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Beschluss

8 L 3606/19.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0129.8L3606.19.F.00
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Leitsätze
1.-Der Beschluss über eine Veränderungssperre, die gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung zu erlassen ist, gehört zu den von der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) nicht delegierbaren Kernaufgaben nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). - 2.-Ein Beschluss, mit welchem der Gemeindevorstand (Magistrat) der Kommune durch die Gemeindevertretung beauftragt wird, eine Veränderungssperre zu erlassen, ersetzt nicht den Beschluss über den konkreten Satzungstext und ist rechtlich unwirksam. - 3.-Der Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan stellt eine prinzipiell nach § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO auf den Gemeindevorstand übertragbare Aufgabe dar, setzt allerdings einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans voraus, der im konkreten Fall nicht vorliegt. - 4.-Zu den Mindestanforderungen an den Stand der Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll; Verbot der Negativplanung (ständige Rechtsprechung).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 04.10.2019 gegen den Bescheid vom 30.09.2019 wird hinsichtlich der Rücknahme der ihnen im Fiktionswege erteilten Baugenehmigung für das Grundstück, Gemarkung D-Stadt, Flur ##, Flurstück ##/##, Postanschrift: E-weg 00, A-Stadt, (Ziffer 2 der Verfügung) wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.-Der Beschluss über eine Veränderungssperre, die gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung zu erlassen ist, gehört zu den von der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) nicht delegierbaren Kernaufgaben nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). - 2.-Ein Beschluss, mit welchem der Gemeindevorstand (Magistrat) der Kommune durch die Gemeindevertretung beauftragt wird, eine Veränderungssperre zu erlassen, ersetzt nicht den Beschluss über den konkreten Satzungstext und ist rechtlich unwirksam. - 3.-Der Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan stellt eine prinzipiell nach § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO auf den Gemeindevorstand übertragbare Aufgabe dar, setzt allerdings einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans voraus, der im konkreten Fall nicht vorliegt. - 4.-Zu den Mindestanforderungen an den Stand der Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll; Verbot der Negativplanung (ständige Rechtsprechung). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 04.10.2019 gegen den Bescheid vom 30.09.2019 wird hinsichtlich der Rücknahme der ihnen im Fiktionswege erteilten Baugenehmigung für das Grundstück, Gemarkung D-Stadt, Flur ##, Flurstück ##/##, Postanschrift: E-weg 00, A-Stadt, (Ziffer 2 der Verfügung) wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Keinen rechtlichen Beanstandungen begegnet die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO vollumfänglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine, noch das andere, bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines oder einer Beteiligten an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Es findet somit eine Interessenabwägung statt, in die sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache einzustellen sind, als auch die Bewertung der Folgen des Vollzugs bzw. Nichtvollzugs für die von der behördlichen Entscheidung Betroffenen (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 24. Auflage (2018), § 80 Rz. 152). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass der zugrundeliegende Grundverwaltungsakt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offensichtlich rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG -. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 HVwVfG zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits daran, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ergangen ist. Die den Antragstellern im Fiktionswege nach § 65 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Bauordnung – HBO – v. 28.05.2018 (GVBl S. 198) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück, Gemarkung D-Stadt, Flur ##, Flurstück ##/## (E-weg 00, A-Stadt) erweist sich als rechtmäßig. Die seitens der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre kann dem Bauvorhaben der Antragsteller nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann. Die Veränderungssperre erweist sich ihrerseits nämlich als rechtswidrig und ist durch das beschließende Gericht daher im Einzelfall als Norm unterhalb des Gesetzesrangs nicht anzuwenden (hinsichtlich der Befugnis der Verwaltungsgerichte zur inzidenten Normenkontrolle: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2018 – 4 B 15/18 -, juris, Rz. 14; dasselbe, Urteil v. 09.12.1982 – 5 C 103/81 -, juris; Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 24. Auflage, § 47 Rz. 6 m. w. N.). Es fehlt bereits an der formellen Rechtmäßigkeit der erlassenen Veränderungssperre, weil sie offensichtlich in der seitens des Magistrats der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe bekanntgegebenen Form von der Stadtverordnetenversammlung nicht in der Sitzung vom 06.06.2019 beschlossen worden ist. Ausweislich der Niederschrift der Sitzung (Tagesordnung I 3. heißt es unter Ziffer 2.: „Des Weiteren wird der Magistrat gebeten, eine Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans zu erlassen …“. Dieser Antrag wurde mit 32 Ja-Stimmen bei 11 Nein-Stimmen angenommen. Weitere Beratungsunterlagen sind dem seitens der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Behördenvorgang über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre nicht unterbreitet worden. Eine Vorlage, die den konkreten Text der Veränderungssperre zum Inhalt hatte, welche nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, lag der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 6.6.2019 nicht vor. Dieser Sachverhalt wird auch durch nachträglich seitens des Gerichts angeforderte Unterlagen der Antragsgegnerin zu diesem Vorgang, der offenbar auch die Kommunalaufsicht beschäftigt, bestätigt. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt – Az. I 16- 7q 04/01 – 23/19 – vom 14.08.2019 an den Magistrat der Antragsgegnerin Bezug genommen. In einem Antwortschreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin für deren Magistrat vom 03.09.2019 teilt dieser mit, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre „auf Grundlage des gemeinsamen Antrags“ mehrerer Fraktionen erfolgt sei. „Weitere Unterlagen (Satzungsentwurf, sonstige Pläne bzw. schriftliche Erläuterungen)“, so heißt es in diesem Schreiben weiter, hätten der Beschlussfassung nicht zugrunde gelegen. Der Beschluss den Magistrat zu beauftragen, eine Veränderungssperre zu erlassen, reicht nicht aus und ist im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil es sich beim Erlass von Satzungen um Angelegenheiten handelt, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - nicht dem Magistrat übertragen werden darf. Ob der Magistrat als Gremium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist dem Gericht nicht bekannt und lässt sich jedenfalls den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten auch nicht entnehmen, würde aber auch an der Rechtswidrigkeit der bekanntgemachten Satzung nichts ändern können. Dessen ungeachtet hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem Titel „Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe“ am 01.07.2019 (in der E-Zeitung vom 04.07.2019 veröffentlicht) den Satzungstext einer Veränderungssperre bekannt gemacht. Im Einleitungssatz der Bekanntmachung gibt er an, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 06.06.2019 die „Veränderungssperre als Satzung“ (Hervorhebung seitens des Gerichts) beschlossen habe. Hiervon kann aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse, die das Gericht aus den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Akten gewonnen hat, jedoch nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Magistrats, handelnd durch den Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg, ist daher objektiv unzutreffend. Ein wirksamer Rechtssatzungsakt liegt nicht vor. Gleiches gilt im Übrigen in eingeschränkter Weise auch für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. ## „E-weg “. Auch