Urteil
5 K 437/12
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2001 (bis zum 30.09.2002) vorzuverlegen. Insoweit werden der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 6/13 und der Beklagte 7/13. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Berechnung des Zeitpunkts des Beginns für das Aufsteigen in Erfahrungsstufen. 2 Der am ... 1979 geborene Kläger absolvierte nach Hauptschul- und Wirtschaftsschulabschluss vom 01.09.1995 bis 08.07.1999 eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel. 3 Vom 09.07.1999 bis zum 30.09.2002 war er bei der ...Bank in ... als „Mitarbeiter Depotbank im Bereich Wertpapierservice“ tätig. Dabei war er bis zum 31.12.2000 in Tarifgruppe 3 und danach in Tarifgruppe 4 eingestuft. 4 Ab dem 01.09.2002 besuchte der Kläger die Berufsoberschule und erlangte dort die Fachhochschulreife und danach auch die fachgebundene Hochschulreife. Danach schloss er ein Studium an der Universität ... in den Fächern Wirtschaftspädagogik und Politik mit dem Diplom-Handelslehrer ab. Nach seinem Vorbereitungsdienst wurde er mit Wirkung vom 09.09.2011 zum Studienrat (A 13) ernannt. Er unterrichtet an der Kaufmännischen Schule ... in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde. 5 Mit Bescheid vom 05.12.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2011 fest und führte aus, dass gemäß § 32 LBesGBW berücksichtigungsfähige Zeiten nicht vorlägen. Der Kläger erhob unter Hinweis auf seine Ausbildung zum Kaufmann und auf seine Tätigkeit als Bankangestellter Widerspruch, den das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 zurückwies. 6 Der Kläger hat am 08.03.2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Für seine Berufstätigkeit bei der Depotbank sei Voraussetzung gewesen, dass er eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann absolviert gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass diese Tätigkeit auch von berufsfremdem, angelerntem Personal hätte bewerkstelligt werden können. Alle in seinem Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeiten entsprächen der üblichen Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Depotbank gemäß §§ 12 ff. des früheren Kapitalanlagegesetzes bzw. gemäß §§ 20 ff. des heute geltenden Investmentgesetzes. Es sei unerheblich, dass er nicht als Bankkaufmann ausgebildet sei. Es reiche aus, dass er in einem verwandten Beruf ausgebildet und zumindest auf der Qualifikationsebene eines Bankkaufmanns beschäftigt worden sei. Eine seiner Haupttätigkeiten sei die Ermittlung fehlender Wertpapierkurse anhand der Informationsdienste von Reuters und Bloomberg gewesen. Das habe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht einfach anhand von Umrechnungsprogrammen erfolgen können. Das gleiche gelte für die Ermittlung von Währungskursen. Auch hier müssten jeweils manuelle Berechnungen erfolgen und auf Plausibilität überprüft werden. Von der Bank könne er keine weitere Bescheinigung erhalten, da diese nicht mehr existiere. Aus dem Einstellungsangebot ergebe sich aber, dass er als Sachbearbeiter der Tarifgruppe 3 im Bereich Wertpapierservice/Team Depotbank und deshalb keinesfalls als Hilfskraft eingestellt worden sei. Bereits nach eineinhalb Jahren sei er in die Tarifgruppe 4 gruppiert worden. Dies sei erst dann in Betracht gekommen, weil nach den Gepflogenheiten der Bank Mitarbeiter ohne Ausbildung als Bankkaufmann grundsätzlich zunächst nach der Tarifgruppe T 3 bezahlt worden seien. Er habe auch an Fortbildungen teilgenommen, um die Vielzahl der im Arbeitszeugnis genannten Aufgaben selbstständig wahrnehmen zu können. Daraus ergebe sich, dass es sich um Tätigkeiten auf vertieftem Niveau gehandelt habe. Eine Tätigkeit als Fondshändler könne er nicht nachweisen, weil Aufgabe einer Depotbank es gerade sei, eine Fondsgesellschaft bzw. deren Fondsmanager und -händler zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit, die ein erhöhtes Fachwissen erfordere, werde in seinem Arbeitszeugnis auch als eine seiner Hauptaufgaben aufgeführt. Ggf. könne hierzu seine damalige Personalchefin als Zeugin gehört werden. - Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Bildungsplan, Unterrichtsplanungen) ergebe sich, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank für seinen Unterricht in Betriebswirtschaftslehre förderlich sei, etwa für die Einheiten „Währungsrechnen“, „Verhalten von Marktteilnehmern“, sowie „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“ mit Teilbereichen wie „Konjunkturelle Schwankungen“. Insoweit bestehe zu seiner beruflichen Tätigkeit bei der Bank, marktgerechte Kurse für nicht börsengelistete Wertpapiere zu ermitteln, eine große Schnittmenge. Allgemein sei er durch die in seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten besonders befähigt, konkreten Praxisbezug zu Lehreinheiten herstellen zu können. Insbesondere Einstiegsfälle oder Beispiele für die Ergebnissicherung ließen sich durch seine Erfahrungen gut in den Unterricht einbauen. - Seine berufliche Tätigkeit bei der Bank sei auch für das von ihm unterrichtete Fach Gemeinschaftskunde nicht ohne Bedeutung. Er habe zu Händlern der Bank Lehman Brothers, welche bei den Anschlägen am 11.09.2001 ihre Büros im World Trade Center gehabt hätten, Kontakt gehabt. Insoweit könne er als Zeitzeuge wichtige Informationen weiter geben. Dieses Ereignis - auch damals hätten die Notenbanken weltweit mit Stützungsmaßnahmen die Störung der Wirtschaftsabläufe behoben - lasse sich mit den aktuellen Problemen der Eurozone in Verbindung bringen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit (09.07.1999 bis 30.09.2002) vorzuverlegen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es trägt vor: Der Kläger sei bei der Depotbank nicht in