Beschluss
A 5 K 2597/15
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller erstreben eine Beschleunigung ihrer Asylverfahren. 2 Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, reisten mit ihren drei in den Jahren 2000, 2010 und 2012 geborenen Kindern im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.09.2015 wurden sie in der Bedarfserstaufnahmestelle Heidelberg („Patrick-Henry-Village“) untergebracht. Am 1.10.2015 wurden sie dort ärztlich untersucht. Am gleichen Tag wurden sie erkennungsdienstlich behandelt. Ebenfalls am 01.10.2015 erhielten sie eine Mitteilung ausgehändigt, dass das Asylverfahren nicht in der Aufnahmeeinrichtung stattfinde, sondern in der für sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe. Dort sollten Sie sich am 06.04.2016 persönlich melden. Am 26.10.2015 wurden sie in die Bedarfserstaufnahmestelle Freiburg aufgenommen. Wahrscheinlich sind sie in der Zwischenzeit einer Gemeinde zugeteilt worden. 3 Am 11.11.2015 haben die Antragsteller beantragt, das Land Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe), hilfsweise die Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zu verpflichten, „den bereits bei der Einreise nach Deutschland erkennbar formulierten Asylantrag anzunehmen, binnen kurzer Frist zu entscheiden und den Klägern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen“. 4 Die Kammer hat im unterstellten Einverständnis der Beteiligten allein die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin eingetragen und die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe gebeten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat am 09.12.2015 vorgetragen, sie sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig (fehlende Passivlegitimation). Die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe hat sich nicht geäußert. II. 5 Die Anträge sind bereits nicht zulässig und wären auch nicht begründet. 6 1. Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Anträge passiv legitimiert (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris). Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller nicht etwa eine Weiterleitung ihrer spätestens in der Bedarfserstaufnahmestelle gestellten (materiellen) Asylanträge (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) erstreben. Denn diese hat bereits stattgefunden. Das folgt aus der Vergabe des Termins zur Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt. Dementsprechend führt das Bundesamt für die Antragsteller bereits eine Akte, wie sich der Antragserwiderung entnehmen lässt. Für die hier erstrebte förmliche Aufnahme eines Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts (und die nachfolgende Bestimmung eines Anhörungstermins) ist bei Asylbewerbern, die einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen sind, dagegen allein diese Außenstelle zuständig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG). An dieser Zuständigkeit ändert nichts, dass derzeit die Aufnahmestellen des Landes die Termine für die Aufnahme eines förmlichen Asylantrags - aufgrund einer Verwaltungsabsprache mit dem Bundesamt - vergeben. Soweit die Antragsteller darüber hinaus bereits eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesamt binnen kurzer Frist und überdies die Stattgabe der Anträge erstreben (in diesem Sinne versteht die Kammer das Begehren, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen), obliegt dies erst Recht allein dem Bundesamt. 7 2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft, dass sich das Begehren der Antragsteller zwischenzeitlich erledigt haben könnte. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylverfahren der Antragsteller nun doch beschleunigt bearbeitet worden wären, so dass sich ihr Rechtsschutzbegehren erledigt hätte. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass das Bundesamt selbst Asylanträge afghanischer Staatangehöriger aus dem Jahr 2013 noch nicht beschieden hat. Auch sind, entgegen von Ankündigungen im politischen Raum, Verfahren afghanischer Staatsangehöriger bislang wohl nicht „priorisiert“ worden. Eine entsprechende Nachfrage für den hier zu entscheidenden Fall hielt die Kammer wegen der fortdauernden Überlastung des Bundesamts und der Aufnahmestellen für wenig aussichtsreich. 8 3. Der Zulässigkeit der Anträge steht aber 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt. Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs. Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl., zu § 24 Abs. 4 AsylG, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris, Rdnr. 17, 18, m.w.N.). 