diesbezüglich lässt sich aus dem Auszug der Sitzungsniederschrift vom 6.6.2019 nicht entnehmen, dass die Stadtverordnetenversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wie es aber in der amtlichen Bekanntmachung vom 1.7.2019 zum Ausdruck kommt. Vielmehr wird auch insoweit der Magistrat beauftragt einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. § 51 Abs. 1 Nr. 6 HGO findet insoweit keine Anwendung, weil der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans kein Satzungsbeschluss im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Einleitung eines Bauleitplanungsprozesses setzt keine förmliche Entscheidung voraus, vielmehr ist der Aufstellungsbeschluss ein einfacher Beschluss und richtet sich nach Landesrecht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB-Kommentar, Loseblatt, Stand: 137 Erglf. 08/2019, § 2 Rz. 22, 52f.). Daher greift insoweit auch die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO, wonach die Gemeindevertretung diese ihr grundsätzlich zuwachsende Aufgabe auch auf den Gemeindevorstand (Magistrat) delegieren kann. Eine derartige Delegation kann auch in Form eines schlichten Sachbeschlusses erfolgen (vgl. Rauber/Rupp/Stein u. a.: Hessische Gemeindeordnung, 3. Auflage, S. 304). Allerdings kann aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten nicht entnommen werden, dass der Magistrat in Ausübung dieser Delegationsbefugnis als Gremium selbst einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Der Inhalt der Bekanntmachung vom 01.07.2019 spricht insoweit eindeutig vom Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.06.2019. Ein Beschluss des Magistrats selbst liegt aber dem Gericht nicht vor, sodass auch davon ausgegangen werden muss, dass es auch an einem wirksamen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fehlt. Die Veränderungssperre ist darüber hinaus auch materiell offensichtlich rechtswidrig. Zutreffend weisen die Antragsteller nämlich darauf hin, dass es sich um einen Fall einer rechtlich unzulässigen Verhinderungsplanung zulasten der Antragsteller handelt, für die es im Baurecht keine rechtliche Rechtfertigung gibt. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Kommune und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Es muss aber ein Mindestmaß an konkreter planerischer Absicht vorhanden sein, denn dies gehört zur normativen Konzeption des § 14 Baugesetzbuch – BauGB -. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach seinem Absatz 2 Satz 1 eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Kommune nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein müssen, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.08.2012 – 4 C 1/11 -, juris, Rz. 11; Beschluss v. 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -, juris, Rz. 9). Gleiches gilt für das Gewicht, das dem mit der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck zukommt (vgl. ebd.). Zum Mindestmaß an planerischer Konzeption die einer Veränderungssperre zugrunde liegen muss gehören u. a. Vorstellungen über Art der angestrebten baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.08.2012 a. a. O. Rz. 10). Wesentlich ist, dass die Kommune bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hat. Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre auch im Lichte des Schutzgehalts des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – nicht zu rechtfertigen vermag, liegt vor, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt ist (Vgl. zum Begriff der „Negativplanung“ im Ganzen: BVerwG, Beschlüsse v. 08.09.2016 – 4 BN 22/16 -, juris, Rz. 5; v. 22.01.2013 – 4 BN 7/13 -, juris, Rz. 3; v. 30.08.2012 a. a. O.; v. 21.10.2010 – 4 BN 26/10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris, Rz. 6 sowie v. 01.10.2009 – 4 BN 34/09 -, NVwZ 2010, 42 = juris, Rz. 9; Urteil v. 19.02.2004 – 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138 = juris, Rz. 8, st. Rspr.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.06.2014 – 2 B 418/14.NE -, juris, Rz. 31f. OVG des Saarlandes, Urteil v. 14.04.2004 – 1 N 1/04 -, BauR 2005, 1122 - 1126). In dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 06.06.2019 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ## „E-weg “ heißt es zu den Zielen der Planung, es gehe um „die Sicherung der städtebaulichen Struktur (u. a. Gebäudehöhe, Firstrichtung, ggf. Anzahl der Vollgeschosse, bauliche Dichte im Gebiet.