Beschluss
9 L 1127/20.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0505.9L1127.20.F.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fürsorgepflicht
Treuepflicht
Präsenzpflicht
Lehramt
Pandemie
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fürsorgepflicht Treuepflicht Präsenzpflicht Lehramt Pandemie Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Den Anträgen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis a. eine den Anforderungen des § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV genügende Gefährdungsbeurteilung speziell bezogen auf die örtlichen, räumlichen, personellen und sachlichen Umstände der streitgegenständlichen Schule erstellt, dokumentiert und der Antragstellerin zu Verfügung gestellt wurde, b. den Anforderungen des § 3, § 4 und § 9 ArbSchG i.V.m. § 3a und § 4 ArbStättV genügende Schutzmaßnahmen konzipiert, an der streitgegenständlichen Schule implementiert wurden und eine schriftliche Dokumentation hierüber erstellt wurde, c. eine den Anforderungen des § 12 i.V.m. § 9 ArbSchG i.V.m. § 6 ArbStättV genügende Unterweisung nicht lediglich der Antragstellerin sondern allen Beschäftigten der streitgegenständlichen Schule und eine Mitteilung über die Schutzmaßnahmen gegenüber den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der streitgegenständlichen Schule erfolgt ist und d. zumindest 5 Arbeitstage bzw. 9 Werktage vergangen sind, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis von Seiten des Antragsgegners ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt und die entsprechenden Maßnahmen zur bestmöglichen Vermeidung möglicher Gesundheitsgefährdungen im Rahmen des Schuldienstes ergriffen wurden, bleibt der Erfolg versagt. Die Anträge auf einstweiligen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO sind zulässig, aber weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund, das heißt die besondere Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung und Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Anspruch, für den um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht wird, sind glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Es besteht bereits kein Anordnungsgrund, d.h. keine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrten einstweiligen Anordnungen. Dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler oder zumindest der überwiegende Teil wieder an die C-Schule zurückkehren wird, wovon die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen offenbar ausgeht, steht nicht zu erwarten. Allen Verlautbarungen zu den angestrebten Schulöffnungen ist zu entnehmen, dass diese nur schrittweise und gestaffelt unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens erfolgen werden. Dies beinhaltet die klare Vorgabe, dass Schülerinnen und Schüler nur in solcher Zahl in die Schulen zurückkehren können, wie dies unter Einhaltung der Abstandsregelungen und der übrigen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz möglich ist. In der Konsequenz führt dies dazu, dass auf bislang nicht absehbare Zeit immer nur ein Teil der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule im Präsenzunterricht sein kann. Dies gilt natürlich auch für die C-Schule, an der die Antragstellerin tätig ist. Aufgrund des Beschlusses des Hess.VGH v. 24.04.2020, 8 B 1097/20, war die zunächst beabsichtigte Rückkehr der Viertklässlerinnen und Viertklässler an die Grundschulen in einem ersten Schritt aufgehoben worden und war für diese Schülergruppe noch nicht absehbar, wann sie an die Schulen zurückkehren kann, mithin eine Öffnung der Grundschulen, wozu auch die C-Schule zählt, über die Notbetreuung hinaus in naher Zukunft nicht zu erwarten. Nach heutigem Stand soll die Öffnung für die 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen am 18. Mai 2020 erfolgen. Schließlich ist ein Anordnungsgrund für die Person der Antragstellerin auch deshalb nicht gegeben, weil sie im Rahmen der ursprünglich geplanten Öffnung der C-Schule für die Viertklässlerinnen und Viertklässler zum Präsenzunterricht überhaupt nicht herangezogen worden wäre. Eine dahingehende Überlegung wurde, nachdem die entsprechende Klassenlehrerin aufgrund gewährter Betreuung für die eigenen Kinder doch zur Verfügung stand, nicht weiterverfolgt. Es sind aktuell keine Gründe ersichtlich, weshalb dies bei der Öffnung für diese Schülergruppe zu einem späteren Zeitpunkt anders sein sollte. Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Zwar stellt die Antragstellerin zu Recht darauf ab, dass den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vor dem Hintergrund des auch für Beamte anwendbaren Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die Verpflichtung zum Schutz der Beamten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz trifft. Die Normen des ArbSchG sind in die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG gewissermaßen transformiert (vgl. Kollmer, Die Bedeutung des ArbSchG für Beamtentum und öffentlichen Dienst, ZBR 1997, S. 265 ff). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht stellt danach grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an den Dienstherrn als die genannten Vorschriften des ArbSchG (und des BGB) an den privaten Arbeitgeber. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Das Arbeitsschutzgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz sollen Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind auch Beamtinnen und Beamte (§ 2 Abs.2 Nr.4 ArbSchG). Als Betrieb im Sinne des Gesetzes gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen (§ 2 Abs. 5 ArbSchG). Wird die Gesundheit eines Beamten durch Einwirkungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich dabei ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit (vgl. BVerwG vom 13.9.1984 NJW 1985,876 = ZBR 1985,21). Der Dienstherr ist verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Nr. 1 ArbSchG). Aus der Fürsorgepflicht i.V.m. den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgt im Einzelnen ein Anspruch des Beamten auf Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat zunächst gemäß § 5 Abs.1 ArbSchG die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 3 Abs.1 ArbSchG ist der Dienstherr verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls sich ändernden Umständen anzupassen. Im Zuge dessen hat er unter anderem für eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel zu sorgen (§ 3 Abs.2 ArbSchG). Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Verpflichtung, die Beschäftigten an die Gefährdungsentwicklung angepasst zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG) sowie im Falle besonderer Gefahren entsprechend anzuweisen (§ 9 ArbSchG). Was die Antragstellerin aber nicht beachtet ist der Umstand, dass ihr Recht auf Fürsorge einschließlich des Arbeitsschutzes mit ihrer Treuepflicht, d.h. mit ihren Dienstplichten korrespondiert. Die Fürsorge und der Arbeitsschutz entbinden die Beamten nicht von den aufgabenspezifischen Gefahren, die mit hoheitlichen Aufgabenstellungen naturgemäß verbunden sind. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Treuepflicht des Beamten sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, während die Antragstellerin durchgehend ausschließlich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn abstellt. Die vor diesem Hintergrund zu beachtenden Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, nunmehr in der Fassung der Achten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27. April 2020 (GVBl. vom 29.April 2020, S. 281 ff) haben derzeit den folgenden Wortlaut: „§ 3 (1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 10. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht 1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen, 2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler a) aufgehoben [ Anmerkung der erkennenden Kammer: § 3 Abs. 1 Nr. 2a wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2020, 8 B 1097/20.N im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 außer Vollzug gesetzt und mit Wirkung vom 1. Mai 2020 durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b der Achten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27. April 2020 (GVBl. S. 282) aufgehoben] b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen, d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen, e) die zweite Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien, f) die Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen, g) der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen, h) der Abschlussklassen an den Fachschulen, i) im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowie j) im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Auf inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler ist Satz 3 nach Maßgabe des von ihnen besuchten Bildungsgangs anzuwenden. (1a) Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2. (2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn ……. bis (4) ….. “ Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft, § 11 Die Landesverordnung dient – wie jeweils ihre (zeitlich befristeten) Vorgängerverordnungen und wie weitere zu erwartende Verordnungen – der Eindämmung der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Schutz des Gesundheitssystems vor einer zu befürchtenden Überforderung, mithin dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Lebens- und Gesundheitsschutz der Bevölkerung Zwar würde dieser Gesundheitsschutz rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, Grundschulen insgesamt weiterhin geschlossen zu halten. Doch lässt es der Gesundheitsschutz und auch eine Vielzahl anderer grundrechtlich geschützter Rechte ebenso zu, dass der Verordnungsgeber das strenge Corona-Regime nach und nach lockert. Es ist zwar nach Ansicht von Experten entscheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um die erzielten Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Regelung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. So ist auch die Verordnung vom 13. März 2020 in ihrer geänderten Form vorerst nur bis zum 10. Mai 2020 befristet, um die Konsequenzen der Lockerungen beurteilen und weitere Schritte erwägen und umsetzen zu können. Eine entsprechende Lockerung ab 18.05. 