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Urteil

7 K 4059/08.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0617.7K4059.08.F.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) dar (vgl. HessVGH, Urteil vom 10.12.1974, II UE 36/74, Hess.VG Rspr. 1976, 1 f.; Beschluss vom 23.12.1988, 6 TG 3682/88, BWVPr 1988, 276; Beschluss vom 23.11.1995, 6 TG 3539/95; NVwZ-RR 1996, 409; VG Darmstadt, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 3 E 1009/07; VG Gießen, Urteil vom 21.03.2007, Az.: 8 E 2088/06). Eine Beanstandung ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Zwar geht es bei der Beanstandung nicht um das Außenrechtsverhältnis, das bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwischen Gemeinde und Bürger besteht, sondern es streiten zwei Gemeindeorgane miteinander. Auch diese können jedoch in einem Außenrechtsverhältnis stehen, wenn sie als selbständige Träger von Rechten und Pflichten betroffen sind. Durch die Beanstandung ihres Beschlusses durch den Bürgermeister ist die Gemeindevertretung in eigenen Organrechten betroffen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.11.1995, 6 TG 3539/95; NVwZ-RR 1996, 409; VG Darmstadt, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 3 E 1009/07; VG Gießen, Urteil vom 21.03.2007, Az.: 8 E 2088/06). Auch die Hess. Gemeindeordnung geht davon aus, dass die Beanstandung ein Verwaltungsakt ist, da die Regelung des § 63 Abs. 2 S. 4 HGO auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweist, mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Ein Vorverfahren nach den §§ 86 ff. VwGO findet aber nur dann statt, wenn Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird. Dass der Hess. Landesgesetzgeber in Beanstandungsverfahren von einem Außenrechtsverhältnis ausgeht, folgt auch aus § 63 Abs. 4 S. 3 HGO. Danach haben die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.1995, a. a. O.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 05.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Organrechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der beanstandete Beschluss der Klägerin vom 30.10.2008 ist rechtswidrig. Das Beanstandungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 HGO hat der Bürgermeister einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 HGO). Die Gemeindevertretung hat in einer erneuten Sitzung nochmals über die Angelegenheit zu beschließen. Verletzt auch der erneute Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung, gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden (§ 63 Abs. 2 S. 1 HGO). Hier hat der Bürgermeister dem Beschluss vom 28.08.2008 widersprochen. Das Schreiben vom 10.09.2008 ist als Widerspruch des Beklagten zu verstehen. Zwar ist das vom Bürgermeister unterzeichnete Schreiben unter dem Briefkopf des Gemeindevorstandes verfasst. Es ist jedoch als Widerspruch des Bürgermeisters und als - unzulässiger Widerspruch des Gemeindevorstandes - zu verstehen. Ein Widerspruch durch den Gemeindevorstand ist gemäß § 63 Abs. 4 HGO nur für den Fall vorgesehen und zulässig, dass der Bürgermeister nicht innerhalb der Frist des Absatz 1 dem strittigen Beschluss widerspricht. Hier war die Frist des § 63 Abs. 1 S. 2 HGO für den Widerspruch durch den Bürgermeister noch nicht abgelaufen, so dass ein Widerspruch des Gemeindevorstandes unzulässig war. In dem Schreiben heißt es zwar: „Hiermit widerspricht der Gemeindevorstand“. Es wird jedoch weiter ausgeführt, dass der Beschluss vom 28.08.2008 nach Ansicht des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes rechtsfehlerhaft sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Widerspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 HGO keine Formvorschriften bestehen, er also auch mündlich in der Sitzung der Gemeindevertretung eingelegt werden könnte, geht aus dem vom Beklagten unterschriebenen Schreiben vom 10.09.2008 hinreichend deutlich hervor, dass – auch – der Bürgermeister den Beschluss vom 28.08.2008 widerspricht. Gemäß § 8 b Abs. 4 S. 2 HGO entscheidet die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Dabei handelt es um eine gebundene Entscheidung, die für Ermessenserwägungen keinen Spielraum lässt (vgl. Bennemann, HGO, § 8 b Rdnr. 128). Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens vor, muss das Bürgerbegehren zugelassen werden, liegen sie nicht vor, darf es nicht zugelassen werden. Die Einführung der Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sollte das die Hess. Gemeindeordnung bestimmende System der repräsentativen Demokratie durch einzelne plebiszitäre Elemente ergänzen, um eine stärkere Mitwirkung der Bürgerschaft am kommunalen Geschehen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, LT/Ds. 13/1397 vom 06.01.1992, S. 22, Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, Az.: 8 TG 1562/07). Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid kommt in der Regelung des § 8 b HGO dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 S. 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 S. 2 und Absatz 4 S. 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (Hess. VGH, Beschuss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07; Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2004 – 8 TG 1067/04). Fundamentale Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit der kommunalen Willenbildung ist aber die Erkennbarkeit der Zielsetzung des Bürgerbegehrens. Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss aus dem Antrag mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein, da der Bürger wissen muss, welchen Inhalt das von ihm unterstützte Begehren hat, und weil auch nur in diesem Fall festgestellt werden kann, dass die notwendige Stimmenzahl für dieses Begehren erreicht wurde. Darüber hinaus muss der Bürgerentscheid wegen seiner Wirkung als endgültiger Beschluss der Gemeindevertretung einen vollziehbaren Inhalt haben. Aus diesem Grunde ist für die Auslegung nicht die subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren von Sinn, Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern allein der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich, wie er in der Formulierung und der Begründung des Antrags zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichner verstanden werden konnte und musste. Diese Anforderungen sind im Interesse einer unverfälschten direkt demokratischen Willensbildung vergleichsweise strikt zu handhaben (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07; vgl. von Danwitz, DVBl. 1996, 134 (137)). Diesen Anforderungen wurde die ursprüngliche Formulierung des Bürgerbegehrens, die den Unterzeichnern vorlag nicht gerecht. Aus der den Unterzeichnern der Unterschriftenliste vorliegenden Formulierung: „Der obengenannte Beschluss wird aufgehoben und es der Gemeinde untersagt einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen.“ geht nicht hinreichend deutlich hervor, ob es der Gemeinde damit untersagt werden soll, den am 07.02.2008 beschlossenen Vertrag mit der X A. GmbH und Co. KG zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde abzuschließen oder ob es der Gemeinde in Zukunft generell untersagt werden soll, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen. Gerade die Formulierung: „… und es der Gemeinde untersagt, einen städtebaulichen Vertrag … abzuschließen“ spricht dafür, dass es nicht um den am 07.02.2008 beschlossenen Vertrag, sondern um Verträge generell gehen sollte, da es sonst nahegelegen hätte, die Formulierung zu wählen: „… und es der Gemeinde untersagt, den städtebaulichen Vertrag … abzuschließen.