“ Als weitere Planungsziele werden „eine sanfte Weitentwicklung des Gebiets und Ermöglichung der baulichen Anpassung an aktuelle Wohnverhältnisse“ genannt (Auszug aus dem Beschlussbuch der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Drs.-Nr. SV ##/###-# sowie die Bekanntmachung des Magistrats über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. ## „E-weg“ v. 01.07.2019). Nicht enthalten ist eine Angabe bezüglich des Gebietscharakters des zu überplanenden Gebiets im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Angesichts dieser vagen Umschreibung der Ziele des aufzustellenden Bauleitplans, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese die von der Rechtsprechung geforderte Steuerungsfunktion auch im Hinblick auf Ausnahmeentscheidungen nach § 14 Abs. 2 BauGB zu leisten vermögen. Eine hinreichende Manifestation positiver Planungsziele ist hierin jedenfalls nicht zu sehen. Für eine Verhinderungsplanung spricht ferner – worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen – dass in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.06.2019 als Ziel benannt wurde, dass „eine weitere nicht zum Gesamtumfeld passende Bebauung nicht vorgenommen werden kann“. Hinzu tritt die gesamte Vorgeschichte der streitgegenständlichen Veränderungssperre, die eindeutig erkennen lässt, dass die Stadt Bad Homburg als Planungsträgerin unter dem Druck sich organisierender Nachbarinteressen mit der Planung allein das Ziel verfolgt, das Vorhaben der Antragsteller zu verhindern. Auf diese soll im Folgenden nur hinsichtlich einiger aus Sicht des Gerichts zentraler Punkte eingegangen werden. Dem Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre vorausgegangen war die Stellung eines ersten Bauantrags am 28.08.2017. Am 19.01.2018 erhielten die Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch des auf ihrem Grundstück befindlichen Altbestandes. Am Vortag wurde den Antragstellern zu erkennen gegeben, nachdem bereits mehrere Vorgespräche stattgefunden hatten, dass eine Genehmigung ihres Vorhabens aufgrund von Nachbarbeschwerden nicht möglich sei. Als Ergebnis eines nachfolgend stattgefundenen „runden Tisches“, unter Einbeziehung von Nachbarn, wurde den Antragstellers nahegelegt, eine Bauvoranfrage mit acht von der Antragsgegnerin gewünschten Fragen zu stellen. Wegen der Einzelheiten dieser Bauvoranfrage wird auf Blatt 86 – 111 der Gerichtakte Bezug genommen (Anlage A 9 zur Antragsschrift der Antragsteller vom 31.10.2019). Gegenstand der Bauvoranfrage waren u. a. die Fragen, ob die Übernahme der Firsthöhe (168,37 NN) analog der Firsthöhe des Bestandsgebäudes, alternativ, ob eine Übernahme der Firsthöhe des Nachbargebäudes „F-Straße ##“ (168,73 NN) möglich sei, weiterhin ob eine zweigeschossige Bebauung sowie die geplante absolute Grundfläche planungsrechtlich zulässig seien. Ferner wurde die Frage zur Prüfung gestellt, ob eine Erhöhung der Traufhöhe gegenüber dem Altbestand zwecks Ermöglichung einer zweigeschossigen Bebauung zulässig sei. Mit Bauvorbescheid vom 31.10.2018 wurde die Bauvoranfrage insbesondere in Bezug auf die First- und Traufhöhe und der überbauten Grundfläche eines geplanten Vorhabens positiv, hinsichtlich der avisierten Zweigeschossigkeit jedoch negativ beschieden. Nachfolgend wandten sich die Antragsteller erneut an die Bauaufsicht mit der Frage, ob unter Verzicht auf den Einbau von Gauben die Übernahme der Traufhöhe des unmittelbaren Nachbargebäudes „E-weg 01“ in Höhe von 164,68 NN zulässig sei. Dies führte am 11.12.2018 zu einem Ergänzungsbescheid zum Bauvorbescheid vom 31.10.2018 in welchem der Übernahme der Traufhöhe des Nachbargebäudes unter der Bedingung zugestimmt wurde, dass auf den Einbau von Gauben verzichtet und das eingeschossige Erscheinungsbild gewahrt wird. Auf der Grundlage des so modifizierten Bauvorbescheids reichten die Antragsteller einen zweiten Bauantrag für die Errichtung eines Zweifamilienhauses ein. Dieser Bauantrag nahm die Traufhöhe des Nachbargebäudes „E-weg 01“ auf. In der Zwischenzeit wandte sich