Beschluss
7 O 2000/10.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0208.7O2000.10.F.0A
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Leitsätze
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist im Falle einer vorprozessualen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG und nicht nach der des § 49 RVG zu ermitteln.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenberechnung und Auszahlungsanordnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12.02.2010 in dem Verfahren 7 K 5844/06.F wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist im Falle einer vorprozessualen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG und nicht nach der des § 49 RVG zu ermitteln. Die Erinnerung gegen die Kostenberechnung und Auszahlungsanordnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12.02.2010 in dem Verfahren 7 K 5844/06.F wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Erinnerungsführerin die zweiwöchige Frist zum Einlegen der Erinnerung gewahrt hat. Die Kostenberechnung und Auszahlungsanordnung vom 12.02.2010 ist ihr nämlich am 22.02.2010 zugegangen. Die Erinnerung wurde hingegen erst am 07.05.2010 eingelegt. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß Vorbemerkung 3 zum Vergütungsverzeichnis des RVG 0,75 des Gebührensatzes der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung bestimmt sich auch nach der Regeltabelle (§ 13 RVG) und nicht nach der PKH-Tabelle des § 49 RVG. Dies entspricht der gängigen Spruchpraxis der Obergerichte. Die Urkundsbeamtin hat zutreffend auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2009 (18 W 258/08) hingewiesen. Danach kann die Verringerung der Verfahrensgebühr in der Höhe nicht auf den anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden. Abgesehen davon, dass die Vorschrift Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht erfasse, verändere sie den Gebührentatbestand als solchen nicht. § 49 RVG regele beziehungsweise beschränke lediglich die Höhe, in der die Staatskasse Schuldner des beigeordneten Rechtsanwalts wird. In einem weiteren Beschluss vom 12.02.2010 (18 W 3/10) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auch nicht vorrangig auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen ist. Das Gesetz unterscheide in Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG nicht danach, ob im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist oder nicht. Die Anrechnung habe vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist und in einem nachfolgenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfällt, sei es auch in der verminderten Höhe des § 49 RVG (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 – 10 W 120/08; Beschluss vom 27.11.2008 – I-10 W 109/08 m.w.Nachw.; OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09). Das entspricht auch der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 27.11.2008 ( 13 OA 190/08) ausgeführt: "Zur Höhe der Anrechnung hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG bei vorprozessualer Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe die dann nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG zu ermitteln ist und nicht nach derjenigen in § 49 RVG und dass es insoweit auf die Frage der Realisierbarkeit der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten nicht ankommt. (…) Diese Auffassung, nach der für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung auf die Tabelle in § 13 RVG abzustellen ist, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist, spiegelt sich in der Rechtsprechung diverser Gerichte wider (ohne nähere Begründung Anwendung der Tabelle in § 13 RVG etwa: Bayer. VGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rdnr. 2; FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris Rdnrn. 9, 36; mit Begründung etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnrn. 20 ff; OLG Hamm, Beschl v. 25.09.2009 - I-25 W 333/09 u.a. -, juris Rdnrn. 29 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 16; OVG B-Stadt, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris). Die Anrechnungsmethode hat zur Folge, dass bei höheren Streitwerten die Verfahrensgebühr (des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts) durch die anzurechnende Geschäftsgebühr (des vorprozessual nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Wahlanwalts) gänzlich "aufgezehrt" wird.“ § 15a Abs. 2 RVG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es geht der Erinnerungsführerin um einen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Auszahlung von Prozesskostenhilfe. Die Staatskasse ist jedoch nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2010 – 16 E 570/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.04.2008 – 2 OA 128/08; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.11.2008 – 4 So 134/08, NJW 2009, 1432). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).