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Urteil

9 K 4957/12.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0725.9K4957.12.F.0A
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Leitsätze
Die Differenzierung des Auslandszuschlags nach § 55 BBesG a. F. allein im Hinblick auf das Lebensalter stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle vom 16. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28. Januar 2013 verurteilt, an den Kläger 10.251,24 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 bis zum Ende seiner Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa – Dienststelle Hessische Landesvertretung in Brüssel –, längstens bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zusteht. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Differenzierung des Auslandszuschlags nach § 55 BBesG a. F. allein im Hinblick auf das Lebensalter stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle vom 16. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28. Januar 2013 verurteilt, an den Kläger 10.251,24 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 bis zum Ende seiner Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa – Dienststelle Hessische Landesvertretung in Brüssel –, längstens bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zusteht. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist im Hinblick auf beide Begehren zulässig. Soweit der Kläger einen höheren Auslandszuschlag für den Zeitraum vor Klageerhebung sowie die Zahlung des seither entstandenen Differenzbetrags verlangt, ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage in Kombination mit einer Anfechtungsklage gegen die sein Begehren ablehnenden Bescheide statthaft. Soweit der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung eines höheren als des derzeit gezahlten Zuschlags begehrt, ist das Begehren – in Verbindung mit dem zuvor geltend gemachten Anfechtungsbegehren – als allgemeine Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die aus bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen erwachsene Verpflichtung des beklagten Landes, dem in seinem Dienst stehenden Kläger in einer genau bestimmten Höhe den Auslandszuschlag zu zahlen, und der damit korrespondierende Anspruch des Klägers begründen ein im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich, so die herkömmliche Definition, eine rechtliche Beziehung, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen bzw. juristischen Personen untereinander ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.2011- 8 C 8/10 - BVerwGE 140, 267, Rn. 14). Dass das Begehren des Klägers insoweit in die Zukunft gerichtet ist, führt nicht zur Unstatthaftigkeit der Feststellungsklage. Zukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn sie schon jetzt konkretisiert, also die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bereits gelegt sind (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 Rn. 21). Dies ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass der Kläger aller Voraussicht nach auch künftig im Dienst des beklagten Landes stehen, jedenfalls bis zum 30. Juni 2013 zur Dienststelle in Brüssel abgeordnet sein und deshalb einen Besoldungsanspruch haben wird. Schließlich steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage auch nicht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Der Kläger kann seine künftigen Ansprüche nicht ebenso gut durch Erhebung einer Leistungsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 257 f. ZPO geltend machen. Denn zum einen obliegt die Bestimmung der genauen Höhe der künftigen Zahlungen wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts allein dem Gesetzgeber; zum anderen ist die endgültige Dauer des Auslandseinsatzes des Klägers nicht absehbar, weswegen dem Kläger derzeit eine Bezifferung künftiger Zahlungsansprüche für die gesamte Zeit seiner Abordnung nicht möglich ist. Die Klage hat auch Erfolg. Der den Antrag des Klägers auf Zahlung des höheren Auslandszuschlags zurückweisende Bescheid des beklagten Landes vom 16. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Dieser hat, weil er in besoldungsrechtlicher Hinsicht wegen seines Alters diskriminiert wird, einen Anspruch darauf, einen Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 3 BBesG a. F. zu erhalten. Dieser – der Höhe nach unstreitige – Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 3 BBesG in der Fassung vom 6.8.2002, BGBl. I S.3022, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006, BGBl. I S. 1466, wonach Beamte und Beamtinnen Anspruch auf Besoldung haben, zu der im Fall eines Einsatzes im Ausland auch die Zahlung eines Auslandszuschlags nach § 55 BBesG a. F. gehört. Die Anwendbarkeit des BBesG nach Maßgabe seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ergibt sich aus Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG. Das beklagte Land hat bisher keine eigenen besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassen, die zur Ablösung des als Bundesrecht fortgeltenden BBesG a. F. geführt haben. Die landesrechtlichen Bestimmungen des HBesG beschränken sich auf Ergänzungen zum fortgeltenden