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Beschluss

12 B 88/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur unverzüglichen Entgegennahme eines Asylantrags ist unbegründet, wenn die Asylbehörde aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung Termine zuweist und keine individuelle Schutzlücke ersichtlich ist. • Nach § 23 Abs. 1 AsylG hat ein in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommener Ausländer den von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin zur persönlichen Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes einzuhalten; eine anderweitige Verpflichtung zur Etablierung eines Notannahmeverfahrens besteht nicht. • Fehlende Erfolgsaussichten des Antrags führen auch zum Versagen von Prozesskostenhilfe. • Unmögliches ist nicht zu leisten; organisatorische Kapazitätsgrenzen der Behörde rechtfertigen im Regelfall keine gerichtliche Verpflichtung zu sofortiger, abweichender Verfahrensdurchführung.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf sofortige Antragsannahme bei Überlastung der Asylbehörde unzulässig • Ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur unverzüglichen Entgegennahme eines Asylantrags ist unbegründet, wenn die Asylbehörde aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung Termine zuweist und keine individuelle Schutzlücke ersichtlich ist. • Nach § 23 Abs. 1 AsylG hat ein in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommener Ausländer den von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin zur persönlichen Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes einzuhalten; eine anderweitige Verpflichtung zur Etablierung eines Notannahmeverfahrens besteht nicht. • Fehlende Erfolgsaussichten des Antrags führen auch zum Versagen von Prozesskostenhilfe. • Unmögliches ist nicht zu leisten; organisatorische Kapazitätsgrenzen der Behörde rechtfertigen im Regelfall keine gerichtliche Verpflichtung zu sofortiger, abweichender Verfahrensdurchführung. Die Antragstellerin verlangte per Eilantrag, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) zu verpflichten, ihren Asylantrag unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, entgegenzunehmen. Sie hatte zuvor am 23.09.2015 ein Asylgesuch gestellt und mit Schreiben vom 02.11.2015 eine fristgerechte Möglichkeit zur Antragstellung verlangt. Das Bundesamt antwortete, ein früherer Termin als der zugewiesene 05.02.2016 könne nicht gewährt werden. Die Antragstellerin machte geltend, die Asylverfahrensrichtlinie verlange eine kurzfristige Registrierung binnen drei bis sechs Arbeitstagen; die Antragstellung sei ein Realakt. Sie beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. • Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet; ein Anordnungsanspruch wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist ein in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommener Ausländer verpflichtet, zum von der Einrichtung genannten Termin persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu erscheinen; das Gesetz sieht keine alternative Antragsart vor. • Das Bundesamt befindet sich in einer bekannten Situation erheblicher Arbeitsüberlastung; daraus folgen nicht automatisch individualschützende Rechte der Asylsuchenden, die die Behörde zu sofortigen Ausnahmen oder einem Notannahmeverfahren verpflichten würden. • Soweit europarechtliche Vorgaben individualschützend sind, ergibt sich keine Verletzung durch die Terminvergabe; die angeführte abweichende Rechtsprechung teilt das Gericht nicht, weil dort genannte Verpflichtungen eher der Systemfunktion als dem individuellen Schutz dienen. • Grundsatz: Unmögliches ist nicht zu leisten; organisatorische Engpässe rechtfertigen im Regelfall keine einstweilige Verpflichtung zur sofortigen Registrierung oder Antragannahme. • Ein anderes Ergebnis käme nur in Betracht, wenn aufgrund fehlender Registrierung unmittelbar die Beendigung des Aufenthalts drohte; für solche konkreten Gefährdungen hat die Antragstellerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. • Mangels Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; ebenso wurde Prozesskostenhilfe versagt. Das Gericht hat die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Asylantrag binnen drei Tagen entgegenzunehmen, weil keine individualschützende Pflicht zur Schaffung eines gesonderten Notannahmeverfahrens oder zur sofortigen außerplanmäßigen Registrierung erkennbar ist und die Behörde mit erheblichen Kapazitätsengpässen zu kämpfen hat. Eine einstweilige Regelung kommt nur bei konkreter Gefahr der Aufenthaltsbeendigung in Betracht; solche Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Daher hatte ihr Antrag keine Erfolgsaussichten, und sie trägt die Verfahrenskosten.