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Urteil

9 K 114/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0412.9K114.10.F.0A
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Leitsätze
Werden unterschiedliche selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, führt nur der Gewinn aus diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der in einer oder mehreren selbstständigen Tätigkeiten entstandenen Verluste zur Anrechnung auf die Versorgungsbezüge.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Dezember 2009 wird mit Ausnahme der Regelung zu Ziffer 2 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden unterschiedliche selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, führt nur der Gewinn aus diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der in einer oder mehreren selbstständigen Tätigkeiten entstandenen Verluste zur Anrechnung auf die Versorgungsbezüge. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Dezember 2009 wird mit Ausnahme der Regelung zu Ziffer 2 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg, da der angefochtene Bescheid – mit Ausnahme der zu Ziffer 2 getroffenen Regelung – rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). § 53 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sieht vor, dass eine Versorgungsberechtigte, die Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höhe erhält. Die Regelung begründet ein gesetzliches Hindernis für die Auszahlung desjenigen Betrages, um den die Einkünfte aus derartigem Einkommen unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 BeamtVG normierten Grenze die der Klägerin ohne Anwendung des § 53 BeamtVG zustehenden Versorgungsbezüge übersteigen. Kommt es trotz des Bestehens eines solchen Auszahlungshindernisses zur Auszahlung eines höheren Betrages an Versorgungsbezügen, tritt insoweit eine rechtsgrundlose Überzahlung i. S. d. § 52 Abs. 2 BeamtVG ein, die ggf. mit Leistungsbescheid – wie vorliegend geschehen - zurückgefordert werden kann. Eine solche rechtsgrundlose Überzahlung ist hier jedoch nicht eingetreten. Versorgungsbezug im Sinne der vorgenannten Regelung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG das der Klägerin bewilligte Ruhegehalt. Was als Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen anzusehen ist und damit geeignet ist, die Höhe der auszuzahlenden Versorgungsbezüge zu beschränken, ergibt sich aus § 53 Abs. 7 BeamtVG. Satz 1 dieser Regelung definiert als Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Aufzählung übernimmt die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 EStG und stellt damit die Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG anrechnungsfrei. Insoweit stimmt § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG auch mit § 18a Abs. 2 S. 1, Abs. 2a SGB IV überein, da dort die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5-7 EStG genannten Einkunftsarten ebenfalls von der Anrechnung des Erwerbseinkommen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 97 SGB VI freigestellt werden. Vorliegend sind zweifelsfrei die Einkünfte der Klägerin aus ihrer selbstständigen Arbeit als Einkünfte i. S. d. § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG anzusehen. Gleiches gilt für ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hier will das beklagte Land allerdings die im Einkommensteuerbescheid bescheinigten und von ihm nicht in Zweifel gezogenen Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit nicht mit den positiven Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit saldieren. Würden beide Einkunftsarten miteinander verrechnet, würde sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin als so niedrig darstellen, dass ihre Versorgungsbezüge im Hinblick auf die in § 53 Abs. 2 BeamtVG vorgesehene Anrechnungsgrenze ungekürzt auszuzahlen wären. Der angefochtene Bescheid könnte in diesem Fall – mit Ausnahme der zu Ziffer 2 getroffenen Regelung – keinen Bestand haben. Davon gehen beide Beteiligten übereinstimmend und zutreffend aus. Dem Wortlaut des § 53 BeamtVG, insbesondere seines Abs. 7 lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob die von einer Versorgungsberechtigten erzielten Einkünfte nur ihrer Summe, d. h. unter vollständiger wechselseitiger Verrechnung, zur Kürzung des Auszahlungsbetrages führen oder, wie das beklagte Land annimmt, je für sich in die Berechnung