Urteil
A 9 K 11875/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Beigeladenen durch die Beklagte. 2 Der Beigeladene ist nach einer Kopie einer irakischen Staatsbürgerurkunde ein im Jahr 1994 in K. geborener irakischer Staatsangehöriger und gibt an, arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Gemeinsam mit seiner Mutter stellte er im April 2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Mutter gab in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, über die Türkei in einem LKW in das Bundesgebiet gelangt zu sein. Die Heimat habe sie verlassen müssen, da ihr Ehemann eines Tages verhaftet worden sei. Sie vermute, dass er für die Dawa-Partei tätig gewesen sei. 3 Mit Bescheid vom 27.9.2001 wurden die Anträge des Beigeladenen und seiner Mutter auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids), zugleich aber festgestellt, dass im Falle des Beigeladenen und seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung ist ausgeführt, alleine schon auf Grund der Asylantragstellung und des illegalen Auslandsaufenthalts sei im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung des Beigeladenen und seiner Mutter zu rechnen. 4 Gegen Ziffer 2 des ihm am 4.10.2001 zugestellten Bescheids hat der Kläger - soweit der Beigeladene betroffen ist - am 18.10.2001 Klage erhoben. Das Verfahren ruhte zwischen Mai 2003 und Juni 2004. 5 Zur Begründung der Klage ist unter Bezug auf Erkenntnisquellen ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr irakischer Staatsangehöriger auf Grund eines illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland könne bei Kindern, die zum Ausreisezeitpunkt noch keine 14 Jahre alt waren, nicht angenommen werden. Zudem finde die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 gestellte Asylanträge keine Anwendung. 6 Der Kläger beantragt, 7 Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 aufzuheben, soweit der Beigeladene betroffen ist. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. 10 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.8.2006 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage, über die der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 AsylVfG und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 hinsichtlich des Beigeladenen getroffene Feststellung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger, dessen Fortbestand zur Durchführung dieses Verfahrens § 87b AsylVfG n.F. anordnet, nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 13 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist, obgleich es sich um eine Anfechtungsstreitigkeit handelt, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92). Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungszeitpunkts besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des heute geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Daher ist Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 nicht teilweise aufzuheben (a.A. wohl Marx, Komm. z. AsylVfG, 6. Aufl., § 26 Rn. 115: Auf eine Anfechtungsklage des Klägers solle das Gericht zu einem Verpflichtungsausspruch zugunsten des Beigeladenen befugt sein). Der Feststellungsanspruch des Beigeladenen ergibt sich zwar nicht aus der aktuellen Lage im Irak (vgl. dazu 1.), aber aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (dazu 2.). 14 1. Zwar gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beigeladenen die Voraussetzungen des inzwischen an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 15 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Beigeladenen offensichtlich. Denn die im Bescheid des Bundesamts vom 27.9.2001 angenommene Verfolgungsgefahr durch das Regime Saddam Husseins auf Grund des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung des Beigeladenen ist unzweifelhaft entfallen und es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Beigeladenen heute von anderer Seite eine an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 16 2. Gleichwohl besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergibt. 17 Nach diesen beiden Bestimmungen wird bei einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, zu dessen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, dieselbe Feststellung getroffen, sofern die Feststellung beim Stammberechtigten unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Bestimmungen finden auf den Beigeladenen Anwendung (dazu a)) - worauf der Einzelrichter, der den vorliegenden Fall erst zum 1.5.2006 übernommen hat, den Kläger hingewiesen hat - und ihre Voraussetzungen sind auch erfüllt (dazu b)). 18 a) Obgleich § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, findet er auf das vorliegende Verfahren, in dem der Asylantrag bereits im Jahr 2001 gestellt und die Beanstandungsklage des Klägers im selben Jahr erhoben worden ist, Anwendung (so auch im Ergebnis Bay. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 9 B 04.30661 - <juris>; VG Freiburg, Urt. v. 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - <juris>; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 115). 19 Das folgt bereits aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nach welcher in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist allenfalls dann teleologisch einzuschränken, wenn eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes einen neuen Verfahrensschritt im Sinne eines Auftrags an das Bundesamt einführt, der in bereits anhängigen Klageverfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in sinnvoller Weise nachgeholt werden kann (so für die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - <juris>). Um eine solche verfahrensrechtliche Bestimmung handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG jedoch gerade nicht. 20 b) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind beim Beigeladenen erfüllt. 21 Denn er hat - nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter - im Alter von 6 Jahren den Asylantrag gestellt und damit (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) zugleich auch beantragt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Seinem Anspruch kann daher nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem entsprechenden Antrag gegenüber dem Bundesamt (so aber in einer freilich etwas anders gelagerten Konstellation VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - <juris>). Denn ein Bedürfnis für einen über seinen Asylerstantrag hinausgehenden Antrag hat beim Beigeladenen bis heute schon deswegen nicht bestanden, da das Bundesamt mit Bescheid vom 27.9.2001 ja bereits die von ihm begehrte Feststellung getroffen hat. 22 Die Feststellung, dass bei seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist schon seit Jahren unanfechtbar. Sie gilt seit 1.1.2005 als unanfechtbare Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, fort. Zwar spricht Vieles dafür, dass diese Feststellung hinsichtlich der