OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 5 K 93/14

VG FREIBURG, Entscheidung vom

11mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen einen Abschiebungsbescheid nach § 34a AsylVfG kann anzuordnen sein, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmestaat bestehen. • Bestehende frühere Erkenntnismittel über systemische Mängel in einem Mitgliedstaat begründen im Eilverfahren die Vermutung ihres Fortbestands; das BAMF muss eine behauptete Verbesserung substantiiert nachweisen. • Art. 4 der Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK verhindern die Überstellung in einen Mitgliedstaat, wenn ernsthafte, durch Tatsachen gestützte Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schutz gegen Dublin-Überstellung bei systemischen Mängeln in Ungarn • Die aufschiebende Wirkung gegen einen Abschiebungsbescheid nach § 34a AsylVfG kann anzuordnen sein, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmestaat bestehen. • Bestehende frühere Erkenntnismittel über systemische Mängel in einem Mitgliedstaat begründen im Eilverfahren die Vermutung ihres Fortbestands; das BAMF muss eine behauptete Verbesserung substantiiert nachweisen. • Art. 4 der Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK verhindern die Überstellung in einen Mitgliedstaat, wenn ernsthafte, durch Tatsachen gestützte Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das seinen Asylantrag als unzulässig nach § 27a AsylVfG einstufte und seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG anordnete. Das BAMF stützte die Überstellung auf die Dublin-Regelung, Ungarn habe die Zuständigkeit für das Asylverfahren. Der Kläger bringt vor, in Ungarn seien ihm bei vorübergehender Festnahme Gewalt und medizinische Versagung widerfahren; er rügt allgemein unzumutbare Aufnahmebedingungen in Ungarn. Die Kammer prüft im vorläufigen Rechtsschutz, ob die Anordnung sofort vollziehbar bleibt oder die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Zur Entscheidung legt das Gericht eine Vielzahl internationaler und fachlicher Berichte sowie frühere Beschlüsse zugrunde und bewertet baugleiche Vorträge des BAMF zur Lage in Ungarn als nicht substantiiert genug. • Antragsverfahren ist statthaft und zulässig nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 34a Abs.2 AsylVfG; der Vorsitzende entscheidet als Einzelrichter (§ 76 Abs.4 VwGO). • Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers, nicht vorläufig nach Ungarn überstellt zu werden, nicht überwiegt. Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit des Bescheids (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs.1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG; Ungarn ist nach Dublin II für das Verfahren zuständig und hat die Überstellung gebilligt. • Nach EuGH-Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich die Einhaltung von Grundrechtsstandards durch Mitgliedstaaten zu vermuten; diese Vermutung kann aber durch glaubhafte Hinweise auf systemische Mängel widerlegt werden, sodass eine Überstellung gegen Art.4 GrCh/Art.3 EMRK unzulässig ist. • Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutz von systemischen Mängeln in Ungarn hinsichtlich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren aus; sie stützt dies auf Berichte von UNHCR, Nichtregierungsorganisationen und frühere gerichtliche Entscheidungen sowie eigene Erkenntnisse. • Liegt eine frühere belegte Situation systemischer Mängel vor, reicht für die Annahme ihrer Beseitigung im Eilverfahren nicht ein weniger eindeutiges aktuelles Bild; das BAMF muss Verbesserungen substantiiert und mit aktuellen, verlässlichen Quellen (z.B. Europäische Kommission, EASO, Verbindungsbeamte) belegen. • Das BAMF hat hier die behauptete Besserung nicht hinreichend dargelegt; es hat zwar Gesetzesänderungen und Regelungen aufgezeigt, aber nicht überzeugend nachgewiesen, dass diese in der Praxis umgesetzt sind und die zuvor festgestellten Mängel behoben wurden. • Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger die vorläufige Zurückhaltung der Überstellung zuzumuten; nur das Hauptsacheverfahren kann abschließend klären, ob die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2014 wird stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, weil ernsthafte und durch Tatsachen gestützte Gründe für systemische Mängel in Ungarn bestehen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art.4 GrCh/Art.3 EMRK möglich erscheinen lassen und das BAMF die behauptete Beseitigung dieser Mängel nicht substantiiert nachgewiesen hat. Damit wäre die Überstellung des Klägers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.