Beschluss
NC 6 K 1852/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht nicht, wenn die Ausbildungskapazität der Hochschule ausstattungsbedingt erschöpft ist.
• Die Zahl der Phantomarbeitsplätze kann eine nicht überwindbare sachliche Beschränkung der Aufnahmekapazität in zahnmedizinischen Studiengängen darstellen.
• Auch bei befristeter politischer Aufstockung von Studienplätzen bleibt die Hochschule berechtigt, ausbildungsbezogene Qualitätsanforderungen und organisatorischen Spielraum zur Sicherung der Ausbildung zu berücksichtigen.
• Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erhöhung der ausstattungsbezogenen Kapazität besteht grundsätzlich nicht.
• Im Eilverfahren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Studienzulassung bei ausstattungsbedingter Kapazitätserschöpfung • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht nicht, wenn die Ausbildungskapazität der Hochschule ausstattungsbedingt erschöpft ist. • Die Zahl der Phantomarbeitsplätze kann eine nicht überwindbare sachliche Beschränkung der Aufnahmekapazität in zahnmedizinischen Studiengängen darstellen. • Auch bei befristeter politischer Aufstockung von Studienplätzen bleibt die Hochschule berechtigt, ausbildungsbezogene Qualitätsanforderungen und organisatorischen Spielraum zur Sicherung der Ausbildung zu berücksichtigen. • Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erhöhung der ausstattungsbezogenen Kapazität besteht grundsätzlich nicht. • Im Eilverfahren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Der Antragsteller begehrte vorläufig die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/13, hilfsweise eine Teilzulassung bis zum Bestehen der ärztlichen Vorprüfung. Die Antragsgegnerin hatte ihre jährliche Zulassungszahl aufgrund einer Verordnung und eines befristeten Ausbauprogramms erhöht und für das WS 2012/13 50 Studienanfänger aufgenommen. Die Universität Freiburg verfügt jedoch nur über 41 Phantomarbeitsplätze, die für die praktische Ausbildung wesentlich sind. Die Hochschule begründete die vorübergehende Erhöhung mit einem Sonderprogramm und befristeter Landesförderung sowie mit organisatorischen Anpassungen und zusätzlichem Personal. Der Studiendekan erläuterte, dass die Sondermaßnahmen mit Verkürzung der Kurse und erhöhtem Personalaufwand verbunden sind und nicht als Dauerlösung tragbar wären. Der Antragsteller machte im Eilverfahren einen vorläufigen Anspruch auf Zulassung geltend. • Der Antrag ist zulässig, der Antragsteller hat jedoch keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; im Eilverfahren kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Verpflichtungsklage keine Erfolgsaussicht hat. • Die Zulassungszahlen wurden durch Rechtsverordnung und ein befristetes Landesausbauprogramm erhöht; die Antragsgegnerin hat für WS 2012/13 50 Studienanfänger immatrikuliert. • Die vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze sind nach ständiger Rechtsprechung ein ausstattungsbedingter, nicht zu überwindender Engpass für die Zulassung weiterer Studienplätze in der Zahnmedizin. • Die befristete Ausweitung um 7 Plätze beruht auf politischen und finanzierungsbedingten Maßnahmen; sie führt nicht dazu, dass die Phantomarbeitsplätze ihre ausschlaggebende Bedeutung für die Kapazitätsbemessung verlieren. • Die Hochschule hat dargelegt, dass die organisatorische Bewältigung der erhöhten Studentenzahl nur durch zeitliche Verkürzung von Kursen, Verdoppelung der Kurse und zusätzliches befristetes Personal möglich ist und dass dies keine dauerhafte Lösung darstellt. • Grundrechte wie Art. 12 Abs. 1 GG sind bei der Kapazitätsbemessung abzuwägen; ein Anspruch auf Ausbildung in Qualitätsstandards fällt in den Beurteilungsspielraum der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG). • Die vorgelegte Berechnung der Antragsgegnerin weist aus, dass personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität besteht; die zusätzlichen Mittel reichen nicht ohne Weiteres für mehr als 7 zusätzliche Plätze. • Somit besteht weder Raum für eine weitere Zulassung noch für die Zuweisung eines Teilstudienplatzes im beantragten Verfahren. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die ausstattungsbedingte Ausbildungskapazität der Universität Freiburg im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2012/13 erschöpft ist, weil nur 41 Phantomarbeitsplätze verfügbar sind und diese einen unüberwindbaren Engpass darstellen. Die befristete politische Aufstockung und Sonderförderung rechtfertigt keine dauerhafte Überschreitung der ausstattungsbezogenen Kapazität und begründet keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.