Beschluss
5 L 1904/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:1123.5L1904.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die 37 Jahre alte Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht der Antragsgegnerin, sie im Verfahren nach der Dublin III-VO nach Bulgarien zurückzuführen. I. Sie ist syrische Staatsangehörige, reiste am 28.08.2023 ins Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 31.08.2023 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin stellte am 13.09.2023 einen förmlichen Asylantrag. Nachdem für die Antragstellerin ein Eurodac-Treffer für Bulgarien festgestellt worden war, richtete die Antragsgegnerin am 30.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 06.11.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO. Das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 5 Dublin III-VO, Erstbefragung) fand am 13.09.2023 statt. Am 26.09.2023 wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, Abschiebungshindernisse in Bezug auf die Rückführung nach Bulgarien sowie Belange in Bezug auf die Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes darzulegen (Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO, Zweitbefragung). Dabei trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, in Bulgarien 21 Tage in einem geschlossenen Camp gewesen zu sein und dort schlecht behandelt worden sei. Als Belange in Bezug auf die Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes gab die Antragstellerin an, dass sie zwei Brüder in Deutschland habe. Den Antrag der Antragstellerin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.11.2023 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Bulgarien an. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid vom 07.11.2023 erhob die Antragstellerin am 14.11.2023 Klage - 5 K 1903/23 - und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie vor, angesichts dessen, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende junge Frau handele, sei sie in besonderem Maß vulnerabel. Sie müsse in Bulgarien angesichts der dort herrschenden harten Lebensbedingungen befürchten, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssten „Bett, Brot und Seife“ in einem Land gesichert sein, damit man nicht von einer Verletzung der sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Rechte sprechen könne. „Bett, Brot und Seife“ aber seien für eine alleinstehende Frau in Bulgarien nicht gesichert. Bei den sehr harten Lebensbedingungen müssten alleinstehende Flüchtlingsfrauen befürchten, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung und trägt ergänzend vor, sofern die Antragstellerin vorliegend versuche, sich als vulnerable junge Frau ohne jegliche Lebenserfahrung darzustellen, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin sei bereits 37 Jahre alt und verfüge somit bereits über einiges an Lebenserfahrung. Darüber hinaus lasse sich rein aus der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine Frau handele, ebenso wenig eine generelle Vulnerabilität ableiten. Allein aus den Angaben der Antragstellerin in der Anhörung sei ersichtlich, dass jene durchaus in der Lage sei, sich in einem fremden Land längerfristig zurechtzufinden und auch selbst zu versorgen. So habe sie dahingehend beispielsweise ausgeführt, dass sie bereits in der Türkei für mehrere Jahre allein gelebt und sich als Schneiderin ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet habe. Die Arbeit in der Türkei habe sie sich auch selbst gesucht. Dahingehend habe sie sogar explizit erklärt: „Ich habe in der Türkei ganz alleine, auf mich gestellt gelebt“. Wieso ihr dies nunmehr dann in Bulgarien nicht mehr möglich sein solle, sei keineswegs ersichtlich. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch sowohl die Finanzierung als auch ihre Reise bis nach Bulgarien selbst organisiert, sodass keinesfalls von einer mangelnden Durchsetzungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die pauschal aufgestellte Behauptung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr Opfer von sexueller Gewalt werden würde, sei unbelegt. Dahingehend habe sie zuvor in ihrem Asylverfahren selbst auch nie solche Befürchtungen geäußert, sodass jene nunmehr als rein aus asyltaktischer Natur angeführte Tatsachen angesehen werden müssten. II. Gemäß § 76 Abs. 4 AsylG ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin für die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 5 K 1903/23 - gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 07.11.2023 hat keinen Erfolg. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde der Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese Abwägung fällt aufgrund der voraussichtlichen Unbegründetheit der Klage zulasten der Antragstellerin aus. Ausgehend hiervon hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, weil der Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung der Änderung auf Grund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1939) unzulässig ist und deshalb die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorliegenden Fall soll die Antragstellerin in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Bulgarien ist der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Staat. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ist der Staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Antragstellerin ist ein Eurodac-Treffer für Bulgarien (BG1BR106C2308080002) festgestellt worden. Bulgarien hat innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO geantwortet und mit Schreiben vom 06.11.2023 seine Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch vom 30.10.2023 erklärt. