Urteil
7 K 4055/14.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:1125.7K4055.14.F.A.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger darf nicht zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens nach Ungarn abgeschoben werden. Sein Asylantrag in Deutschland ist zulässig. Er hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchführt und durch eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 2 und/oder Abs. 3 AsylVfG abschließt. Der Rückführung des Klägers nach Ungarn steht allerdings nicht entgegen, dass das Übernahmeersuchen an Ungarn von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an die zuständigen ungarischen Behörden gerichtet worden ist, obwohl die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) vom 02.04.2008 (BGBl 2008 I 645), die seitdem nicht geändert worden ist, die Zuständigkeit des BAMF nur für die Ausführung der VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 bestimmt und nicht die Zuständigkeit für die Ausführung der VO (EU) Nr.604/2013, die an deren Stelle getreten ist (Dublin-VO). Zwar lässt sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die AsylZBV, soweit sie die zuständige Behörde für die Ausführung der VO (EG) Nr. 343/2003 bestimmt, obsolet geworden ist, nachdem die letztgenannte Verordnung außer Kraft getreten ist. Die AsylZBV ist nämlich nicht so gefasst, dass sie als dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Regelung zur Bestimmung des Mitgliedstaates verstanden werden kann, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Die Obsolenz der AsylZBV ist jedoch unschädlich. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Behörde für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmegesuchen an andere Staaten nach der VO (EU) Nr. 604/2013 bedarf es nämlich keiner Regelung in Form einer Rechtsverordnung. Die Regelung der Zuständigkeit steht nicht unter Gesetzesvorbehalt. Zwar verlangt das Rechtsstaatsprinzip nach den Vorgaben der vom Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelten Wesentlichkeitstheorie, dass alle Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, einer gesetzlichen Bestimmung bedürfen. Daraus folgt aber kein institutionell-organisatorischer Vorbehalt des Inhalts, dass Zuständigkeitsregelungen in Gesetzesform erlassen werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 28.10.1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237, Rn.35; BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32/02 -, BVerwGE 120, 87, Rn 26). Etwas anderes gilt nur, wenn durch Gesetz bestimmt ist, dass die Zuständigkeit der Behörde in Form einer Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Eine solche gesetzliche Vorgabe existiert im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwar ermächtigt § 88 Abs. 1 AsylVfG das Bundesministerium des Inneren dazu, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren zu bestimmen. § 88 AsylVfG verpflichtet aber nicht dazu. Daher kann die Bestimmung der Zuständigkeit des BAMF für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmegesuchen nach der jeweils geltenden Dublin-VO auch durch einen innerbehördlichen Organisationsakt erfolgen, der entweder ausdrücklich und schriftlich ergeht (Erlass) oder durch stillschweigend fortgeltende Verwaltungsübung. Die Rückführung nach Ungarn ist aber deshalb rechtswidrig, weil Ungarn nach Vorgabe des Unionsrechts für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Rückführung des Klägers nach Griechenland, das für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO eigentlich zuständig wäre, systemische Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in diesem Land entgegenstehen (siehe zuletzt EGMR, Beschluss v. 21.10.2014 - 16643/09 - "Sharifi et autres c. Italie et Grèce") sowie des Umstandes, dass der Kläger in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ist zwar zunächst davon auszugehen, dass Ungarn nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-VO) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich faktisch genötigt sah, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, obwohl er dies lieber unterlassen hätte. Ohne Asylantrag wäre sein Aufenthalt in Ungarn nämlich illegal gewesen