Beschluss
9 L 2062/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1021.9L2062.11.F.0A
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Leitsätze
1. Eilrechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrenzverfahren ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
2. Im Stufenverfahren des § 70 HPVG gilt § 77 Abs. 4 HPVG nicht. Es genügt - bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats in Stufenverfahren die Nichteinigung der Stufenvertretung und der ihr zugeordneten Dienststellenleitung.
3. Wird die Erfüllung eines fakultativen Merkmals des Anforderungsprofils in der ablehnenden Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, erhoben am 29. Juni 2011, gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 21. Juni 2011 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.503,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eilrechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrenzverfahren ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. 2. Im Stufenverfahren des § 70 HPVG gilt § 77 Abs. 4 HPVG nicht. Es genügt - bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats in Stufenverfahren die Nichteinigung der Stufenvertretung und der ihr zugeordneten Dienststellenleitung. 3. Wird die Erfüllung eines fakultativen Merkmals des Anforderungsprofils in der ablehnenden Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, erhoben am 29. Juni 2011, gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 21. Juni 2011 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.503,80 € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Antragstellers richtet sich darauf, die aufschiebende Wirkung seines am 29. Juni 2011 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2011 zur Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fachbereichsleitung für das Aufgabenfeld II) an der X-Schule in Y. wiederherzustellen. Dies entnimmt die Kammer dem Schriftsatz des Antragstellers vom 26. August 2011, der zunächst als eigenständiger Antrag unter dem Az. 9 L 2441/11.F geführt wurde. Da in dem Schriftsatz jedoch schon der Bezug zu dem zuvor gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hergestellt und dieser Antrag im Schriftsatz vom 26. August 2011 als Begehren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dargestellt wurde, ist das Gericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nur ein einziges Eilverfahren in Gang gesetzt hat und der Schriftsatz vom 16. August 2011 nur der Präzisierung des im Verfahren 9 L 2062/11.F gestellten vorläufigen Rechtsschutzbegehrens dient, also keinen eigenständigen neuen Antrag darstellt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Dies ergibt sich schon aus § 123 Abs. 5 VwGO. Danach richtet sich ein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig nach den §§ 80, 80a VwGO. Nur wenn danach kein statthafter Eilrechtsschutz möglich ist, kann das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 VwGO Rn. 4). Überall da, wo ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung in der Form hat, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes gehemmt ist, wird Rechtsschutz allein nach §§ 80, 80a gewährt (Redeker in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 123 VwGO Rn. 2a). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist subsidiär (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 123 VwGO Rn. 20). Das gilt vor allem bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Schoch a.a.O. Rn. 21). Das beschließende Gericht geht seit der Veröffentlichung des Grundsatzurteils des BVerwG vom 4.11.2010 (2 C 16.09 = ZBR 2011, 91 = NJW 2011, 695) zum Konkurrenzschutz bei Ernennungen und deren möglicher Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage davon aus, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen Entscheidungen zur Ablehnung einer beantragten Ernennung bzw. der ihr vorausgehenden Maßnahmen zur Vorbereitung der späteren Beförderungsernennung nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist (Kammer, B. v. 26.7.2011 – 9 L 1287/11.F.; 19.5.2011 - 9 L 499/11.F – LKRZ 2011, 346; 19.5.2011 - 9 L 4647/10.F; 18.5.2011 – 9 L 588/11.F). Daran ist ungeachtet der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des HessVGH und einiger anderer Oberverwaltungsgerichte im Hinblick auf die eindeutigen Begründungserwägungen