Urteil
4 K 986/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer posttraumatischen Symptomatik als Folge eines Dienstunfalls. 2 Der 1954 geborene Kläger ist als Zollbetriebsinspektor Beamter im Dienst der Beklagten. Am 23.08.1994 war der Kläger in der Arrestzelle des Polizeireviers T. im Rahmen einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Blutentnahme bei einem Untersuchungshäftling anwesend. Während der Blutentnahme riss sich der Häftling, S. K. , los und begann, wild um sich zu schlagen. Der Kläger erlitt bei diesem Vorfall eine Bisswunde am rechten Zeigefinger, einen Nasenbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung. Dieser Unfall wurde mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 05.10.1994 als Dienstunfall anerkannt. Am 29.05.1995 legte der Kläger ein von ihm anerkanntes ärztliches Zeugnis seines Hausarztes (Dr. W., St.) vom 11.05.1995 vor, wonach der Dienstunfall vom 23.08.1994 keinerlei Folgen hinterlassen habe. 3 Später, mit Schreiben vom 16.09.1996, beantragte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Anerkennung einer Sehbahnläsion links mit einer homonymen Hemianopsie nach rechts im linken Auge als Folgeschaden des Dienstunfalls vom 23.08.1994. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 30.01.1998 wurde diese Verletzung als Folgeschaden des Dienstunfalls vom 23.08.1994 anerkannt. 4 Noch später, mit Schreiben vom 21.09.1998, beantragte der Kläger, einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen. Mit Bescheid vom 14.03.2001 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Anerkennung dieses Bandscheibenvorfalls als Folge des Dienstunfalls ab, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen dem Dienstunfall und dem Wirbelsäulenschaden ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Nach erfolglosem Widerspruch wurde die auf die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Folge des Dienstunfalls gerichtete Klage des Klägers mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - rechtskräftig abgewiesen. 5 Noch während des Verfahrens über die Anerkennung des Wirbelsäulenschadens als Unfallfolge stellte der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2001 unter Beifügung ärztlicher Atteste des Facharztes für innere Medizin Dr. K. vom 11.01.2001 einen Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994. 6 Mit Schreiben vom 25.01.2001 teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit, bei der PTBS handle es sich um ein psychisches Anpassungssyndrom, das sich mit einer Latenz in der Regel von sechs Monaten nach dem Erleben extrem belastender Situationen (zum Beispiel Folterhaft, Terrorakte, Vergewaltigung, Katastrophen) entwickle. Der betreffende Dienstunfall sei aufgrund seiner minderen Schwere nicht geeignet, nach über sechs Jahren eine PTBS hervorzurufen. Mit Schreiben vom 06.03.2001 wiederholte der Kläger sein Anliegen und bat um vorläufige Entscheidung über die Kostenübernahme für einen erforderlichen Klinikaufenthalt. Diesem Schreiben war eine Stellungnahme des Dr. K. vom 21.02.2001 beigefügt. Darin wurde die Klärung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie empfohlen. 7 Mit Bescheid vom 25.09.2001 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Anerkennung einer PTBS als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der PTBS handle es sich um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außerordentlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes. Das Ereignis vom 23.08.1994 habe nicht einen solchen Charakter gehabt. Bei der Gewaltanwendung seien mindestens sieben Personen anwesend gewesen und von einer außerordentlichen Bedrohung an Leib und Leben des Beamten könne nicht die Rede sein. Auch könne keine Rede von intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen sein. Außerdem trete eine PTBS überwiegend während der ersten Wochen und Monate, in seltenen Fällen später als sechs Monate, nach dem Ereignis auf. Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für eine nach über sechs Jahren festgestellte PTBS erscheine unwahrscheinlich. 8 Am 12.10.2001 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Dem ärztlichen Attest des Dr. K. sei zu entnehmen, dass bei ihm eine PTBS vorliege. Recherchen der Beklagten im Internet könnten nicht den gleichen Sachverstand vermitteln, wie er einem approbierten Arzt zur Verfügung stehe. Deshalb habe die Beklagte ohne Einholung einer anderen ärztlichen Meinung nicht über das ärztliche Attest hinweggehen können. Im Besonderen seien nach Auffassung des Arztes Symptome und Verlauf einer PTBS individuell zu beurteilen. 9 In der Folgezeit einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, das Deutsche Institut für Psychotraumatologie - DIPT - mit der Erstellung eines psychotraumatologischen Fachgutachtens über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger zu beauftragen. In seinem psychotraumatologischen Fachgutachten vom 30.12.2003 kam das DIPT zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: 10 - Das Vollbild einer PTBS liege beim Kläger nicht vor. Es ließen sich jedoch deutliche posttraumatische Symptome (Intrusionen, Angst-Vermeidungs-Verhalten, Hyperarousal) bei ihm eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten. - Zusätzlich zur posttraumatischen Symptomatik liege beim Kläger aktuell eine leichte depressive Episode vor. - Sämtliche beim Kläger aktuell vorliegenden psychischen Beschwerden seien rechtlich wesentlich ursächlich zurückzuführen auf das schädigende Ereignis vom 23.08.1994. Vorbestehende psychische Erkrankungen oder eine Schadensanlage im Sinne eines klinisch signifikanten neurotischen Konfliktpotentials hätten bei der Untersuchung des Klägers nicht eruiert werden können. - Eine Angabe des prozentualen Anteils der Unfallursächlichkeit erübrige sich, da das Unfallereignis aus 1994 als rechtlich wesentlich ursächlich für die aktuelle psychische Beschwerdesymptomatik beim Kläger angesehen werden müsse. - Beim Kläger sei dringend eine ambulante Psychotherapie anzuraten. Die Behandlung solle bei einem Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin mit Fachkenntnissen im Bereich der Psychotraumatologie durchgeführt werden. - Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei beim Kläger im psychischen Bereich mit 30 % einzuschätzen und bestehe seit dem 24.08.1994. 