u. a. eine „Anwohnerinitiative E-weg“ an den Magistrat der Antragsgegnerin und verlangte die Ablehnung des Vorhabens, da im Falle der Genehmigung „nicht mehr Einfamilienhäuser das Bild prägen, sondern Mehrparteienobjekte“. Der „E-weg in seiner heutigen reizvollen Optik und Struktur“, so die Initiative, wäre verloren. Auch unterscheide sich der E-weg strukturell erheblich vom Straßenzug „F-Straße“. Für die Genehmigung sei allein die Bebauungsstruktur des E-wegs ausschlaggebend (Behördenakte Band VII, Schreiben v. 29.12.2017). Mit Bescheid vom 01.04.2019 wurde der zweite Bauantrag der Antragsteller abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung führte die Antragsgegnerin aus, städtebaulich prägend sei für das Grundstück der Antragsteller der Straßenzug des „E-weges“. Die Wohnhäuser dieses Straßenzuges seien geprägt durch ein eingeschossiges Erscheinungsbild mit ausgebautem Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss. Für das eingereichte Wohnhaus ergebe sich allerdings eine rechnerische Zweigeschossigkeit, bei einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer Geschossflächenzahl von 0,50. Die dadurch entstehende Massivität des Gebäudes widerspreche der Eigenart der näheren Umgebung, die durch eine eingeschossige Wohnbebauung mit ausgebautem Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss geprägt sei und somit eine deutlich geringere GFZ aufweise. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ferner wurde die Ablehnung auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche in Bezug auf das Nachbargrundstück „E-weg 01“ gestützt. Nachdem sich die Antragsteller mit einer Fachaufsichtsbeschwerde an die Obere Bauaufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, gewandt hatten, äußerte diese Bedenken gegen die seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde geäußerten bauplanungsrechtlichen Ablehnungsgründe. In mehreren Emails vom 08.04.2019, 03.05.2019 und 23.05.2019 teilte diese der Antragsgegnerin mit, dass erhebliche Bedenken dagegen bestünden, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass sich das Vorhaben der Antragsteller nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Die Beschränkung des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung auf den E-weg sei fehlerhaft. In der richtigerweise zugrunde zu legendenden näheren Umgebung befänden sich mehrere, eindeutig als zweigeschossige Gebäude wahrnehmbare bauliche Anlagen. Dies gelte beispielsweise für die unmittelbare Nachbarliegenschaft „F-Straße #/#“. Richtig sei hingegen die Ablehnung des Bauantrags wegen Verletzung der Abstandsflächenvorschrift. Sofern dieser Mangel behoben werde, stehe einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nichts entgegen. Diese Sichtweise der Oberen Bauaufsichtsbehörde teilt auch das Gericht. Am 08.05.2019 stellten die Antragsteller sodann den jetzt streitgegenständlichen Bauantrag. Zu diesem Bauantrag erstellte die Bauaufsichtsbehörde am 24.05.2019 einen weiteren Ablehnungsbescheid, der mangels wirksamer Zustellung an die Antragsteller jedoch keinerlei Wirkung entfalten konnte. Mit Ziffer 1 des diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheides stellte die Antragsgegnerin daher wegen Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 HBO den Eintritt der Genehmigungsfiktion fest. Dieser gesamte Ablauf verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin insbesondere im Zusammenhang mit dem „Erlass“ der Veränderungssperre in Kenntnis der fehlenden rechtlichen Haltbarkeit ihrer Entscheidung, in der erkennbaren Absicht gehandelt hat, das Vorhaben der Antragsteller um jeden Preis zu verhindern. Ein positives, städtebauliches Planungskonzept liegt dieser Vorgehensweise jedenfalls nicht zugrunde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 53 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.05.2012/01.06.2012 und den am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, Anh. zu § 164, Rz. 14). Das Gericht geht bei seiner Wertfestsetzung vom Wert aus, der für eine Baugenehmigung für ein Doppelhaus im Hauptsachverfahren in Ansatz zu bringen ist. Dieser beträgt 25.000,00 €. In Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Betrag zu halbieren.