Urteil
9 K 1891/13.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0819.9K1891.13.F.0A
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Leitsätze
1. Eine dienstliche Beurteilung stellt eine Bewertung i. S. d. § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG (entspricht § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG) dar und kann damit Gegenstand des Anspruchs auf Entfernung aus der Personalakte sein.
2. Ein Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte besteht nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin die dienstliche Beurteilung gegen sich gelten lassen muss, weil er bzw. sie gegen die dienstliche Beurteilung nicht innerhalb angemessener Zeit vorgegangen ist und damit ein Klagerecht gegen die dienstliche Beurteilung verwirkt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine dienstliche Beurteilung stellt eine Bewertung i. S. d. § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG (entspricht § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG) dar und kann damit Gegenstand des Anspruchs auf Entfernung aus der Personalakte sein. 2. Ein Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte besteht nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin die dienstliche Beurteilung gegen sich gelten lassen muss, weil er bzw. sie gegen die dienstliche Beurteilung nicht innerhalb angemessener Zeit vorgegangen ist und damit ein Klagerecht gegen die dienstliche Beurteilung verwirkt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus der vom Beklagten für die Klägerin geführten Personalakte als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da der Klägerin der geltend gemachte Entfernungsanspruch nicht zusteht. Nach § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3, 4 S. 1 HDG nicht anzuwenden ist, mit Zustimmung der Beamtin unverzüglich aus der über sie geführten Personalakte zu entfernen und zu vernichten, wenn sich die Unterlagen bzw. die Bewertungen als unbegründet bzw. falsch erwiesen haben. Die dienstliche Beurteilung vom 26. Juli 2006 stellt eine Bewertung i. S. d. genannten Regelung dar und kann damit Gegenstand des entsprechenden Entfernungsanspruchs sein (OVG NW U. v. 5.4.2001 – 6 A 3255/97 – RiA 2002, 87; Kammer U. v. 9.11.1998 – 9 E 1223/96(2)– HessVGRpr. 1999, 44; Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2013, § 89 LBG NW n. F. Rn. 32 ff.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2013, Art. 109 BayBG Rn. 16; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Juli 2013, § 90e BBG a. F. Rn. 8; Gola RiA 1994, 1, 8; Mehde RiA 1998, 65, 66; Rob PersV 1993, 316, 318, 323 f.; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand Juli 2013, § 107e HBG Rn. 36 m.w.N.). Der Vorrang der disziplinarrechtlichen Regelungen greift insoweit nicht ein. Der Entfernungsanspruch setzt voraus, dass sich die Bewertung als falsch erwiesen hat. Die entsprechende Feststellung ist zwar Tatbestandsvoraussetzung, sodass darüber grundsätzlich auch innerhalb eines Verfahrens entschieden werden kann, in dem der Entfernungsanspruch geltend gemacht wird. Aus der Fassung des gesetzlichen Tatbestandes folgt jedoch zugleich, dass sich die Unrichtigkeit bereits erweisen haben muss. Dies meint, dass bei im Rechtsweg angreifbaren Bewertungen des Dienstherrn grundsätzlich in den dafür bereit stehenden Verfahren darüber zu befinden ist, ob sich die – ggf. später zu entfernende – Bewertung als falsch erweist (Lemhöfer a.a.O.). Ergibt sich aus dem Ergebnis eines solchen Verfahrens, dass die Bewertung sich als falsch erwiesen hat, begründet dies im nächsten Schritt den Entfernungsanspruch. Hier hat die Klägerin die ihr am 29. August 2006 eröffnete dienstliche Beurteilung über einen nachfolgenden Zeitraum von mehr als 6 Jahren weder mit einem Widerspruch noch mit einer ggf. anschließend zu erhebenden Klage angegriffen. Diese Möglichkeit stand ihr nach § 126 Abs. 1, 3 BRGG und seit dem 1.3. 