einzustellen sind, wobei Verluste in einem Bereich von Einkünften ohne Folgen bleiben und den positiven Betrag im Bereich anderer Einkünfte nicht vermindern können. Inder Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte wird angenommen, ein vertikaler Verlustausgleich sei im Bereich des § 53 Abs. 7 BeamtVG unzulässig (VG Kassel U. v. 20.5.2008 – 1 E 1159/07– juris; VG Würzburg U. v. 22.11.2005 – W 1 K 05.174 –juris). Die Gerichte vermissen eine ausdrückliche Regelung zur Anordnung eines solchen Ausgleichs unter den verschiedenen Einkunftsarten. Zur Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Witwe, der lediglich ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG zusteht, nimmt das BVerwG an, eine Saldierung unterschiedlicher Einkunftsarten zwecks Berücksichtigung von Verlusten bei einer Einkunftsart könne nicht stattfinden (U. v. 24.10.1984 – 6 C 148.81 - BVerwGE 70, 211, 212 ff.). Das BVerwG hat dies damit gerechtfertigt, die Saldierung von Einkünften diene der Ermittlung der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Einkommensteuerpflichtigen. Im Unterschied dazu stelle der Unterhaltsbeitrag eine Leistung zur Sicherung des Unterhalts nachgeheirateter Witwen dar. Der Begriff der Einkünfte unterscheide sich vom Begriff des – steuerpflichtigen – Einkommens. Auch werde bei verschiedenen Sozialleistungen nur auf die jeweiligen positiven Einkünfte, nicht aber auf Verluste abstellt, sodass insoweit auch dort eine Saldierung unterschiedlicher Einkünfte ausscheide. Die Überlegungen zu § 22 Abs. 1 BeamtVG lassen sich auf die Auslegung des § 53 BeamtVG schon deshalb nicht übertragen, weil die von dieser Bestimmung erfassten Versorgungsbezüge im Unterschied zum Unterhaltsbeitrag keine bloße Unterhaltsersatzfunktion haben (Schachel in Schütz/Maiwald § 53 BeamtVG Rn. 23). Der Ruhegehaltsanspruch der Klägerin gehört zu denjenigen Versorgungsleistungen, die nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Grunde und der Höhe nach unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG stehen. Danach sind die Leistungen der Beamtenversorgung in Gestalt des Ruhegehalts oder des Witwengeldes ebenso wie die Besoldung grundsätzlich ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen oder Vermögendes/der Berechtigten zu gewähren (BVerfG B. v. 11.4.1967 – 2 BvL 3/62– E 21, 329, 347; BVerwG U. v. 27.1.2005 – 2 C 39.03– NVwZ-RR 2005, 488, 489 m.w.N.; Schachel a.a.O. Rn. 6). Schon diese Ausgangslage unterscheidet die in § 53 BeamtVG getroffene Regelung von der des § 22 Abs. 1 BeamtVG, bei der ein Unterhaltsbeitrag von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe, des Witwers eine Aufstockung der für den Lebensunterhalt nötigen Beträge erfordern. Im Bereich des § 53 BeamtVG verhält es sich genau umgekehrt. Hier bildet die im Ansatz ungekürzte Leistung des Ruhegehalts die Grundlage des Versorgungsverhältnisses. Jede Kürzung dieser Leistung im Hinblick auf anderweitige Einkünfte stellt eine auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Schon deshalb ist § 53 BeamtVG eher eng als weit auszulegen, die Perspektive des/der Versorgungs-berechtigten zugrunde gelegt. Das BVerwG hat die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ausnahmeregelung, nach der Einkünften, die außerhalb einer Verwendung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst erzielt werden, auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, mit dem Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt (BVerwG U. v. 27.1.2005, a.a.O.; B. v. 23.7.2009 – 2 B 53.09– ZBR 2010, 40). Im Urteil v. 17.12.2008 (2 C 26.07– ZBR 2009, 203, 204) führt das BVerwG dazu folgendes aus: „Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91; BVerwG, U. v. 27.1.2005 a.a.O.).“ Dies deckt sich in gewissem Umfang mit den Erwägungen zur Neufassung des § 53 BeamtVG mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgrund des Versorgungsreformgesetzes vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666). Ihm liegen nach der Entwurfsbegründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 13/9527 S. 28) maßgeblich die Empfehlungen des ersten Versorgungsberichts der Bundesregierung vom 17. Oktober 1996 (BT-Drucks. 13/5840) zugrunde. Vorherrschend ist dort der Wille zu erkennen, die Höhe der Versorgungsaufwendungen für die Zukunft zu begrenzen, den Trend zu vermehrten Pensionierungen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu brechen und die Zahl solcher Pensionierungen zu verringern (vgl. auch BT-Drucks. 