im Urteil des BVerwG festzuhalten (dazu neigend bereits die Kammerbeschlüsse v. 4.10.2011 – 9 L 1109/11.F; 27.9.2011 – 9 L 791/11.F u. 9 L 790/11.F). Die Auswahlentscheidung ist seit der Entscheidung des BVerwG vom 4.11.2010 (a.a.O.) als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO anzusehen. Das BVerwG sieht einen untrennbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen Auswahlentscheidung und Ernennung (a.a.O., Rn.19) und eine inhaltlichen Übereinstimmung zwischen beiden Entscheidungen (a.a.O., Rn. 26) und führt zur – dort allein streitgegenständlichen – Ernennung aus, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkungen auch für diejenigen Bewerber/innen gerichtet ist, die sich erfolglos um die Verleihung eines Amtes beworben haben (a.a.O., Rn.19). Zur Auswahlentscheidung führt das BVerwG aus, sie sei einheitlicher Natur, d. h. sie erfasse alle Bewerbungen einheitlich und nicht etwa gesondert für jeden einzelnen Bewerber, jede einzelne Bewerberin. Diese Einheitlichkeit soll gelten sowohl für die ausgewählte Person wie für die im Hinblick darauf nicht ausgewählten Personen. Ferner soll sich bereits aus der Auswahlentscheidung ein Anspruch der ausgewählten Person auf Vollzug dieser ihr günstigen Entscheidung ergeben (a.a.O., Rn. 27). Daraus folgt, dass schon die der späteren Ernennung vorausgehende Auswahlentscheidung als einheitliche Entscheidung anzusehen ist, die gegenüber der ausgewählten Person, hier dem Beigeladenen, begünstigend und gegenüber der nicht ausgewählten und zur Ablehnung vorgesehenen Person, hier dem Antragsteller, belastend wirkt (im Einzelnen v. Roetteken ZBR 2011, 73 ff.). Die Kammer hält daran ungeachtet der gegenteiligen Rechtsprechung des HessVGH (B. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11– BeckRS 2011, 54790 = juris) fest. Danach soll es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um einen Verwaltungsakt handeln, weil die Auswahlentscheidung, anders als die Mitteilung des Auswahlergebnisses, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen habe. Die Ablehnung der Bewerbung richte sich lediglich an den jeweiligen Adressaten und entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen. Diese Auffassung stimmt mit der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr überein, sondern orientiert sich noch an der älteren, jetzt aber aufgegebenen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 4.11.2010 hat das BVerwG ausdrücklich entschieden, dass die Mitteilungen der Auswahlentscheidung an die einzelnen Bewerber/innen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellen, sondern dass sie die Auswahlentscheidung lediglich bekannt geben (BVerwG, a.a.O., Rn.25). Daher kommt bereits der Auswahlentscheidung der Charakter eines Verwaltungsakts zu (insoweit wie hier NdsOVG, B. v. 8.6.2011 – 5 ME 91/11– NVwZ 2011, 891, 892; v. Roetteken a.a.O. S. 73 f. m. w. N. in Fn. 12 auch zur früheren Rspr. des OVG NdsSchlH). Damit stellt das Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 21. Juni 2011 lediglich die Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 HVwVfG) eines zuvor bereits erlassenen Verwaltungsaktes, nämlich der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen mit gleichzeitiger Wirkung zulasten des Antragstellers dar. Die maßgebende Regelung wird in diesem Schreiben lediglich nach außen bekannt gegeben, dort jedoch nicht getroffen. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des durch den unterlegenen Bewerber gegen die Auswahlentscheidung eingelegten Widerspruchs wird dessen Bewerbungsverfahrensanspruch auch effektiv gesichert (a. A. offenbar VG Gießen, B. v. 17.08.2011 - 5 L 1020/11 – IÖD 2011, 235), weil die Ernennung an die Auswahlentscheidung gebunden ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 26) und deshalb die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, um den Preis ihrer Anfechtbarkeit (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30), nicht erfolgen darf, so lange die Auswahlentscheidung nicht vollziehbar ist. Der Umstand schließlich, dass in der Hauptsache eine auf Neubescheidung der abgelehnten Bewerbung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben ist, steht einer Anwendung der §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO ebenfalls nicht entgegenstehen (a. A. insoweit