11 Mit Schreiben vom 18.06.2004 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger mit, dass es die Einholung eines weiteren (ärztlichen) Gutachtens für notwendig halte, da trotz des vorliegenden Gutachtens des DIPT erhebliche Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Symptomatik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23.08.1994 bestünden. In der Folgezeit einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, einen Sachverständigen zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage zu beauftragen. Am 13.12.2004 legte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage vor. Zusammengefasst kam sie dabei zu folgenden Ergebnissen: 12 - Bei dem Kläger könne eine PTBS nicht erkannt werden. Auch wenn einzelne Symptome an eine psychotraumatische Reaktion denken ließen, müsse der dringende Verdacht geäußert werden, dass die narzisstische Kränkung, unterlegen gewesen zu sein, eine nicht unwesentliche Rolle bei der Ausbildung der Symptomatik gespielt habe. Diese Kränkung sei unterhalten und verschärft worden durch spätere "Frötzeleien" der Kollegen. Mehrere Jahre später sei dann eine psychische Belastung durch den Tod eines Kollegen und Freundes hinzugekommen. Neben der Trauer sei ein solches Ereignis geeignet, in Erinnerung zu bringen, wie gefährlich die Arbeit als Zollfahnder sei. - Diagnostisch seien die beschriebenen Symptome am ehesten als anhaltende Anpassungsstörungen mit depressiver und Angstsymptomatik bei vorbestehender narzisstischer Persönlichkeitsstruktur einzuordnen. - Die festzustellenden Symptome seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen. In Anbetracht des Unfallereignisses und des zeitlichen Verlaufs sowie der genannten anderweitigen Belastungsfaktoren sei in der Gesamtwertung davon auszugehen, dass die oben genannten anderen Faktoren, insbesondere der Tod des Freundes, aber auch die anhaltende Mobbingsituation am Arbeitsplatz und die anhaltenden Kränkungen, ursächlich im Vordergrund stünden. - Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei sicher anzuraten. Diese müsse jedoch zu Lasten des regulären Krankenversicherungsträgers gehen. - Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von psychischen Folgen, verursacht durch das Unfallereignis vom 23.08.1994, könne nicht festgestellt werden. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Gutachten des DIPT begegne erheblichen Bedenken. Es bestünden Zweifel, ob das Ereignis vom 23.08.1994 für die beim Kläger angeblich vorliegenden psychischen Beschwerden ursächlich sei. Bei diesem Ereignis könne von einem überraschenden, jenseits der Berufserfahrung liegenden Ereignis keine Rede sein. Gerade bei den Beamten des Zollfahndungsdienstes werde auf Schulung in waffenloser Selbstverteidigung besonderer Wert gelegt. Zur Aus- und Fortbildung der Beamten zähle auch das Trainieren von Handlungs- und Verhaltensweisen in Konfliktsituationen. Der Kläger selbst sei in dieser Weise unterrichtet und trainiert worden. Nach dem Unfallereignis vom 23.08.1994 sei der Kläger insgesamt lediglich elf Tage (vom 29.08. bis zum 02.09.1994 sowie vom 06.09. bis zum 11.09.1994) dienstunfähig gewesen. Spätere Erkrankungen hätten nie im Zusammenhang mit diesem Dienstunfall gestanden. Demgegenüber sei der Kläger fast ein halbes Jahr krankgeschrieben gewesen, nachdem ein Kollege von ihm im Jahre 2000 im Dienst an der Grenze in Konstanz erschossen worden sei. Der Kläger selbst habe berichtet, dass er damals Schweißausbrüche und Angstzustände gehabt habe. Er habe vorgetragen, psychisch verletzt habe ihn vor allem die Sache mit T. im Jahr 2000; besonders die Betreuung der Eltern von T., vor allem, dass er mit der Mutter zu T.s’ Leiche habe gehen und die Plane habe hochheben müssen, habe ihn sehr belastet. Damit könne dem Gutachten, wonach die beim Kläger aktuell vorliegenden psychischen Beschwerden auf das schädigende Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen seien, nicht gefolgt werden. Ferner bestünden Zweifel, ob eine posttraumatische Symptomatik erstmals sieben Jahre nach dem betreffenden Ereignis auftrete. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie der Gutachter des DIPT zu dem Ergebnis komme, dass beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % seit dem 23.08.1994 vorliege. Das stehe zumindest im Widerspruch zu den Ausführungen in demselben Gutachten, wonach die psychische Problematik sich im Laufe der Zeit (insbesondere durch das Ereignis von 2000) verstärkt habe. Diese Zweifel seien durch das Gutachten der Frau Dr. W. vom 14.12.2004 bestätigt worden. Danach sei eine PTBS nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen. 14 Am 09.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 befasse sich auf 77 Seiten ausführlich auf der Basis umfassender Exploration und Untersuchung der psychotraumatologischen Folgen aus Anlass des Unfalls vom 23.08.1994. Es sei nicht nachvollziehbar, wie demgegenüber die allein summarisch mit der Sache befasste Frau Dr. W. zu fundierten gegenteiligen Erkenntnissen komme. Das nach Aktenlage erstellte Gutachten der Dr. W. sei lediglich eine lehrtheoretische Darstellung des abstrakten Befund- und Diagnosebildes eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Ein solches Vorgehen sei unseriös und bedenklich. Denn gerade nach so langer Zeit könne eine sachverständige Äußerung nicht ohne die persönliche Untersuchung bzw. Exploration des Probanden erfolgen. Demgegenüber habe das DIPT mit beeindruckender wissenschaftlicher Akribie und wissenschaftlicher Belegführung eine profunde, fachlich überzeugende, in sich schlüssige und auch von Laien nach Lektüre nachvollziehbare Begutachtung vorgenommen. Diese Begutachtung sei, anders als die summarische Stellungnahme der Frau Dr. W., vom Wunsch und Willen nach Wahrheitsfindung getragen und daher überzeugend. Damit sei hier der Vollbeweis einer kausal eingetretenen Unfallfolge in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms, jedenfalls einer posttraumatischer Symptomatik, geführt. Hilfsweise werde die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens beantragt. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine nochmalige Exploration eine erneute Konfrontation des Klägers mit dem Durchlittenen mit sich bringe. Dies sei für den Kläger erheblich belastend und werde sein Leidensbild nachhaltig verschlechtern. Es sei daher mit großer Sorgfalt zunächst das medizinische Material, das bereits vorliege, zu berücksichtigen und nur, wenn dieses nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichtes ausreiche, auf weitere Begutachtungen auszuweichen. Ferner legt der Kläger eine fachärztliche Indikationsstellung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.11.2004 und einen Befundbericht der Dipl.-Psych. Dr. S. vom 09.08.2006 vor. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - vom 25.09.2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - vom 08.