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Beschluss

1 K 1910/07

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm am 27.7.2007 zugestellte Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 23.7.2007. Darin wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E, M, L und T unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen (Nrn. 1 und 4), ferner forderte man ihn - ebenfalls unter Sofortvollzugsanordnung - zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 4) unter gleichzeitiger Androhung der Wegnahme durch den Vollzugsdienst auf (Nr. 3) und schließlich wurde noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 95,63 EUR festgesetzt. 2 Der Antrag ist unbegründet. Das vom Landratsamt kraft Einzelfallanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeführte besondere öffentliche Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der Nummern 1 und 2 der Entscheidung überwiegt. Es ist nicht nur formell ordnungsgemäß begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO), es liegt vielmehr auch in tatsächlicher Hinsicht wegen des vorrangigen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Ungeeignetheit des Antragstellers vor. Der zulässige (weil insbesondere rechtzeitig am 27.8.2007 erhobene) Widerspruch des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landratsamts wird schließlich auch aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben. 3 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis danach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aufgrund dieser gesetzlich zwingend angeordneten Rechtsfolge ist es vorliegend unschädlich gewesen, dass das Landratsamt unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung des Sachverhalts sofort und ohne Anhörung des Antragstellers seine Entscheidung getroffen hat (vgl. § 46 LVwVfG). Gemäß § 46 Satz Abs. 1 Satz 2 FeV gelten insbesondere Erkrankungen oder Mängel nach (u. a.) Anlage 4 zur FeV als Fälle der Ungeeignetheit. Gemäß nervenärztlichem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie und Verkehrsmedizin Dr. S. vom 5.7.2007 leidet der Antragsteller an einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Diese Krankheit schließt gemäß Ziff. 7.6.1 der Anlage 4 sowohl die Eignung als auch eine nur bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der vom Antragsteller innegehabten Klassen aus. Die durch den Verordnungsgeber vorweggenommene Bewertung gilt laut Vorbemerkung zur Anlage für den Regelfall. Eine ausnahmsweise Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung ist zwar möglich, jedoch beim Antragsteller nicht ersichtlich. 4 Das ärztliche Gutachten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) entspricht sowohl den hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung (diese fand beim Antragsteller am 21.6.2007 statt) als auch hinsichtlich der Gutachtenserstellung geltenden Grundsätzen i. S. v. § 11 Abs. 5, Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV. Es erging insbesondere auf die behördlich formulierte Fragestellung hin (vgl. Anschreiben des Landratsamts an den Gutachter vom 5.6.2007) sowie in Kenntnis der bisherigen Vorgänge, wie sie in der dem Gutachter vorliegenden Fahrerlaubnisakte des Antragstellers enthalten sind (vgl. zu diesen zwingenden Voraussetzungen auch Nds. OVG, Beschl. v. 8.3.2006 - 12 ME 8/06 - Juris sowie Nr. 1. lit. a) bis e) der in FeV-Anlage 15 niedergelegten Grundsätze). 5 Mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ist die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen, dass das genannte Gutachten die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Der über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufgeklärte Antragsteller ist mit Blick auf solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind, untersucht und befragt worden. Hierbei hat er unmissverständlich und ohne Verschleierung oder Beschönigung angegeben, bereits im Alter von 12/13 Jahren (also etwa in den Jahren 1962/1963) das erste Mal Stimmen gehört zu haben. 