Beschluss
1 K 1177/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Anschluss an eine nicht bestandene Hochschulprüfung. 2 Die Antragstellerin, eine bulgarische Staatsangehörige, studiert bei der Antragsgegnerin seit Wintersemester 2001/2002 im Masterstudiengang „Sustainable Forestry and Land Use Management“ (Nachhaltige Forstwirtschaft und Landnutzung). Den schriftlichen Teil der Masterprüfung hat sie nicht bestanden. Sowohl ihre schriftliche Abschlussprüfung vom Frühjahr 2006 (19 von 180 Punkten) als auch die Wiederholung im Herbst 2006 (50 von 180 Punkten) wurden jeweils mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Note 4,0 (= bestanden) hätte jeweils mindestens 90 Punkte erfordert. 3 Am 16.10.2006 stellte die Antragstellerin einen Antrag wegen „ Härte zur Annahme zur Wiederholung der schriftlichen Master Abschlussprüfung “. Zur Begründung gab sie „ Studienunterbrechung aus Krankheitsgründen (Verletzung am rechten Knie, WS 03) “ und „ Fahrt nach Bulgarien“ an. Aus Krankheits- und familiären Gründen habe ihr Studium länger gedauert. Die Unterbrechung habe auf ihre Kenntnisse in den Prüfungsfächern Landespflege und Forstgeschichte negativ reflektiert, weil die beiden Blöcke längere Zeit zurücklägen. 4 Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 18.10.2006 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin die Masterprüfung endgültig nicht bestanden habe. Ferner wurde auf § 20 Abs. 1 MPO hingewiesen, wonach nicht bestandene Prüfungen einmal wiederholt werden könnten. Über Ausnahmen entscheide der Prüfungsausschuss. Hierzu werde der Antrag der Antragstellerin vom 16.10.2006 in der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses behandelt. 5 Am 31.10.2006 begründete die Antragstellerin das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ergänzend wie folgt: Durch das längere Zurückliegen der entsprechenden Blöcke sei es für sie schwierig zu erkennen gewesen, was von dem umfangreichen Material zu lernen gewesen sei. Einige Abschnitte aus dem Material Landschaftspflege, Abschnitt „Naturschutz in der Praxis“ seien so klein kopiert gewesen, dass Vergrößerungen kaum sinnvoll, weil fast unleserlich gewesen seien. Eine Lupe habe auch kaum Abhilfe geschaffen. Deshalb habe sie in der Vorbereitungszeit mit einer Augenentzündung zu kämpfen gehabt. Während der Studienzeit habe sie auf Grund nicht fristgerechter Kündigung die Wohnung wechseln und eine neue suchen müssen. Hierdurch habe sie einige Lehrblöcke nicht besuchen können. Die Nachholung sei erst im darauf folgenden Semester möglich gewesen, sodass einige weitere Blöcke erst im übernächsten Semester hätten besucht werden können. Da die in Eile gefundene neue Wohnung teurer gewesen sei, habe sie gelegentlich in den Semesterferien arbeiten müssen. Später sei eine Verletzung des rechten Beins hinzugekommen, sodass sie wiederum einige Blöcke nicht habe wahrnehmen sondern erst im darauf folgenden Semester habe besuchen können. Die Hausarbeit habe sie leider nicht auf Anhieb bestanden, die Wiederholung habe wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung keine Geltung gehabt, sodass eine erneute Wiederholung erforderlich gewesen sei, was viel Zeit gekostet habe. Durch die verlängerte Studiendauer sei es erforderlich gewesen, nach Bulgarien zurückzukehren um dies in finanzieller Hinsicht zu regulieren. Im Rahmen der Vorbereitung der Abschlussprüfung habe man ihr mitgeteilt, Inhalte hätten sich geändert, z. T. seien neue Materialien notwendig. Soweit es bei früherem Material geblieben sei, hätten diese Blöcke schon länger zurückgelegen, was wiederum die Schwerpunkte habe schwieriger erkennen lassen. 6 Mit Bescheid des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 30.11.2006 (zugestellt am 5.12.2006) wurde der Wiederholungsantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin erfülle nicht die vom Prüfungsausschuss festgelegten Härtefallkriterien. Danach sei erforderlich, dass die Leistung, die zum zweiten Nichtbestehen führe, durch ein besonders einschneidendes, nicht vorhersehbares Erlebnis im Leben der Kandidatin verursacht sein müsse, das sie unmittelbar persönlich betreffe. In die Abwägung sei darüber hinaus das Gesamtbild des bisherigen Studienverlaufs mit einzubeziehen. Auf dieser Grundlage sei zu erwägen, soweit dies auf Grund dem