Beschluss
9 L 3461/08.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0203.9L3461.08.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.585,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.585,46 EUR festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens einer Ermittlungsgruppenleiterin/eines Ermittlungsgruppenleiters bei dem Kommissariat ## (Fahndung), Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBO, vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens vorzuziehen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Er ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Beizuladende für die Stellenbesetzung auszuwählen, im Ergebnis nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Für die Entscheidung ist nicht von Bedeutung, dass der Antragsteller nach den Ausführungen in dem der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Auswahlvermerk vom 2. Oktober 2008 (Bl. 64 ff. des Verwaltungsvorgangs) dem Grunde nach die Voraussetzungen des Anforderungsprofils der streitigen Stelle erfüllt und demgemäß für die Besetzung der Stelle mit der damit einhergehenden Beförderung grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. Unabhängig davon und von der Stichhaltigkeit der im Auswahlvermerk im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die für den Antragsgegner den Ausschlag für die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen gegeben haben, kann der Antragsteller nicht die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens beanspruchen. Er kommt nämlich für eine Beförderung jedenfalls derzeit nicht in Betracht, weil gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dessen Abschluss noch nicht absehbar ist. Unter diesen Umständen steht, worauf sowohl der Antragsgegner wie auch die Beizuladende zutreffend hingewiesen haben, einer möglichen Beförderung des Antragstellers ein rechtlicher Hinderungsgrund entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer insoweit folgt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, eine Beamtin oder einen Beamten für die Dauer einer gegen sie oder ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahmen auszunehmen (BVerwG Urt. v. 13.05.1987, NvWZ-RR 1989, 32; Kammer, Beschluss vom 02.10.2003 - 9 G 4156/03(2) - Juris, Landesrechtsprechungsdatenbank). Der Dienstherr setzte sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er einen solchen Beamten, eine solche Beamtin vor der abschließenden Klärung eines disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten der oder des Betreffenden in dem bisherigen Status zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diesen Umstand zwar im Rahmen des Auswahlverfahrens noch nicht berücksichtigt. Vielmehr hat er das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller erst mit Verfügung vom 01.12.2008 eingeleitet, also erst nachdem er die Auswahlentscheidung getroffen hatte. Seit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens besteht jedoch in der Person des Antragstellers der erwähnte Hinderungsgrund für eine Beförderung, sodass der Antragsteller in diesem Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Auswahlverfahren müsse wiederholt werden. Vielmehr kann er im Hinblick auf das in seiner Person in Gestalt des Disziplinarverfahrens liegende Beförderungshemmnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Übrigen derzeit nicht beanspruchen, dass ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Einschätzung. Insbesondere kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, ob die Vorwürfe, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller geführt haben, in der Sache begründet sind oder nicht. Diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; ihre Klärung ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners zu den Umständen der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Schriftsatz vom 12. Januar 2009 besteht auch kein Grund für die Annahme, der Antragsgegner habe das Disziplinarverfahren womöglich ausschließlich eingeleitet, um einen Erfolg des Antragstellers in diesem Verfahren unmöglich zu machen, wie der Antragsteller meint. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners hinreichend plausibel, dass eine frühere Einleitung des Verfahrens nicht möglich war, da erst im Herbst 2008 der begründete Verdacht hat entstehen können, der Antragsteller habe bewusst seine ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflichten verletzt. Für eine „mutwillige“ Einleitung des Disziplinarverfahrens sind nach alledem Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass dahinstehen kann, ob eine etwaige Mutwilligkeit dazu führen könnte, dass ein Beförderungshemmnis nicht angenommen werden kann, wie der Antragsteller offenbar meint. Schließlich sind auch das Gewicht der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe und die möglicherweise im Disziplinarverfahren zu erwartende Sanktion für den Eintritt des Beförderungshemmnisses ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass das Verhalten des Antragstellers Anlass gegeben hat, die Möglichkeit einer disziplinarischen Sanktion welcher Art auch immer in Betracht zu ziehen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass jedenfalls ein Anlass zur Beanstandung des beruflichen Verhaltens des Antragstellers besteht, vor deren abschließender Klärung eine Beförderung grundsätzlich ausscheidet. Darauf, ob nach Auffassung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass allenfalls eine Geldbuße ausgesprochen werden wird, kommt es nicht an (VG Wiesbaden, Beschluss v. 12.6.2007 - 8 G 184/07 - Juris; a. A. VG Gießen, B. v. 21.01.1998 - 5 G 1204/96 - Juris). Im Hinblick darauf bedarf es keines näheren Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seines Antrags. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da sie dem Antragsgegner durch einen eigenen Sachantrag beigetreten ist und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 12 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu verringern.