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine psychische Erkrankung in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms als weitere Folge des vom Kläger am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen sowie dem Kläger hierfür die gesetzlichen Leistungen der Unfallfürsorge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 30 % zu bewilligen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Auch im Dienstunfallrecht seien die allgemeinen Beweisgrundsätze anzuwenden. Danach habe derjenige, der eine Leistung begehre, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen. Den Beweis, dass die von ihm beklagten Leiden auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen seien, habe der Kläger nicht erbracht. Eine solche Kausalität sei nach dem Gutachten der Frau Dr. W. vom 23.12.2004 sogar auszuschließen. In Anbetracht des Unfallereignisses und des zeitlichen Verlaufs sei in der Gesamtwertung davon auszugehen, dass andere Faktoren, insbesondere der Tod des Freundes, für die vom Kläger beklagten Leiden einer PTBS ursächlich seien. 20 Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Oberfinanzdirektionen Freiburg/Karlsruhe und Koblenz ( 2 Hefte ), das Sonderheft "Gutachten DIPT vom 30.12.2003" sowie die Akten der Staatsanwaltschaft am Landgericht Rottweil über das Strafverfahren gegen S. K. (4 Hefte, 1 Leitzordner ) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 9 K 1438/01 und 4 K 986/05 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 126 BRRG, 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.09.2001 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungssymptomatik als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 und auf Bewilligung von Leistungen der Unfallfürsorge wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Höhe von mindestens 30 %) infolge dieses Dienstunfalls ( § 113 Abs. 5 VwGO ). 22 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls am 23.08.1994 bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die einen Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er zu der Überzeugung gekommen war, sein Leiden sei durch den Unfall verursacht, und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, Buchholz 239.1, § 45 BeamtVG Nr. 5 ). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG für die Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. § 31 Abs. 1 BeamtVG erfordert einen mehrfachen Ursachenzusammenhang, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem jeweiligen Körperschaden ( vgl. - ausführlich - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988, VBlBW 1989, 52; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - m.w.N. ). Körperschaden im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität ( Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2006, Bd. 2, § 31 BeamtVG RdNr. 44 m.w.N. ). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - als eine ( nach dem ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation, WHO, und dem DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft ) anerkannte psychische Krankheit kann somit grundsätzlich ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein. 23 Jedoch liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine durch den Dienstunfall am 23.08.1994 verursachte psychische Erkrankung in Form einer PTBS oder einer posttraumatischen Symptomatik vor. Der Sachverständige des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie - DIPT -, Dipl.-Psych. R., kommt in seinem Gutachten vom 30.12.2003, auf das der Kläger sich zum Beleg seiner Erkrankung infolge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beruft, selbst zum Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht das Vollbild einer PTBS vorliege, weil von den (nach dem DSM-IV) erforderlichen sechs Kriterien (A: Trauma, B: Intrusionen [Wiedererleben], C: Reizvermeidung, D: erhöhtes Arousal [Erregungsniveau], E: Dauer der Symptomatik und F: Erheblichkeit der Beeinträchtigung) bei ihm drei Kriterien (B, C und D) nicht erfüllt seien; es ließen sich aber beim Kläger deutliche posttraumatische Symptome eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten. Ob dieser Befund für die Annahme eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn eine PTBS oder auch nur eine posttraumatische Symptomatik setzen zur Überzeugung der Kammer zwingend das Vorliegen eines Traumas voraus. Es ist auch unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden ( vgl. Foerster/Leonhardt, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 146 ff. [147, 150 und 151] m.w.N.; ebenso Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylerfahren, VBlBW 2004, 41 ff. ). Insbesondere kann nicht aus dem Vorliegen von PTBS-typischen Symptomen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden, wie das in dem Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 an vielen Stellen anklingt. Vielmehr treten solche Symptome auch im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel bei depressiven Episoden sowie unspezifischen Angst- und Anpassungsstörungen, auf ( Ebert/Kindt, a.a.O., 42, 43 und 44 ). Das steht auch in Einklang mit den international anerkannten Diagnosesystemen, nämlich dem ICD-10 und dem DSM-IV. Nach beiden Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Dabei ist zu betonen, dass auf das Vorliegen dieses objektiven Kriteriums für das Vorliegen einer PTBS nicht verzichtet werden kann. Eine Traumatisierung kann nicht allein aus dem subjektiven Erleben eines traumatisierenden Ereignisses begründet werden. Vielmehr muss das subjektiv erlebte Maß an Bedrohung mit dem Ausmaß an objektiver Bedrohung korrespondieren. Die objektive und subjektive Ereignisschwere müssen gewissermaßen im Gleichgewicht sein, um eine Traumatisierung annehmen zu können. Wenn diese Gleichgewichtigkeit fehlt, kann keine PTBS diagnostiziert werden ( Foerster/Leonhardt, a.a.O., 151 ). Deshalb muss das traumatisierende Ereignis auch ein gewisses Maß an Schwere bzw. Bedrohung beinhalten, wie das zum Beispiel für Folter, Vergewaltigung, KZ-Haft, Geiselnahme und Naturkatastrophen anerkannt ist; nicht jede Form belastender Lebensereignisse weist das erforderliche Gewicht auf ( Schnyder, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 142 ff. [142]; Foerster/Leonhardt, a.a.O., 147, 148, 150 und 151; vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 - A 4 K 11993/02 - und vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2005, 64, sowie Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 - ). Nach Auffassung der Kammer muss das - außer für das Vollbild der PTBS - auch für eine posttraumatische Symptomatik gelten. Eine psychische Erkrankung ohne das Vorliegen eines Traumas im zuvor beschriebenen Sinne kann, ohne dass dies einer sachverständigen Klärung bedürfte, nicht mit dem Prädikat "posttraumatisch" versehen werden ( zur wesentlichen Bedeutung eines tatsächlich erlebten Traumas für Erkrankungen dieser Art vgl. Ebert/Kindt, a.a.O., 42 und 43; zur häufigen Fehldiagnose einer PTBS vgl. auch Dörner, in: Der Spiegel, Heft 13/2005, 154 ). 