NdsOVG, a.a.O.; VG Bremen, B. v. 11.5.2011 - 6 V 2019/10 - juris), weil der unterlegene Bewerber im gerichtlichen Eilverfahren nicht eine Begünstigung, etwa in Gestalt einer neuen Auswahlentscheidung erstrebt, sondern nur gegen die ihn belastende Begünstigung seines Konkurrenten vorgeht. Dass bei Konkurrenzverhältnissen sonstiger Art, etwa im Gewerberecht, einstweiliger Rechtsschutz (auch) nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden muss, selbst wenn in der Hauptsache nur die auf Gewährung einer Begünstigung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft ist, ist allgemein anerkannt (vgl. zur Vergabe von Konzessionen nach dem PBefG zuletzt OVG Hamburg, B. v. 21.2.2011 – 3 Bs 131/10 - juris). Auch in anderen Fallkonstellationen kann aus dem Umstand, dass in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft ist, nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass Eilrechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. HessVGH, B. v. 26.3.1998 - 6 TZ 4017/97– NVwZ-RR 1998, 777 zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 5 a. E.). Immer dann, wenn dem Sicherungsinteresse des Antragstellers bereits durch die Wiederherstellung oder die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage genügt werden kann, muss die Rechtsschutzgewährung nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO erfolgen. Für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung sieht § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO dies ausdrücklich vor. Der statthafte Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, da sich die Auswahlentscheidung sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht als fehlerhaft erweist, sodass kein besonderes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bestehen kann. Allerdings hat der Antragsgegner während des gerichtlichen Verfahrens entsprechend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung seiner Auswahlentscheidung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dabei durfte auf das besondere Interesse an der Besetzung einer herausragenden Leitungsfunktion Bezug genommen werden, da damit eine andere Art von Interesse dokumentiert wird, als sie dem Interesse an einer Vollziehung von Auswahlentscheidungen im allgemeinen zugrunde liegt. Die Auswahlentscheidung erweist sich schon aus formellen Gründen als fehlerhaft, da ihre schriftliche Bekanntgabe die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung entsprechend den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG verfehlt. Das Schreiben vom 21. Juni 2011 enthält nämlich keine Darstellung der für die Ablehnung maßgebenden Gründe, noch wird dargelegt, warum der Beigeladene ausgewählt wurde. Das Schreiben beschränkt sich auf den Hinweis, die Auswahl sei nach Maßgabe der in § 8 HBG genannten Gesichtspunkte erfolgt. Deren Anwendung im vorliegenden Fall erschließt sich dem Antragsteller jedoch nicht. Damit ist die dem Antragsteller bekannt gegebene Auswahlentscheidung formell fehlerhaft. Zu der nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG zulässigen Nachholung der gebotenen Begründung ist es bisher nicht gekommen. Zwar konnte der Antragsteller durch Akteneinsicht den Auswahlbericht zur Kenntnis nehmen. Diese Art der Kenntnisvermittlung stellt jedoch kein auf die Nachholung einer nach § 39 Abs. 1 HVwVfG nötigen schriftlichen Begründung gerichtetes Verhalten der Behörde dar. An ihr liegt es, ein auf Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung gerichtetes Verhalten an den Tag zu legen. Die Akteneinsicht nach § 29 HVwVfG kann ein solches Verhalten nicht ersetzen. Das Gleiche gilt für die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze, da diese sich auf die Schriftsätze des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren beziehen, jedoch weder auf den zugrunde liegenden Verwaltungsakt noch auf das entsprechende Verwaltungsverfahren. Die Auswahlentscheidung ist ferner verfahrensfehlerhaft, weil das personalvertretungsrechtliche Verfahren nicht ordnungsgemäß in einer Weise abgeschlossen wurde, die den Vollzug der – beabsichtigten – Auswahlentscheidung erlauben würde. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. b HPVG unterliegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen bzw. die ihr vorausgehende Übertragung des für ihn höherwertigen Dienstpostens der Mitbestimmung des Personalrats der X-Schule. Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 79 Nr. 1 lit. c HPVG gilt erst für die Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe A16 und höher. Hier steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A15 zur Besetzung an. Nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erst getroffen werden, wenn der Personalrat ihr vorher zugestimmt hat. Für den Fall der ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung kann diese Umsetzungssperre nur entfallen, wenn im Stufenverfahren eine Einigung mit der Stufenvertretung erreicht wird (§ 70 Abs. 3 HPVG) oder die bei mangelnder Einigung rechtzeitig angerufene Einigungsstelle eine Empfehlung abgegeben und anschließend die oberste Dienstbehörde abschließend eine Entscheidung getroffen hat (§ 71 Abs. 4 S. 2 HPVG). Der nach § 83 Abs. 1 HPVG zuständige Schulpersonalrat hat im Januar 2011 mit schriftlicher Begründung seine Zustimmung verweigert und damit den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG genügt. Die Zustimmungsverweigerung hält sich innerhalb des durch § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gezogenen Rahmens, da die Ordnungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Sinne einer nicht ausreichenden Beachtung des Prinzips der Bestenauslese und der sich daraus ergebenden Anforderungen gerügt und im einzelnen durch Detailrügen erläutert wird. Diese Begründung genügt den Erfordernissen einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung, da insoweit keine schlüssige Darstellung von Zustimmungsverweigerungsgründen erforderlich ist. Es genügt vielmehr, wenn die genannten Gründe es nicht offensichtlich ausschließen, dass sie zu einem Verstoß der beabsichtigen Maßnahme gegen das Bestenausleseprinzip führen können (vgl. BVerwG, B. v. 7.12.1994 – 6 P 35.92– PersR 1995, 296, 297 ff.; VG Frankfurt a. M., B. v. 4.10.2011 - 23 K 1923/11.F.PV – n. v.; Altvater/Kröll in Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 77 BPersVG Rn. 23 m. w. n.). Die Annahme einer offensichtlichen Untauglichkeit der vom Personalrat hier gegen die Maßnahme erhobenen Einwände ist nicht möglich. Dies hat auch der Antragsgegner so gesehen, weil er im Hinblick auf die Zustimmungsverweigerung das Stufenverfahren eingeleitet und durchgeführt hat, indem er die Angelegenheit mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium mit dem Ziel einer Einigung erörtert hat, also entsprechend § 70 Abs. 1, 3 HPVG verfahren ist. Der Hauptpersonalrat hat mit Schreiben vom 23. Mai 2011 eine Reihe von Einwänden gegen die beabsichtige Beförderung erhoben. Dies genügte, um von einer mangelnden Einigung im Stufenverfahren auszugehen, da für das Ministerium klar erkennbar war, dass der Hauptpersonalrat die beabsichtigte Beförderung nicht billigte, sondern sie für rechtlich fehlerhaft hielt. § 70 Abs. 3 HPVG setzt im Unterschied zu § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG keine schriftlich begründete und an den Erfordernissen des § 77 Abs. 4 HPVG ausgerichtete ausgerichtete Zustimmungsverweigerung voraus. Diese Anforderungen müssen mangels gegenteiliger Regelung lediglich auf der ersten Stufe des Mitbestimmungsverfahrens eingehalten werden (a. A. wohl Burkholz in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, Stand Oktober 2011, § 70 HPVG Rn. 5). Im Stufenverfahren kommt es nur noch darauf an, ob eine Einigung hergestellt werden kann (so zur vergleichbaren früheren Regelung in Hamburg BVerwG, B. v. 16.12.1992 – PersR 1993, 217, 219). Kann eine Einigung auf der Ebene der obersten Dienstbehörde nicht hergestellt werden, kann lediglich die Einigungsstelle angerufen werden, um die beabsichtigte Maßnahme doch noch umzusetzen. Wird die Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig angerufen, bleibt es bei der mangelnden Durchführbarkeit der streitigen Maßnahmeabsicht, da es an der in § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG vorausgesetzten Zustimmung der Personalvertretung nach wie vor fehlt. Die Unbeachtlichkeit dieser fehlenden Zustimmung kann erst eintreten, wenn rechtzeitig die Einigungsstelle angerufen worden ist, diese eine Empfehlung beschlossen und in Kenntnis und Würdigung dieser Empfehlung die oberste Dienstbehörde abschließend entschieden hat. Dazu ist es hier mangels Anrufung der Einigungsstelle nicht gekommen. Die Auffassung des Ministeriums in seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 an das Staatliche Schulamt, die schriftlich begründete Nichtherstellung der mangelnden Einigung mit dem Ministerium sei im Hinblick auf die Nichterfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 4 HPVG personalvertretungsrechtlich unbeachtlich, findet im geltenden Recht keine Grundlage und konnte nicht von der Einleitung und Durchführung des Einigungsstellenverfahrens entbinden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Hauptpersonalrats in der Sache durchaus geeignet, die Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 HPVG zu erfüllen (vgl. VG Gießen, a.a.O. Rn. 16). Gerügt wird nämlich insbesondere die mangelnde Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachweis einer Befähigung für zwei Fächer nur dem Antragsteller, nicht jedoch dem Beigeladenen gelungen ist und dieser Umstand in der Auswahlentscheidung unbeachtet geblieben ist. Dies genügt, um eine personalvertretungsrechtlich hinreichend beachtliche Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Die Auswahlentscheidung erweist sich materiell als fehlerhaft, weil der Antragsgegner die Erfüllung des fakultativen Merkmals im Anforderungsprofil durch den Antragsteller und die mangelnde Erfüllung dieses Merkmals durch den Beigeladenen nicht in seine Erwägungen eingestellt und folglich unberücksichtigt gelassen hat. Damit wurden in die Qualifikationsbeurteilung und das Auswahlermessen nicht sämtliche Umstände einbezogen, die hier nach Lage der Dinge einzubeziehen waren. Der Umstand, dass es sich lediglich um ein fakultatives, nicht um ein zwingendes Merkmal im Anforderungsprofil handelt, wie der Antragsgegner insoweit richtig annimmt, berechtigt nicht dazu, diesen nach der Ausschreibung und dem dort genannten Anforderungsprofil gleichwohl für bedeutsam gehaltenen Aspekt sachlich unberücksichtigt zu lassen. Seine Einbeziehung wäre insbesondere deshalb geboten gewesen, weil der Antragsteller und der Beigeladene sich nach der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, auf die sich die Auswahl nach der Begründung des Auswahlberichts maßgeblich stützt, als in etwa gleich gut qualifiziert erwiesen haben sollen. Gerade in dieser Situation wäre es angebracht gewesen, über die Erfüllung eines fakultativen Merkmals im Anforderungsprofil als Aspekt zugunsten des Antragstellers nachzudenken. Wenn der Auswahlbericht insoweit unter Auswertung des Überprüfungsgesprächs davon ausgeht, der Beigeladene sei besser geeignet, kann dies die Einbeziehung des fakultativen Merkmals zugunsten des Antragstellers nicht entfallen lassen, weil sich unter Berücksichtigung dieses Aspekts womöglich ein Gleichstand ergeben hätte, die sonstigen Erwägungen im Auswahlbericht zugrunde gelegt. Bedenklich ist insoweit auch, die Leistungen der Bewerber bei der Unterrichtsprobe im Auswahlbericht als gleichwertig darzustellen. Dem Antragsteller wird insoweit eine gute Leistung bescheinigt, während für den Beigeladenen ausgeführt wird, die Leistung entspreche voll den Anforderungen. Darunter wird üblicherweise keine gute, sondern nur eine zufriedenstellende, d. h. durchschnittliche Leistung verstanden. Insoweit beruht der Auswahlbericht auf einer unrichtigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, ohne anzugeben, aus welchen Gründen diese Abweichung vorgenommen und für gerechtfertigt erachtet wird. Angesichts dieser Mängel der Auswahlentscheidung kann jedenfalls derzeit kein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Vollzug bestehen, da eine Übertragung des Dienstpostens dem Beigeladenen einen womöglich uneinholbaren Bewährungsvorsprung verleihen würde. Eine auf die Dienstpostenübertragung nach Bewährung erfolgende Beförderung würde den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erledigen, obwohl seine Bewerbung derzeit nicht fehlerfrei abgelehnt worden ist. Damit geht die Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sich der Beigeladene nicht durch einen eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 GKG. Vom Hauptsachestreitwert in Höhe des 6,5fachen Betrages des angestrebten Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von monatlich 5.540,02 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung ein Abschlag auf 3/8 vorzunehmen.