seinem Ausbildungsberuf eines Groß- und Einzelhandelskaufmanns und folgerichtig auch nicht in einem Einsatzgebiet, welches das vertiefende Niveau eines ausgebildeten Bankkaufmanns erfordert habe, eingesetzt worden. Seine Aufgaben hätten vor allem in der Ermittlung von Fondspreisen und Kursen, in der Bearbeitung von Orders sowie in verwaltender Tätigkeit bestanden, mithin in Tätigkeiten, welche auch durch einen berufsfremde, angelernten Mitarbeiter hätte erledigt werden können. Seinem Arbeitszeugnis sei auch nicht zu entnehmen, dass er allein wegen seiner Qualifikation als gelernter Kaufmann eingestellt worden wäre. Tätigkeiten, die vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordert hätten, würden von dem vorgelegten Arbeitszeugnis nicht belegt. Soweit der Kläger auf das Währungsrechnen hinweise, bestehe dieses aus einfachem Dreisatzrechnen. Kurse in fremder Währung notierter Wertpapiere dürften regelmäßig anhand von Umrechnungsprogrammen ohne relevante betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu ermitteln sein. Auch die Buchungen zwischen verschiedenen Währungskonten setze keine vertieften betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Kenntnisse voraus. Es dürfte davon auszugehen sei, dass die Bank neben Fondshändlern auch ungelernte Hilfs- und Servicekräfte als Mitarbeiter der Depotbank beschäftigt habe. Der Kläger weise nicht nach, dass er die Aufgaben eines Fondshändlers erfüllt habe, sondern erläutere nur die abstrakten Anforderungen für die Mitarbeit in einer Depotbank. Eine selbständige Alleinverantwortlichkeit des Klägers für die Kontrolle und Ermittlung marktgerechter Kurse lege er nicht dar. Die im Arbeitszeugnis zum Ausdruck kommende Einschätzung, der Kläger habe sein fundiertes Fachwissen sicher und erfolgreich angewandt, sei in Relation zum übertragenen Aufgabenniveau bei der Bank zu sehen. Sie werde auch durch die erste Dienstliche Beurteilung des Klägers in der Probezeit relativiert, die nur zu einem befriedigenden Gesamturteil geführt habe. - Die Bewertung, ob Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei beamteten Lehrkräften förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW seien, stehe in seinem (weiten) Ermessen. Entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) habe es einen sehr weitgehenden Beurteilungsspielraum. Eine Tätigkeit könne dann als förderlich angesehen werden, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also die Dienstausübung entweder erst ermögliche oder wenn sie diese jedenfalls erleichtere und verbessere. Hierbei sei aber nicht jede auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübte Tätigkeit berücksichtigungsfähig, sondern nur eine solche Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Seine berufliche Tätigkeit sei nicht geeignet, die Unterrichtserteilung im Fach Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Für das Fach Betriebswirtschaftslehre seien seine Kenntnisse insoweit marginal und allenfalls für den Bereich der Ausbildung zum Bankkaufmann erheblich. Im berufsbezogenen Bereich umfasse der Unterricht 240 Stunden Allgemeine Wirtschaftslehre, für den speziellen Betriebswirtschaftslehrebereich 400 Stunden, für das Rechnungswesen 200 Stunden und für die Datenverarbeitung 80 Stunden. Darauf bezogen beschränke sich der Arbeitsbereich des Klägers bei der Bank auf etwa sechs Unterrichtsstunden im Bereich Spezielle Wirtschaftslehre. 12 Der Kammer liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (ein Heft), sowie des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) vor. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall. 14 In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen: 15 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW). 16 Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW). 17 Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig. 18 Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt. 19 Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken. 20 Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich. 21 Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes. 22 Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig. 23 Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden. 24 Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14). 25 Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“. 26 Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht. 27 Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht. 28 Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt. 29 Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an. 30 Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Gründe 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall. 14 In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen: 15 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW). 16 Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW). 17 Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig. 18 Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt. 19 Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken. 20 Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich. 21 Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes. 22 Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig. 23 Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden. 24 Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14). 25 Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“. 26 Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht. 27 Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht. 28 Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt. 29 Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an. 30 Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.