2020 in Form der Zulassung der Schüler und Schülerinnen der 4. Jahrgangsstufe in den Präsenzunterricht wäre angesichts der festzustellenden Abflachung der Kurve an Neuinfizierungen, allerdings dann auf Basis der neuesten Zahlen, eine nicht willkürliche, jedenfalls mit dem Ziel des Schutzes des Gesundheitssystems zu vereinbarende Änderung der entsprechenden Verordnung. Für den 05.05.2020 gilt: Das Robert-Koch-Institut gibt die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang an COVID-19 Erkrankten mit 163.175 Personen an, schätzt die Zahl der Genesenen auf ca. 130.000 und nennt 6.692 Todesfälle. Nach seinen Feststellungen war die Reproduktionszahl des Corona-Virus in den vergangenen Wochen gesunken. Stand 03. Mai 2020 wurde die Ansteckungsrate - nach einer Umstellung der Berechnungsmethode vom sog. Drei-Tage-Mittel auf Vier-Tage-Mittel - nunmehr mit 0,74 angegeben. Im Mittel stecken damit 10 Infizierte 7,4 weitere Personen an, so dass die Zahl der Neuinfektionen sinkt. Für die erkennende Kammer ist auf Basis dieser Zahlen nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausginge, würde er die Jahrgangsstufe 4 wieder zum Präsenzunterricht zulassen. Hinzu kommt: die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat in ihrer Dritten Ad- hoc-Stellungnahme vom 13.04. 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass in die Abwägung der Güter, in die eingegriffenen wird, mit den Zielen, die angestrebt werden, weitaus mehr einzubeziehen ist als eine Gegenüberstellung der einzelnen Freiheit und des herausragenden Ziels des Schutzes von Leib und Leben Vieler. Sie hat auch hervorgehoben, von welch außerordentlicher Bedeutung die Akzeptanz der Freiheitsbeschränkungen insgesamt ist, deren Grad jedoch umso fragiler wird, je länger diese andauern. Auch sei von hoher Bedeutung, dass Normen klar, eindeutig und nachvollziehbar sind und von der Einsicht in das eigene Interesse und die Fürsorge für Andere getragen werden. Die durch die gewiss zunächst unabdingbaren Maßnahmen bewirkte "empfindliche Schwächung" der Zivilgesellschaft lasse dazu raten, sobald irgend möglich eine schrittweise Lockerung der Maßnahmen einzuleiten. Insoweit ist ohne jeden Zweifel eine Einschätzungsprärogative der Landesregierung anzunehmen, der die Gefahreneinschätzung in erster Linie zusteht. Das erkennende Gericht sieht sich nicht berufen, im Rahmen der angestrebten einstweiligen Anordnungen die Vorgaben des Infektionsschutzes an den Schulen vorzuspuren. Dies obliegt zunächst dem Dienstherrn in Ausübung seines Beurteilungsspielraums. Zu den zunächst angestrebten Lockerungen gehört auch das stufenweisen „Anfahren“ des Unterrichts. Schätzt der Verordnungsgeber die aktuelle infektionsschutzrechtliche Situation so ein, dass Lockerungen in gewissem Umfang vertretbar sind, ist er gehalten, diese so umzusetzen, dass Grundrechtspositionen nicht unzulässig tangiert werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die (Grund-)rechtspositionen der Antragstellerin. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage genügte das Vorgehen des Antragsgegners im Rahmen der angestrebten Öffnung der C-Schule für die Viertklässlerinnen und Viertklässler ursprünglich zum 27.04.2020 diesen Vorgaben und steht nach der aktuellen Kenntnislage nicht zu befürchten, dass eine neue angepasste und überarbeitete Fassung der Vorgaben für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes an der C-Schule zum 18.05.2020 diesen Anforderungen nicht genügen wird. Die Vorgaben des § 3 Abs.1a der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus hat der Antragsgegner durch den am 22.04.2020 veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen in konkrete Handlungsanweisungen, wie ein solches „Anfahren“ umgesetzt werden kann, gefasst. In seiner Entscheidung vom 24.04.2020, a.a.O., hat der HessVGH § 3 Abs.1a Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus insbesondere im Hinblick auf die dynamische Verweisung auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts im Zusammenwirken mit den Handlungsanweisungen des Antragsgegners vom 22.04.2020 als hinreichend bestimmt erachtet zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Teilnahme der Schüler am Präsenzunterricht wieder erfolgen kann. Dem folgt das erkennende Gericht. Dem Antragsgegner steht hinsichtlich der Frage, ob einer Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann, sondern auch hinsichtlich der Frage, wie, d.h. in welchen Schritten und unter welchen Bedingungen ein