24 Ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis im Sinne von ICD-10 oder DSM-IV stattgefunden hat und wie dieses geartet war, kann weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden. Das heißt, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Vielmehr ist das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis stattgefunden hat und ob es in objektiver Hinsicht die Qualität eines Traumas hat, wie es für die Annahme einer psychischen Erkrankung im oben genannten Sinne erforderlich ist, kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden. Vielmehr kann diese Frage von einem Gericht (ebenso gut) beurteilt werden (wie von einem Sachverständigen) ( vgl. Foerster/Leonhart, a.a.O., 151 f.; nach Ebert/Kindt, a.a.O., 43, setzt die Diagnose einer PTBS in Asylverfahren sogar voraus, dass das Gericht dem [medizinischen bzw. psychologischen] Sachverständigen mitteilt, ob und, wenn ja, von welchem traumatisierenden Ereignis er ausgehen kann; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2006, AuAS 2007, 8; VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 und vom 10.12.2003 sowie Beschluss vom 14.01.2004, jew. a.a.O. ). Deshalb war die Kammer im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Erkrankung des Klägers durch ein (erneutes) psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten klären zu lassen, das im Übrigen auch der Kläger immer, zuletzt erneut in der mündlichen Verhandlung, aus Furcht vor einer möglicherweise damit einhergehenden Verschlimmerung seiner Krankheit abgelehnt hat. 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei dem Kläger kein Trauma und damit auch keine posttraumatische Erkrankung als eine Form eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG festgestellt werden. Denn auf der Grundlage der über viele Jahre unbestrittenen Sachverhaltsschilderungen der an dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beteiligten Personen, einschließlich des Klägers, hatten die Ereignisse in der Arrestzelle des Polizeireviers T. am 23.08.1994 für den Kläger objektiv nicht die Ausmaße eines außergewöhnlichen, lebensbedrohlichen Ereignisses oder katastrophenähnlichen Geschehens. Zu Recht wird sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004 darauf hingewiesen, dass die Situation, in der sich der Kläger am 23.08.1994 befand, keine objektiv lebensbedrohende Gefahr darstellte. Immerhin standen (mit dem Kläger) sechs Personen einem klein gewachsenen renitenten Mann - der Kläger bezeichnete diesen Mann im Rahmen der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen der DIPT als "Gnom" - in einem Raum gegenüber. Später kam auf Anforderung der anwesenden Vollzugskräfte noch eine weitere Person zu Hilfe. Von diesen (ursprünglich) sechs, später sieben Personen waren vier bzw. später fünf Personen männliche, in waffenloser Selbstverteidigung ausgebildete Polizei- bzw. Zollfahndungsbeamte. Schon diese Ausgangslage war für die anwesenden Beamten nicht außergewöhnlich bedrohlich. Auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung hatte - auf der Basis der über Jahre hinweg zugrunde gelegten, auch vom Kläger bislang nicht bestrittenen Angaben der daran Beteiligten - keine außergewöhnlich bedrohlichen Ausmaße angenommen. Zwar verlief diese Auseinandersetzung zunächst überraschend, weil es der Übermacht der Beamten nicht gelang, den Mann körperlich zu beherrschen. Im Verlauf der Auseinandersetzung gelang es dem Mann u. a., dem Kläger ins Gesicht zu schlagen, ihn gegen die Zellenwand zu stoßen und in den Finger zu beißen. Doch brachte das die Situation nicht derart zum Umkippen, dass nun objektiv zu befürchten gewesen wäre, der Mann werde über die anwesenden Vollzugskräfte die Oberhand gewinnen und wäre imstande, sie ernstlich in eine (lebens-)bedrohliche Lage zu bringen, zumal darüber hinaus noch die Möglichkeit bestand, durch Knopfdruck weitere Vollzugskräfte zur Hilfe zu holen, was dann ja auch geschehen ist. Auch waren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel, die geeignet gewesen wären, den Geschehnissen ein ganz anderes, gravierenderes Gefährdungspotential zu verleihen. Letztlich gelang es den Vollzugsbeamten dann auch erwartungsgemäß, den Mann zu überwältigen. Der Kläger selbst hat an jenem Tag - offenbar ebenso wie alle anderen eingesetzten Dienstkräfte - seinen Dienst fortgesetzt und er hat zusammen mit seinem Kollegen D. noch am selben Tag einen sachlichen und unspektakulären Bericht über die erlebte Widerstandshandlung verfasst, in dem er in Bezug auf seine Person nur von einer Verletzung in Form einer leicht blutenden Bisswunde am rechten Zeigefinger berichtete. Erst sechs Tage später, am 29.08.1994, als die Ereignisse vom 23.08.1994 in der Zelle längst jede aktuelle Bedrohung verloren hatten, meldete der Kläger sich aufgrund einer erst im Nachhinein diagnostizierten Nasenbeinfraktur und Gehirnerschütterung zunächst bis zum 02.09.1994 und später ein weiteres Mal vom 06. bis zum 11.09.1994 dienstunfähig krank. Bei dieser Sachlage kann den Ereignissen am 23.08.1994 nicht die Qualität eines traumatisierenden Erlebnisses, wie es für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung erforderlich ist ( siehe oben ), zugesprochen werden. Ohne die Ereignisse am 23.08.1994 bagatellisieren zu wollen, handelt es sich dabei um Vorfälle, die im Dienstleben von Vollzugsbeamten durchaus vorkommen können und auch tatsächlich häufig vorkommen. Es handelt sich dabei geradezu um eine der Standardsituationen des polizeilichen Einsatzes von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, wie sie im Rahmen der Schulung in waffenloser Selbstverteidigung antizipiert werden können. Auf eine Situation wie am 23.08.1994 in der Arrestzelle im Polizeirevier T. hätten der Kläger und die anderen eingesetzten Vollzugskräfte somit mental und körperlich vorbereitet sein müssen. Die körperliche Auseinandersetzung erfolgte auch nicht völlig unvorbereitet. Vielmehr hatte der Festgenommene zuvor sogar angekündigt, er werde sich gegen die beabsichtigte Blutentnahme mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch körperlich zur Wehr setzen. 26 Dass der Kläger diese Ereignisse subjektiv (vor allem im Nachhinein) als bedrohlicher empfunden haben mag, als es objektiv gerechtfertigt war, ist für die Frage nach dem Vorliegen eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ohne Bedeutung ( siehe oben ). 