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin fest. Der Zuständigkeit Bulgariens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen.1Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2.Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird.2Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417.Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen.3Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68.Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Gewährleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst.4Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09, M.S.S. vs. Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221.Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09, M.S.S. vs. Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.5Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist.6Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O..Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten.7Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05, N. vs. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff.Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05, N. vs. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen.8Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O..Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in Bulgarien nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts9Vgl. u.A. Beschlüsse vom 13.03.2015 - 6 L 179/15 -, vom 13.05.2016 - 6 L 351/16 -, vom 22.06.2016 - 5 L 403/16 -, vom 26.09.2016 - 5 L 1502/16 -, vom 18.07.2017 - 5 L 893/17 - und vom 30.10.2018 - 5 L 1499/18 -, n.v.Vgl. u.A. Beschlüsse vom 13.03.2015 - 6 L 179/15 -, vom 13.05.2016 - 6 L 351/16 -, vom 22.06.2016 - 5 L 403/16 -, vom 26.09.2016 - 5 L 1502/16 -, vom 18.07.2017 - 5 L 893/17 - und vom 30.10.2018 - 5 L 1499/18 -, n.v. und auch des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes10Vgl. u.A. Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, jew. juris.Vgl. u.A. Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, jew. juris. bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Dies entspricht auch der Rechtsprechung einer Vielzahl weiterer Verwaltungsgerichte.11Vgl. u.A. VG München, Beschlüsse vom 15.01.2016 - M 3 S 15 50925 - und vom 14.08.2018 - M 9 S 18.50047 -, Urteil vom 06.10.2017 - M 1 K 16.51259 -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 - und Urteil vom 21.08.2017 - Au 6 K 17.50167 -; VG Münster, Beschluss vom 11.03.2016 - 8 L 225/16.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 - 1 K 2454/16.A - und Beschluss vom 06.07.2017 - 1 L 326/17.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - 11 A 52/17.A - und Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A - und vom 31.01.2022 – 12 L 2724/21.A; VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 - 9 K 11011/17.TR -; VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015 - 12 B 2278/15 -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/14 -; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 141/16 -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Minden, Urteil vom 21.09.2016 - 3 K 2346/15.A -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 L 4674/17.GI.A -, alle zitiert nach juris.Vgl. u.A. VG München, Beschlüsse vom 15.01.2016 - M 3 S 15 50925 - und vom 14.08.2018 - M 9 S 18.50047 -, Urteil vom 06.10.2017 - M 1 K 16.51259 -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 - und Urteil vom 21.08.2017 - Au 6 K 17.50167 -; VG Münster, Beschluss vom 11.03.2016 - 8 L 225/16.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 - 1 K 2454/16.A - und Beschluss vom 06.07.2017 - 1 L 326/17.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - 11 A 52/17.A - und Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A - und vom 31.01.2022 – 12 L 2724/21.A; VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 - 9 K 11011/17.TR -; VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015 - 12 B 2278/15 -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/14 -; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 141/16 -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Minden, Urteil vom 21.09.2016 - 3 K 2346/15.A -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 L 4674/17.GI.A -, alle zitiert nach juris. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens zur Durchführung ihres Asylverfahrens nach Bulgarien rücküberstellt werden soll. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Bulgarien für Dublin-Rückkehrer, die - wie die Antragstellerin - keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie angehören, generell systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Asylverfahren in Bulgarien leide an systemischen Mängeln. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren; ihr Asylverfahren wird nach der Überstellung regelmäßig eingeleitet bzw. wieder aufgenommen. Dabei wird je nach Verfahrensstand unterschieden: Eine Person, die in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt hat, hat die Möglichkeit, einen Erstantrag zu stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Wurde das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, erneut einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wird als Folgeantrag betrachtet und ist nur zulässig, wenn er neue Elemente enthält. Wird der Folgeantrag für zulässig erklärt, was in der Praxis selten der Fall ist, wird der Antrag im regulären Verfahren geprüft. Eine Prüfung im regulären Verfahren erfolgt auch dann, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht.12Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 33 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/02/AIDA-BG_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 4 ff.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 1 f.Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 33 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/02/AIDA-BG_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 4 ff.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 1 f. Die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind abhängig vom Verfahrensstand. Die Migrationsbehörde (SAR) informiert die Grenzpolizei über die voraussichtliche Ankunft und gibt an, ob der Rückkehrer in ein Asylaufnahmezentrum oder in ein Zentrum für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (SCTAF) zu überstellen ist. Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Aufnahmezentrum der SAR gebracht. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in ein Schubhaftzentrum gebracht werden. Nach Asylantragstellung wird sie jedoch in ein Zentrum der SAR überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt worden ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden die Betroffenen jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe.13Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 54; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 8 ff.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 54; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 8 ff. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrerin behandelt werden wird, die bereits einen Asylantrag gestellt hat, deren Asylverfahren aber noch nicht inhaltlich bestandskräftig negativ abgeschlossen ist. Bulgarien hat seine Zuständigkeit insofern auch auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO erklärt. Die Antragstellerin wird nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien - nach automatisch erfolgender Wiedereröffnung seines Asylverfahrens - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem Aufnahmezentrum der SAR untergebracht und versorgt werden können. Nach Kenntnis des Gerichts bestehen deutliche Überkapazitäten, sodass nach Bulgarien zurückkehrenden Asylbewerbern, deren Asylverfahren noch nicht bestandskräftig negativ inhaltlich abgeschlossen ist, aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht.14VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2022 - 12 L 2724/21.A -, juris; ebenso VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris.VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2022 - 12 L 2724/21.A -, juris; ebenso VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris. Asylbewerber haben während des Asylverfahrens einen gesetzlichen Anspruch auf materielle Versorgung. Mit Erhalt der Asylbewerberkarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, entstehen die Rechte auf Aufenthalt in Bulgarien, Unterbringung und Versorgung, Krankenversicherung, medizinische Versorgung und psychologische Versorgung sowie Bildung.15Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 14 ff.Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 14 ff. Die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren der SAR sind überwiegend ärmlich, jedoch zumindest für nicht besonders schutzbedürftige Personen nicht menschenunwürdig. Es werden - wenn auch auf sehr einfachem Standard - die elementarsten Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) gewährleistet.16So auch VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris.So auch VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris. Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia, Banya und Pastrogor sowie Harmanli. Die Asylbewerber werden dort mit Lebensmitteln - täglich drei Mahlzeiten - versorgt. Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung der Asylbewerber, sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist. Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen. Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände. Asylbewerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung.17Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 57 ff.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 15 ff.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 57 ff.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 15 ff. Asylbewerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger. Dies gilt uneingeschränkt auch für solche Dublin-Rückkehrer, die Bulgarien seit 2019 verlassen haben. Die Leistung umfasst auch den Zugang zu psychologischer bzw. psychiatrischer Versorgung. Asylbewerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten unabhängig vom Wohnort der Asylbewerber gewährleistet. Die SAR ist gesetzlich verpflichtet, für die Krankenversicherung der Asylbewerber zu sorgen. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume.18Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 17 f.; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 17 f.; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f. Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylbewerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. Die dann auszustellende Arbeitserlaubnis ermöglicht den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich Unterstützung im Fall der Arbeitslosigkeit. Asylsuchende haben nach dem Gesetz auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2020 wurden 123 Arbeitserlaubnisse für Asylbewerber im laufenden Verfahren erteilt; 25 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen.19Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 15.