Präsenzunterricht stattfinden kann, ein Beurteilungsspielraum zu. Einen solchen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eröffnen auch die von der Antragstellerin in den Blick genommenen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, denn es gibt in der Regel verschiedene Ansätze Gefahrensituationen am Arbeitsplatz zu begegnen. Die von dem Antragsgegner getroffenen Regelungen einschließlich des verfassten Hygiene Plans und die Entscheidung, die Detailplanung der Umsetzung der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes den Schulen vor Ort zu überlassen, sind von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum gedeckt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst soweit seitens der Antragstellerin bemängelt wurde, dass eine Übertragung auf die Schulleitungen vor Ort insbesondere wegen deren mangelnder Kompetenz in Fragen des Infektionsschutzes unzulässig sei. Es liegt auf der Hand, dass eine konkrete Umsetzung des Hygiene Plans Corona des Ministeriums an jeder einzelnen Schule in Hessen durch das Land oder die staatlichen Schulämter nicht leistbar ist. Es bedarf hierzu einer detailgenauen Auslotung der Gegebenheiten vor Ort, um eine an den Vorgaben des Hygiene Plans orientierte praktikable Lösung für die jeweilige Schule zu erarbeiten. Der einzelnen Schule können das Land und die staatlichen Schulämter nur begleitend und kontrollierend zur Seite stehen. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass es die einzelnen Schulen insbesondere angesichts des zumeist katastrophalen Zustandes der sanitären Einrichtungen und des erheblichen organisatorischen Aufwandes vor große Herausforderungen stellt, allerdings sind die Vorgaben bezüglich der maximalen Gruppengrößen, des einzuhaltenden Abstandes sowie der Hygienemaßnahmen durch den Antragsgegner so konkret, dass es einer darüberhinausgehenden Sachkompetenz in Fragen des Infektionsschutzes bei der Umsetzung nicht bedarf. Sollten diese Vorgaben seitens einzelner Schulen nicht umgesetzt werden können, so ist die Folge nicht eine Unteraußerachtlassung des Hygiene Plans vorzunehmende Öffnung der Schule, sondern der Verzicht auf Präsenzunterricht. Auf der Grundlage des Hygiene Plans des Ministeriums hat die C-Schule in Erwartung des Schulstarts für die Viertklässlerinnen und Viertklässler unter dem 24.04.2020 einen Hygiene Plan Schule und einen Coronabrief an die Kolleginnen und Kollegen erarbeitet, mit welchem diese über den anstehenden Start des reduzierten Präsenzunterrichts und des Vorgehens im Einzelnen informiert wurden. Zudem wurden ein detaillierter Tagesplan Corona und ein Stundenplan zunächst für die erste Schulwoche erstellt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts waren damit unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander. Trotz Kenntnis dieser Vorgaben durch die C-Schule legt die Antragstellerin ihrem Vorbringen im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren offenbar die Wiederaufnahme des Normalbetriebes mit allen Schülerinnen und Schülern einschließlich zusätzlicher Frühbetreuung zugrunde. Dies ist aber unter keinem Gesichtspunkt und nicht ansatzweise in Anbetracht der aktuellen Infektionslage zu erwarten. Fast alle in ihrem Vorbringen aufgeworfenen Fragen zur Regelung vor Ort beantworten sich schon aufgrund der deutlich reduzierten Schülerzahl und mit der Lektüre der durch die C-Schule erarbeiteten Ablaufpläne und Vorgaben zur Vorgehensweise. Weshalb die Umsetzung mit dieser deutlich reduzierten Schülerzahl, nämlich beschränkt auf die Viertklässlerinnen und Viertklässler unter Zugrundelegung der detaillierten Ablaufpläne nicht möglich sein soll, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar. Die Antragstellerin kann weder erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen, noch vor einer eventuellen Wiederaufnahme des Unterrichts (mit einem kleinen Teil der Schüler) umfassend geschult zu werden für eine „pädagogische Betreuung unter völlig veränderten Umständen“. § 34 BeamtStG sieht vor: „Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen“. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter versetzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung (ständige Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2016 - 2 C 13/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin schon nicht davon ausgehen, dass von ihr nicht verlangt werden könne, „sich (auch nur möglicherweise) gesundheitsschädigenden nicht zwangsläufig (…..) aus den Anforderungen an ihr Amt ergebenden Gefahren auszusetzen“. Eine Grundschullehrerin ist über ihre Schüler in einer Vielzahl von Fällen infektiösen und bakteriellen Gesundheitsgefahren ausgesetzt; hinzu kommen Fälle von Läuse- und ggf. Flohbefall. Der Ansatz der Antragstellerin würde dazu führen, dass in Jahren von stärkeren Grippewellen die Schulen gleichfalls aufgrund freizustellender Lehrerschaft schließen müssten. Hinzu