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Urteil

A 6 K 1356/14

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eurodac-Treffer der Kategorie 2 begründet grundsätzlich Zuständigkeit des in der Erfassungshandlung liegenden Mitgliedstaats nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. • Eine Überstellung ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unzulässig, wenn aufgrund systemischer Mängel im Aufnahme- oder Asylverfahren im Aufnahmemitgliedstaat erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Ändern sich die Umstände im Aufnahmemitgliedstaat derart, dass systemische Mängel wiederaufleben, ist die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu stützen. • Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für systemische Defizite (z. B. Mängel bei Registrierung, Dolmetschern, Rechtshilfe, Unterbringung, Versorgung), darf das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen und die Abschiebung nicht anordnen.
Entscheidungsgründe
Unmöglichkeit der Überstellung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel; Aufhebung der Dublin-Überstellung • Eurodac-Treffer der Kategorie 2 begründet grundsätzlich Zuständigkeit des in der Erfassungshandlung liegenden Mitgliedstaats nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. • Eine Überstellung ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unzulässig, wenn aufgrund systemischer Mängel im Aufnahme- oder Asylverfahren im Aufnahmemitgliedstaat erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Ändern sich die Umstände im Aufnahmemitgliedstaat derart, dass systemische Mängel wiederaufleben, ist die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu stützen. • Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für systemische Defizite (z. B. Mängel bei Registrierung, Dolmetschern, Rechtshilfe, Unterbringung, Versorgung), darf das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen und die Abschiebung nicht anordnen. Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.03.2014 in Deutschland einen Asylantrag. Eurodac ergab einen Treffer in Bulgarien (Kategorie 2), Bulgarien stimmte am 20.05.2014 einem Aufnahmeersuchen zu. Das Bundesamt erklärte mit Bescheid vom 22.05.2014 den Antrag für unzulässig und ordnete Abschiebung nach Bulgarien an. Der Kläger rügte systemische Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren und erhob Klage. Im Eilverfahren wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet. Streitpunkt war, ob eine Überstellung nach Bulgarien zulässig ist oder wegen systemischer Schwachstellen eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, sodass Deutschland zuständig bleiben muss. • Zuständigkeit nach Dublin III-VO: Wegen Eurodac-Kategorie 2 wäre Bulgarien grundsätzlich nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig; Vorranggründe zugunsten Deutschlands lagen nicht vor. • Anwendbarer Prüfungszeitpunkt: Prognose der Gefahren ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Anfang Januar 2016) zu stützen; europarechtlich und nationalrechtlich (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) relevant. • Unmöglichkeit der Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO: Neuere Erkenntnisse (AIDA-Report Okt. 2015, Berichte von UNHCR und Europarat) zeigen wiederkehrende, systemische Defizite im bulgarischen System. • Konkret festgestellte Mängel: erhebliche Verzögerungen und Personalwechsel bei der State Agency for Refugees, dramatische Engpässe bei Dolmetschern, Wegfall staatlicher Rechtshilfe ab 01.07.2015, unzureichende Unterbringungskapazitäten und mangelhafte Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen sowie Risiken, dass Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt oder in Haftanstalten verbracht werden. • Rechtsfolge: Diese strukturellen und vorhersehbaren Defizite verletzen Mindeststandards der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Art. 10, 12, 14, 17, 19, 20, 31 Verfahrensrichtlinie; Art. 10, 17–19 Aufnahmerichtlinie) und begründen ernsthafte Gründe gegen eine Überstellung. • Fehlende Sicherstellungspraktiken: Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass eine Überstellung mit organisatorischen Garantien gegenüber den bulgarischen Behörden so durchzuführen wäre, dass Grundrechtsverletzungen ausgeschlossen wären. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Das Bundesamt durfte den Antrag nicht als unzulässig abweisen; da § 27a AsylG nicht erfüllt ist, fehlt der Tatbestand des § 34a Abs.1 AsylG, somit sind Ablehnungs- und Abschiebungsentscheidung rechtswidrig. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2014 auf und weist die weitergehende Verpflichtungsklage ab. Begründet ist dies damit, dass zwar Bulgarien nach Dublin III grundsätzlich zuständig wäre (Eurodac-Kategorie 2), die Überstellung dorthin aber unmöglich ist, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Folglich durfte das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig erklären und die Abschiebung anordnen; die Voraussetzungen von § 27a AsylG und damit des § 34a Abs.1 AsylG liegen nicht vor. Die Klage ist insoweit erfolgreich; die Parteien tragen die Verfahrenskosten hälftig.