BBesG. Der Landesgesetzgeber hat lediglich eine Reihe von Besoldungserhöhungen vorgenommen, ohne damit jedoch die sonstigen materiellen Bestimmungen des BBesG in seiner bis zum 31. August 2006 erreichten Fassung zu ändern oder gar durch Landesrecht zu ersetzen. Das im Rahmen des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (vom 27.5.2013, GVBl. I S. 218) als Art. 2 beschlossene eigenständige Hessische Besoldungsgesetz wird erst am 1. März 2014 in Kraft treten (Art. 2 § 75 Abs. 2 S. 1 2. DRModG). Weil § 55 BBesG a. F. wegen Verstoßes gegen europäisches Recht nur insoweit anwendbar ist, als die Vorschrift den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert, bemisst sich sein Anspruch auf Zahlung des Auslandszuschlags nach § 55 Abs. 3 anstelle von Abs. 4 BBesG a. F. Dieser Anspruch des Klägers besteht so lange, bis das beklagte Land – unter Beachtung eines ggf. zwischenzeitlich entstandenen Vertrauensschutzes - eine andere, diskriminierungsfreie Besoldungsregelung in Kraft gesetzt hat. Das wird voraussichtlich am 1. März 2014 der Fall sein, da der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende § 57 Abs. 1 HBesG hinsichtlich des Auslandszuschlags auf § 53 des neuen BBesG verweist, welcher nur noch die Zahlung eines einheitlichen Auslandszuschlags vorsieht. Dieser Umstand war bei der Tenorierung des Feststellungsausspruchs zu berücksichtigen. Maßstab für die Feststellung, dass der Kläger im Rahmen der Zahlung des Auslandszuschlags wegen seines Alters diskriminiert wird, ist die RL 2000/78/EG. Sie ist, nachdem die Frist für ihre Umsetzung hinsichtlich des Merkmals Alter in Deutschland am 2. Dezember 2006 abgelaufen ist, unmittelbar anwendbar, da das beklagte Land als öffentlicher Träger sich auf die mangelnde Umsetzung der Richtlinie gegenüber dem Kläger nicht berufen kann. Die Frage, ob ungeachtet des Ablaufs der Umsetzungsfrist der RL der als Bestandteil des Primärrechts anzusehende allgemeine, heute in Art. 21 GR-Ch kodifizierte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ebenfalls als Maßstab heranzuziehen wäre (vgl. EuGH, U. v. 22.11.2005 - Rs. C -144/04 NZA 2005, 1345, 1348 Rn. 74 ff. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 1 –„Mangold“), kann deshalb dahinstehen. Der Kläger unterfällt als Beamter hinsichtlich des ihm gewährten Entgelts, d. h. seiner Besoldung und damit auch des ihm zu zahlenden Auslandszuschlags, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) RL 2000/78/EG sowohl dem personellen wie dem sachlichen Geltungsbereich dieser RL. Der personelle Geltungsbereich der RL erstreckt sich auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen, zu denen unter anderem das beklagte Land gehört. Der Kläger wird durch die Regelung des § 55 Abs. 3, 4 BBesG a.F. i. V. m. den diese Bestimmung betragsmäßig ausfüllenden Bestimmungen der hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze wegen seines Alters ungleich behandelt, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gibt. Eine Ungleichbehandlung des Klägers i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG liegt vor. Der Kläger erfährt wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Die weniger günstige Behandlung des Klägers besteht darin, dass er allein wegen seines Alters, ansonsten aber in exakt gleicher Lage wie Beamte, Richter und Soldaten mit einem Lebensalter von über 40 Jahren einen geringeren Auslandszuschlag erhält. Dies benachteiligt den Kläger in besoldungsrechtlicher Hinsicht gegenüber lebensälteren Kollegen oder Kolleginnen, die allein wegen ihres höheren Alters auch einen höheren Auslandszuschlag erhalten. Diese Ungleichbehandlung in Bezug auf das Alter ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Als ein legitimes Ziel nennt diese Bestimmung unter anderem ausdrücklich die Festlegung von Mindestanforderungen an die Berufserfahrung für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile. Dementsprechend hat der EuGH wiederholt anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (EuGH, U. v. 3.10.2006 – Rs. C-17/05– NZA 2006, 1205, 1206 Rn. 34 = AGG-ES E.I.2 Art. 141 EG Nr. 2 –„Cadman“; 18.6.2009 – Rs. C-88/08 NZA 2009, 891, 893 Rn. 47 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 8 –„Hütter“; 8.9.2011, a.a.O. S. 1103 Rn. 72). Rechtfertigungsgründe sind hier indes nicht ersichtlich. Auch nach dem Vorbringen des beklagten Landes dient der Auslandszuschlag ausschließlich dem Ausgleich der vermuteten höheren materiellen und immateriellen Belastungen des Beamten oder Richters bei einer Auslandstätigkeit. Ein Zusammenhang mit dem Lebensalter sowie Umstände, die die Zahlung eines höheren Zuschlags an lebensältere Beamte oder Richter rechtfertigen oder gar gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise erkennbar. Insoweit trägt das beklagte Land zudem die materielle Beweislast (§ 22 AGG bzw. Art. 10 RL 2000/78/EG). Die Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters kann auch nicht auf Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Es ist allerdings nichts ersichtlich, was in Bezug auf diese Voraussetzungen Anlass bieten könnte, danach für die Zahlung unterschiedlich