27 Soweit der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Ereignisse vom 23.08.1994 in der mündlichen Verhandlung anders und weitaus dramatischer dargestellt hat, als das bisher je der Fall war, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen, weil sie von der Richtigkeit dieses neuen Vortrags nicht überzeugt ist. Während ursprünglich nur von den zuvor dargestellten Geschehensabläufen die Rede war, berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals: Der betreffende Häftling sei ein für den Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte, der nicht nur in extremen Kampftechniken ausgebildet, sondern selbst Ausbilder für solche Elitesoldaten gewesen sei. Zu den Techniken, die im Rahmen dieser Ausbildung gelehrt würden, gehöre es, sich selbst in einen Zustand außergewöhnlicher Erregung mit den damit einhergehenden Adrenalinausschüttungen zu versetzen, um sich von emotionalen Fesseln zu befreien und übermenschliche Kräfte frei zu setzen. Eine solche Technik habe der Betreffende am 23.08.1994 offensichtlich angewandt, indem er, für alle Anwesenden unerklärlich, mehrfach seinen Kopf heftig gegen die Wand gestoßen und sich dadurch selbst erhebliche Schmerzen zugefügt habe. Mit den dabei entfesselten Kräften habe er sich anschließend zur Wehr gesetzt und den Kläger u. a. so in den "Schwitzkasten" genommen, dass diesem die Luft weggeblieben sei und er zu ersticken glaubte. Aufgrund der zugedrückten Luftröhre habe der Kläger, noch während er sich im "Schwitzkasten" befunden habe, gedacht, er müsse ersticken, selbst wenn es ihm gelinge, sich aus dem Griff des Mannes zu befreien, weil die Luftröhre irreversibel eingedrückt sei. Dadurch habe ihn eine Todesangst befallen, die ihn bis heute verfolge. 28 Diese dramatische Wendung in der Darstellung der Ereignisse vom 23.08.1994 vermag die Kammer dem Kläger jedoch nicht abzunehmen. Denn in den ersten Jahren nach dem Vorfall war in keiner Stellungnahme eines der an der Auseinandersetzung Beteiligten je die Rede davon, dass der Kläger sich überhaupt in einem "Schwitzkastengriff" des Häftlings befunden habe ( siehe Stellungnahmen des Klägers selbst vom 23.08.1994 und vom 29.08.1994, des Zollhauptsekretärs D. vom 23.08.1994 und vom 01.08.2001, der Zollsekretärin D. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptmeisters M. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptkommissars L. vom 12.09.1994 sowie Zeugenaussage des Dr. M. vom 21.09.1994 ). Erst im Verfahren über die Anerkennung eines Halswirbelsäulenschadens als Dienstunfallfolge wurde im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 21.03.2000 und damit fast sechs Jahre nach dem Vorfall erstmals erwähnt, der betreffende Häftling habe den Kläger in den "Schwitzkasten" genommen. Deshalb fällt es bereits schwer, den "Schwitzkastengriff" an sich als bewiesene Tatsache zugrunde zu legen. Vollends ausgeschlossen ist es, die weiteren Umstände im Zusammenhang mit diesem "Schwitzkastengriff" als wahr zugrunde zu legen. Wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuträfe, wäre der "Schwitzkasten" und die damit verbundene Erstickungs- bzw. Todesangst des Klägers aus der Sicht des Klägers das zentrale Element der Ereignisse vom 23.08.1994 gewesen. Es wäre dann unerklärlich, weshalb der Kläger nach diesem Vorfall etwa sechs Jahre lang gar nichts von einem "Schwitzkasten" und etwa 13 Jahre lang nichts von einem Atemstillstand und seiner damit verbundenen Todesangst erwähnt und letzteres auch erst dann vorgebracht hat, nachdem er durch das Gericht auf die Bedeutung der objektiven Komponente eines traumatisierenden Ereignisses für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung hingewiesen worden war. Auch die Behauptung, der Häftling sei ein im Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der sowjetischen Armee, findet in den der Kammer vorliegenden Akten und Unterlagen keine Grundlage. Auch davon hat der Kläger im Lauf des gesamten Verfahrens (auf Anerkennung einer PTBS als Dienstunfallfolge) erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung berichtet und seine Befragung in dieser Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger dies selbst nur vom "Hörensagen weiß" und diese Aussage damit nur auf Vermutungen basiert. Im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.11.1995 - KLs 7/95 -, in dem der betreffende Häftling wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wurde insoweit nur festgestellt, der Angeklagte habe im Anschluss an seinen Schulabschluss im Jahr 1983 bis 1986 seinen Wehrdienst in einem Baubataillon in Wladiwostok abgeleistet. Auch für die Selbstverletzungen des Häftlings in Form der Kopfstöße gegen die Zellenwand hat es im Lauf des Verfahrens eine andere, mindestens ebenso plausible Erklärung gegeben wie jene, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung geliefert hat. So hat die am 23.08.1994 als Dolmetscherin fungierende Zollsekretärin D. in ihrer Stellungnahme vom 23.08.1994 angegeben, der betreffende Häftling habe ihr gesagt, er werde sich mit aller Kraft wehren und später behaupten, man habe ihn gequält und geschlagen. Laut einem Bericht des Kriminalhauptkommissars M. von der Polizeidirektion T. vom 21.09.1994 habe der Häftling später auch tatsächlich erklärt, er habe niemanden angegriffen, man habe im Gegenteil ihn geschlagen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass der Häftling deshalb seinen Kopf gegen die Wand gestoßen hat, um später behaupten zu können, er sei von den Vollzugsbeamten misshandelt worden. 29 Nach alledem kann von dem Sachverhalt, wie er von Seiten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle Beweislast trägt ( VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2003, a.a.O., m.w.N. ). 30 Damit kommt die Annahme eines traumatisierenden Ereignisses als notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer psychischen (posttraumatischen) Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beim Kläger nicht in Betracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die Ereignisse vom 23.08.1994 nicht den für die Verursachung einer psychischen Erkrankung erforderlichen Schweregrad besaßen. Das bedeutet nicht, dass die Kammer den Kläger für psychisch gesund hält. Im Gegenteil, alle im Lauf dieses Verfahrens erstellten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen, auch das (im Hinblick auf das Begehren des Klägers ungünstige) neurologisch-psychiatrische Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004, gehen von einer bestehenden und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers aus. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an diesen fachlichen Aussagen zu zweifeln. In diesem Verfahren ist lediglich festzustellen, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass diese Erkrankung auf dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beruht, auch nicht im Sinne einer wesentlichen Mitursache. 