Urteil
A 1 K 10829/04
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Nachdem die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die Ziffern 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 14.5.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine am 16.7.1988 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte im Anschluss an ihre Einreise nach Deutschland am 1.8.2003 einen Asylantrag. Sie ist die Tochter des Herrn N.M., bei dem die Beklagte - verpflichtet durch rechtskräftiges Urteil des VG Freiburg vom 6.6.2000 (A 1 K 11970/97) - auf dessen Folgeantrag hin wegen exilpolitischer Tätigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Herr N.M. wurde später am 4.11.2003 eingebürgert. 2 Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004, zugestellt am 21.5.2004, wurde das Asylbegehren der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter gleichzeitiger Verneinung von Abschiebungshindernissen binnen Wochenfrist die Abschiebung in die DR Kongo angedroht. 3 Die Klägerin hat am 25.5.2004 Klage erhoben; ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 6.10.2004 (A 1 K 10830/04) stattgegeben worden. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, sie unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das § 53 AuslG vorliegen, hat sie später den Antrag unter gleichzeitiger Erledigterklärung des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) geändert und beantragt nur noch, 4 den Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004 abzuändern und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts über die Klägerin und ihren Vater (5 Hefte) sowie die Gerichtsakten der Klageverfahren A 1 K 13782/93 und A 1 K 11970/97 sowie des Eilverfahrens A 1 K 10830/04 vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze. Entscheidungsgründe 8 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ). 9 Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG). 10 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden. 11 Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Gründe 8 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ). 9 Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG). 10 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden. 11 Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.