und hätte zu Recht die Abschiebung nach Serbien, von wo er eingereist war, zur Folge haben können. Eine Rückführung des Klägers nach Ungarn scheitert jedoch daran, dass der Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-VO erfüllt ist, wonach ein anderer als der zunächst zuständige Staat zuständig ist, wenn es sich als unmöglich erweist, den Kläger in diesen Staat zu überstellen, weil dort wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh mit sich bringen. Sofern in diesem Fall nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Staat. Das ist im vorliegenden Fall Deutschland. Die tatbestandliche Voraussetzung wesentlicher Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen verlangt nicht, dass die Behörde oder das Gericht die feste Überzeugung gewonnen haben müssen, dass systemische Mängel vorliegen. Es genügt vielmehr, dass es Gründe dafür gibt, die für diese Mängel sprechen, und dass diese Gründe wesentlich sind, also ein erhebliches Gewicht haben. Wesentliche Gründe zur Annahme systemischer Schwachstellen vermitteln neben unmittelbar eigenen Erkenntnissen der zuständigen Behörden insbesondere auch Berichte anerkannter Nichtregierungsorganisationen, in denen systemische Mängel dokumentiert werden. Je vertrauenswürdiger die Organisation ist, um so wesentlicher sind die sich aus ihren Berichten ergebenden Gründe. Insoweit ist im vorliegenden Fall zunächst insbesondere der Bericht des UNHCR "Ungarn als Asylland. Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn" vom April 2012 von Bedeutung, in dem in großem Umfang systemische Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens festgestellt werden. Der UNHCR kommt für die Situation zum damaligen Zeitpunkt u.a. zu dem Ergebnis, - dass das allgemeine Klima in der Bevölkerung durch Fremdenfeindlichkeit geprägt ist und die Medien diese Fremdenfeindlichkeit noch anschüren (Rn 87f.); - dass die seit 2010 im Amt befindliche Regierung Asylangelegenheiten nur im Deutungshorizont von illegaler Migration und Missbrauch des Asylsystems wahrnimmt und als Thema von Sicherheits- und Strafverfolgungszielen; finanzielle Mittel fließen immer weniger in die Verbesserung der Aufnahmebedingungen und immer mehr in die Ausweitung des Schubhaftsystems (Rn 5); - dass Ausländer, die irregulär einreisen wollen, mangels entsprechender Anhörung vor der Zurückweisung keine Gelegenheit bekommen, ein Asylgesuch zu äußern (Rn 15); - dass vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt werden, in denen ihnen die Kettenabschiebung zurück in den Verfolgerstaat droht (Rn 6); - dass Asylsuchende oft wegen illegaler Einreise oder gefälschten Reisedokumenten verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden (Rn 11, 43, 44); - dass unter der Dublin-Regulierung überstellte Personen, Inhaftierte und solche, die über Serbien einreisen, keinen Zugang zum Asylverfahren haben (Rn 19); - dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurücküberstellte Ausländer nicht automatisch als Asylsuchende behandelt werden; ihre Asylanträge stets als Folgeanträge behandelt werden, die keine aufschiebende Wirkung haben; automatisch eine Abschiebungsanordnung und Verwaltungshaft erfolgt (Rn 20, 21); - dass seit dem Regierungswechsel 2010 die Unterbringung von Asylsuchenden einschließlich Familien mit Kindern zunehmend nicht mehr in offenen Aufnahmeeinrichtungen erfolgt, sondern in Hafteinrichtungen und bis dahin offene Einrichtungen zu Hafteinrichtungen umgewandelt worden sind (Rn 28, 29); - dass Änderungen des Asylgesetzes zum 24.12.2010 die Inhaftierung von Asylsuchenden für die Dauer der inhaltlichen Prüfung ihrer Anträge und die Verlängerung der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft auf 12 Monate sowie die Inhaftierung von Familien mit Kindern bis zu 30 Tagen vorsehen (Rn 9, 4); - dass Asylsuchende in der Haft denselben harten Haftbedingungen ausgesetzt sind wie Strafgefangene (Rn 11); - die vorhandenen Aufnahmebedingungen und Dienstleistungen für Asylsuchende nicht den internationalen und EU-Standards entsprechen (Rn 31); - dass Asylsuchende auch in offenen Aufnahmeeinrichtungen in ihrer Bewegung stark eingeschränkt sind, weil diese Einrichtungen abgelegen sind und die