31 Kommt hiernach die Anerkennung einer PTBS und einer posttraumatischen Symptomatik als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls nicht in Betracht, scheidet der vom Kläger des Weiteren beantragte Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge dieser Folgen des Dienstunfalls (nach § 35 BeamtVG) ebenfalls aus. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ). 33 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. In diesem Urteil weicht die Kammer von keinem von einem höheren Gericht aufgestellten Rechtssatz ab und die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Deshalb kommt eine Berufungszulassung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gewünscht, nicht in Betracht. Gründe 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 126 BRRG, 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.09.2001 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungssymptomatik als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 und auf Bewilligung von Leistungen der Unfallfürsorge wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Höhe von mindestens 30 %) infolge dieses Dienstunfalls ( § 113 Abs. 5 VwGO ). 22 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls am 23.08.1994 bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die einen Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er zu der Überzeugung gekommen war, sein Leiden sei durch den Unfall verursacht, und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, Buchholz 239.1, § 45 BeamtVG Nr. 5 ). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG für die Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. § 31 Abs. 1 BeamtVG erfordert einen mehrfachen Ursachenzusammenhang, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem jeweiligen Körperschaden ( vgl. - ausführlich - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988, VBlBW 1989, 52; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - m.w.N. ). Körperschaden im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität ( Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2006, Bd. 2, § 31 BeamtVG RdNr. 44 m.w.N. ). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - als eine ( nach dem ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation, WHO, und dem DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft ) anerkannte psychische Krankheit kann somit grundsätzlich ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein. 23 Jedoch liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine durch den Dienstunfall am 23.08.1994 verursachte psychische Erkrankung in Form einer PTBS oder einer posttraumatischen Symptomatik vor. Der Sachverständige des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie - DIPT -, Dipl.-Psych. R., kommt in seinem Gutachten vom 30.12.2003, auf das der Kläger sich zum Beleg seiner Erkrankung infolge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beruft, selbst zum Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht das Vollbild einer PTBS vorliege, weil von den (nach dem DSM-IV) erforderlichen sechs Kriterien (A: Trauma, B: Intrusionen [Wiedererleben], C: Reizvermeidung, D: erhöhtes Arousal [Erregungsniveau], E: Dauer der Symptomatik und F: Erheblichkeit der Beeinträchtigung) bei ihm drei Kriterien (B, C und D) nicht erfüllt seien; es ließen sich aber beim Kläger deutliche posttraumatische Symptome eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten. Ob dieser Befund für die Annahme eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn eine PTBS oder auch nur eine posttraumatische Symptomatik setzen zur Überzeugung der Kammer zwingend das Vorliegen eines Traumas voraus. Es ist auch unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden ( vgl. Foerster/Leonhardt, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 146 ff. [147, 150 und 151] m.w.N.; ebenso Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylerfahren, VBlBW 2004, 41 ff. ). Insbesondere kann nicht aus dem Vorliegen von PTBS-typischen Symptomen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden, wie das in dem Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 an vielen Stellen anklingt. Vielmehr treten solche Symptome auch im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel bei depressiven Episoden sowie unspezifischen Angst- und Anpassungsstörungen, auf ( Ebert/Kindt, a.a.O., 42, 43 und 44 ). Das steht auch in Einklang mit den international anerkannten Diagnosesystemen, nämlich dem ICD-10 und dem DSM-IV. Nach beiden Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Dabei ist zu betonen, dass auf das Vorliegen dieses objektiven Kriteriums für das Vorliegen einer PTBS nicht verzichtet werden kann. Eine Traumatisierung kann nicht allein aus dem subjektiven Erleben eines traumatisierenden Ereignisses begründet werden. Vielmehr muss das subjektiv erlebte Maß an Bedrohung mit dem Ausmaß an objektiver Bedrohung korrespondieren. Die objektive und subjektive Ereignisschwere müssen gewissermaßen im Gleichgewicht sein, um eine Traumatisierung annehmen zu können. Wenn diese Gleichgewichtigkeit fehlt, kann keine PTBS diagnostiziert werden ( Foerster/Leonhardt, a.a.O., 151 ). Deshalb muss das traumatisierende Ereignis auch ein gewisses Maß an Schwere bzw. Bedrohung beinhalten, wie das zum Beispiel für Folter, Vergewaltigung, KZ-Haft, Geiselnahme und Naturkatastrophen anerkannt ist; nicht jede Form belastender Lebensereignisse weist das erforderliche Gewicht auf ( Schnyder, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 142 ff. [142]; Foerster/Leonhardt, a.a.O., 147, 148, 150 und 151; vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 - A 4 K 11993/02 - und vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2005, 64, sowie Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 - ). Nach Auffassung der Kammer muss das - außer für das Vollbild der PTBS - auch für eine posttraumatische Symptomatik gelten. Eine psychische Erkrankung ohne das Vorliegen eines Traumas im zuvor beschriebenen Sinne kann, ohne dass dies einer sachverständigen Klärung bedürfte, nicht mit dem Prädikat "posttraumatisch" versehen werden ( zur wesentlichen Bedeutung eines tatsächlich erlebten Traumas für Erkrankungen dieser Art vgl. Ebert/Kindt, a.a.O., 42 und 43; zur häufigen Fehldiagnose einer PTBS vgl. auch Dörner, in: Der Spiegel, Heft 13/2005, 154 ). 24 Ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis im Sinne von ICD-10 oder DSM-IV stattgefunden hat und wie dieses geartet war, kann weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden. Das heißt, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Vielmehr ist das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis stattgefunden hat und ob es in objektiver Hinsicht die Qualität eines Traumas hat, wie es für die Annahme einer psychischen Erkrankung im oben genannten Sinne erforderlich ist, kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden. Vielmehr kann diese Frage von einem Gericht (ebenso gut) beurteilt werden (wie von einem Sachverständigen) ( vgl. Foerster/Leonhart, a.a.O., 151 f.; nach Ebert/Kindt, a.a.O., 43, setzt die Diagnose einer PTBS in Asylverfahren sogar voraus, dass das Gericht dem [medizinischen bzw. psychologischen] Sachverständigen mitteilt, ob und, wenn ja, von welchem traumatisierenden Ereignis er ausgehen kann; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2006, AuAS 2007, 8; VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 und vom 10.12.2003 sowie Beschluss vom 14.01.2004, jew. a.a.O. ). Deshalb war die Kammer im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Erkrankung des Klägers durch ein (erneutes) psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten klären zu lassen, das im Übrigen auch der Kläger immer, zuletzt erneut in der mündlichen Verhandlung, aus Furcht vor einer möglicherweise damit einhergehenden Verschlimmerung seiner Krankheit abgelehnt hat. 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei dem Kläger kein Trauma und damit auch keine posttraumatische Erkrankung als eine Form eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG festgestellt werden. Denn auf der Grundlage der über viele Jahre unbestrittenen Sachverhaltsschilderungen der an dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beteiligten Personen, einschließlich des Klägers, hatten die Ereignisse in der Arrestzelle des Polizeireviers T. am 23.08.1994 für den Kläger objektiv nicht die Ausmaße eines außergewöhnlichen, lebensbedrohlichen Ereignisses oder katastrophenähnlichen Geschehens. Zu Recht wird sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004 darauf hingewiesen, dass die Situation, in der sich der Kläger am 23.08.1994 befand, keine objektiv lebensbedrohende Gefahr darstellte. Immerhin standen (mit dem Kläger) sechs Personen einem klein gewachsenen renitenten Mann - der Kläger bezeichnete diesen Mann im Rahmen der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen der DIPT als "Gnom" - in einem Raum gegenüber. Später kam auf Anforderung der anwesenden Vollzugskräfte noch eine weitere Person zu Hilfe. Von diesen (ursprünglich) sechs, später sieben Personen waren vier bzw. später fünf Personen männliche, in waffenloser Selbstverteidigung ausgebildete Polizei- bzw. Zollfahndungsbeamte. Schon diese Ausgangslage war für die anwesenden Beamten nicht außergewöhnlich bedrohlich. Auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung hatte - auf der Basis der über Jahre hinweg zugrunde gelegten, auch vom Kläger bislang nicht bestrittenen Angaben der daran Beteiligten - keine außergewöhnlich bedrohlichen Ausmaße angenommen. Zwar verlief diese Auseinandersetzung zunächst überraschend, weil es der Übermacht der Beamten nicht gelang, den Mann körperlich zu beherrschen. Im Verlauf der Auseinandersetzung gelang es dem Mann u. a., dem Kläger ins Gesicht zu schlagen, ihn gegen die Zellenwand zu stoßen und in den Finger zu beißen. Doch brachte das die Situation nicht derart zum Umkippen, dass nun objektiv zu befürchten gewesen wäre, der Mann werde über die anwesenden Vollzugskräfte die Oberhand gewinnen und wäre imstande, sie ernstlich in eine (lebens-)bedrohliche Lage zu bringen, zumal darüber hinaus noch die Möglichkeit bestand, durch Knopfdruck weitere Vollzugskräfte zur Hilfe zu holen, was dann ja auch geschehen ist. Auch waren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel, die geeignet gewesen wären, den Geschehnissen ein ganz anderes, gravierenderes Gefährdungspotential zu verleihen. Letztlich gelang es den Vollzugsbeamten dann auch erwartungsgemäß, den Mann zu überwältigen. Der Kläger selbst hat an jenem Tag - offenbar ebenso wie alle anderen eingesetzten Dienstkräfte - seinen Dienst fortgesetzt und er hat zusammen mit seinem Kollegen D. noch am selben Tag einen sachlichen und unspektakulären Bericht über die erlebte Widerstandshandlung verfasst, in dem er in Bezug auf seine Person nur von einer Verletzung in Form einer leicht blutenden Bisswunde am rechten Zeigefinger berichtete. Erst sechs Tage später, am 29.08.1994, als die Ereignisse vom 23.08.1994 in der Zelle längst jede aktuelle Bedrohung verloren hatten, meldete der Kläger sich aufgrund einer erst im Nachhinein diagnostizierten Nasenbeinfraktur und Gehirnerschütterung zunächst bis zum 02.09.1994 und später ein weiteres Mal vom 06. bis zum 11.09.1994 dienstunfähig krank. Bei dieser Sachlage kann den Ereignissen am 23.08.1994 nicht die Qualität eines traumatisierenden Erlebnisses, wie es für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung erforderlich ist ( siehe oben ), zugesprochen werden. Ohne die Ereignisse am 23.08.1994 bagatellisieren zu wollen, handelt es sich dabei um Vorfälle, die im Dienstleben von Vollzugsbeamten durchaus vorkommen können und auch tatsächlich häufig vorkommen. Es handelt sich dabei geradezu um eine der Standardsituationen des polizeilichen Einsatzes von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, wie sie im Rahmen der Schulung in waffenloser Selbstverteidigung antizipiert werden können. Auf eine Situation wie am 23.08.1994 in der Arrestzelle im Polizeirevier T. hätten der Kläger und die anderen eingesetzten Vollzugskräfte somit mental und körperlich vorbereitet sein müssen. Die körperliche Auseinandersetzung erfolgte auch nicht völlig unvorbereitet. Vielmehr hatte der Festgenommene zuvor sogar angekündigt, er werde sich gegen die beabsichtigte Blutentnahme mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch körperlich zur Wehr setzen. 26 Dass der Kläger diese Ereignisse subjektiv (vor allem im Nachhinein) als bedrohlicher empfunden haben mag, als es objektiv gerechtfertigt war, ist für die Frage nach dem Vorliegen eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ohne Bedeutung ( siehe oben ). 27 Soweit der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Ereignisse vom 23.08.1994 in der mündlichen Verhandlung anders und weitaus dramatischer dargestellt hat, als das bisher je der Fall war, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen, weil sie von der Richtigkeit dieses neuen Vortrags nicht überzeugt ist. Während ursprünglich nur von den zuvor dargestellten Geschehensabläufen die Rede war, berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals: Der betreffende Häftling sei ein für den Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte, der nicht nur in extremen Kampftechniken ausgebildet, sondern selbst Ausbilder für solche Elitesoldaten gewesen sei. Zu den Techniken, die im Rahmen dieser Ausbildung gelehrt würden, gehöre es, sich selbst in einen Zustand außergewöhnlicher Erregung mit den damit einhergehenden Adrenalinausschüttungen zu versetzen, um sich von emotionalen Fesseln zu befreien und übermenschliche Kräfte frei zu setzen. Eine solche Technik habe der Betreffende am 23.08.1994 offensichtlich angewandt, indem er, für alle Anwesenden unerklärlich, mehrfach seinen Kopf heftig gegen die Wand gestoßen und sich dadurch selbst erhebliche Schmerzen zugefügt habe. Mit den dabei entfesselten Kräften habe er sich anschließend zur Wehr gesetzt und den Kläger u. a. so in den "Schwitzkasten" genommen, dass diesem die Luft weggeblieben sei und er zu ersticken glaubte. Aufgrund der zugedrückten Luftröhre habe der Kläger, noch während er sich im "Schwitzkasten" befunden habe, gedacht, er müsse ersticken, selbst wenn es ihm gelinge, sich aus dem Griff des Mannes zu befreien, weil die Luftröhre irreversibel eingedrückt sei. Dadurch habe ihn eine Todesangst befallen, die ihn bis heute verfolge. 