Beschluss
24 L 1425/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1008.24L1425.13.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21,30 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragte am 6. Juni 2013 bei der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Personalausweises. Gleichzeitig beantragte er, ihn von der dafür zu entrichtenden Gebühr gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV zu befreien. Zur Begründung gab er unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, er beziehe Sozialhilfe nach SGB XII. Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gebührenbefreiung ab. Zur Begründung führte sie aus, als bedürftig seien bis 2011 u.a. diejenigen angesehen worden, die Sozialhilfe nach SGB XII bezogen hätten. Nach der Neuberechnung der Regelbedarfe 2011 könne nunmehr allerdings eine Gebührenbefreiung oder –ermäßigung entfallen, weil die (anteiligen) Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises in den Regelsätzen berücksichtigt worden seien. Eine darüber hinaus gehende Bedürftigkeit habe der Antragsteller nicht dargelegt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. Juli 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin. Darin machte er geltend, die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. So habe sie keine Erwägungen dazu getroffen, dass Kosten für die Personalausweisbeschaffung nunmehr zwar von den Regelsätzen erfasst seien, der Antragsteller seit der Rechtsänderung den vollen Betrag für die Gebühren aber noch nicht habe ansparen können. Im Hinblick auf die am gleichen Tag erhobene Klage mit dem Ziel einer Gebührenermäßigung in Höhe von 21,30 Euro (von 28,80 Euro auf 7,50 Euro) hat der Antragsteller am 2. August 2013 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung greift er zum einen die in dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Juli 2013 genannten Argumente auf. Ferner beruft er sich auf seinen gesundheitlichen Zustand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antrags- und Klageschrift sowie die dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig die Ausstellung eines Personalausweises zu einer ermäßigten Gebühr in Höhe von 7,50 Euro zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, sie habe ermessensfehlerfrei über den Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. –ermäßigung entschieden. Auch die nunmehr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe rechtfertigten eine abweichende Entscheidung nicht. So sei dem Antragsteller wegen seiner Schwerbehinderung sozialhilferechtlich bereits ein Mehrbedarf bewilligt worden. Im Übrigen verweist sie auf den Beschluss des VG Freiburg vom 11. Januar 2011 - 4 K 2623/10 -. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller ferner einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Dabei hat das Gericht mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Antrags berücksichtigt, dass sich der Antragsteller zur Begründung auf einen möglichen Ermessensfehler der Antragsgegnerin gestützt hat und die entsprechende Erklärung dafür jedenfalls nicht völlig unplausibel ist. Im Übrigen sieht das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 1, 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer (weiteren) Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung ab. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im Ergebnis indes keinen Erfolg. Er war zunächst gemäß § 88 VwGO wie aus den Gründen zu I. ersichtlich auszulegen, weil das Begehren des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutz nicht über sein Begehren im Hauptsacheverfahren hinausgehen kann. Mit der Klage erstrebt der Antragsteller (nur) eine Ermäßigung der Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises in Höhe von 21,30 Euro, d.h. von 28,80 Euro auf 7,50 Euro. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller hat (bereits) einen Anordnungsanspruch in dem vorgenannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Unter Anlegung des im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten Prüfungsmaßstabs hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebührenschuld für die Ausstellung eines Personalausweises in Höhe von 21,30 Euro (d.h. von 28,80 Euro auf 7,50 Euro). Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden Antrag vielmehr zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für eine Gebührenermäßigung ist §§ 31 Abs. 1, 34 Nr. 8 PAuswG i.V.m. § 1 Abs. 6 PAuswGebV. Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die - für den Antragsteller nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV 28,80 Euro betragende - Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Der Antragsteller ist zunächst gemäß § 13 VwKostG Gebührenschuldner der nach § 11 VwKostG bereits mit Antragstellung entstandenen Gebührenschuld. Die Maßgeblichkeit des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Verwaltungskostengesetzes ergibt sich dabei aus § 23 des nunmehr geltenden Bundesgebührengesetzes (BGebG). Danach ist für Gebühren, die vor dem 15. August 2013 beantragt, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises auf 7,50 Euro. Dabei soll offen bleiben, ob er i.S.d. § 1 Abs. 6 PAuswGebV bedürftig ist. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob der Begriff der Bedürftigkeit durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (RBEG) eine Veränderung erfahren hat. Dabei könnte die Gesetzesbegründung zum RBEG dafür sprechen, dass dies nicht der Fall ist. Dort heißt es, „Gebühren (...) für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben.“ Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. Oktober 2010, BR-Drs. 661/10, S. 105. Entsprechend galten nach der für die Antragsgegnerin früher maßgeblichen Erlasslage, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Januar 2008, Az.: 13 - 38.02.04., bis zur Änderung der Regelsätze zum 1. Januar 2011 durch das RBEG als bedürftig allgemein u.a. Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Diese Erlasslage wurde im Jahr 2011 mit Blick auf das RBEG allerdings modifiziert, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 12. April 2011, Az.: 13 - 38.03.06., ohne dass klar erkennbar wäre, ob nach Ansicht des Erlassgebers der Begriff der Bedürftigkeit anders auszulegen ist oder sich (lediglich) die Ermessenserwägungen im Rahmen des § 1 Abs. 6 PAuswGebV ändern. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im vorliegenden Fall indes entbehrlich, weil die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid offenbar von einer Bedürftigkeit des Antragstellers ausgegangen ist („Eine darüber hinaus gehende Bedürftigkeit wäre (...) substantiiert darzulegen ...“) und die im Anschluss getroffene Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 114 VwGO sind Ermessensentscheidungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, und zwar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Hier ist zunächst zu konstatieren, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass ihr im Rahmen der Entscheidung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV Ermessen zustand. Auch die von ihr in die Entscheidung eingestellten Erwägungen erweisen sich als nicht sachwidrig. So hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (sinngemäß) ausgeführt, die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises seien nach Inkrafttreten des RBEG nunmehr (anteilig) in den Regelsätzen enthalten, so dass ein Bedürfnis für eine Gebührenermäßigung bzw. einen Gebührenerlass nicht mehr ohne Weiteres bestehe. Ferner habe der Antragsteller keine Umstände dargelegt, warum in seinem Fall trotz der Neuregelung der Regelsätze eine Gebührenermäßigung bzw. ein Gebührenerlass in Betracht zu ziehen sei. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Darstellung der geänderten Rechtslage betreffend die Regelsätze ist korrekt. Auch hatte der Antragsteller bei Antragstellung - bis auf den Umstand seines Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - auf Besonderheiten seines Falles nicht hingewiesen. Darüber hinaus ist es rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich (zunächst) nicht mit dem später vom Antragsteller vorgetragenen Argument auseinandergesetzt hat, der Antragsteller habe seit der Rechtsänderung betreffend die Regelsätze den vollen Betrag für die Gebühren noch nicht ansparen können. Das gilt bereits deshalb, weil es sich hierbei nicht um eine Erwägung handelt, die zwingend in eine rechtmäßige Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV einzustellen ist. § 1 Abs. 6 PAuswGebV bewirkt in der Rechtsfolge eine Ermäßigung bzw. einen Erlass von Gebühren. Der damit verbundene Verzicht des Gebührengläubigers auf Gebühren ist daher regelmäßig nur dann zu erwägen, wenn dem Gebührenschuldner die entsprechenden Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Mittel für die Beschaffung eines Personalausweises stehen einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII nunmehr indes zur Verfügung - jedenfalls anteilig über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt. Der Umstand, dass der Antragsteller die vollständigen Mittel für die Beantragung eines Personalausweises noch nicht ansparen konnte, wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann in eine Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV einzubeziehen, wenn es nicht andere, geeignetere Wege als die Ermäßigung bzw. den Erlass gäbe, dem Umstand der noch nicht vollständig zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung zu tragen. Eine in diesem Sinne geeignetere Vorgehensweise steht dem Antragsteller hier zur Verfügung. Es steht ihm nämlich frei, einen Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu stellen. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Vgl. zu einem Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII betreffend die Kosten für eine Passbeschaffung: SG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2013 - S 20 75/13 -, Juris, Rn. 21 f. und für die Kosten der Ausstellung eines Personalausweises VG Freiburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 4 K 2623/10 -, Juris, Rn. 5. Diese darlehensweise Bereitstellung von Mitteln trägt dem Umstand, dass die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises - wenn auch über einen Zeitraum von zehn Jahren - eigentlich von den Regelsätzen abgedeckt sind, besser Rechnung als eine Ermäßigung oder ein Erlass. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin - nachdem der Antragsteller geltend gemacht hat, er habe die Mittel für die Beantragung des Personalausweises noch nicht ansparen können - im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt. In ihrer Antragserwiderung hat sie ausgeführt: „Für den Fall, dass die Gebühren für den Ausweis und die Kosten für die Anfertigung eines Lichtbildes den Antragsteller in eine außerordentliche Krise bringen würden, so hätte dieser möglicherweise einen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe auf Gewährung eines Darlehens o.ä.“. Dieser Hinweis, der u.a. auf § 37 Abs. 1 SGB XII zielt, erweist sich nach den obigen Ausführungen als sachgerecht. Schließlich rechtfertigen auch die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Antragsgegnerin. Auf diese, erstmals nach Erlass des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Umstände hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise reagiert. Auch insoweit sind Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich. Insbesondere der (sinngemäße) Hinweis darauf, dass gesundheitlichen Aspekten (primär) auf der Ebene der Festlegung des individuellen sozialhilferechtlichen Bedarfs Rechnung zu tragen ist bzw. - z.B. wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers - auch tatsächlich Rechnung getragen worden ist, erweist sich als sachgerechte Erwägung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht bereits den vollen, im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert in Ansatz gebracht.