Asylsuchenden kein Geld zur Verfügung haben, um öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können (Rn 31); - dass Toiletten und Badezimmer im schlechten Zustand sind, Gebäude von Küchenschaben befallen sind, häufig Wasserknappheit herrscht und vorhandene Hygienepakete unzureichend sind (Rn 34); - dass Diätbedürfnisse nicht ausreichend beachtet werden und das Essen von mangelhafter Qualität ist (Rn 34); - dass ohne Rücksicht auf die Privatsphäre und die menschliche Würde nächtliche Kontrollen der Schlafräume durch die Polizei erfolgen (Rn 37); - dass in den Aufnahmeeinrichtungen nur sehr eingeschränkte Betätigungsmöglichkeiten bestehen, was wegen der erzwungenen Passivität und Frustration das erhöhte Risiko der Einweisung ins Krankenhaus oder einer Abhängigkeit zur Folge hat (Rn 39); - dass keine externe Aufsicht oder Überwachung und Qualitätskontrolle der Aufnahmebedingungen vorhanden ist und das angebotene Beschwerdeverfahren unwirksam ist (Rn 41); - dass neben den dauerhaft betriebenen Unterkünften nach Bedarf auch provisorische Einrichtungen kurzfristig zur Unterbringung von Asylsuchenden benutzt werden, die als Unterkunft für mehr als 72 Stunden ungeeignet sind und nicht einmal über ausreichende Frischluftzufuhr verfügen (Rn 48); - dass das Wachpersonal in den Unterkünften gewalttätig ist, die Insassen verbal und körperlich schikaniert und ihnen für Erledigungen außerhalb der Einrichtung (Postamt, Gericht) Handschellen anlegt oder sie an Leinen führt (Rn 50); - dass es keine formalen Mechanismen zur frühzeitigen Identifizierung von Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen (unbegleitete Kinder) gibt (Rn 56f.); - dass die medizinische Versorgung unzureichend und ärztliche Untersuchungen oberflächlich und ohne Sprachmittlung erfolgen (Rn 33); - dass Asylsuchende mit psychischen Problemen mit Beruhigungsmitteln ruhig gestellt werden und oft davon abhängig werden (Rn 33); - dass inhaftierten Asylsuchenden systematisch Drogen und Beruhigungsmittel verabreicht werden, von denen sie abhängig werden (Rn 50); - dass keine erforderlichen Leistungen für Opfer von Folter oder solche geleistet werden, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden; solche Leistungen werden nur von der privaten Cordelia-Stiftung erbracht im Rahmen der dieser zur Verfügung stehenden Geldmittel (Rn 42); - dass die Asylsuchenden nicht ausreichend über das Asylverfahren und den Stand des eigenen Verfahrens informiert werden (Rn 40); - dass die Qualität der Dolmetscherdienste vor der Asylbehörde unzureichend sind (Rn 25); - dass die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungshaft nicht effektiv ist (Rn 46); - dass die für Asylverfahren zuständigen Richter im Asylrecht nicht bewandert sind und daher das Recht zulasten der Asylsuchenden offenkundig falsch anwenden (Rn 23, 26, 27). Im Dezember 2012 veröffentlichte der UNHCR ein Update zu dem vorstehenden Bericht ("Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia"), in dem ausgeführt ist, der UNHCR begrüße die Verabschiedung eines umfassendes Paketes von Gesetzesänderungen durch das ungarische Parlament im November 2012. Darin komme das Ziel zum Ausdruck, dass Asylsuchende während der Prüfung ihres Antrags in Ungarn verbleiben dürfen und nicht in Haft genommen werden, sofern sie den Asylantrag unmittelbar stellen. Der UNHCR begrüßt in dem Papier ferner die Absicht, zusätzliche gesetzliche Garantien betreffend der Haftbedingungen einzuführen, so dass der Zugang zu grundlegenden Einrichtungen wie Toilette sichergestellt wird und der Zugang zu besonderen Hilfen für Häftlinge mit besonderen Bedürfnissen. Der UNHCR stellt fest, dass sich Ungarn nicht mehr weigere, die Asylanträge von Ausländern inhaltlich zu prüfen, die über Serbien oder die Ukraine nach Ungarn gereist sind. Es wird ferner festgestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren für jene Ausländer verbessert worden sei, die unter dem Dublin-Regime nach Ungarn rückgeführt worden seien. Diese Ausländer müssten einen neuen Asylantrag stellen, der dann inhaltlich geprüft werde. In diesem Fall würden sie nicht inhaftiert und dürften das Ergebnis der Prüfung ihres Antrages in Ungarn abwarten. Was die