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 15. Daher ist nicht davon auszugehen, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylverfahren bestehen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten,20Vgl. u.a. Urteile vom 19.04.2018 -2 A 737/17 und 2 A 741/17 -, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris.Vgl. u.a. Urteile vom 19.04.2018 -2 A 737/17 und 2 A 741/17 -, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris. selbst wenn in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots aus Art. 4 GRCh auch die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in den Blick genommen werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.21Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris, und - 2 A 741/17 -, juris.Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris, und - 2 A 741/17 -, juris. Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Dessen ungeachtet ist nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.22Vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -, juris.Vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -, juris. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.23Vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf.Vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Daher lässt sich eine Klärung nicht abstrakt und allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.24OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz25Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris.Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris. droht zurückgeführten Schutzberechtigten in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Notsituation. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat ferner in seinem Urteil vom 15.05.2020 festgestellt, dass für Bulgarien derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen ist, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt.26Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris.Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris. Dies wurde zuletzt auch durch das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -27Juris.Juris. festgestellt. Mit Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -28Juris.Juris. hat das OVG Nordrhein-Westfalen ebenfalls festgestellt, dass das bulgarische Asylsystem - trotz vorkommender Schwierigkeiten - derzeit insgesamt nicht an systemischen Mängeln im Hinblick auf einen rechtskonformen Verfahrensablauf, Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender leidet und im Falle einer Anerkennung als Schutzberechtigte in Bulgarien diesen keine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Notsituation droht. Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Das Gericht geht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen davon aus, dass der Antragstellerin auch für den Fall, dass sie in Bulgarien internationalen Schutz erhalten sollte, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Die für die dauerhafte Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft maßgebliche individuelle Fähigkeit des jeweiligen anerkannt Schutzberechtigten, seine Lebenshaltungskosten selbst zu bestreiten, ist nach der Erkenntnislage – die u.a. das VG Düsseldorf dezidiert in seinem Beschluss vom 31.01.2022 - 12 L 2724/21.A - dargelegt hat – für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige international Schutzberechtigte gegeben. Da die Antragstellerin dieser Personengruppe angehört, geht das Gericht davon aus, dass es ihr nach einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erwirtschaften, das zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten einschließlich der Kosten einer Unterkunft auf dem erforderlichen Mindestniveau ausreicht. Hinsichtlich der Lage anerkannt Schutzberechtigter hat das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31.01.2022 - 12 L 2724/21.A - unter Verweis auf verschiedene Erkenntnisquellen und die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt: „Anerkannt Schutzberechtigte haben das Recht auf einen automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt; sie sind diesbezüglich rechtlich den Inländern gleichgestellt. Die Arbeitssuche wird anerkannt Schutzberechtigten zwar durch die üblichen Probleme wie fehlende Kenntnisse der bulgarischen Sprache und die nur teilweise Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen erschwert. Die Vermittlung von Kontakten zwischen anerkannten Schutzberechtigten und Arbeitgebern wird aber durch die in Bulgarien präsenten Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Der UNHCR stellt ein großes Interesse des Privatsektors an der Beschäftigung von Asylsuchenden und Flüchtlingen fest. Im Jahr 2019 konnten der UNHCR und seine Partner Kontakte mit ca. 60 Unternehmen aus den Bereichen verarbeitende Industrie, Bau, Gastgewerbe, Informationstechnologie und Telekommunikation herstellen, die Interesse an einer Beschäftigung von Flüchtlingen bekundeten. Gemeinsam mit der staatlichen Arbeits- und Flüchtlingsagentur und den Nichtregierungsorganisationen organisierte der UNHCR 2019 zweimal Jobbörsen für diese Zielgruppe. Nach Angaben des UNHCR unterzeichneten 2019 178 Schutzberechtigte einen neuen Arbeitsvertrag. Insgesamt hat die nationale Einnahmeagentur, die Arbeitsverträge von international Schutzberechtigten registriert, im Jahr 2019 305 Arbeitsverträge von international Schutzberechtigten verzeichnet, 2018 waren es 278 Arbeitsverträge, 2017 wurden 315 anerkannt Schutzberechtigte durch ihren Arbeitgeber versichert. Die Mehrheit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist dabei bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien ein Geschäft aufgebaut haben. Nach Auskunft des UNHCR gingen jedoch einige Arbeitgeber auch gezielt auf die staatliche Flüchtlingsagentur und Nichtregierungsorganisationen zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Andere Flüchtlinge finden einen Arbeitsplatz mit Hilfe der Nichtregierungsorganisationen, Online-Arbeitsvermittlungen und Mund-zu-Mund-Propaganda. Einige Flüchtlinge sind informell ohne