Prüfungsausschuss vorliegender Informationen möglich sei, ob die Kandidatin im weiteren Studienverlauf eine erkennbare Perspektive zur Erreichung des Studienziels glaubhaft machen könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht. Die Fähigkeit, relevanten Prüfungsstoff zu erkennen, sei Bestandteil der Vorbereitung einer Masterprüfung. Knieverletzung und Wohnungswechsel stünden in keinem direkten bzw. kausalen Zusammenhang mit dem zweimaligen Nichtbestehen. Da sich der zeitliche Abstand bei einer nochmaligen Wiederholung vergrößere, sei unter diesem Aspekt keine positive Prognose für das Bestehen der Prüfung zu erwarten. Eine etwaige schlechte Qualität von Skripten und eine daraus folgende Augenentzündung seien schließlich weder formgerecht angezeigt noch glaubhaft gemacht worden. 7 Die Antragstellerin erhob am 8.12.2006 Widerspruch und führte ergänzend aus, Wohnungswechsel und Beinverletzung bezögen sich primär auf eine Erklärung der langen Studiendauer, allenfalls indirekt auf das Nichtbestehen der Prüfung. Letzteres habe seinen Grund auch darin, dass sie sich nicht bewusst gewesen sei, welch hohe Punktzahlen bei der Prüfung hätten erreicht werden sollen. Der spätere Hinweis, die empfohlenen Bearbeitungszeiten in Minuten entsprächen den bei den Einzelfragen zu erreichenden Punktzahlen, sei ihr bei der Prüfung nicht bekannt gewesen. Ferner legte die Antragstellerin am 23.1.2007 eine medizinische Bescheinigung des bulgarischen Zentrums für Diagnostik und Beratung (vom 10.1.2007: Bestätigung, dass die Antragstellerin im Zeitraum Juli/August 2006 wegen Beschwerden der Schilddrüse, Herz- und Nervenstörungen sowie Sehstörungen untersucht und behandelt worden sei) sowie die Rechnung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vor, aus der sich die Behandlung wegen Außenmeniskusläsion des Kniegelenkes im März 2004 ergibt. Anwaltlich vertreten ließ sie schließlich mit Schriftsatz vom 15.3.2007 dies sowie ergänzend geltend machen, ihre insgesamt missliche Lage sei weiter dadurch verschlechtert worden, dass in den Vorbereitungsmaterialien für die fragliche Prüfung entscheidende Prüfungsteile gestrichen worden seien, so dass sie über den späteren Umfang des Stoffes haben irren müssen. 8 Nachdem der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 27.3.2007 erneut entschieden hatte, dem Wiederholungsantrag nicht stattzugeben, wies das Rektorat der Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2007 (zugestellt am 29.5.2007) zurück. Zur Begründung wurde angeführt, ein besonders einschneidendes, nicht vorhersehbares Erlebnis sei nicht nachgewiesen. Eine günstige Prognose rechtfertige sich ebenfalls nicht. Die Antragstellerin habe die Hausarbeit erst im dritten Versuch mit der Note 3,7 bestanden. In der mündlichen Abschlussprüfung habe sie Note 4,0, bei den studienbegleitenden Prüfungsleistungen die Durchschnittsnote 2,5 erzielt. Ihr Noten lägen unter dem Durchschnitt aller Masterstudierenden der letzten drei Jahre. Während die Regelstudienzeit 4 Semester betrage, habe sie sich im Wintersemester 2006/2007 im 11. Semester befunden. Ungeachtet der formalen Mängel seien die medizinischen Bescheinigungen erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden und folglich nicht für einen Rücktritt geeignet. 9 Die Antragstellerin hat am 29.5.2007 einen Eilantrag gestellt und ferner am 22.6.2007 einen Klageentwurf eingereicht, mit dem sie isoliert Prozesskostenhilfe begehrt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt sie, 10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Teilnahme an einer zweiten Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Lehrbereich III (Gesellschaft und Wirtschaft) vorläufig zu gestatten. 11 Die Antragsgegnerin bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. II. 13 Die zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aller Voraussicht nach zu Recht ist nämlich ihr Antrag auf eine zweite Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung der Masterprüfung vom hierfür zuständigen Prüfungsausschuss (vgl. § 5 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang - MPO) abgelehnt worden. 