Beschluss
9 O 925/12.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0416.9O925.12.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.400,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.400,91 € festgesetzt. Gemäß § 87a Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung im Einverständnis mit den Beteiligten allein durch den Vorsitzenden. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens. Der Antrag ist nach § 98 VwGO i. V. m. § 485 Abs. 2 ZPO auch außerhalb eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für die beantragte Begutachtung des Antragstellers nicht vorliegen. Nach §485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kann Gegenstand einer Begutachtung unter anderem der Zustand einer Person sein. Laut Antrag soll durch das Sachverständigengutachten geklärt werden, ob der Antragsteller in augenärztlicher Hinsicht die gesundheitliche Eignung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. Diese Frage ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage und damit keine zulässiger Gegenstand einer Beweiserhebung. Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist Teil der in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV und § 9 BeamtStG, § 8 Abs. 1 HBG vorausgesetzten Eignung für ein öffentliches Amt bzw. die spätere Einstellungsernennung. Ob ein Bewerber die Eignung für ein öffentliches Amt besitzt, ist Rechtsfrage, wobei den Dienstherren ein erheblicher Spielraum dafür zusteht, die näheren Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des Personal- und Organisationsermessens festzulegen oder durch Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren bzw. anderweitig erlassene Verwaltungsvorschriften auch für den eigenen Bereich zur Anwendung zu bringen. Zudem steht den Dienstherren hinsichtlich der Beurteilung der jeweiligen Eignungsvoraussetzungen nach allgemeiner Auffassung ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ungeachtet dessen, stellt die Frage, ob für einen konkreten Bewerber eine Eignung oder Nichteignung angenommen wird, eine Rechtsfrage dar, die einer Beantwortung durch einen Sachverständigenbeweis unzugänglich ist, weil dieser sich nur auf Ermittlung von Tatsachen beziehen kann. Nur insoweit kann nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Zustandes des Antragstellers eine augenärztliche Begutachtung in Betracht kommen. Der Beweisantrag in der Antragsschrift erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er die Beantwortung der Frage nach einer ausreichenden gesundheitlichen Eignung augenärztlicher Sicht geklärt will und damit die Rechtsfrage der hinreichenden Eignung einschließt. Davon abgesehen fehlt dem Antragsteller das in § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse an der gerichtlich veranlassten Begutachtung. Nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO liegt ein rechtliches Interesse vor, wenn die Beweiserhebung außerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens – wie das hier der Fall ist – der Vermeidung eines späteren Rechtsstreits dienen kann. Diese Wirkung würde im Falle einer Begutachtung in der vom Antragsteller gewünschten Weise nicht eintreten, da die Antragsgegnerin mit ihrer Erwiderung deutlich gemacht hat, im Hinblick auf die bereits bekannten Erkenntnisse zum gesundheitlichen Zustand des Antragstellers hinsichtlich seines Sehvermögens und des Zustandes seiner beiden Augen die gesundheitliche Eignung zu verneinen. Die Antragsgegnerin bezieht sich dabei – offenbar in Anknüpfung an ihre ständige Verwaltungspraxis – auf die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“– Ausgabe 1998, veröffentlicht im StAnz 1999 S. 1338. Dort heißt es unter anderem in Ziff. 5.1, refraktionschirurgische Verfahren seien kritisch zu beurteilen. Dies erfasst auch den Antragsteller, da er sich hinsichtlich beider Augen einem solchen Verfahren unterzogen hat. Die Antragsgegnerin bezieht sich ergänzend auf die Vorarbeiten zu einer Neufassung der PDV 300 und erläutert, dort sei vorgesehen, dass Infraokularlinsen, wie sie dem Antragsteller eingesetzt worden seien, zur Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit führen, im Falle des Antragstellers also zur Verneinung der Feuerwehrdiensttauglichkeit. Diese Ausübung des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der gesundheitlichen Eignungsanforderungen wird in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein und dazu führen, die Ablehnung des Antragstellers für eine Einstellung in den mittleren Feuerwehrdienst als rechtmäßig einzustufen. Dafür wird es auf weitere individuelle Besonderheiten hinsichtlich des Zustandes der Augen des Antragstellers und ihrer Leistungsfähigkeit nicht ankommen. Die Beweiserhebung wäre danach auch in einem Hauptsacheverfahren abzulehnen und ist damit offenkundig ohne Bedeutung (vgl. VGH BW B. v. 6.2.2004 – 8 S 2165/03 – VBlBW 2004, 228). Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an die Feuerwehrdiensttauglichkeit sind durch die Eigenart des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes bedingt und können nicht als unverhältnismäßig eingestuft werden, da sie dazu dienen, nur uneingeschränkt taugliche Beamte oder Beamtinnen in den jeweiligen Einsatz zu schicken. Jeder Einsatz kann die uneingeschränkte gesundheitliche Tauglichkeit erforderlich machen, ohne dass sich vorhersehen ließe, bei welchen Einsätzen dies nicht der Fall sein wird. Eine differenzierte Personaleinsatzplanung ist insoweit nicht möglich. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG, da der Antragsteller keine Behinderung i. S. d. § 1 AGG i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG oder Art. 1 RL 2000/78/EG aufweist. Seinem eigenen Vortrag nach ist der Antragsteller durch die ihm eingesetzten Infraokularlinsen in vollem Umfang sehfähig und schon deshalb keinen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ausgesetzt. Da der Antragsteller der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin entgegentritt, wird sich schon deshalb ein späterer Verwaltungsrechtsstreit nicht vermeiden lassen. Die angestrebte Vorabbegutachtung wird daran nichts ändern, kann also das wesentliche Ziel eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht erfüllen (vgl. OVG NW B. v. 19.4.2002 – 6 E 311/02 – juris). Davon abgesehen können zwar noch andere rechtliche Interessen für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ausreichen. Hier ist die Antragsgegnerin jedoch nach § 24 HVwVfG verpflichtet, im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die ggf. erforderlichen Beweise (§ 26 HVwVfG) selbst zu erheben. In Bezug auf ein derart ausgestaltetes vorgerichtliches Verfahren fehlt es regelmäßig an einem rechtlichen Interesse für ein außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens durchzuführendes weiteres Beweiserhebungsverfahrens (vgl. OVG RhlPf B. v. 22.9.2005 – 1 B 11311/05– NVwZ-RR 2006, 653, 554; VG Gießen B. v. 31.10.1997 – 1 J 1071/97 - juris). Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 GKG und richtet sich am Streitwert des Hauptsacheverfahrens aus (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts des Eingangsamtes eines Brandmeisters der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von monatlich 2.369,37 €).