“ Auch ein verständiger, an den kommunalpolitischen Geschehnissen interessierter Bürger konnte aus dieser Formulierung den Schluss ziehen, dass es bei dem Bürgerbegehren nicht nur darum geht, den Abschluss des am 07.02.2008 beschlossenen städtebaulichen Vertrages sondern darüber hinaus weitere städtebauliche Verträge zur Errichtung von Windkraftanlagen zu untersagen. Der Umstand, dass die Begründung des Bürgerbegehrens keine Ausführungen zu dem zweiten Teil der Fragestellung enthielt und der Umstand, dass ein Bürgerbegehren mit dem Inhalt, es der Gemeinde zu untersagen, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen, möglicherweise unzulässig ist, haben keine Auswirkungen auf den zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt der Formulierung. Bei der anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung kann nicht berücksichtigt werden, welche Auslegung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt, da entscheidend ist, wie die Formulierung von den Unterzeichnern, d. h. in der Regel juristische Laien, verstanden werden konnte und musste. Die ursprüngliche Formulierung entsprach somit nicht den an ein Bürgerbegehren anzulegenden Anforderungen an hinreichende Klarheit und Eindeutigkeit. Die erfolgte nachträgliche Änderung der Fragestellung war unzulässig. Nach der Rechtssprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs ist zwar die redaktionelle Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/Vertreterinnen zur Behebung rechtlicher Zweifel zulässig, allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltliche Änderung der Fragestellung herbeigeführt wird, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshof, Bay.VGH, Urteil vom 14.10.1998, 4 B 98.505 – juris –). Hier wurde die Änderung der Fragestellung weder von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens vorgenommen, noch wurde lediglich grammatikalisch klargestellt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso galt. Da die Änderungen der ursprünglichen und den Unterzeichnern vorgelegenen Formulierung unzulässig war, durfte die Klägerin das Bürgerbegehren nicht für zulässig erklären. Der Beschluss der Klägerin vom 30.10.2008, mit dem es die Klägerin ablehnte, den Beschluss vom 28.08.2008 auf den Widerspruch des Beklagten hin aufzuheben, verletzte somit das Recht. Soweit der Beklagte die Beanstandungen im gerichtlichen Verfahren auch darauf stützt, dass die Klägerin nicht zugleich mit der Zulassung der Bürgerbegehrens das Datum des Bürgerentscheids bestimmte und es versäumte, zusammen mit der Beschlussfassung über die Zulassung des Bürgerbegehrens eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Auffassung sie zu dem Gegenstand des Bürgerentscheids einnimmt, kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Beanstandungsverfügung des Bürgermeisters vom 05.11.2008. In dieser Verfügung wurde die fehlende sofortige Festsetzung des Datums des Bürgerentscheids und auch die versäumte Herbeiführung einer Entscheidung darüber, welche Auffassung die Gemeindevertretung zum Gegenstand des Bürgerentscheids einnimmt, nicht beanstandet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beanstandung eines Beschlusses der Klägerin durch den Beklagten. Der Bau von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde A. wird in den Gremien der Gemeinde A. seit längerem diskutiert. Im Juni 2005 wurde durch die Gemeindevertretung ein Gründstückstausch durchgeführt, um die Errichtung von Windkraftanlagen neben dem Tauschgrundstück zu ermöglichen. In der Folgezeit führte der Gemeindevorstand Gespräche mit der Hessen Energie über die Errichtung einer Windkraftanlage auf der dafür im Flächennutzungsplan vorgesehenen Fläche und über einen Investor für die Anlage. Am 11.04.2007 stellte die A.-Fraktion in der Gemeindevertretung A. einen Antrag, wonach der Gemeindevorstand beauftragt werden sollte, keine Gemeindeflächen für die Nutzung von Windkraftanlagen „durch Verkauf, Verpachtung oder in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen“. Auch sollte der Gemeindevorstand beauftragt werden, „keine Anstrengungen zu unternehmen, die darauf abzielen, Windkraftanlagen mit Beteiligung der Gemeinde zu finanzieren und/oder zu betreiben bzw. Windkraftanlagen durch Dritte errichten und betreiben zu lassen“. Der Antrag wurde von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 26.04.2007 abgelehnt. Am 07.02.2008 stimmte die Gemeindevertretung dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der X-GmbH &Co. KG zu und ermächtigte den