kommen die besonderen Vorkehrungen, in den vorliegenden Hygieneplänen, Ablaufvorschlägen und Arbeitsanweisungen, die auch die Antragstellerin vor möglichen Beeinträchtigungen schützen sollen. Legt man die Erwartungen der Antragstellerin an ihren Dienstherrn und Arbeitgeber in Zeiten einer solchen Epidemie zugrunde und überträgt man diese in die allgemeine Daseinsvorsorge und die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, hätte dies den vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz kann es in zahlreichen Tätigkeitsbereichen nicht geben. Gerade in derart herausfordernden Zeiten ist eine sorgfältige Abwägung aller Interessen von Nöten, um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Aufrechterhaltung dieses vielschichtigen Räderwerks bei größtmöglichem Gesundheitsschutz ist ein Akt wertender Abwägung, der sich tagaktuell der jeweiligen Entwicklung anpassen muss. Und die Schulen sind unter verschiedenen Gesichtspunkten Teil dessen. Ihre Aufgabe beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf die Vermittlung von Bildung. Sie sind auch Betreuung für arbeitende Elternteile, die in ihren jeweiligen Berufen gebraucht werden und den Lebensunterhalt der Familie sichern müssen. Und sie dienen dem Schutz der Kinder, indem sie einen Blick auf das Kindeswohl in der häuslichen Isolation haben und eventuell bestehenden Gefährdungen begegnen können. Die Antragstellerin als verbeamtete Lehrkraft ist Teil dessen und es kann von ihr schon aufgrund ihrer Treuepflicht erwartet werden, dass sie die den Schulen übertragene Verantwortung mitträgt. Es steht ihr frei, den persönlichen Schutz durch private eigene Maßnahmen zu steigern. Die Antragstellerin hat vor diesem Hintergrund auch „lediglich“ ihre pädagogische Ausbildung unter Berücksichtigung der besonderen Lage umzusetzen und ihren Dienstposten auszuüben. Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung – wie von der Antragstellerin gerügt – vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Ihre Aufgabe ist es, Schule in besonderen Zeiten umzusetzen. Zum einen steht ihr hierzu ein detaillierter Ablaufplan zur Verfügung, der auch die Art und Weise des Heranführens der Kinder an die neuen Gegebenheiten zum Gegenstand hat. Zum anderen bestehen an der C-Schule verschiedene Ansätze zum Umgang mit Konflikten, u.a. eine Schulordnung, die den Umgang mit niederschwelligen Regelverstößen festlegt. Regelverstöße im schulischen Umfeld sind ein grundsätzliches Problem, das im schulischen Alltag immer präsent ist. Der pädagogische Umgang mit Regelverstößen ist deshalb nicht nur Teil der Ausbildung, sondern wird an den Schulen mit unterschiedlichen Regularien angegangen. In Zeiten von Corona gilt nichts Anderes. Auch hier sind präventiv die nun geltenden Regeln den Schülerinnen und Schülern pädagogisch einfühlsam und nachhaltig zu vermitteln und Verstöße gegen diese entsprechend der Schulordnung zu ahnden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass ein körperlicher Einsatz ihrerseits zur Unterbindung von Regelverstößen nunmehr mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass ein körperlicher Einsatz zur Verhinderung von Regelverstößen ohnehin nicht das erste Mittel der Wahl und je nach Alter und Größe der Schülerinnen und Schüler auch nicht praktikabel ist. Einer pädagogischen Fachkraft sollte es erst recht im Grundschulbereich und außerhalb sozialer Brennpunkte möglich sein, Konflikte und Regelüberschreitungen ohne körperlichen Einsatz zu lösen. Diese Annahme ist nicht lebensfremd. Auch dass die Antragstellerin dabei zwangsläufig einer Gefahr disziplinarrechtlicher- oder gar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei, ist fernliegend. Der Antragstellerin wird auch nicht etwa zugemutet, „sich den eigenen Dienstpflichten und der sich daraus für sie ergebenden Situation durch eine Krankschreibung (im Hinblick auf die tatsächlich für jedermann überfordernde Situation)“ zu entziehen. Entzöge sie sich durch Krankschreibung ihren Dienstpflichten, ohne erkrankt zu sein, bliebe sie schuldhaft dem Dienst fern. Die erkennende Kammer kann auch nicht erkennen, dass mit der Situation in der Grundschule, mit einem Teil der regulären Schülerschaft und den getroffenen und noch nachsteuernd zu treffenden Hygienemaßnahmen eine „tatsächlich für jedermann überfordernde Situation“ anzunehmen wäre. Und letztlich: selbst wenn ein Präsenzunterricht ab dem 18.05.2020 mit zusätzlichen Belastungen „über die Pflichtstunden hinaus“ verbunden wäre, was gleichfalls reine Spekulation ist, so müsste dies bis zu einer nicht mehr zumutbaren Grenze temporär erfüllt werden. Wo diese Grenze liegt, kann und muss vorliegend nicht abstrakt bestimmt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 i.V.m. § 53 Abs.3 VwGO, wobei mangels abweichender Anhaltspunkte vom Regelstreitwert ausgegangen wurde, welcher wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.