hoher Auslandszuschläge je nach Lebensalter eine Rechtfertigung in Betracht zu ziehen. Die Folge der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters ist, dass er den höheren Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 3 BBesG a. F. beanspruchen kann, solange diese Bestimmung gilt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F., der allerdings keine Aussage zur Höhe der Besoldung trifft. Die Höhe des Besoldungsanspruchs ermittelt sich anhand der übrigen Bestimmungen des Gesetzes und der hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, hier insbesondere der Anlagen zu § 55 BBesG a. F.; deren Anwendung ist hier nicht streitig. Wie oben ausgeführt, müssen gemäß Art. 16 RL 2000/78 EG die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, die dem Gleichbehandlungssatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden. Hat ein Mitgliedstaat die Aufhebung diskriminierenden nationalen Rechts unterlassen, kann er sich unter anderem gegenüber seinen Beschäftigten wie hier dem Kläger nicht auf die mangelnde Umsetzung und Befolgung der RL berufen, darf also die diskriminierende Regelung nicht zu ihren Lasten anwenden. Dieses Anwendungsverbot bzw. der korrespondierende Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist von allen Organen der Mitgliedstaaten, hier also auch von der erkennenden Kammer als Teil der rechtsprechenden Gewalt zu beachten. Die Erfüllung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung kann im Fall einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden, die den Angehörigen der nicht benachteiligten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, U. v. 26.1. 1999 - Rs. C 18/95 - EuZW 1999, 380, 384 Rn. 57 m.w.N. –„Terhoeve“; 22.6.2011- Rs. C-399/09– EAS VO(EWG) 1408/71 Anhang Nr. 7 Rn. 51 –„Landtová“). Nur die „Anpassung nach oben“ in der Form, dass der Kläger den höheren Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 3 BBesG a. F. erhält, verhindert eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters. Auf den Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis hat sich das beklagte Land schon nicht berufen; er steht dem Anspruch des Klägers aber auch nicht entgegen. Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besagt im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet ist, Beamte und Beamtinnen amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht haben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass Beamte und Beamtinnen ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen können (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerfG, U. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10– juris Rn. 187; BVerfG, B. v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09– juris Rn. 82). Einer Übertragung des vom BVerfG entwickelten Gesichtspunkts der zeitnahen Geltendmachung auf die vorliegende Fallgestaltung steht allerdings bereits entgegen, dass es sich bei diesem Gesichtspunkt lediglich um eine Maßgabe für die Ausgestaltung von rechtlichen Ansprüchen handelt, die vom Gesetzgeber erst noch zu schaffen sind. Ihr liegt immer die Feststellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber es für einen länger zurückliegenden Zeitraum in verfassungswidriger Weise – Verstoß gegen amtsangemessene Alimentierung (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990, a.a.O.; BVerfG, U. v. 14.2.2012, a.a.O.), Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, B. v. 19.6.2012, a.a.O.) - unterlassen hatte, Regelungen zu erlassen, die ausreichende Leistungsansprüche für Beamten/Beamtinnen begründen. Neben die Pflicht des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend, nämlich bezogen auf den Zeitpunkt der festgestellten Verfassungswidrigkeit, verfassungsgemäß umzugestalten, tritt hier der die Folgen des Verfassungsverstoßes zugunsten des Dienstherrn abfedernde kompensatorische Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung. Gäbe es diesen Gesichtspunkt nicht, hätte der Dienstherr keine Handhabe gehabt, sich gegen Ansprüche zu wehren, die, wie sich den vom BVerfG entschiedenen Fällen entnehmen lässt, weit über zehn Jahre zurückreichen konnten. Es ist nachvollziehbar, dass unter diesen spezifischen, den Rechtsfolgen eines vom BVerfG erkannten und ggf. mehrjährigen oder gar jahrzehntelangen verfassungswidrigen gesetzgeberischen Unterlassens geschuldeten Umständen ein kompensatorischer Gesichtspunkt entwickelt wurde mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Beamten/Beamtinnen und denen des Dienstherrn zu ermöglichen. Weil dem Gesetzgeber, der eine Regelung treffen muss, mit welcher ein verfassungsrechtliches Defizit beseitigt werden soll, im allgemeinen eine Entscheidungsprärogative dahin zusteht, auf welche Weise der Verfassungsverstoß beseitigt werden soll, ist der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung allerdings keine zwingende inhaltliche Vorgabe für die Ausgestaltung einer verfassungskonformen Regelung des Besoldungsrechts, sondern lediglich Teil eines konzeptionellen Rahmens, innerhalb dessen sich der Gesetzgeber bewegen darf. