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Beschluss

9 G 4156/03

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1002.9G4156.03.0A
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Leitsätze
Noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren als Beförderungshindernis.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.541,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren als Beförderungshindernis. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.541,45 € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im Hinblick auf bestehende Eignungsmängel bei Beförderungsmaßnahmen im August 2003 nicht zu berücksichtigen, nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 BBG). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Beförderungskriterien im Hinblick auf seine bisher gezeigten Leistungen sowie die sonstigen von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Voraussetzungen an sich hätte befördert werden können, was auch die Antragsgegnerin bestätigt hat. Denn die Antragsgegnerin lehnt die Beförderung des Antragstellers nicht im Hinblick auf die von ihm gezeigten Leistungen ab, sondern im Hinblick auf Zweifel an seiner Eignung für einen höherwertigen Dienstposten, die aber ebenso zwingende rechtliche Voraussetzung der vom Antragsteller angestrebten Beförderung ist. Zum einen ergeben sich diese Zweifel nach Auffassung der Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Disziplinarverfahren noch nicht rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Zum anderen ist die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt, dass im Hinblick auf die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen des Antragstellers sowie seine Einlassungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die das Disziplinarverfahren vorläufig abschließende Verfügung Zweifel an seiner Eignung bestehen, die ihn vorerst als nicht beförderungswürdig erscheinen ließen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen dieser Zweifel an seiner Eignung vorerst nicht zu befördern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das durch Verfügung des Leiters der Bundesgrenzschutzinspektion IV vom 11.06.2002 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen eines tätlichen Angriffs des Antragstellers gegen seine ehemalige Freundin am 06.01.2002 in dessen Wohnung, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Butzbach war, wurde zwar durch Verfügung des Leiters des Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main - Bundesgrenzschutzinspektion IV - vom 12.11.2002 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG - allerdings unter ausdrücklicher Missbilligung des Verhaltens des Antragstellers - eingestellt, weil eine Disziplinarmaßnahme neben der im Strafverfahren verhängten Auflage einer Geldzahlung nicht angezeigt erscheine. Gegen den aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers vom Grenzschutzpräsidium Mitte erlassenen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 hat der Antragsteller jedoch Klage erhoben, die noch vor dem VG Wiesbaden anhängig ist, so dass das Disziplinarverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Da die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass sie grundsätzlich einen Beamten nicht befördert, solange ein Disziplinarverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stellt sich die Nichtberücksichtigung des Antragstellers schon aus diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer insoweit folgt, ist es rechtlich begründet, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des ggf. sich anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen. Der Dienstherr setzte sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung eines disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Beamten für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, Buchholz 236.1 § 31 Nr. 21, S. 3; vom 03.09.1996, Buchholz 236.1 § 10 Nr. 18). Dies vermag auch hier die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im Beförderungsverfahren zu rechtfertigen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das Disziplinarverfahren durch die vom Antragsteller angefochtene Abschlussverfügung eingestellt worden ist. Die Einstellungsverfügung beruht nämlich auf § 14 Abs. 1 BDG; danach kann nach der Erfüllung einer im Strafverfahren verhängten Auflage - wie hier - wegen desselben Sachverhalts die hier in Betracht kommende disziplinarische Sanktion einer Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Die Einstellung beruht folglich auch nicht darauf, dass der Dienstherr das Verhalten des Antragstellers als disziplinarisch nicht ahndungswürdig oder gar als rechtlich nicht beanstandungswürdig angesehen hätte. Im übrigen hat die Antragsgegnerin nicht nur im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren, sondern auch im Hinblick auf die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie sein nach dem ihm vorgeworfenen Verhalten gezeigtes dienstliches Verhalten seine Beförderungswürdigkeit verneint, wie sich aus dem Vermerk des Leiters der Inspektion IV des Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main vom 26.05.2003 sowie dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren ergibt, dem der Antragsteller zudem in keiner Weise entgegen getreten ist. Der Berichterstatter sieht nicht die geringste Veranlassung, diese Einschätzung der Antragsgegnerin auch nur im Ansatz rechtlich zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Eignung eines Beamten geht es im wesentlichen um die Prognose, wie sich dessen künftiges Verhalten im Dienst und auch außerdienstlich gestalten und ob es den Anforderungen des Beamtenrechts genügen wird. Es ist dabei Aufgabe der Antragsgegnerin, zu beurteilen, ob der Antragsteller die notwendige innere Bereitschaft für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten mitbringt (so v. Roetteken, HBR IV zu dem insoweit vergleichbaren § 8 HBG, Rdn. 55 m. w. N.). Dies zugrundegelegt, kann die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht beanstandet werden, dass insoweit erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers nicht nur für das angestrebte Amt, sondern sogar für den Polizeiberuf überhaupt entstanden sind, die einer Beförderung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen. Wenn der Antragsteller in der Begründung seines Widerspruchs gegen die das Disziplinarverfahren abschließende Verfügung ausführt, dass es sich "bei den hier in Rede stehenden Delikten wie Körperverletzung oder Nötigung" um "gesellschaftliche Massenerscheinungen" handele und auch zu berücksichtigen sei, dass der "Zwist mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin" lediglich im privaten, "zwischenmenschlichen" Bereich anzusiedeln sei, lässt er erkennen, dass er sein Verhalten offenkundig als sozial adäquat ansieht und ihm seiner Meinung nach im Hinblick auf den Umstand, dass hier keine Freiheitsstrafe, "ja noch nicht einmal eine Geldstrafe " ausgesprochen worden sei, kein weiterer Vorwurf gemacht werden könne, da von einem Beamten außerdienstlich "kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet (werde) als vom Durchschnittsbürger". Mit dieser Einlassung bezweckt der Antragsteller offenkundig, sein unter keinen Umständen sozial oder rechtlich akzeptables Verhalten zu verharmlosen; sie offenbart, dass es ihm an jeder Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens fehlt. Dass angesichts in der in diesen Worten zum Ausdruck kommenden Einstellung des Antragstellers die Antragsgegnerin Zweifel an seiner Eignung für den Polizeiberuf hegt, ist ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich folglich nicht zu beanstanden. Erst recht durfte die Antragsgegnerin diese Zweifel zum Anlass nehmen, den Antragsteller derzeit trotz seines guten Leistungsbilds nicht zu befördern. Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 4 S. 1 Buchstabe a, S. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 8 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu kürzen.