14 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 MPO können sämtliche Prüfungsleistungen der Masterprüfung bei „nicht ausreichenden“ Benotungen (zu Bewertung, Notenbildung und Bestehen vgl. § 19 MPO) einmal wiederholt werden. Die Antragstellerin hat die im Frühjahr 2006 nicht bestandene schriftliche Abschlussprüfung im Herbst 2006 wiederholt, hier aber ebenfalls nicht bestanden. Damit hat sie die Masterprüfung insgesamt nicht bestanden (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 MPO). Allerdings sieht § 20 Abs. 1 Satz 3 MPO vor, dass über Ausnahmen der Prüfungsausschuss entscheidet. In der Masterprüfungsordnung ist zwar nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine „Ausnahme" anzunehmen ist. Der Inhalt dieses Begriffes erschließt sich jedoch in einem den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen entsprechenden Maß, und zwar aus dem mit dem Begriff der „Ausnahme" hergestellten Gegensatz zum prüfungsrechtlichen Regelfall der Bestehens- bzw. Wiederholungsregelungen in §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 1 MPO. Der Regelfall der einmaligen Wiederholung der Prüfung geht davon aus, dass Prüfungen stets auf Stichproben angewiesen sind, deren Aussagekraft begrenzt ist, und dass deswegen die nur einmalige Möglichkeit des Nachweises von Mindestkenntnissen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BVR 1033/82 und 174/84 -, DVBl. 1989, 814). Im Fall des Scheiterns im ersten Prüfungsversuch ist jedoch nach Durchführung eines zweiten Prüfungsversuchs eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Feststellung gegeben, ob die Leistungsanforderungen und damit der Prüfungszweck erfüllt sind. Darauf bezogen liegt ein prüfungsrechtlicher „Ausnahmefall" dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die die Zuverlässigkeit des Rückschlusses aus dem zweimaligen Misserfolg auf das (Nicht -) Vorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten begründeten Zweifeln unterwerfen (OVG NRW, Urt. v. 26.11.1993 - 22 A 3246/92 - Juris). 15 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Praxis des an der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften gebildeten Masterprüfungsausschusses rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie für eine ausnahmsweise zweite Wiederholung einen besonderen Härtefall - nämlich ein besonders einschneidendes, nicht vorhersehbares Erlebnis - sowie ferner eine erkennbare Perspektive zur Erreichung des Studienziels verlangt. Die Antragstellerin erfüllt mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit jedoch schon nicht das erste der beiden kumulativ erforderlichen Merkmale. Es bestehen nämlich keine Gründe für die Annahme, dass ihr bisheriges Versagen in der schriftlichen Abschlussprüfung in einer Ausnahmesituation erfolgte bzw. wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht oder nur in zu vernachlässigendem Maße zu vertreten hat. Dabei sind von vornherein bereits die - ohnehin erst recht spät im Verwaltungsverfahren vorgebrachten - Einwände auszuschließen, welche die Ordnungsgemäßheit der Prüfung (Leistungsermittlung und -bewertung) im Herbst 2006 betreffen. Sowohl einen fehlerhaften Prüfungsstoff (Vortrag der Antragstellerin: Streichung entscheidender Prüfungsteile), als auch ein fehlendes Bewertungsschema (weiterer Vortrag: Verhältnis von Bearbeitungszeitenminuten und Punktzahlen sei nicht erkennbar gewesen) hätten nämlich ausschließlich im Wege der Anfechtung der Nichtbestehens-Entscheidung vom 18.10.2006 geltend gemacht werden können; dies hat die Antragstellerin jedoch unterlassen. 16 Ferner müssen auch die Umstände außer Betracht bleiben, welche die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer Verzögerung ihres Studiums geltend gemacht hat. Es liegt auf der Hand, dass es nicht angehen kann, Unwägbarkeiten wie Wohnungswechsel aufgrund Kündigung sowie erforderliche Arbeitstätigkeit wegen Finanzierung der neuen, teureren Wohnung vor dem Hintergrund der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden prüfungsrechtlichen Chancengleichheit einen Ausnahmefall begründen zu lassen. Solche Gesichtspunkte sind nicht prüfungsbezogener sondern allgemeiner sozialer Natur und haben daher unberücksichtigt zu bleiben (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1996 - 4 S 1684/95 - VENSA), weil sie das typischerweise durch jeden Studierenden zu tragende Lebens(haltungs)risiko betreffen. Schließlich sind auch die gesundheitsbezogenen Umstände, die die Antragstellerin zuletzt geltend gemacht hat, nicht geeignet, ein besonders einschneidendes, persönliches Erlebnis und mithin einen Ausnahmefall i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 MPO zu begründen. Die Verletzung des rechten Knies im März 2004 - das hat die Antragstellerin übrigens selbst einräumt - scheidet zur Begründung schon deshalb aus, weil sie über zwei Jahre vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung lag, und keine kausale Relevanz für ein späteres Nichtbestehen haben konnte. Soweit die Antragstellerin diesen Umstand wesentlich zur Begründung einer Studienverzögerung anführt, stellt dies letztlich ein typisches Ereignis während eines Studiums dar, auf dessen verzögernde Wirkung sich jeder Studierende einzustellen hat. 17 Soweit folglich nur die geltend gemachte Augenentzündung und Beschwerden der Schilddrüse sowie Herz- und Nervenstörungen im Sommer 2006 verbleiben, sind auch diese schließlich nicht geeignet, eine atypische Leistungsminderung zu begründen, die das bisherige Versagen der Antragstellerin in der schriftlichen Prüfung relativiert und den Weg zu einer zweiten Wiederholung eröffnet. Allerdings ist ein Prüfungsbewerber, der sich der Prüfung unterzogen und somit das Risiko ihres Nichtbestehens auf sich genommen hat, im Falle des Nichtbestehens nicht von vornherein damit ausgeschlossen, die gesundheitlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen als besondere Härte geltend zu machen, um auf diesem Wege eine zweite Wiederholung der Prüfung zu erreichen. Es läuft dem Zweck des Prüfungsverfahrens nicht zuwider, wenn insoweit die Folgen einer etwaigen Fehleinschätzung später durch die Anerkennung eines besonderen Härtefalles in gewissem Umfang korrigiert werden können. Die Rechtswohltat der Ausnahmezulassung zur Zweitwiederholung dient der Berücksichtigung atypischer individueller Sonderlagen. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie darauf an, diese Umstände im Hinblick darauf zu gewichten, ob sie ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung und der individuellen Lage des Prüfungsbewerbers aufzeigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1996, a.a.O.; Urt. v. 8.3.1983 - 9 S 1296/82; Urt. v. 8.7.1980 - IX 804/79). Das somit vorausgesetzte besondere Gewicht - der Rückschluss aus dem zweimaligen Misserfolg der Antragstellerin auf das Fehlen der prüfungsrechtlich geforderten Fähigkeiten soll begründeten Zweifeln unterworfen werden - besitzen diese Umstände jedoch nicht. Dabei muss bereits eine bedeutsame Rolle spielen, dass die Antragstellerin sich erst im Januar 2007, mithin drei Monate nach Stellung des Härtefallantrags auf Beschwerden der Schilddrüse sowie Herz- und Nervenstörungen berufen hat. Im Übrigen besitzt aber auch das von ihr vorgelegte bulgarische Attest keine Aussagekraft dahin, dass sich aus diesen Beschwerden überhaupt eine Prüfungsunfähigkeit oder doch eine relevante Leistungsbeeinträchtigung ergeben hätte. Die ferner geltend gemachten Sehstörungen bzw. Augenentzündung, die die Antragstellerin auf einen in zu kleiner Schrift abgefassten Text zurückführt, haben schließlich ebenfalls nicht den Charakter eines besonders einschneidenden, nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, ob es sich hierbei überhaupt um offizielles (d.h. nicht aus studentischer Sphäre stammendes) Lernmaterial handelte, hätte ihr jedenfalls eine rechtzeitige Geltendmachung mit dem Ziel der Abhilfe eines etwaigen Mangels oblegen. 18 Auf die Frage, ob die Antragstellerin im weiteren Studienverlauf eine erkennbare Perspektive zur Erreichung des Studienziels glaubhaft machen konnte, kommt es folglich nicht mehr an. Unerheblich ist deshalb auch, dass dem Prüfungsausschuss insoweit kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum zustand (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2007 - 1 K 1451/06; einen Beurteilungsspielraum hingegen bejahend: Nds. OVG, Beschl. v. 1.6.2004 - 2 LA 153/03 - Juris; VGH Kassel, Urt. v. 5.1.1998 - 8 ZU 2561/97 -, NVwZ-RR 1998, 446 (Ls), VGH München, Beschl. v. 8.3.1993 - 3 CE 93.00620 - Juris). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer eine Halbierung des Auffangwerts vorgenommen hat. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen, im Übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes: (Rechtsmittelbelehrung)