Mutter des Beigeladenen inzwischen zu widerrufen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.E.), da nicht erkennbar ist, aus welchem Grund ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Irak Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ist der Einzelrichter jedoch nicht befugt, in Familienasylverfahren Gründe für einen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten noch nicht eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 9.5.2006 - 1 C 8/05 - <juris>). Hier hat das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Einzelrichters vom 15.5.2006 sogar mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, ein Widerrufsverfahren bei der Mutter des Beigeladenen einzuleiten. II. 23 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Einzelrichter hält eine Kostenauferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in ständiger Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten nur dann für billig (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, was hier nicht der Fall war. Gründe 12 Die Klage, über die der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 AsylVfG und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 hinsichtlich des Beigeladenen getroffene Feststellung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger, dessen Fortbestand zur Durchführung dieses Verfahrens § 87b AsylVfG n.F. anordnet, nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 13 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist, obgleich es sich um eine Anfechtungsstreitigkeit handelt, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92). Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungszeitpunkts besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des heute geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Daher ist Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 nicht teilweise aufzuheben (a.A. wohl Marx, Komm. z. AsylVfG, 6. Aufl., § 26 Rn. 115: Auf eine Anfechtungsklage des Klägers solle das Gericht zu einem Verpflichtungsausspruch zugunsten des Beigeladenen befugt sein). Der Feststellungsanspruch des Beigeladenen ergibt sich zwar nicht aus der aktuellen Lage im Irak (vgl. dazu 1.), aber aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (dazu 2.). 14 1. Zwar gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beigeladenen die Voraussetzungen des inzwischen an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 15 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Beigeladenen offensichtlich. Denn die im Bescheid des Bundesamts vom 27.9.2001 angenommene Verfolgungsgefahr durch das Regime Saddam Husseins auf Grund des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung des Beigeladenen ist unzweifelhaft entfallen und es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Beigeladenen heute von anderer Seite eine an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 16 2. Gleichwohl besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergibt. 17 Nach diesen beiden Bestimmungen wird bei einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, zu dessen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, dieselbe Feststellung getroffen, sofern die Feststellung beim Stammberechtigten unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Bestimmungen finden auf den Beigeladenen Anwendung (dazu a)) - worauf der Einzelrichter, der den vorliegenden Fall erst zum 1.5.2006 übernommen hat, den Kläger hingewiesen hat - und ihre Voraussetzungen sind auch erfüllt (dazu b)). 18 a) Obgleich § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, findet er auf das vorliegende Verfahren, in dem der Asylantrag bereits im Jahr 2001 gestellt und die Beanstandungsklage des Klägers im selben Jahr erhoben worden ist, Anwendung (so auch im Ergebnis Bay. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 9 B 04.30661 - <juris>; VG Freiburg, Urt. v. 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - <juris>; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 115). 19 Das folgt bereits aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nach welcher in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist allenfalls dann teleologisch einzuschränken, wenn eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes einen neuen Verfahrensschritt im Sinne eines Auftrags an das Bundesamt einführt, der in bereits anhängigen Klageverfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in sinnvoller Weise nachgeholt werden kann (so für die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - <juris>). Um eine solche verfahrensrechtliche Bestimmung handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG jedoch gerade nicht. 20 b) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind beim Beigeladenen erfüllt. 21 Denn er hat - nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter - im Alter von 6 Jahren den Asylantrag gestellt und damit (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) zugleich auch beantragt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Seinem Anspruch kann daher nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem entsprechenden Antrag gegenüber dem Bundesamt (so aber in einer freilich etwas anders gelagerten Konstellation VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - <juris>). Denn ein Bedürfnis für einen über seinen Asylerstantrag hinausgehenden Antrag hat beim Beigeladenen bis heute schon deswegen nicht bestanden, da das Bundesamt mit Bescheid vom 27.9.2001 ja bereits die von ihm begehrte Feststellung getroffen hat. 22 Die Feststellung, dass bei seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist schon seit Jahren unanfechtbar. Sie gilt seit 1.1.2005 als unanfechtbare Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, fort. Zwar spricht Vieles dafür, dass diese Feststellung hinsichtlich der Mutter des Beigeladenen inzwischen zu widerrufen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.E.), da nicht erkennbar ist, aus welchem Grund ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Irak Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ist der Einzelrichter jedoch nicht befugt, in Familienasylverfahren Gründe für einen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten noch nicht eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 9.5.2006 - 1 C 8/05 - <juris>). Hier hat das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Einzelrichters vom 15.5.2006 sogar mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, ein Widerrufsverfahren bei der Mutter des Beigeladenen einzuleiten. II. 23 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Einzelrichter hält eine Kostenauferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in ständiger Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten nur dann für billig (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, was hier nicht der Fall war.