2009 auch nach § 54 Abs. 1, 2 BeamtStG offen. Dienstliche Beurteilungen sind zwar nach allgemeiner Auffassung keine Verwaltungsakte. Gleichwohl sind sie einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf mögliche Verfahrens- und Beurteilungsfehler zugänglich. Der Klägerin stand also eine verfahrensrechtliche Möglichkeit offen, die dienstliche Beurteilung des Jahres 2006 mit Rechtsbehelf und ggf. mit einer Klage anzugreifen und auf diesem Wege neben der Klärung der Unrichtigkeit der Beurteilung auch eine Neubeurteilung zu erreichen. Der hier streitige und auf die Beurteilung von 2006 bezogene Entfernungsanspruch kann deshalb nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin auch heute noch berechtigt wäre, die Unrichtigkeit der streitigen Beurteilung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und so die Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung des Entfernungsanspruchs nachzuweisen. Daraus folgt umgekehrt, dass für eine gerichtlich nicht mehr angreifbare Bewertung, hier also die streitige Beurteilung, der Nachweis, sie habe sich als falsch erwiesen, nicht – mehr – geführt werden kann, da sich die Beamtin wegen der Unangreifbarkeit der entsprechenden Bewertung deren Fortbestand und damit auch deren Verbleib in der Personalakte gefallen lassen muss. Der Umstand, dass sich die Beurteilung als ungünstig für die Klägerin erweist, rechtfertigt nach § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG keinen Entfernungsanspruch, da diese Regelung den Verbleib eventuell ungünstiger Beurteilungen in der Personalakte ausdrücklich anordnet, sofern kein Entfernungsanspruch nach § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG besteht. Mit der Rechtsprechung des BVerwG geht die Kammer davon aus, dass die Vorschriften über die in § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmten Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilungen nicht gelten, da Beurteilungen keine Verwaltungsakte sind. Daher kann eine Widerspruchsfrist entsprechend § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG hinsichtlich derartiger Bewertungen nur eintreten, wenn der Beurteilung im Hinblick auf das gesetzliche Vorverfahrenserfordernis eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wird. Ist das wie auch hier im Jahr 2006 unterblieben, unterliegt die Einlegung eines Widerspruchs als Voraussetzung für die spätere Klageerhebung keinen gesetzlich normierten Fristen (BVerwG U. v. 13.11.1975 – II C 16.72– NJW 1976, 1281, 1282; HessVGH B. v. 12.3.1996 – 1 UE 2563/95 - juris Rn. 21; Schnellenbach Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., 2013, § 11 Rn. 57). Dies schließt die Verwirkung des Rechts einer Beamtin nicht aus, die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen (BVerwG a.a.O.; NdsOVG B. v. 26.3.2013 – 5 LA 210/12– PersR 2013, 263; B. v. 6.12.2012 – 5 ME 258/12– ZBR 2013, 209; VGH BW B. v. 4.6.2009 – 4 S 213/09 - NVwZ-RR 2009, 967, 969 f.; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O. Rn. 22; U. v. 9.7.1997 – 1 UE 3581/95– ZBR 1997, 55, 57; OVG NW B. v. 13.10.2010 – 6 B 1001/10 - juris Rn. 9; Schnellenbach a.a.O.). Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn die Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, sodass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, die Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (BVerwG, VGH BW a.a.O.; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O.). Für eine Verwirkung kommt es damit sowohl auf das Zeitmoment, d. h. die Dauer der Untätigkeit der ein Recht in Anspruch nehmenden Person, wie auch auf das Umstandsmoment an, d. h. die berechtigte Erwartung der Gegenseite, nicht mehr mit der Ausübung des entsprechenden Rechts konfrontiert zu werden. Hier liegen zwischen der Eröffnung der streitigen Beurteilung am 29. August 2006 und der erstmaligen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung durch einen diesbezüglichen Antrag der Klägerin, hier in Gestalt des Entfernungsanspruchs, mehr als 6 Jahre. Setzt man diese Frist in Bezug zur Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO oder der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), ist das Zeitmoment der Verwirkung klar erfüllt (vgl. NdsOVG B. v. 26.3.2013, a.a.O. – 2,5 Jahre; B. v.6.12.2012, a.a.O. – etwas mehr als 3 Jahre; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O. Rn. 23 f. – 20 Monate). Das wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Das Umstandsmoment wird hier zulasten der Klägerin dadurch erfüllt, dass sie bereits unmittelbar bei der Eröffnung der streitigen Beurteilung zu erkennen gegeben hat, mit ihr nicht einverstanden zu sein. Der Aktenvermerk des Beurteilers vom 30. August 2006 dokumentiert insoweit, dass die Klägerin vor allem gerügt hatte, dass für ihre Dienstzeit in X und die Dienstzeit in XY unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe gelten sollten, weil für die beiden Polizeipräsidien