Beschluss
4 K 2623/10
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22,80 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht darauf, dass der Antragsteller sich zur Begründung des von ihm gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ein (wenngleich zeitlich wohl überholtes) Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.12.2007 beruft und seinem Begehren deshalb nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden konnte. Im Übrigen sieht die Kammer nach den §§ 122 Abs. 2 Satz 1, 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer weiteren Begründung der insoweit stattgebenden Entscheidung ab. II. 2 Der zulässige Antrag ist sachdienlich darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich einen Personalausweis auszustellen, ohne von ihm zuvor die anfallenden Gebühren für die Ausstellung eines solchen Ausweises zu verlangen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht ( § 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ). Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrunds hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 3 Nach § 1 Abs. 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektrischen Identitätsnachweis vom 01.11.2010 ( BGBl I, 2010, 1477 ) - PAuswGebV - kann die Gebühr (für die Ausstellung eines Personalausweises) ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Dass der Antragsteller bedürftig ist und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, steht zwischen den Beteiligten - zu Recht - unstreitig fest. Das ihr danach eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin jedoch sehr wahrscheinlich rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie die Gesamtgebühr um sechs EUR, das heißt in Höhe der Verwaltungsgebühr, ermäßigt, jedoch von einem Erlass auch der Herstellungskosten für den Ausweis in Höhe von 22,80 EUR abgesehen hat. 4 Es ist nicht erkennbar, dass das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend eingeschränkt wäre, dass sie die Gebühr weiter ermäßigen oder, wie vom Antragsteller gewünscht, ganz von ihrer Erhebung absehen müsste, weil der Antragsteller sie als Empfänger von (ergänzenden) Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht aufbringen kann. Denn die Kosten der Ausstellung eines Personalausweises gehören grundsätzlich zu den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die entweder aus dem Regelsatz oder aus ergänzenden Sozialhilfeleistungen zu bestreiten sind. 5 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte notwendige Lebensbedarf außerhalb von Einrichtungen durch den Regelsatz gedeckt, also nicht nur der laufende Bedarf, der zur Deckung der Grundbedürfnisse erforderlich ist und der ein menschenwürdiges Leben sicherstellen soll, sondern auch der einmalige Bedarf, der früher (vor der so genannten Harz-IV-Reform nach dem Bundessozialhilfegesetz) durch Bewilligung einmaliger Leistungen gedeckt werden konnte bzw. musste. Zum Gesamtbedarf gehört damit alles zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens Erforderliche mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der vom Gesetzgeber in den §§ 28a bis 34 SGB XII ausdrücklich anerkannten Sonderbedarfe, zu denen Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises nicht zählen ( vgl. hierzu auch - betr. die Kosten für die Anfertigung von Passfotos - LSG NW, Beschluss vom 16.02.2009 - L 20 B 7/09 SO NZB -, ZFSH/SGB 2009, 246; siehe zum Ganzen Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 28 RdNrn. 9 ff. und § 37 RdNr. 4 m.w.N. ). Sollten die Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises den Antragsteller in eine außerordentliche Notlage versetzen, könnte der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe von § 37 SGB XII gehalten sein, dem Antragsteller (auf Antrag und als Darlehen) ergänzende Leistungen zu bewilligen ( vgl. zur vergleichbaren Problematik nach dem [§ 23] SGB II - betr. die Kosten einer Passverlängerung - SG Bremen, Beschluss vom 25.05.2010 - S 22 AS 923/10 ER - ). 6 Wenn die Antragsgegnerin das ihr danach zustehende Ermessen in der Weise ausübt, dass sie die (nicht unerhebliche Anzahl der) Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften (oder auch nach dem Zweiten) Buch Sozialgesetzbuch darauf verweist, die Passausstellungsgebühren aus dem Regelsatz zu bezahlen oder diesen Betrag auf andere Weise gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen, so kann das aufgrund der vorstehenden Überlegungen grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden ( vgl. ebenfalls zur vergleichbaren Problematik nach dem SGB II - betr. die Kosten der Ausstellung eines Ausweispapiers für einen Ausländer - Beschluss der Kammer vom 10.09.2008 - 4 K 1502/08 - m.w.N. ). 7 Der gegenteiligen Auffassung in dem vom Antragsteller vorgelegten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.12.2007, wonach bei nachgewiesener Bedürftigkeit grundsätzlich von der Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses abzusehen sei, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass die dort in Bezug genommenen Vorschriften inzwischen überholt sind, widerspricht sie der klaren Regelung in § 1 Abs. 6 PAuswGebV, die den Ausweisbehörden insoweit ausdrücklich ein Ermessen zubilligt, sowie der vom Sozialgesetzbuch konzipierten Lastenverteilung. 8 Ohne Zahlung der fälligen Gebühr war die Antragsgegnerin berechtigt, die Ausstellung des vom Antragsteller beantragten Personalausweises zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Ob dieses Verweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht sich aus § 16 VwKostG, aus § 19 LGebG oder aus § 11 Abs. 3 KAG ergibt, kann hier dahingestellt bleiben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar ( §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).