13/5840 S. 39). Die zuletzt genannten beiden Ziele können allerdings im Fall der Klägerin durch die Anwendung des § 53 BeamtVG in seiner ab 1999 geltenden Fassung nicht mehr rückwirkend erreicht werden, da sie bereits 1994 in den Ruhestand versetzt wurde. Diesem Umstand trägt allerdings die Übergangsregelung in § 69c Abs. 4 BeamtVG hinreichend Rechnung. Das Ziel einer Verminderung des Versorgungsaufwandes kann dagegen durch die Anwendung des § 53 BeamtVG auf Klägerin noch erreicht werden. Allerdings lässt das BVerfG Eingriffe in den Ruhegehaltsanspruch von Beamtinnen und Beamten aus rein fiskalischen Erwägungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu. Daher kann für die Rechtfertigung der in § 53 BeamtVG getroffenen Regelung nur auf die vom BVerwG genannte Zielsetzung eines ausnahmsweisen Vorteilsausgleichs zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist damit, dass die Einkommensanrechnung auf eine Weise erfolgt, die tatsächlich entstandene Vorteile einer Versorgungsempfängerin zur Anrechnung bringt, soweit diese Vorteile dem Wegfall der Dienstleistungspflicht in hinreichendem Maße zugerechnet werden können. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 53 Abs. 7 S. 2, letzte Alt. BeamtVG, der Nichtanrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten, die bei einem Fortbestand der Dienstleistungspflicht genehmigungsfrei ausgeübt werden könnten. Legt man § 53 Abs. 7 BeamtVG im Lichte dieser Zweckbestimmung aus, so verlangt dies eine Saldierung der dem Grunde nach anrechnungsfähigen Einkünfte der Klägerin, da ihr nur insoweit tatsächliche wirtschaftliche Vorteile aus dem Entfallen der Dienstleistungspflicht zugeflossen sein können, und nur in diesem Umfang auch die Kürzung der an sich ungekürzt zu gewährenden Alimentationsleistung gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen weiteren gesetzlichen Regelung. § 53 Abs. 1 BeamtVG sieht die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor, verwendet also den Einkommensbegriff und nicht den der Einkünfte. Dieser Begriff wird erst in § 53 Abs. 7 BeamtVG verwendet, dient aber nur dazu, bestimmte Arten von Einkünften von vornherein anrechnungsfrei zu stellen und im Übrigen festzulegen, nach welchen Modalitäten das Einkommen monatsweise anzurechnen ist. Dies ändert nichts daran, dass § 53 Abs. 1 BeamtVG das Auszahlungshindernis wegen anderweitigen Einkommens eintreten lässt. Die Festlegung der anzurechnenden Einkünfte in § 53 Abs. 7 BeamtVG ist in Anlehnung an die Regelung des § 18a SGB IV erfolgt, nicht zuletzt zur Realisierung des mit dem Versorgungsreformgesetz von 1998 verfolgten Ziels, Regelungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich in das System der Beamtenversorgung zu übertragen (BT-Drucks. 13/9527 S. 1, 41). § 53 Abs. 7 S. 3 BeamtVG nimmt § 18a SGB IV allerdings nur bezüglich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens ausdrücklich in Bezug. Für die Regelung in § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG war dies nicht nötig, weil seinerzeit § 18a SGB IV in dieser Hinsicht keine weitergehende Begriffsbestimmung enthielt. Nach § 18a Abs. 2a SGV IV, eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 lit. b Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403, 412), gehört zu den anrechnungsfähigen Einkünften die positive Summe der Gewinne oder Verluste der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, der Gewinne aus Gewerbebetrieb und der Gewinne aus selbständiger Arbeit. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der „positiven Summe der Gewinne und Verluste“ eine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage hat herbeiführen wollen. Es handelte sich nur um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Im Übrigen sollte mit der Einfügung von Abs. 2a in § 18a SGB IV nach der Entwurfsbegründung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass alle Einkommensarten bei Rentenanrechnung Berücksichtigung finden, was im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zu § 15 SGB IV nicht hinreichend gewährleistet sei (BR-Drucks. 