28 Diese dramatische Wendung in der Darstellung der Ereignisse vom 23.08.1994 vermag die Kammer dem Kläger jedoch nicht abzunehmen. Denn in den ersten Jahren nach dem Vorfall war in keiner Stellungnahme eines der an der Auseinandersetzung Beteiligten je die Rede davon, dass der Kläger sich überhaupt in einem "Schwitzkastengriff" des Häftlings befunden habe ( siehe Stellungnahmen des Klägers selbst vom 23.08.1994 und vom 29.08.1994, des Zollhauptsekretärs D. vom 23.08.1994 und vom 01.08.2001, der Zollsekretärin D. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptmeisters M. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptkommissars L. vom 12.09.1994 sowie Zeugenaussage des Dr. M. vom 21.09.1994 ). Erst im Verfahren über die Anerkennung eines Halswirbelsäulenschadens als Dienstunfallfolge wurde im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 21.03.2000 und damit fast sechs Jahre nach dem Vorfall erstmals erwähnt, der betreffende Häftling habe den Kläger in den "Schwitzkasten" genommen. Deshalb fällt es bereits schwer, den "Schwitzkastengriff" an sich als bewiesene Tatsache zugrunde zu legen. Vollends ausgeschlossen ist es, die weiteren Umstände im Zusammenhang mit diesem "Schwitzkastengriff" als wahr zugrunde zu legen. Wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuträfe, wäre der "Schwitzkasten" und die damit verbundene Erstickungs- bzw. Todesangst des Klägers aus der Sicht des Klägers das zentrale Element der Ereignisse vom 23.08.1994 gewesen. Es wäre dann unerklärlich, weshalb der Kläger nach diesem Vorfall etwa sechs Jahre lang gar nichts von einem "Schwitzkasten" und etwa 13 Jahre lang nichts von einem Atemstillstand und seiner damit verbundenen Todesangst erwähnt und letzteres auch erst dann vorgebracht hat, nachdem er durch das Gericht auf die Bedeutung der objektiven Komponente eines traumatisierenden Ereignisses für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung hingewiesen worden war. Auch die Behauptung, der Häftling sei ein im Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der sowjetischen Armee, findet in den der Kammer vorliegenden Akten und Unterlagen keine Grundlage. Auch davon hat der Kläger im Lauf des gesamten Verfahrens (auf Anerkennung einer PTBS als Dienstunfallfolge) erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung berichtet und seine Befragung in dieser Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger dies selbst nur vom "Hörensagen weiß" und diese Aussage damit nur auf Vermutungen basiert. Im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.11.1995 - KLs 7/95 -, in dem der betreffende Häftling wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wurde insoweit nur festgestellt, der Angeklagte habe im Anschluss an seinen Schulabschluss im Jahr 1983 bis 1986 seinen Wehrdienst in einem Baubataillon in Wladiwostok abgeleistet. Auch für die Selbstverletzungen des Häftlings in Form der Kopfstöße gegen die Zellenwand hat es im Lauf des Verfahrens eine andere, mindestens ebenso plausible Erklärung gegeben wie jene, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung geliefert hat. So hat die am 23.08.1994 als Dolmetscherin fungierende Zollsekretärin D. in ihrer Stellungnahme vom 23.08.1994 angegeben, der betreffende Häftling habe ihr gesagt, er werde sich mit aller Kraft wehren und später behaupten, man habe ihn gequält und geschlagen. Laut einem Bericht des Kriminalhauptkommissars M. von der Polizeidirektion T. vom 21.09.1994 habe der Häftling später auch tatsächlich erklärt, er habe niemanden angegriffen, man habe im Gegenteil ihn geschlagen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass der Häftling deshalb seinen Kopf gegen die Wand gestoßen hat, um später behaupten zu können, er sei von den Vollzugsbeamten misshandelt worden. 29 Nach alledem kann von dem Sachverhalt, wie er von Seiten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle Beweislast trägt ( VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2003, a.a.O., m.w.N. ). 30 Damit kommt die Annahme eines traumatisierenden Ereignisses als notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer psychischen (posttraumatischen) Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beim Kläger nicht in Betracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die Ereignisse vom 23.08.1994 nicht den für die Verursachung einer psychischen Erkrankung erforderlichen Schweregrad besaßen. Das bedeutet nicht, dass die Kammer den Kläger für psychisch gesund hält. Im Gegenteil, alle im Lauf dieses Verfahrens erstellten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen, auch das (im Hinblick auf das Begehren des Klägers ungünstige) neurologisch-psychiatrische Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004, gehen von einer bestehenden und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers aus. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an diesen fachlichen Aussagen zu zweifeln. In diesem Verfahren ist lediglich festzustellen, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass diese Erkrankung auf dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beruht, auch nicht im Sinne einer wesentlichen Mitursache. 31 Kommt hiernach die Anerkennung einer PTBS und einer posttraumatischen Symptomatik als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls nicht in Betracht, scheidet der vom Kläger des Weiteren beantragte Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge dieser Folgen des Dienstunfalls (nach § 35 BeamtVG) ebenfalls aus. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ). 33 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. In diesem Urteil weicht die Kammer von keinem von einem höheren Gericht aufgestellten Rechtssatz ab und die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Deshalb kommt eine Berufungszulassung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gewünscht, nicht in Betracht.