Inhaftierung von Asylsuchenden angehe, so seien einige Verbesserungen zu beobachten. So sei die Zahl der inhaftierten Asylsuchenden von Februar bis Dezember 2012 von 117 auf 30 gesunken. Asylsuchende, die ihr Asylgesuch unmittelbar nach der Ankunft oder spätestens bei der ersten polizeilichen Anhörung äußern, würden nicht mehr inhaftiert. Nur solche Ausländer, die das Asylgesuch nicht rechtzeitig äußern, würden noch in Haft genommen. UNHCR erkennt auch die Anstrengungen an, die die ungarischen Behörden unternähmen, um die Kontrolle der Haftbedingungen zu verbessern. Begrüßt wird auch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die eingerichtet worden sei, um die Praxis der Gerichte zu überprüfen, die dazu geführt habe, dass Asylsuchende noch vor der Entscheidung über ihren Asylantrag nach Serbien abgeschoben worden seien und dass Asylsuchende in routinemäßig verlängerte Verwaltungshaft genommen worden seien. Gleichwohl sei eine umfassende und strukturelle Überprüfung erforderlich, um grundlegende Verbesserungen der rechtlichen Garantien und einer entsprechenden nachhaltigen Praxis bezüglich des strikten Haftregimes und der damit verbundenen Bedingungen sicherzustellen. Das Papier spricht schließlich die ungarische Praxis an, die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern als Folgeanträge anzusehen mit der Folge, dass diese Anträge die Abschiebung in Drittstaaten nicht hindern. Insoweit spricht UNHCR von positiven Änderungen in der Praxis und die von der von der Regierung geäußerten Absicht, eine Gesetzgebung auf den Weg zu bringen, um die Rechte der Asylsuchenden besser zu schützen. Dieses Papier des UNHCR ist nicht geeignet, die umfangreichen Feststellungen des Berichts vom April 2012 über die systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in Ungarn zu neutralisieren. Während in dem älteren Bericht konkrete systemische Mängel genannt sind, beschränkt sich das zweite Papier im Wesentlichen darauf, Absichtserklärungen der ungarischen Regierung zu begrüßen. Soweit zum Teil davon die Rede ist, dass Verbesserungen festgestellt worden seien, bleibt offen, ob diese Verbesserungen auch schon zum Wegfall der systemischen Mängel geführt haben. Dass die vom UNHCR erhofften Verbesserungen bisher nicht zu einem Wegfall der systemischen Mängel geführt haben, wird dagegen von dem Bericht des Hungarian Helsinki Committee (HHC) ("Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary") vom Mai 2014 bestätigt. Darin wird festgestellt, - dass Erstantragssteller sehr häufig in Haft gehalten werden. Anfang April 2014 waren mehr als 40% der männlichen Asylsuchenden in Haft; - dass die Entscheidung über die Inhaftierung nicht auf einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls beruht, sondern auf schematischen Argumentationen; - dass der Zugang zu offenen Aufnahmeeinrichtungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist; - dass die gerichtliche Überprüfung der Haft, die nur in 60-Tage-Intervallen durchgeführt wird, ineffektiv ist und auch dabei keine individuelle Prüfung des Einzelfalls stattfindet; - dass offensichtliche oder angebliche Minderjährige zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten werden und angemessene Mechanismen zur Altersfeststellung fehlen; - dass die Hafteinrichtungen nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, um den speziellen Bedürfnissen besonders verletzlicher Gruppen zu genügen und die besondere Verletzlichkeit auch nicht in angemessener Weise festgestellt wird; - dass trotz entsprechender Gesetzesänderung Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag bereits abgelehnt worden ist, keinen Zugang zu effektiven Rechtsmitteln haben. Berücksichtigt man weiterhin den Umstand, dass ausweislich des Berichts von bordermonitoring.eu "Ungarn: Zwischen Haft und Obdachlosigkeit" vom Oktober 2013 im Juli 2013 die ungarischen Aufnahmeeinrichtungen mit 2.500 Personen belegt und dabei hoffnungslos überbelegt waren, während im ersten Halbjahr 2013 insgesamt 11.741 Asylanträge in Ungarn registriert worden sind, dann wird deutlich, dass das Aufnahmesystem hoffnungslos überfordert ist. Bordermonitoring.eu vermutet, dass das System unter diesen Umständen bisher nur deshalb noch nicht kollabiert ist, weil die meisten Asylsuchenden, die in Ungarn keine Unterkunft haben, nach Westeuropa weiterwandern. Ihre systematische Rückführung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regimes hätte dann allerdings den Kollaps des Systems zur Folge. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die desolaten Verhältnisse in Ungarn wesentlich auf die in der Bevölkerung und der Regierung herrschende Fremdenfeindlichkeit zurückzuführen ist, von der der UNHCR Bericht vom April 2012 spricht. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich diese Einstellung geändert hätte. Deshalb sind eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse und der ernsthafte Wille zur Beseitigung der systemischen Mängel nicht zu erwarten. Die vorstehend zitierten Berichte über die Lage in Ungarn belegen wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh mit sich bringen. Selbst wenn man aber die Auskunftslage in der Folge des Berichts des UNHCR vom April 2012 nicht ausreichen lassen wollte, solche wesentlichen Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-VO festzustellen, so ist sie doch jedenfalls auch nicht geeignet, festzustellen, dass die im April 2012 bestehenden systemischen Mängel inzwischen entfallen sind. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg, wonach die Überstellung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat, in dem das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit systemische Mängel aufgewiesen haben, nur dann in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass diese Mängel behoben sind. Für eine solche Feststellung reicht es nicht aus, dass die aktuelle Erkenntnismittellage weniger eindeutig ist als in der Vergangenheit (VG Freiburg, B. v. 07.03.2014 - A 5 K 93/14 -, Rn 14). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) einschließlich der Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO stützt sich auf die Annahme und auf das Vertrauen darauf, dass alle daran beteiligten Staaten nicht nur die Grundrechte beachten, sondern auch die Vorgaben des europäischen Rechts erfüllen, so dass es für den Schutz von Flüchtlingen und anderweitig Schutzbedürftigen im Prinzip gleichgültig ist, in welchem EU-Mitgliedstaat bzw. in welchem Vertragsstaat des Dublin-Vertrages ihnen der europarechtlich verbürgte Schutz gewährt wird. Dieses Vertrauen ist jedoch zerstört, wenn wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass in einem der betroffenen Staaten systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Einmal zerstörtes Vertrauen kann man nur durch positive Nachweise der nunmehr wieder bestehenden Vertrauenswürdigkeit wiederherstellen und nicht durch bloßes Nichtwissen aufgrund einer vagen Auskunftslage. Gerichtliche Entscheidungen, die damit begründet sind, dass systemische Mängel nicht "ersichtlich" seien (vgl. VGH Mannheim, B. v. 06.08.2013 - 12 F 675/13), weil der UNHCR-Bericht vom April 2012 durch den vom Dezember 2012 modifiziert worden sei, entbehren daher einer tragfähigen Begründung. Zu einem gegenteiligen Ergebnis führt auch nicht das Urteil des EGMR vom 03.07.2014 - 71932/12 -, "Mohammadi v. Austria". Der Gerichtshof stellt zunächst ausführlich die Informationsquellen dar, auf denen seine Einschätzung der Lage beruht. Darunter befinden sich im Wesentlichen die vorstehend berücksichtigten Berichte. Insbesondere stellt er die exzessive Praxis der Asylhaft und der unzulänglichen Haftbedingungen dar, wie sie in dem Bericht des HCC vom Mai 2014 dargestellt werden (Rn 36-42). Darüber hinaus stützt er sich auch noch auf den Bericht einer UN Arbeitsgruppe zur willkürlichen Haft, die diese Befunde bestätigt (Rn 44-45). Trotz dieser Feststellungen kommt der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme sprächen, dass Asylsuchende in Ungarn einschließlich der Dublin-Rückkehrer der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Dabei stellt er wesentlich darauf ab, dass die Gesetzgebung seit 2012 geändert worden sei und behauptet im Übrigen auch eine signifikante Änderung der Praxis, ohne dies näher zu begründen und ohne dass dies aus den von ihm selbst zitierten Lageberichten ersichtlich wäre (Rn 66). Der