unterschiedliche Beurteilungssysteme bestanden. Die Klägerin verweigerte ihre Unterschrift zur Bestätigung der Eröffnung der Beurteilung einschließlich deren Erläuterung im Eröffnungsgespräch nicht nur am 29. August 2006, sondern nach entsprechend erbetener Überlegungszeit auch am Folgetag. Dieser Vorgang musste beim Beklagten die Besorgnis auslösen, die Klägerin werde sich möglicherweise durch einen Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder einen Widerspruch gegen nicht akzeptierte Beurteilung zur Wehr setzen, um eine aus ihrer Sicht rechtlich einwandfreie und dann auch günstigere Beurteilung zu erhalten. Gleichwohl hat die Klägerin in der Folgezeit bis zur Stellung des Entfernungsantrags alles unterlassen, was einen Anhalt darauf bieten kann, sie wolle die erteilte Beurteilung angreifen oder beseitigen, halte sie für unrichtig bzw. falsch. Die Klägerin hat keinen der für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs erforderlichen Schritte unternommen, ist auf ihre im Eröffnungsgespräch vom 29. August 2006 erhobenen Einwände in der nachfolgenden Zeit nicht zurückgekommen, noch hat sie sonst Einwände gegen die Beurteilung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die als Anlagen zum Schriftsatz des Klägerinbevollmächtigten vom 13. Juni 2013 überreichten Kopien von Schriftstücken der Klägerin lassen nicht erkennen, dass sie bis zur Stellung des Entfernungsantrags im Oktober 2012 – auch – die dienstliche Beurteilung von 2006 angreifen wollte. In ihrem Schreiben vom 14. September 2006 rügt die Klägerin das Fehlen einer Reihe von Unterlagen in ihrer Personalakte, in die sie zuvor am 5. September Einsicht genommen hatte. Aussagen zur Beurteilung vom Juli 2006 enthält dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 15. August 2012 rügte die Klägerin ihre Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2012 und machte geltend, eine Begründung für den Leistungsabfall im Verhältnis zur Beurteilung für die Zeit vor dem 2. Juli 2006 liege nicht vor. Auch dieses Schreiben enthält keinen Angriff auf die für diesen Zeitraum erteilte und hier streitige Beurteilung. Vielmehr dient diese Beurteilung – offenbar vorbehaltlos - als Grundlage für die gegen die aktuell erteilte Beurteilung erhobenen Einwände. Dies zeigt, dass die Schlussfolgerung des Beklagten, die Klägerin habe sich mit ihrer Beurteilung aus dem Jahr 2006 abgefunden, gerechtfertigt ist. Das Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober 2006 setzt sich mit einem Personalgespräch vom 22. September 2006 auseinander, stellt aber ebenfalls keinerlei Bezug zur streitigen Beurteilung her. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der Beurteilung erklärt hat. Dessen bedurfte es jedoch nicht, da Beurteilungen auch dann Bestand haben, wenn eine solche Einverständniserklärung fehlt. Aus dem Fehlen einer solchen Erklärung folgt jedenfalls nicht, dass der Dienstherr mehr als 6 Jahre nach Eröffnung der Beurteilung damit rechnen muss, auf eine Überprüfung dieser Beurteilung in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen derartigen Eindruck vermittelt. Vielmehr durfte der Dienstherr aus der längeren Untätigkeit der Klägerin in Bezug auf die streitige Beurteilung im Hinblick auf die anfangs deutlich gemachten Bedenken hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit seinerseits den Schluss ziehen, es werde zu einem diesbezüglichen Überprüfungsverfahren nicht mehr kommen. Für eine solche Annahme bestand schon deshalb Anlass, weil die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein. Der Dienstherr konnte also davon ausgehen, dass die Klägerin innerhalb angemessener Zeit nach dem 30. August 2006 eine Entscheidung darüber treffen werde, ob ein rechtlicher Angriff auf die Beurteilung erfolgen solle. Da ein solcher Angriff innerhalb angemessener Zeit ausgeblieben ist, durfte der Dienstherr zu dem Schluss kommen, der anfangs dokumentierte Streit habe sich für die Klägerin erledigt, und es werde bei der Beurteilung bleiben. Das Interesse des Dienstherrn am Verbleib der - aus der Sicht der Klägerin fehlerhaften, aus der Sicht des Beklagten rechtmäßigen - Beurteilung in der Personalakte ist auch schutzwürdig. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für den Dienstherrn regelmäßig außerordentlich schwierig ist, nach Ablauf vieler Jahre für einen lange oder gar wie hier sehr lange zurückliegenden Zeitraum noch eine ordnungsgemäße Beurteilung fachlicher Leistungen und der Befähigung vorzunehmen. Dies folgt schon allein daraus, dass das Erinnerungsvermögen der für eine Beurteilung in Betracht kommenden Personen für eine solche Beurteilung regelmäßig nicht ausreichen wird, sodass im Ergebnis nur eine – ggf. erneut – fehlerhafte Beurteilung erfolgen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr nicht mit einer erneuten Beurteilung des fraglichen Zeitraums rechnen muss, insoweit also keine besonderen Vorkehrungen zu treffen hat. Ihnen wird oft schon dadurch genügt, dass sich die Beurteiler in einem zeitnah angestrengten Verfahren zur Überprüfung einer in Zweifel gezogenen Beurteilung zu den gegen sie erhobenen Einwänden äußern müssen und insoweit ergänzend dokumentieren, wovon sie bei der Beurteilung ausgegangen sind. Dazu kommt es nicht, wenn eine Beurteilung – wie hier - über Jahre hinweg verfahrensrechtlich nicht angegriffen wird. Auf dieser Grundlage kann das Tatbestandsmerkmal einer sich falsch erweisenden Bewertung nicht mehr erfüllt werden. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Dienstherr ein Interesse an einer objektivierten Leistungsfeststellung hinsichtlich der Klägerin hat. Diese Frage beantwortet sich durch die Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs selbst. Soweit die Klägerin eine Neubeurteilung für den Zeitraum vom 20. März 2001 bis zum 1. Juli 2006 verlangt, ist das Begehren als Leistungsklage statthaft. Das insoweit nicht durchgeführte Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) führt nicht zur Unzulässigkeit dieser Klage, weil sich das beklagte Land vorbehaltlos auf diese Klage eingelassen und damit auf das Erfordernis eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung verzichtet hat. Gleichwohl ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin ihr diesbezügliches Klagerecht, wie bereits ausgeführt, verwirkt hat. Auf diesen Einwand hat das beklagte Land nicht verzichtet, wie sich schon aus den Gründen des Bescheides vom 21. November 2012 und des Widerspruchsbescheides ergibt. In beiden Bescheiden wird die Verwirkung des Rechts auf Überprüfung der streitigen Beurteilungen geltend gemacht. Im Übrigen handelt es bei der Verwirkung um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand, der nicht davon abhängig ist, dass er als solcher ausdrücklich geltend gemacht wird. Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Klägerin begehrt die Entfernung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 26. Juli 2006 aus ihrer Personalakte und die Erstellung einer neuen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 26. Juli 2006 (Bl. 53-60 d. A.) wurde für den Zeitraum vom 20. Februar 2001 bis zum 1. Juli 2006 durch das Polizeipräsidium Südosthessen erstellt. Zwischen dem 20. Februar 2001 und dem 28. Februar 2003 hatte die Klägerin ihren Dienst beim Polizeipräsidium X im 2. Polizeirevier versehen. Mit Wirkung zum 1. März 2003 wurde die Klägerin an das Polizeipräsidium Südosthessen abgeordnet, um ihren Dienst an der heimatnahen Polizeistation XY versehen zu können. Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 wurde Klägerin an das Polizeipräsidium Südosthessen versetzt. Ihr weiterer Einsatz erfolgte bei der Polizeistation XY, unterbrochen durch Mutterschutzzeiten vom 9. Januar 2006 bis zum 30. April 2006. Für die Beurteilung vom 26. Juli 2006 wurde kein Beurteilungsbeitrag des Polizeipräsidiums X eingeholt. Die Beurteilung vom 26. Juli 2006 wurde der Klägerin in einem Beurteilungsgespräch am 29. August 2006 eröffnet. Sie weigerte sich, die Führung dieses Gesprächs und den Erhalt einer Kopie der Beurteilung durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Laut dem am 30. August 2006 erstellten Aktenvermerk des Beurteilers, der das Eröffnungsgespräch führte, war Gegenstand des Gesprächs, dass im Polizeipräsidium X ein anderes Beurteilungssystem galt, als es im Polizeipräsidium Südosthessen zur Anwendung gelangte. Erörtert wurde die Problematik, die Beurteilungen aus den beiden unterschiedlichen Systemen in die Form der erstellten Beurteilung zusammenzuführen. Die anfängliche Verweigerung der Unterschrift zur Bestätigung der Beurteilungseröffnung erfolgt laut Aktenvermerk zunächst mit dem Ziel, zur Orientierung im Beurteilungsthema einen Tag Bedenkzeit zu erhalten. Am 30. August 2006 teilte die Klägerin dann mit, dass sie ihre Beurteilung nicht unterschreibe. Am 8. Oktober 2012 beantrage die