9 § 44a Satz 1 VwGO ist hier anwendbar. Er gilt auch für Unterlassungen von Verfahrenshandlungen (vgl. auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rdnr. 14 m.w.N.). Effektiver Rechtsschutz dürfte in Fällen der vorliegenden Art keine umgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines förmlichen Asylantrags gebieten. Vielmehr kann der Asylantragsteller im Wege der sogenannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) effektiven Rechtsschutz umfassend in einem auf die Verpflichtung zur Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Hauptsacheverfahren erreichen (aus OVG Saarland, Beschl. v. 30.09.1991 - 3 W 37/91 - NVwZ-RR 1992, 382 ergibt sich nichts Anderes, denn dort ging es um die Verpflichtung des Landes, einen nach altem Recht bei einer Landesbehörde gestellten Asylfolgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten). Insoweit ist von Folgendem auszugehen: 10 § 75 VwGO lässt, abweichend von § 68 VwGO, eine Klage u.a. dann zu, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Dabei hängt in Fällen wie dem vorliegenden die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht davon ab, ob ein Asylantrag beim Bundesamt bereits förmlich gestellt ist. Vielmehr reicht es aus, dass ein - egal bei welcher öffentlicher Stelle angebrachter - Asylantrag überhaupt vorliegt (§ 13 AsylG) und dieser, was hier nicht zweifelhaft ist, der Antragsgegnerin bekannt geworden ist. 11 Würden die Antragsteller Untätigkeitsklage erheben, würde das Gericht das Verfahren allerdings voraussichtlich gemäß § 75 Satz 3 VwGO aussetzen, weil ein zureichender Grund dafür vorliegen dürfte, dass die Anträge der Antragsteller vom Bundesamt noch nicht weiter bearbeitet worden bzw. gar beschieden sind. Bei der Bemessung der Aussetzungsfrist würde die Kammer wohl u.a. die unbestreitbare vorübergehende Überlastung des Bundesamts, den Mangel an Dolmetschern, die Berechtigung des Bundesamts für „Priorisierungen“ bestimmter Gruppen von Antragstellern berücksichtigen, möglicherweise auch etwa, dass die Antragsteller mit drei Kindern zu einer Gruppe gehören, bei der die Bearbeitung der Asylanträge aus naheliegenden und nach Kenntnis der Kammer auch vom Bundesamt nicht selten berücksichtigten Gründen möglichst vorgezogen werden sollte. Für die Frage der Aussetzung überhaupt und der Bemessung der Aussetzungsfrist wäre auch erheblich, wann die Asylanträge gestellt wurden (vgl., eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bei schon im Jahr 2013 gestellten Asylanträgen ablehnend, VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14). 12 Eine Effektivität des auf diese Weise gewährten Rechtsschutzes lässt sich wohl nicht mit der Erwägung verneinen, hieraus ergäben sich eher weitere Verzögerungen, weil die Verwaltungsgerichte mangels erfolgter Anhörung der Asylbewerber durch das Bundesamt nicht „durchentscheiden“ dürften. Denn die Verwaltungsgericht sind auch nach Auffassung der Kammer in diesen Fällen zu einer Entscheidung in der Sache verpflichtet (so schon VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14 -; a.A. VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 -; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15; VG Gelsenkirchen, GB. v. 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A, alle juris). 13 4. Im Übrigen wären die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht begründet. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn ein solcher Verfahrensbeschleunigungsanspruch ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und allenfalls in Ausnahmefällen anerkannt (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 Rdnr. 70 ff. m.w.N.). Zwar könnte ein solcher Anspruch unionsrechtlich verstärkt oder gar begründet werden. Hinsichtlich der förmlichen Aufnahme eines Asylantrags durch das Bundesamt wäre insoweit nur Art. 6 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) einschlägig, welcher gebietet, dass eine Person, die einen Antrag auf materiellen Schutz gestellt hat (als solche registriert ist), die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen. Sofern daraus aber überhaupt ein Anspruch des Betroffenen erwachsen könnte (ablehnend VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris), wäre er unter den gegebenen Verhältnissen aber jedenfalls aus den bereits angesprochenen Gründen darauf beschränkt, dass ein förmlicher Antrag nur sobald wie möglich aufgenommen werden müsste (so im Ergebnis auch VG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.11.2015 - 12 B 88/15 - juris). Insoweit müsste auch berücksichtigt werden, dass eine Bevorzugung des Anliegens der Antragsteller bei den gegebenen beschränkten und nicht ohne Weiteres sofort zu erweiternden Kapazitäten des Bundesamts eine Zurückstellung der ebenfalls berechtigten Anliegen anderer Asylbewerber zur Folge hätte. 14 5. Aus den gleichen Gründen sind die weitergehenden Anträge unzulässig und wären sie ggf. auch unbegründet, soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem beschleunigten Erlass einer Sachentscheidung begehren. Soweit sie gar im Wege der einstweiligen Anordnung eine Stattgabe ihrer Asylanträge begehren, ist eine solche Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).