1976 habe er deshalb seine Ausbildung zum Diplom-Handelslehrer abgebrochen, weil er diese Stimmen deutlich von außen kommend vernommen habe und diese gedroht hätten, das elterliche Anwesen in die Luft zu sprengen. Er höre im Hintergrund Leute denken und reden. Solche Störungen erfolgten von außen in seinen Wohnraum hinein, der ein Hohlkörper sei. Er denke, das geschehe wohl über das Telefon, es seien parapsychologische Störungen. Es handle sich dabei aber um sein gutes Gehör, nicht etwa um eine Schizophrenie. In seinen Ohren ziehe und pfeife es, das sei polizeilicher Richtfunk, der auf ihn gerichtet sei, obwohl er keinen Beratervertrag mit der Polizei habe. Er beschäftige sich im Wege des „studium generale“ mit wissenschaftlichen Ideen. Diese würden ihm jedoch aus den Augen und auf der Netzhaut von anderen abgelesen, wogegen er sich psychologisch abzuschirmen versuche. Bestimmte Personen und Personenkreise wüssten, wann er schlafe, und könnten dann seine Traumphasen kontrollieren. Gleichwohl habe das alles keine Auswirkung auf seine Fähigkeit zum Autofahren, weil dieses im Gegenteil eine Erholung für ihn darstelle. Das gleichbleibende Fahrgeräusch übertöne die Stimmen und Geräusche, so dass er dadurch sogar beruhigt werde. 6 Ausgehend von diesen Erhebungen gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass ohne vernünftigen Zweifel eine paranoide Schizophrenie vorliegt. Der Antragsteller erfüllt bei Zugrundelegung der ICD-10 praktisch alle diagnostischen Kriterien der besagten Krankheit (Gedankeneingebung und Gedankenlesen durch andere; Beeinflussungswahn; Gefühl von außen beeinflusst zu sein; Störungen der Meinhaftigkeit in Empfindungen und Denken, kommentierende Stimmen; beeinflussende akustische Phänomene). Halluzinationen und Wahnvorstellungen - sie gehen laut Gutachten mit fehlender Einsicht für die Krankheit und ihre Behandlungsbedürftigkeit einher - sind vor allem anhaltend, d. h. der Gutachter konnte kein Abklingen feststellen, sodass die in Ziff. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV nach Ablauf einer Psychose grundsätzlich bejahte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausscheiden muss. 7 Aufgrund Heranziehung anerkannter wissenschaftliche Grundsätze sowie der umfangreichen und sorgfältigen Auswertung der Befundtatsachen ist die Diagnose des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat er sich auch im Wege der Differenzialdiagnose mit anderen möglichen Krankheiten beschäftigt. Hierbei setzt sich das aktuelle Gutachten vor allem mit den beiden früheren nervenärztlichen Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 13.6.2005 und vom 16.10.2006 auseinander. Dort lautete die Diagnose beim Antragsteller jeweils auf eine „ Persönlichkeitsstörung mit paranoid-projektiven Zügen und emotional instabilen Zügen “. Eignungsbedenken wurden unter der Bedingung einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung verneint. Wie der aktuelle Gutachter jedoch überzeugend und nachvollziehbar ausführt, ist schon die damalige - ohnehin in ihrem Ausgangspunkt über 2 Jahre zurückliegende - Diagnose des Dr. G. angesichts der beim Antragsteller bereits vorhandenen Befundtatsachen falsch gewesen. Die Aussagekraft der beiden früheren Gutachten wird für das Gericht überdies auch dadurch erschüttert, dass Dr. G. die Diagnose mit Erwägungen verbindet, der Antragsteller sei bis dahin nicht im Straßenverkehr auffällig geworden. Hierfür konnte es aber gem. Ziff. 7.6 der Anlage 4 zur FeV für die Frage des Vorliegens einer schizophrenen Psychose nicht ankommen. Ferner ging der frühere Gutachter von einem unvollständig explorierten Sachverhalt aus, weil er fremdanamnestische Erhebungen unterließ und hierdurch verkannte, dass der Antragsteller bereits seit den 1970er Jahren erkrankt ist. Wie hingegen die vom aktuellen Gutachter beigezogene Stellungnahme des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim ergab, wurde der Antragsteller im März 1977 während zweier Wochen bereits mit der Diagnose einer paranoid-halluzinatorische Schizophrenie behandelt, ohne dass es jedoch zu einer Krankheitseinsicht bzw. einer Remission der Psychose gekommen war. 8 Vor diesem Hintergrund begegnet ferner die Nr. 2 der Entscheidung vom 23.7.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der sodann im Bescheid unter Nr. 3 verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung (Nr. 6 - vgl. dazu, dass sie regelmäßig als mit dem Grundverwaltungsakt angefochten anzusehen ist, § 24 Satz 2 LGebG) bestehen schließlich ebenfalls nicht; es ist weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller aufgrund ihrer konkreten Höhe unzumutbar belastet. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert - der Antragsteller ist kein Berufskraftfahrer - halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.