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens war der Gesetzgeber in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die rückwirkende Begünstigung demjenigen Personenkreis vorzuenthalten, der seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hat. Dies zeigt, dass der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten gewissermaßen überwölbendes, für jegliche Fallgestaltungen geltendes Prinzip sein kann (wie hier BVerwG, U. v. 17.6.2010 - 2 C 86.08- BVerwGE 137, 138, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 52/09 - NVwZ-RR 2011, 205), sondern ein nur dem Gesetzgeber zur Verfügung stehendes Instrument zwecks adäquater Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts in Bezug auf Ansprüche aus zurückliegenden Zeiträumen. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich hiervon grundlegend. Denn der Kläger beansprucht Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden – wenn auch, wie oben ausgeführt, wegen des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Altersdiskriminierungsverbots nur in Teilen anwendbaren – gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Diese regeln die Besoldungsansprüche ohne Vorbehalt. Sie beinhalten insbesondere keine Beschränkung dergestalt, dass Besoldungsansprüche nur erfüllt werden müssen, wenn sie zeitnah geltend gemacht worden sind. Auch in sonstigen Fallgestaltungen ist das Bestehen von gesetzlich geregelten Besoldungsansprüchen nicht davon abhängig, dass sie im Einzelfall durch vorherige Antragstellung vom Anspruchsberechtigten ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. im Übrigen hierzu ausführlich das Urteil der Kammer v. 20. August 2012 – 9 K 1175/11.F– juris). Ein angemessener Interessenausgleich wird regelmäßig durch die analoge und allgemein anerkannte Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften erzielt. Sie begrenzen die Besoldungsansprüche des Klägers auf einen Zeitraum, der drei Jahre zurückliegt (§ 195 BGB) – nur hierauf erstreckt sich auch seine Klage – und schützen dadurch das Interesse des Beklagten, nicht auf länger zurückliegende Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen zu werden. Die Höhe des bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung entstandenen Ausgleichsbetrags ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Aufhebung der die Leistung ablehnenden Bescheide Voraussetzung des Zahlungsanspruchs ist, kann wegen § 167 Abs. 2 VwGO letzterer nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Die grundsätzlichen Fragen zum Diskriminierungsschutz sind durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, unterstellt, die Anwendung des ohnehin zur Ablösung anstehenden BBesG a. F. durch Landesrecht könne überhaupt noch Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Hinsichtlich der mangelnden Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung folgt die Kammer der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Der als Richter auf Lebenszeit in Diensten des beklagten Landes tätige, im Jahr 1974 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 2010 an das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa – Dienststelle Hessische Landesvertretung in Brüssel abgeordnet. Er erhielt seitdem zusammen mit seinen Dienstbezügen einen Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 4 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a. F.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2012 beantragte der Kläger die Zahlung des (höheren) Auslandszuschlags nach § 55 Abs. 3 BBesG a. F., der unter anderem an Beamte, Richter und Soldaten gezahlt wird, die – anders als der Kläger – das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Differenzierung des als Kompensation für erhöhten Bedarf im Ausland gezahlten Auslandszuschlags allein nach dem Lebensalter stelle eine unzulässige Diskriminierung im Hinblick auf das Alter dar, die durch die Anwendung der günstigeren Regelung, also durch Zahlung des höheren Zuschlags auch an Empfänger, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beseitigt werden müsse. Die Hessische Bezügestelle lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Juli 2012 unter Hinweis auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ab. Den Widerspruch des Klägers vom 28. Juli 2012 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 zurück. Der Kläger hat bereits am 27. Dezember 2012 Klage erhoben, in die er mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 den Widerspruchsbescheid einbezogen hat. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift vom 24. Dezember 2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle vom 16. Juli 2012 und ihres Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2013 zu verurteilen, an den Kläger 10.251,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 bis zum Ende der Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Dienststelle Hessische Landesvertretung in Brüssel (Belgien), einen Auslandszuschlag nach der für § 55 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung maßgeblichen Tabelle zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Hessischen Bezügestelle liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.