OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 8/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht hinreichender Mitwirkung an einer geforderten ärztlichen Begutachtung kann aufrechterhalten werden, wenn vorgelegte Gutachten Form- und Verfahrensanforderungen der FeV nicht erfüllen. • Ein ärztliches Gutachten muss neben fachlicher Qualifikation auch die verkehrsmedizinische Qualifikation des Gutachters nachweisen und die vom Fahrerlaubnisbehörde zu klärenden Fragen auf Grundlage der übermittelten Akten beantworten (§ 11 FeV). • Der Widerruf einer Einverständniserklärung und vorherige einschränkende Erklärungen des Betroffenen können die Auffassung begründen, dass keine absprachegemäße Mitwirkung vorliegt. • Die Zuständigkeit zur abschließenden Beurteilung der Fahreignung liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde (§§ 3, 46 StVG; §§ 11 ff. FeV).
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentziehung bei mangelnder Mitwirkung an vorgeschriebener Begutachtung • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht hinreichender Mitwirkung an einer geforderten ärztlichen Begutachtung kann aufrechterhalten werden, wenn vorgelegte Gutachten Form- und Verfahrensanforderungen der FeV nicht erfüllen. • Ein ärztliches Gutachten muss neben fachlicher Qualifikation auch die verkehrsmedizinische Qualifikation des Gutachters nachweisen und die vom Fahrerlaubnisbehörde zu klärenden Fragen auf Grundlage der übermittelten Akten beantworten (§ 11 FeV). • Der Widerruf einer Einverständniserklärung und vorherige einschränkende Erklärungen des Betroffenen können die Auffassung begründen, dass keine absprachegemäße Mitwirkung vorliegt. • Die Zuständigkeit zur abschließenden Beurteilung der Fahreignung liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde (§§ 3, 46 StVG; §§ 11 ff. FeV). Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen bekommen, weil Zweifel an seiner Fahreignung bestanden und er einer geforderten Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt haben soll. Die Behörde verwies auf einen Entlassungsbericht aus einer psychiatrischen Klinik, der Eignungszweifel begründete. Der Antragsteller legte später ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, das seine Fahrtüchtigkeit bejahte, gab jedoch zunächst nur eingeschränkt Einverständnis zur Übermittlung der Akten, nannte später einen anderen Arzt und widerrief schließlich die Einverständniserklärung. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz und hielt das Gutachten des Dr. B. für nicht form- und verfahrensgerecht gemäß FeV. Der Antragsteller suchte die Abänderung des Beschlusses, der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf vorgebrachte Gesichtspunkte. • Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11 FeV) und die Zuständigkeitsregelungen der StVG/FeV (§§ 3, 46 StVG; §§ 11 ff. FeV). • Ein vorgelegtes Gutachten genügt nicht, wenn die verkehrsmedizinische Qualifikation des Gutachters nicht nachweisbar ist oder wenn die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und ohne Abstimmung mit der Behörde erfolgt; dies verletzt § 11 Abs. 5 und 6 FeV. • Das Verwaltungsgericht hat wirksam dargelegt, dass das Gutachten des Dr. B. ohne Einsicht in die Behördenunterlagen erstellt wurde und damit keine ausreichende Grundlage für die Beseitigung der Eignungszweifel bildet. • Der Antragsteller hat durch widersprüchliche und einschränkende Erklärungen zur Einverständniserklärung sowie durch den späteren Widerruf seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt; dies rechtfertigt nach § 11 Abs. 8 FeV die Annahme, er wolle mögliche Eignungsmängel nicht offenbaren. • Maßgeblich ist die abschließende Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz der Fahrerlaubnisbehörde; Hinweise auf berufliche Tätigkeiten oder Fördermaßnahmen entheben den Antragsteller nicht von der Mitwirkungspflicht. • Aufgrund der dargelegten Mängel ist die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt; die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den vorläufigen Rechtsschutz zu versagen (Nichtabänderung des Beschlusses vom 12.08.2005), bleibt bestehen. Die vorgelegten Gutachten genügen nicht den Anforderungen der FeV, insbesondere weil die verkehrsmedizinische Qualifikation und die Aktenkenntnis bzw. Abstimmung mit der Behörde nicht ausreichend nachgewiesen sind. Wegen widersprüchlicher Erklärungen und dem Widerruf der Einverständniserklärung kann dem Antragsteller keine hinreichende Mitwirkung an der Abklärung seiner Fahreignung zugerechnet werden. Folglich war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht hinreichender Mitwirkung rechtmäßig aufrechtzuerhalten; die Beschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt.