerin richten, auszugehen ist. Jedenfalls widerspricht der konkrete Fall der Klägerin einer solchen Annahme. So berichtete sie in der mündlichen Verhandlung anschaulich davon, dass ihr Vater sie, nachdem sie wegen vermeintlich unsittlichen Verhaltens von der iranischen Sittenpolizei festgenommen worden war, noch auf der Polizeidienststelle körperlich angegriffen und so erheblich verletzt habe, dass sie noch heute unter einer Halswirbelverletzung leide. Die anwesenden Beamten hätten nicht eingegriffen und seien ihr nicht zu Hilfe gekommen, da der Vater darauf bestanden habe, dass er einen Gesichtsverlust erlitten habe und die Sache selbst regeln wolle. Die Klägerin berichtete ferner von einem weiteren Vorfall, bei dem der Vater sie, nachdem sie ihren Schleier nach der Universität abgenommen habe, verfolgt und zusammengeschlagen habe. Die anwesenden Sittenwächter der Universität hätten ebenfalls nicht eingriffen, nachdem der Vater sie darauf hingewiesen habe, dass die Angelegenheit familienintern geregelt werde. Dies fügt sich in ihre Erläuterungen, wonach die staatlichen Institutionen bereits trotz ihrer Berichte von Misshandlungen durch den Vater im Kindesalter untätig geblieben seien. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Behörden sie in Zukunft vor weiteren Übergriffen durch den Vater schützen könnten oder tatsächlich schützen würden. Derartige Angriffe erscheinen im Falle einer Rückkehr schon deshalb nahezu unvermeidlich, weil die Klägerin weiterhin zu ihrer Mutter Kontakt hat und der Vater ihren Angaben zufolge trotz der Scheidung weiterhin über die Mutter versucht, an die Klägerin zu gelangen. Zudem müsste sie aufgrund des nach ihrem Vorbringen für die Operation und die rechtliche Anerkennung als Mann erforderlichen Einverständnisses des Vaters mit diesem erneut in Kontakt treten. Das Gericht geht überdies davon aus, dass die Klägerin weder für den Ausreisezeitpunkt noch jetzt auf eine inländische Schutzalternative verwiesen werden kann. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei ist der Prüfung internen Schutzes kein strengerer Maßstab zugrunde zu legen als bei der systematisch vorgelagerten Frage nach der Verfolgungsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – BVerwG 10 C 21.08 –, juris, Rn. 22 ff.). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Jedenfalls die erörterte Verfolgungsgefahr aufgrund der ihr zugeschriebenen Homosexualität bestünde im gesamten Land gleichermaßen. Auch dem Zugriff des Vaters und weiteren Angriffen seinerseits aufgrund ihrer Transsexualität könnte die Klägerin sich – wie erörtert – nicht dauerhaft durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen. Die Ziffern 1) sowie 3) bis 6) des streitgegenständlichen Bescheides sind nach alledem aufzuheben. 2. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag Erfolg hat. 3. Die Kostenentscheidung folgtaus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Sie ist 21 Jahre alt, iranische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit und stammt aus T.... Am 11. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihren Gründen wurde sie am 28. September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (i.F. Bundesamt) angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie zwar als Frau geboren worden sei, sich aber seit ihrem 14. Lebensjahr als Mann fühle. Sie fühle sich zudem zu Frauen hingezogen. Seit ihrem 17. Lebensjahr sei sie auf Anregung ihrer Mutter in Behandlung bei einem Psychologen gewesen, der nach zwei Jahren einer geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe. Die Erteilung einer gerichtlichen Erlaubnis einer solchen Operation habe aber auch das Einverständnis ihrer Eltern und eine Befragung der Nachbarschaft vorausgesetzt. Sie habe Angst vor der Operation gehabt, da alle Bekannten, die sich dieser Operation unterzogen hätten, dadurch ihre sexuelle Empfindsamkeit verloren hätten. Personen, die sich dieser Operation im Iran unterzögen, erhielten eine „rote Karte“, die sie vom Wehrdienst befreie, aber auch erheblicher Diskriminierung aussetze und es deutlich erschwere, Arbeit zu finden und zu studieren. Weiterhin sei sie im Iran gezwungen gewesen, Frauenkleidung und ein Kopftuch zu tragen. Sie sei von den Sittenwächtern der Universität mehrfach zur Einhaltung der Bekleidungsvorschriften angehalten worden und habe sich ihnen gegenüber und bei der Polizei hierzu schriftlich verpflichten müssen. Schließlich sei sie von ihrem Vater mehrfach bedroht und auf der Straße zusammengeschlagen worden. Seit ihrer Ankunft in Deutschland befinde sie sich in Hormontherapie. Die Klägerin reichte einen Laborreport aus dem Iran vom (umgerechnet) 27. August 2014, wonach bei ihr keine Chromosomenanomalie vorliege, sowie ein Schreiben ihres dortigen Psychiaters vom (umgerechnet) 19. April 2016 beim Bundesamt zum Verfahren. Weiterhin legte sie ein Schreiben der Q... Beratung an den behandelnden Arzt Dr. S... vom 22. Juli 2016 vor, wonach im Fall der Klägerin eine unauffällige transsexuelle Entwicklung bestehe, sie sich durchgehend in ihrer männlichen Identität präsentiere, die Diagnose F64.0 (Transsexualismus) als gesichert angesehen werden könne und der Beginn einer gegengeschlechtlichen Hormontherapie zu empfehlen sei. Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte es das Bundesamt ab, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Es sprach eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung aus. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund ihrer Transsexualität nicht glaubhaft gemacht habe. Geschlechtsangleichende Operationen seien im Iran qua Fatwa autorisiert und staatlich akzeptiert, würden von der Krankenkasse finanziert und trotz der verbleibenden gesellschaftlichen Stigmatisierung in der Praxis häufig durchgeführt. Eine Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten sei möglich. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin nach der Operation als Mann wahrgenommen werde. Eine entsprechende Empfehlung, Untersuchung und Therapie habe sie bereits im Iran eingeleitet. Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei von ihrem Vater aufgrund ihrer Transsexualität misshandelt worden, sei sie auf staatlichen Schutz und inländische Fluchtalternativen zu verweisen. Aufgrund der Scheidung der Eltern sei kein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch ihren Vater zu erwarten. Dagegen hat die Klägerin am 18. April 2017 Klage erhoben. Sie habe im Iran keine Hormontherapie, sondern lediglich ohne Wissen ihres Vaters eine psychiatrische Behandlung erhalten. Für die geschlechtsangleichende Operation sei noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine ledige Frau das Einverständnis ihres Vaters erforderlich. Vor den Übergriffen ihres Vaters, der ihr auch vor der Wohnung und bei der Universität aufgelauert habe, habe sie keinen Schutz erhalten können. Auch habe sie sich dessen Zugriff nicht vollständig entziehen können, da er der Operation habe zustimmen müssen. Allein der Umstand, dass im Iran oft geschlechtsangleichende Operationen durchgeführt würden, stehe der Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht entgegen, sondern spreche vielmehr dafür, dass denjenigen Menschen, die den geschlechtsbezogenen Rollenerwartungen nicht gerecht würden, allein die Möglichkeit der Operation zur Verfügung stehe. Im Iran sei eine offizielle Änderung des Geschlechts lediglich bei einer vollständigen geschlechtsangleichenden Operation einschließlich des Aufbaus eines männlichen Geschlechtsorgans möglich, wobei die Klägerin diesen letzten operativen Schritt insbesondere aus medizinischen Gründen nicht wünsche. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht würde in unverhältnismäßiger Weise beschnitten, wenn ihr abverlangt würde, sich im Fall der Rückkehr im Iran gegen ihren Willen einer vollständigen geschlechtsangleichenden Operation zu unterziehen, zumal dort derartige Operationen nicht nach anerkannten Standards durchgeführt würden und daher sehr risikoreich seien. Auch nach einer vollständig durchgeführten Operation, die allein den Weg zur Änderung der personenstandsrechtlichen Dokumente sowie zu Heirat usw. eröffne, sei mit erheblicher Diskriminierung und Schikane zu rechnen. Der Umstand der Geschlechtsangleichung sei auch dann noch aufgrund der erwähnten „roten Karte“ offenbar. Es sei ihr nicht zumutbar, bei ihrer Tante in einem kleinen Ort Schutz zu suchen und dort abermals ihre geschlechtliche Identität zu verbergen. Durch ihre Teilnahme an einem öffentlichen Theaterprojekt in Deutschland unter Namensnennung erhöhe sich ihre Gefährdung. Sie fühle sich zudem auch weiterhin zu Frauen hingezogen und lebe in einer Beziehung mit einer Frau, welche die iranischen Behörden ohne die von ihr abgelehnte vollständige geschlechtsangleichende Operation als homosexuelle Beziehung einordnen würden. Auch deshalb drohe ihr Verfolgung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 (Geschäftszeichen 6...) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote bezogen auf den Iran nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, Transsexualität werde im Iran als heilbare Krankheit betrachtet und sei legalisiert. Daher bestehe keine begründete Furcht, aufgrund von Transsexualität durch den iranischen Staat verfolgt zu werden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Einverständnis des Vaters für die Operation erforderlich sei, da im Iran mit 18 Jahren Volljährigkeit eintrete. Hinsichtlich der familieninternen Auseinandersetzung könne die Klägerin auf die Hilfe ihrer Tante, bei der sie in den drei Monaten vor ihrer Ausreise gelebt habe, und ihrer Mutter, die ihre Ausreise ermöglicht habe, zurückgreifen. Die Klägerin reichte die Kopie eines Interviews in einer Broschüre mit Porträts über lesbische, schwule und trans* Geflüchtete sowie Fotos von ihrer Teilnahme an einem Theaterprojekt und diesbezügliche Werbematerialien und eine Bestätigung des Veranstalters ein. Weiterhin legte sie ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S...vom 26. April 2018, vom 18. Juli 2018 und vom 21. Juni 2019 vor, wonach die Klägerin seit dem 10. August 2016 hormonell behandelt werde, eine geschlechtsangleichende Operation (beidseitige Mastektomie, Hysterektomie und beidseitige Ovarektomie) medizinisch indiziert sei und ein Penoidaufbau derzeit nicht geplant sei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2019 persönlich gehört worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 80 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (elektronischer Bundesamtsvorgang Nr. 6...) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.