Arbeitsvertrag im Graubereich der Wirtschaft beschäftigt.29Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f., 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021 - 508-516.80/54796, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f., 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021 - 508-516.80/54796, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4. Zwar lassen sich die optimistischen Prognosen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der zunehmenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in Bulgarien auch für anerkannt Schutzberechtigte u.a. im Hinblick auf die gestiegene Nachfrage nach Arbeitskräften,30Vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn 62 ff.Vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn 62 ff. nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie, die auch die bulgarische Wirtschaft gravierend beeinflusst hat, nicht vollständig aufrechterhalten. Es ist jedoch - vor dem Hintergrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens - nicht davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt in Bulgarien durch die Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, die es international Schutzberechtigten nunmehr unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem erforderlichen Niveau selbstständig zu bestreiten.31So auch Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020 - 5 A 383/18 -, juris, Rn. 45; offengelassen hingegen in OVG NRW, Urteil vom 19.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris, Rn. 31.So auch Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020 - 5 A 383/18 -, juris, Rn. 45; offengelassen hingegen in OVG NRW, Urteil vom 19.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris, Rn. 31. Zwar war Bulgarien - wie zahlreiche andere europäische Staaten - mehrfach von der Corona-Pandemie stark betroffen. Die pandemiebedingten Einschränkungen haben jedoch nicht zu einem dauerhaften Einbrechen der bulgarischen Wirtschaft geführt. So wird für 2022 ein Wiederanstieg des Bruttoinlandsprodukts auf den Wert vor Ausbruch der Pandemie prognostiziert. Zudem hat die Europäische Kommission angekündigt, die Bereitstellung von 15,35 Millionen Euro zur Unterstützung bulgarischer Tourismusunternehmen zu genehmigen. Diese Maßnahme wird auf der Grundlage der Regelungen über befristete EU-Beihilfen getroffen, die seit Beginn der Corona-Pandemie gelockert wurden. Diese Fördermittel sollen unentgeltlich an Unternehmen vergeben werden, die im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr gemeldet haben. Auch wenn aktuell bis zum 31. März 2022 in Bulgarien noch der epidemiologische Ausnahmezustand gilt, sind öffentliche Gebäude, Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs nicht generell geschlossen, sondern die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen werden in Abhängigkeit von dem aktuellen Infektionsgeschehen kurzfristig angepasst. Beschäftigungsmöglichkeiten - auch - für anerkannt Schutzberechtigte gibt es daher nach wie vor auch in diesen Bereichen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Beschäftigung für anerkannt Schutzberechtigte auch außerhalb des Dienstleistungssektors und der Gastronomiebranche in nahezu vergleichbarem Umfang wie vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie beispielsweise bei Nichtregierungsorganisationen, auf Märkten, in der Landwirtschaft, in größeren Unternehmen sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie möglich ist. Denn insgesamt stellt sich der bulgarische Arbeitsmarkt bislang trotz der pandemiebedingten Einschränkungen als offenbar verhältnismäßig stabil dar. Für die Jahre 2022 und 2023 wird ein Sinken der Arbeitslosenquote erwartet, die nach einer zwischenzeitlichen Stagnation auf einem Wert von 5,1 % in den Jahren 2020 und 2021 wieder auf 4,6 % (2022) bzw. 4,4 % (2023) zurückgehen soll und damit niedriger liegt als in dem von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht betroffenen Jahr 2018 (5,2 %). Die Beschäftigung nimmt hiernach im gleichen Zeitraum nach einem Abfall um 2,3 % im Jahr 2020 und einer Stagnation im Jahr 2021 in den Jahren 2022 und 2023 wieder um 0,9 % und 0,6 % zu.32Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf; Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834; Radio Bulgaria, "Brüssel billigt Finanzhilfe für bulgarischen Tourismus", 8. November 2021, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101553500/brussel-billigt-finanzhilfe-fur-bulgarischen-tourimus; ebenso Nds, OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf; Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834; Radio Bulgaria, "Brüssel billigt Finanzhilfe für bulgarischen Tourismus", 8. November 2021, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101553500/brussel-billigt-finanzhilfe-fur-bulgarischen-tourimus; ebenso Nds, OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N. Konkrete Erkenntnisse, wonach es nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften, bestehen daher nicht. Auch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verelenden drohen. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 650 bulgarische Lewa (circa 332 EUR), während die Lebenshaltungskosten in Bulgarien die niedrigsten im europäischen Vergleich sind und nach den Angaben bulgarischer Gewerkschaften im Jahr 2019 im Landesschnitt 305 EUR betrugen, in der Landeshauptstadt Sofia 397 EUR. Die Armutsgrenze wurde im Jahr 2021 auf 369 Lewa (188,81 EUR) angehoben. Auch unter Berücksichtigung eines Preisanstiegs bei den Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2019 dürfte damit bereits die Aufnahme einer geringqualifizierten Tätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs und zur Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Landeshauptstadt jedenfalls für Einzelpersonen ausreichen.33Vgl. Eurostat, Schlüsseldaten über Europa, Ausgabe 2021, S. 35, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/13576303/KS-EI-21-001-DE-N.pdf/9550ec62-f5f4-4a35-2947-9ba124fe3406?t=1634633750257; EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, "Lohn und Gehalt", "Lebenshaltungskosten", abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.01.2019 - 508-516.80/51873, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4.Vgl. Eurostat, Schlüsseldaten über Europa, Ausgabe 2021, S. 35, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/13576303/KS-EI-21-001-DE-N.pdf/9550ec62-f5f4-4a35-2947-9ba124fe3406?t=1634633750257; EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, "Lohn und Gehalt", "Lebenshaltungskosten", abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.01.2019 - 508-516.80/51873, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4. Zwar bestehen nach der Auskunftslage für Begünstigte internationalen Schutzes Hindernisse bei der privaten Anmietung von Wohnraum. So wird berichtet, dass für den Abschluss eines Mietvertrages das Führen gültiger Ausweispapiere erforderlich ist, die jedoch ohne Angabe eines Wohnsitzes - wofür die Adresse eines Aufnahmezentrums nicht herangezogen werden kann - nicht ausgestellt werden können. In diesem Rahmen haben sich "Korruptionspraktiken" mit fiktiven Mietkontakten und Wohnsitzen zur Erlangung der für die Anmietung einer Wohnung notwendigen Ausweispapiere etabliert. Darüber hinaus scheitert die private Anmietung von Wohnraum nach Einschätzung des UNHCR teilweise auch an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, insbesondere an muslimische anerkannte Schutzberechtigte zu vermieten.34Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019, S. 21; Bordermonitoring.eu: Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 3.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019, S. 21; Bordermonitoring.eu: Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 3. Dem Gericht liegen aber keinerlei tagesaktuelle Berichte vor, nach denen sich die in den vorbenannten Auskünften prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte. Insbesondere enthalten weder der Bericht der aida in seinem zuletzt veröffentlichten Update 2020 noch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Berichte von Fällen, in denen es tatsächlich zu Obdachlosigkeit gekommen ist.35Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 25.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 25. Zudem wird der Antragsteller nach einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien jedenfalls vorübergehend und ergänzend auf einzelne staatliche Leistungen und die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen können.36Nach dem Urteil des BVerwG vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, sind Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen mit zu berücksichtigen.Nach dem Urteil des BVerwG vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, sind Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen mit zu berücksichtigen. Zunächst ist es den Schutzberechtigten erlaubt, für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylbewerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Sie erhalten dort jedoch kein Essen mehr. Ende 2020 waren 170 Schutzberechtigte in Asylbewerberunterkünften untergebracht.37Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 20.Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 20. Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Zudem existiert zwar theoretisch ein Integrationsprogramm; jedoch konnte seit sechs Jahren kein einziger anerkannter Schutzsuchender hiervon Gebrauch machen. Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zur Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen.38Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24.07.2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 2.Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24.07.2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 2. International Schutzberechtigte haben in Bulgarien Anspruch auf Sozialhilfe gemäß den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Voraussetzung ist, dass die Personen über eine ständige Adresse und gültige Ausweispapiere verfügen, die durch Einreichung eines Antrages und der erforderlichen Unterlagen bei der Direktion für Sozialhilfe am Wohnort beantragt werden. Die monatliche Sozialhilfe für eine Person beläuft sich auf umgerechnet etwa 37,50 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist nach Einschätzung des UNHCR für einen bescheidenen Lebensstandard ausreichend. Er umfasst keine Kosten für Wohnraum (inkl. Nebenkosten). Die Dauer der Gewährung der Sozialleistungen ist nicht zeitlich begrenzt, solange die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Zurzeit werden sie nach Auskunft des UNHCR aber nur von wenigen Flüchtlingen bezogen.39Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, 9 f.Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, 9 f. Bei der Wohnraumbeschaffung sind keine besonderen staatlichen Leistungen vorgesehen. Sozialwohnungen gibt es nur wenige. Auf diese dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben.40Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 3.Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 3. Darüber hinaus haben Schutzberechtigte das Recht auf Unterbringung in den sogenannten Zentren für temporäre Unterkunft. Hierbei handelt es sich um ganzjährig betriebene Einrichtungen für Personen ohne eigene Wohnung mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen. Die Unterbringung ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Daneben gibt es in Sofia zwei kommunale "Krisenzentren" für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit 170 Plätzen. Die Zentren für temporäre Unterbringung bieten soziale Beratung und Unterstützung an, etwa Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit.41Vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3 f.Vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3 f. Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offen steht) ist möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr eingeschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums.42Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 2.Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 2. Zudem bieten internationale und bulgarische NROs vielfältige Programme, welche Asylbewerber in Bulgarien während und nach dem Anerkennungsverfahren unterstützen. So bietet das Caritas-Zentrum für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in Sofia psychologische Unterstützung, Bildungsdienste, soziale Beratungen, humanitäre Hilfe und praktische Unterstützung für Wohnen und Arbeit an. Derzeit gibt es in Bulgarien keine Organisation, welche eine Unterbringung für einen längeren Zeitraum gewährleistet. Es besteht aber eventuell die Möglichkeit für eine Krisen- oder kurzfristige Unterbringung.43Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4 ff.; S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 4 f.Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4 ff.; S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 4 f. Für anerkannt Schutzberechtigte lässt sich auch nicht das ernsthafte Risiko feststellen, in Bulgarien keine ausreichende medizinische Versorgung erlangen zu können. Eine medizinische Notfallversorgung ist für alle auf dem Gebiet Bulgariens befindlichen Personen beitragsfrei zugänglich. Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem - ebenso wie bulgarische Staatsangehörige - die Möglichkeit, Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Die monatlichen Kosten für den günstigsten Versicherungstarif betragen 44,80 Lewa/ 22,90 EUR, in regulären Arbeitsverhältnissen werden diese Kosten hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Die medizinische Grundversorgung für anerkannt Schutzberechtigte ist von der Corona-Pandemie nicht betroffen und diese können weiterhin ordnungsgemäß medizinische Hilfe bekommen. Dennoch ist bei Hausärzten, Spezialisten und in Krankenhäusern regelmäßig mit offiziellen und inoffiziellen so genannten "out of pocket"-Zahlungen zu rechnen, die aus eigener Tasche zu zahlen sind. Auch kann es zu der Situation kommen, dass die Hausärzte, die monatliche Quoten für die Überweisungen von Patienten an Spezialisten zu beachten haben, die Quoten vor Ende des Monats erfüllt haben und die verbleibenden Patienten entweder warten müssen oder ohne Überweisung direkt den Spezialisten aufsuchen und die dortige Behandlung aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dies führt zu der Praxis, dass etwa ein Drittel aller Patienten, einschließlich der Unversicherten, im Krankheitsfall unter Umgehung des Hausarztes einen Krankenwagen rufen oder sich direkt in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben. Darüber hinaus sind anerkannt Schutzberechtigte - ebenso wie bulgarische Staatsangehörige - mit den sich aus dem problematischen Zustand des nationalen Gesundheitssystems ergebenden Problemen konfrontiert. Diese können dazu führen, dass eine adäquate Behandlung für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht zur Verfügung steht. Auf Grund der gewährleisteten Notfallversorgung kann jedoch für anerkannt Schutzberechtigte ein auf einer Erkrankung beruhendes ernsthaftes Risiko extremer Not nicht angenommen werden.44Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 37, unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 6; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f., 88; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 11 ff.Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 37, unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 6; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f., 88; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 11 ff.“ Dies zugrunde gelegt, kann durch die Einzelrichterin nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin im Falle einer Anerkennung als Schutzberechtigte in Bulgarien eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Notsituation droht. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen45Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; vgl. auch nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris.Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; vgl. auch nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris.. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, bei der in keiner Weise zu erkennen ist, dass ihr in Bulgarien aufgrund von individuellen Umständen Gefahren drohen, die ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen könnten. Insbesondere gehört die Antragstellerin nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen. Wie das Bundesamt in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen hat, hat die Antragstellerin mehrere Jahre allein in der Türkei gelebt und dort ihren Lebensunterhalt als Schneiderin bestritten. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen befürchten müsse, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden, ist diese Behauptung als pauschal und unsubstantiiert zurückzuweisen. Auch vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges hat sich die Situation in Bulgarien nach Auffassung des Gerichts nicht dergestalt verändert, dass systemische Mängel vorliegen würden. Für das Gericht ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Bulgarien derart verschlechtert hätte, dass dies bei gesunden und arbeitsfähigen Schutzsuchenden oder -berechtigten eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätte.46Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, unter Verweis auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2022 - A 16 K 2402/22 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2022, 4 L 449/22.A, juris; VG Münster, Beschluss vom 05.05.2022 - 8 L 362/22.A -, juris, VG Kassel, Beschluss vom 29.04.2022 - 5 L 598/22.KS.A -; VG Minden, Beschluss vom 22.04.2022 - 12 L 350/22.A -.Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, unter Verweis auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2022 - A 16 K 2402/22 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2022, 4 L 449/22.A, juris; VG Münster, Beschluss vom 05.05.2022 - 8 L 362/22.A -, juris, VG Kassel, Beschluss vom 29.04.2022 - 5 L 598/22.KS.A -; VG Minden, Beschluss vom 22.04.2022 - 12 L 350/22.A -. Das VG Stuttgart führt insoweit aus, dass auf Anfrage des Gerichts das BAMF mitgeteilt habe, dass Übernahmeersuchen aus Deutschland weiterhin beantwortet und die Überstellungen durchgeführt würden sowie dass es keine Erklärung Bulgariens gebe, dass die Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens aufgrund der ankommenden ukrainischen Schutzsuchenden generell abgelehnt würden. Folglich bestehen keine Gründe dafür, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien durch den Krieg in der Ukraine nachhaltig verschlechtert hat bzw. absehbar verschlechtern könnte. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass sämtliche ukrainische Flüchtlinge überhaupt in Bulgarien bleiben oder sämtlich dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden. Es ist bekannt, dass die vor allem erwerbsfähige Gruppe der Männer zwischen 18 und 60 Jahren in der Ukraine verbleiben muss, so dass überwiegend Frauen und Kinder fliehen. Ferner ist bekannt, dass Bulgarien für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eher ein Transitland ist. So haben sich von den bis zum 28.03.2022 nach Angaben von Radio Bulgarien eingereisten 125.000 ukrainischen Staatsbürgen nur 58.000 entschieden, in dem Land zu bleiben. 16.220 Personen haben vorübergehend Schutz erhalten (https://bnr.bg/de/post/101622733/neue-verhandlungsrunde-uberkriegende-in-der-ukraine). Dies wurde auch durch das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A - bestätigt. In seinem Beschluss vom 25.05.2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen weiter ausgeführt, dass nach Auskunft des UNHCR zum 16.05.2023 insgesamt 158.635 ukrainische Flüchtlinge (einschließlich Kinder) in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten.47Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22.05.2023.Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22.05.2023. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat auf die Anfrage des OVG Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, es sei noch zu früh, um eine klare Aussage zu treffen, allerdings bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass ukrainische Flüchtlinge aufgrund besonderer staatlicher Förderung und einer geringeren Sprachbarriere einfacher Arbeit finden könnten als Flüchtlinge anderer Herkunft.48Vgl. SFH, Auskunft vom 08.07.2022, S. 3.Vgl. SFH, Auskunft vom 08.07.2022, S. 3. Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen schließt dies realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht aus.49Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. Soweit es in jüngster Zeit zu kritischer Berichterstattung hinsichtlich des Asylverfahrens in Bulgarien gekommen ist, u.a. der ARD im Magazin „Monitor“, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Die Berichterstattung betrifft die Situation von Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen wurden. Vorliegend wird die Antragstellerin bei einer Rückführung jedoch nicht als illegal Einreisende, sondern als Dublin-Rückkehrerin behandelt. Somit ist die Situation der im Bericht dargestellten Personen nicht mit der Situation vergleichbar, in welcher sich die Antragstellerin bei Rückführung nach Bulgarien befindet. Die zitierte Presseberichterstattung ist folglich nicht zum Nachweis und/oder zu belastbaren Schlussfolgerungen auf eine grundrechtswidrige Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens geeignet. Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren der Antragstellerin selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III VO nicht für die Prüfung zuständig ist, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK.50Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182.Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182. Umstände, die für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor. Wie bereits im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, rechtfertigt der Sachvortrag, ihre zwei Brüder lebten in Deutschland, nicht die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Bei den in Deutschland lebenden Brüdern der Antragstellerin handelt es sich um keine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt steht auch fest, dass die Abschiebung der Antragstellerin durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Des Weiteren sind im vorliegenden Fall weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - in Bulgarien hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten wird. Damit bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken und der Antrag ist mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen.