Beschluss
2 OA 128/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG anzurechnen.
• Die Vorschrift VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 gilt auch für gerichtliche Verfahren; sie ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck zwingend.
• Bei PKH-Gewährung tritt die Staatskasse in die Lage des Mandanten, sodass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung vorzunehmen ist.
• Geschäfts- und Verfahrensgebühr betreffen denselben Gegenstand, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit objektiv auf dasselbe behauptete Recht richtet.
Entscheidungsgründe
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei PKH nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG anzurechnen. • Die Vorschrift VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 gilt auch für gerichtliche Verfahren; sie ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck zwingend. • Bei PKH-Gewährung tritt die Staatskasse in die Lage des Mandanten, sodass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung vorzunehmen ist. • Geschäfts- und Verfahrensgebühr betreffen denselben Gegenstand, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit objektiv auf dasselbe behauptete Recht richtet. Der Kläger erhielt vor dem Verwaltungsgericht rechtlich verbindlich eine weitere Duldung zum Familiennachzug; die Beklagte wurde zur Erteilung verpflichtet. Der Kläger war prozesskostenhilfeberechtigt; sein Prozessbevollmächtigter hatte ihn bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten und dort eine Geschäftsgebühr geltend gemacht, zunächst nur gegenüber einer anderen Behörde. Auf Grundlage eines Streitwerts von 2.500 EUR beantragte der Anwalt die Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Pauschalen aus der Staatskasse. Der Urkundsbeamte setzte die PKH-Vergütung jedoch unter Anrechnung einer Teilgeschäftsgebühr nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG herab. Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte; die Erinnerung und die anschließende Beschwerde wurden vom Verwaltungsgericht bzw. Einzelrichter zurückgewiesen; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Sache dem Senat übertragen. • Anwendbarkeit VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4: Wortlaut und Überschrift des VV Teils 3 sprechen zwingend dafür, die Geschäftsgebühr auch im gerichtlichen Verfahren anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Gesetzeszweck: Die Neuregelung soll Ungleichbehandlungen beseitigen und vorprozessuelle Einigung fördern; eine Anrechnung verhindert gebührenrechtliche Anreize für die Einleitung gerichtlicher Verfahren. • PKH-Sonderstellung: Bei Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in die Rechtsstellung des bedürftigen Mandanten ein; daher ist das Innenverhältnis Mandant/Anwalt bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zu berücksichtigen. • Gleicher Gegenstand: ‚Gegenstand‘ im Gebührenrecht ist das behauptete Recht; vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten konnten sich hier auf denselben Gegenstand (Erteilung der Duldung zum Familiennachzug) beziehen, sodass die Voraussetzungen für die Anrechnung vorliegen. • Zur Höhe der Anrechnung: Nach Satz 1 der Vorschrift ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; die Anrechnung erfolgt wertbezogen (hier Streitwert 2.500 EUR). • Abgrenzung zur Gegenmeinung: Die Gegenauffassung, die Anrechnung beträfe nur das Innenverhältnis und dürfe nicht bei staatlicher Vergütungsfestsetzung angewandt werden, widerspricht Wortlaut, Systematik und dem Gesetzeszweck; zudem hat die kommentierende Rechtsprechung inzwischen die Anrechnung auch im gerichtlichen Verfahren befürwortet. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung unter Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr war rechtmäßig, weil VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse in die Stellung des Mandanten tritt. Geschäfts- und Verfahrensgebühr betrafen hier denselben gebührenrechtlichen Gegenstand (Erwirkung der Duldung zum Familiennachzug), weshalb die anteilige Anrechnung vorzunehmen war. Der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht haben die Vergütung zutreffend berechnet; die Erinnerung und die Beschwerde waren daher zurückzuweisen.