764/00 S. 138). Mit der Frage der Saldierung von unterschiedlichen Einkunftsarten hat dies nichts zu tun, da dieser Aspekt in der Gesetzesbegründung überhaupt nicht auftaucht. Es war offenbar unstrittig, dass bei Einkünften, die nicht aus unselbstständiger Arbeit erzielt werden, nur der Überschuss aller sonstigen Einkünfte Berücksichtigung finden soll. Dies kann auf § 53 Abs. 7 BeamtVG übertragen werden, sodass die Verluste aus gewerblicher Tätigkeit mit den Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit zu verrechnen sind und nur ein verbleibender positiver Betrag zur Anrechnung auf die Versorgungsbezüge führen kann. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der insoweit eine Schlechterstellung von Versorgungsempfängern im Verhältnis zu Rentenbeziehern rechtfertigen könnte (Art. 3 Abs. 1 GG). Als sachlicher Grund für eine Differenzierung kann auch nicht angesehen werden, dass § 18a Abs. 2a SGB IV womöglich mit den Gewinnen aus Gewerbebetrieb auch bloße Vermögensanlagen z. B. in der Form von Kommanditeinlagen erfasst (BR-Drucks. a.a.O.), was im Rahmen von § 53 Abs. 7 BeamtVG zweifelhaft sein mag. Das Prinzip, dass lediglich die positive Summe der Gewinne und Verluste von Einkünften, die nicht aus unselbstständiger Arbeit erzielt werden, zur Anrechnung führen kann, wird dadurch nicht berührt. Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht nicht, dass der Dienstherr auf diese Weise gehalten wäre, Verluste aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit zu finanzieren. Er darf lediglich keine Kürzung der Versorgungsbezüge vornehmen, weil die wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse des/der Betroffenen in ihrer Gesamtheit, d. h. bezogen auf die Einkunftsarten des § 53 Abs. 7 BeamtVG, eine Kürzung der Alimentation nicht zulassen. Der laufende Bedarf für den Lebensunterhalt wird in einem solchen Fall gerade nicht durch anderweit erzieltes Einkommen gedeckt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 53 BeamtVG ohnehin eine Ausnahmeregelung darstellt, soweit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Einkommen zur Anrechnung gebracht wird. Verluste aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit führen nicht zu einer sonst nicht vorgesehenen Erhöhung der Versorgungsbezüge oder gar erst zu ihrem Entstehen. Mit ihrer Auslegung trägt die Kammer dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung der wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung in der freien Entscheidung des/der Betroffenen steht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Grundrechte berechtigen zwar nicht zu Tätigkeiten, deren Kosten den Dienstherrn treffen. So verhält es sich hier jedoch nicht, da der Ruhegehaltsanspruch die Gegenleistung für den frühren Beamtenstatus darstellt und mit der Versetzung in den Ruhestand endgültig erworben wird. Schon dies unterscheidet die Klägerin grundlegend von der Bezieherin eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG. Die Berücksichtigung von Verlusten aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist nicht etwa grenzenlos. Sie kann entsprechend der in § 53 Abs. 7 S. 5 BeamtVG nur jahresbezogen erfolgen, d. h. in dem jeweiligen Kalenderjahr, für das Gewinne und ggf. Verluste zu ermitteln sind. Eine Berücksichtigung von Verlusten aus früheren Jahren ist damit nicht erlaubt (OVG Saarland B. 16.9.2009 – 1 A 435/08– juris). Hier wurden die Verluste der Klägerin aus gewerblicher Tätigkeit im selben Jahr erzielt wie die ihnen gegenüber gestellten Gewinne. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gewerbliche Tätigkeit eine bloße Liebhaberei gewesen wäre und deshalb wie im Einkommensteuerrecht außer Betracht bleiben müsste. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin stand in einem inneren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin (Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln). Die Zuordnung der insoweit entstanden Verluste resultiert aus dem Ziel, im Bereich der Umsatzsteuer zu Einsparungen zu kommen. Dieser Umstand kann jedoch nichts daran ändern, dass für die aus selbstständiger Arbeit im weitesten Sinne erzielten Einkünfte insgesamt nur einen Gewinn von 10.711,- € aufweisen und nur in diesem Umfang eine wirtschaftliche Verbesserung der Lage der Klägerin tatsächlich für das Jahr 2007 zu verzeichnen ist. Dieser Jahresbetrag begründet im Hinblick auf die Regelung in § 53 Abs. 2 BeamtVG kein Auszahlungshindernis für die Versorgungsbezüge der Klägerin im Jahr 2007, sodass für diesen Zeitraum durch anderweit erzieltes Einkommen keine rechtsgrundlose Überzahlung eingetreten ist. Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG zuzulassen. Die Regelung gilt nicht lediglich übergangsweise bis zur Ersetzung durch Landesrecht (Art. 125a Abs. 1 GG), sondern derzeit auch für den Bereich des Bundes mit im Wesentlichen gleichem Wortlaut. Obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegungsfrage besteht noch keine. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Beklagten zur Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und die Rückforderung des aus Sicht des Beklagten überzahlten Betrages in Höhe von 21.236,16 €. Die Klägerin war durch Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. November 1993 mit Ablauf des 31. Januar 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Bis dahin stand sie als Lehrerin beim Beklagten (Besoldungsgruppe A 13) in einem Beamtenverhältnis. Seit dem 1. Februar 1994 erhält sie auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Dezember 1993 Ruhegehalt mit einem Ruhegehaltssatz von 54,15 %. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 übersandte die Klägerin den sie betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2009 für das Jahr 2007. Dort werden negative Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe 25.271 € und positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe 35.982 € festgesetzt. Das Regierungspräsidium Kassel regelte daraufhin mit Bescheid vom 27. Juli 2009 die Höhe der auszuzahlenden Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 neu und brachte dabei die aus selbstständiger Arbeit in diesem Jahr erzielten Einkünfte mit einem monatlichen Betrag von 2.998,50 € in Ansatz. Mit Bescheid vom 14. August 2009 änderte das Regierungspräsidium Kassel diesen Bescheid ab und setzte Höhe des monatlichen Kürzungsbetrages auf 1.769,68 € für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 fest. Gleichzeitig wurde der Erlass eines gesonderten Rückforderungsbescheides für die eingetretene Überzahlung angekündigt. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 29. August 2009 Klage (9 K 2342/09.F). Das Verfahren wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Regierungspräsidium mit Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2009 die beiden Bescheide vom 27. Juli 2009 und 14. August 2009 aufgehoben hatte (Bl. 6-14 d. A.). Gleichzeitig setzte das Regierungspräsidium im Bescheid vom 14. Dezember 2009 den Überzahlungsbetrag erneut auf monatlich 1.769,68 € fest und forderte den für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Überzahlungsgesamtbetrag in Höhe von 21.236,16 € zurück, wobei der Klägerin halbjährliche Raten in Höhe von 3.000,- € bewilligt wurden, beginnend ab dem 1. Januar 2010. Mit ihrer am 15. Januar 2010 erhobenen Klage strebt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2009 an, soweit darin nicht die Bescheide vom 17. Juli 2009 und 14. August 2009 aufgehoben werden. Sie macht geltend, die Verluste aus dem Gewerbebetrieb müssten mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit saldiert werden. Nur der verbleibende positive Betrag der Gesamteinkünfte dürfe in Berechnung nach § 53 BeamtVG einbezogen werden. Das vom Beklagten gewählte Verfahren verstoße gegen den Alimentationsgrundsatz. Es komme auf die Vermögenssituation insgesamt an. Die Klägerin beantragt, der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Dezember 2009 mit Ausnahme der Regelung zu Ziffer 2 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein vertikaler Verlustausgleich unter den verschiedenen Einkünften sei gesetzlich nicht vorgesehen und stelle auch keine Ungleichbehandlung dar. Es sei nicht die Aufgabe des Beamtenrechts, dienstunfähigen Beamten die Verbesserung ihrer Einkommenssituation durch eine weniger strenge Regelung nach § 53 BeamtVG bzw. durch eine andere Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe neben der Mindestversorgung nach Anwendung der Ruhensvorschriften zu ermöglichen. Das Beamtenversorgungsrecht habe nicht die Aufgabe, die Erzielung von Erwerbseinkommen zu einem Betrag zu ermöglichen, der den letzten aktiven Bezügen entspreche. Der Einkommensbegriff sei nicht am Einkommensteuerrecht ausgerichtet. Zwei Bände Versorgungsakten des Beklagten, betreffend die Klägerin, und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (9 K 2342/09.F) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.