Gerichtshof erinnert sogar selbst an die seiner Bewertung diametral entgegenstehenden Darlegungen in den herangezogenen Berichten (Rn 68). Letztlich setzt er sich darüber mit dem Argument hinweg, der UNHCR habe für Ungarn im Unterschied zu Griechenland und Bulgarien nie die Empfehlung ausgesprochen, die Rückführung von Asylsuchenden in dieses Land zu unterlassen (Rn 69). Dabei widmet er dem Umstand keinerlei Beachtung, dass UNHCR an einer weiteren Zusammenarbeit mit der ungarischen Regierung interessiert ist, um den völker- und europarechtswidrigen Entwicklungen in diesem Land nach Möglichkeit entgegenzuwirken. Diese diplomatischen Gründe sprechen dafür, dass UNHCR trotz der eindeutigen Schilderung der Verhältnisse daraus keine Empfehlungen ableitet. Möglicherweise steht die allgemeine Zurückhaltung bei der Kritik der Zustände in Ungarn auch in einem unausgesprochenen Zusammenhang mit dem Bedürfnis der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten, die rechtsstaatswidrigen und demokratiefeindlichen Bestrebungen der ungarischen Regierung, in deren Kontext auch der Umgang mit dem Flüchtlingsrecht zu sehen ist, nicht besonders stark zu thematisieren, damit ein Verfahren nach Art. 7 EUV vermieden werden kann. Es sprechen jedenfalls sehr gute Gründe dafür, dass das erkennende Gericht seiner Entscheidung zwar die Faktenlage zugrunde legt, über die die ausgewerteten Berichte und Stellungnahmen informieren, die Bewertung derselben aber von einer eigenständigen Beurteilung abhängig macht und nicht fremde Bewertungen übernimmt, deren Maßstäbe nicht durchschaubar sind. Es besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach Ungarn inhaftiert wird, ohne dass die Haftgründe des Art. 8 RL 2013/33/EU vom 26.06.2013 über die Aufnahmebedingungen vorliegen, und dass er unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sein wird. Es besteht weiterhin die konkrete, in keiner Weise ausgeräumte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu damit verbundenen Rechtsmitteln haben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2014 in die Bundesrepublik ein und stellte am 04.09.2014 einen Asylantrag. Nachdem durch EURODAC-Recherchen ermittelt worden war, dass der Kläger bereits in Griechenland und Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden ist, in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und die ungarischen Behörden auf ein entsprechendes Übernahmeersuchen hin sich mit Schreiben vom 28.10.2014 für zuständig erklärt hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2014 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an. Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, den Asylantrag in Ungarn unter Zwang gestellt zu haben, weil er anders wieder nach Serbien abgeschoben worden wäre. Am 01.07.2013 sei in Ungarn ein Asylgesetz in Kraft getreten, das Asylsuchende der Gefahr aussetze, aus nichtigem Anlass inhaftiert zu werden. Er macht außerdem geltend, dass das an Ungarn gestellte Aufnahmegesuch nicht von der dafür zuständigen Stelle übermittelt worden sei. Das Bundesamt sei dafür nicht zuständig, weil die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.2008 auf die VO (EU) Nr. 604/2013 nicht Bezug nehme. Eine für die Übermittlung von Übernahmegesuchen zuständige Behörde sei in Deutschland daher nicht bestimmt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass Ungarn für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers zuständig sei und der Rückführung nach Ungarn keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in Ungarn entgegenstünden. Hierfür stützt sie sich auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. Die vorliegenden Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen stünden dem nicht entgegen. Weder der UNHCR noch das Hungarian Helsinki Committee (HCC) oder der European Refugee Council hätten eine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Die medizinische Versorgung sei in Ungarn gewährleistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.11.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und neben der Gerichtsakte sowie vier Dokumenten über die Lage in Ungarn (Bl. 27 GA) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.