Klägerin beim Polizeipräsidium Südosthessen die Entfernung ihrer Beurteilung vom 26. Juli 2006 aus ihrer Personalakte. Da eine Beurteilung für die Dienstzeit beim Polizeipräsidium X nicht erlangen gewesen bzw. eingeholt worden sei, liege es auf der Hand, dass der entsprechende Zeitraum nicht habe beurteilt werden dürfen. Ein Interesse daran, eine rechtswidrige Beurteilung in der Personalakte zu belassen, sei nicht erkennbar. Die Beurteilung diene lediglich der negativen Färbung des Leistungsbildes der Klägerin und sei schon aus dem Gesichtspunkts der Fürsorge zu beseitigen. Mit Bescheid vom 21. November 2012 (Bl. 81 f. d. A.) lehnte das Polizeipräsidium Südosthessen den Antrag der Klägerin ab. Die erstellte Beurteilung sei rechtmäßig. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren keine dokumentierten Einwände gegen die streitige Beurteilung erhoben. Man sei daher davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit der Beurteilung zufrieden gegeben habe. Auch sei der inzwischen verstrichene Zeitraum derart lang, dass die beurteilungsrelevanten Umstände heute im Einzelnen nicht aufklärbar seien. Das Klagerecht hinsichtlich der Beurteilung sei verwirkt. Am 8. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch und erneuerte ihren Antrag auf Entfernung der streitigen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Mit der Versetzung zum Polizeipräsidium Südosthessen habe eine Beurteilung durch das Polizeipräsidium X erfolgen müssen. Eine solche Beurteilung sei am 7. Juni 2005 beantragt worden, aber nicht erstellt worden. Die im Jahr 2006 erstellt Beurteilung weise einen Leistungsabbruch im Verhältnis zu der davor erstellten Beurteilung auf, der letztlich nicht erklärt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum derselbe Dienstherr Beamtinnen und Beamte mit unterschiedlichen Beurteilungssystem beurteile. Die seinerzeit erstellte Beurteilung habe jedenfalls den Zeitraum der Dienstleistung beim Polizeipräsidium X einbeziehen müssen. Der Angriff auf die Beurteilung sei nicht verwirkt, da sie, die Klägerin, die Beurteilung gerade nicht akzeptiert habe. Nachdem sie seit Jahren in der gleichen Beförderungsstelle verblieben sei, sei es für künftige Beurteilungen unumgänglich, die seinerzeitige Beurteilung zu entfernen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2013 wies das Polizeipräsidium Südosthessen den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 16. April 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin neben der im Verwaltungsverfahren beantragten Entfernung der streitigen Beurteilung aus ihrer Personalakte auch das Ziel, für den seinerzeitigen Beurteilungszeitraum eine neue Beurteilung unter Einschluss der Dienstzeiten beim Polizeipräsidium X zu erhalten. Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Vorverfahren macht die Klägerin erneut geltend, die streitige Beurteilung sei wegen unterbliebener Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen während ihrer Dienstzeiten beim Polizeipräsidium X rechtswidrig. Es sei kein öffentliches Interesse daran zu erkennen, eine fehlerhafte Beurteilung in der Personalakte zu belassen. Der Dienstherr habe ein Interesse an einer objektivierten Leistungsbeurteilung der Klägerin. Diesem Interesse werde durch das Klagebegehren entsprochen. Die fehlerhafte Beurteilung stelle eine unzulässige Dauerbelastung für die Klägerin dar. Allein aus der seit dem Juli 2006 verstrichenen Zeit könne keine Verwirkung hergeleitet werden, da am zusätzlich erforderlichen Umstandsmoment fehle. Der Dienstherr habe hier kein – berechtigtes – Vertrauen in den Verbleib der Beurteilung der Personalakte. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 21. November 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 zu verurteilen, die Beurteilung der Klägerin vom 26. Juli 2006 aus ihrer Personalakte zu entfernen und der Klägerin für den beurteilten Zeitraum anstelle der zu entfernenden Beurteilung unter Berücksichtigung des Dienstzeitraums beim Polizeipräsidium X vom 20. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 eine neue Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land macht geltend, der Verbleib der Beurteilung in der Personalakte der Klägerin sei durch § 107e Abs. 1 HBG vorgegeben. Ihre Rechte seien nicht verletzt. Die Beurteilung sei zutreffend erfolgt. Zudem habe sie mehr als 6 Jahre zugewartet. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.