Gemeindevorstand, den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen. In unmittelbarer Reaktion auf diesen Beschluss startete der Ortsverband der A.er A. am 10.02.2008 eine Unterschriftensammlung zur Einleitung eines Bürgerbegehrens. Dabei lautete der zur Unterschrift vorgelegte Text: „Keine Windkraftanlagen in A.! Stoppt den städtebaulichen Vertrag mit dem Investor! Bürgerbegehren gemäß § 8 b Hessische Gemeindeordnung (HGO) Die Unterzeichner beantragen, dass folgende Angelegenheit der Gemeinde zum Bürgerentscheid gestellt wird: Am 07.02.2008 hat die Gemeindevertretung unter Top 6 der Tagessordnung mit neun Ja- Stimmen (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) gegen fünf Nein-Stimmen (A.) und einer Enthaltung die Gemeinde ermächtigt, mit der X- GmbH & Co. KG mit Sitz in B. einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der hiesigen Gemarkung abzuschließen. Dieser Vertrag bildet die Basis für den Bau der Windkraftanlagen. Er enthält eine Vielzahl von Erlaubnissen und Zustimmungen gegenüber dem Investor. Zudem enthält er die Verpflichtung der Gemeinde, dem Vorhaben des Investors („bedingungslos“) zum Erfolg zu verhelfen. Abstimmungsfrage: Der obengenannte Beschluss wird aufgehoben und es der Gemeinde untersagt, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen? Begründung: Die wichtigsten Risiken im Vertrag!!! Der Vertrag verteilt die Risiken unangemessen zu Lasten der Gemeinde. Er enthält Zustimmungsverpflichtungen, Verpflichtungen zur Erlaubniserteilung, Zusicherungen für Grundbucheintragungen u. ä., ohne das bisher durch den Investor konkrete Durchführungskonzeptionen und Planungen vorgelegt wurden. Die Gemeinde begibt sich daher durch den Vertrag jeglicher Einflussmöglichkeiten auf Maßnahmen durch den Investor. Darüber hinaus hat der Investor zu keinem Zeitpunkt die Sicherstellung der Finanzierung der Investitionen dargelegt. Die Komplementär- GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin) verfügt dabei lediglich über ein Stammkapital von 12.500,-- € bei einem kalkulierten Investitionsvolumen von ca. 9 Mio. €. Zudem gestattet der Vertrag dem Investor die Weiterveräußerung an Dritte. Er enthält auch keine Verpflichtung, den Firmensitz in A. anzusiedeln.“ Am 12.03.2008 unterrichteten drei Vertrauensleute den Gemeindevorstand darüber, das ein Bürgerbegehren gemäß § 8 b HGO eingeleitet worden sei, überreichten Unterschriftslisten mit 542 Unterschriften und beantragten namens der Unterzeichner dieser Listen, dass folgende Angelegenheit zum Bürgerentscheid gestellt werde: „Der oben genannte Beschluss wird aufgehoben und es der Gemeinde untersagt, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen.“ Alternativ hierzu könne dieser Aussagesatz auch auf den Abstimmungszetteln als Frage wie folgt formuliert werden: „Sind Sie dafür, dass der genannte Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.02.2008 aufgehoben und es der Gemeinde untersagt wird, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen?“ Mit Schreiben vom 14.03.2008 wandte sich der Gemeindevorstand der Gemeinde A. an den Hess. Städte- und Gemeindebund und bat um rechtliche Überprüfung der Fragestellung. Mit Schreiben vom 12.06.2008 teilte der Hess. Städte- und Gemeindebund dem Gemeindevorstand mit, es erscheine problematisch, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.02.2008 mit der Fragestellung nicht ausdrücklich zitiert sei. Den Bürgern würde so auf der Grundlage der Fragestellung allein nicht deutlich, welcher Beschluss von welchem Organ gemeint sei. Problematisch sei darüber hinaus, dass Inhalt und Umfang der Fragestellung unklar seien. So könne die Fragestellung zum einem so ausgelegt werden, dass mit dem Bürgerbegehren verhindern werden solle, dass der am 07.02.2008 beschlossene städtebauliche Vertrag abgeschlossen wird. Andererseits könne die Formulierung „… und es der Gemeinde untersagt wird, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen?“ auch so zu verstehen sein, dass nicht nur der am 07.02.2008 beschlossene städtebauliche Vertrag nicht zum Abschluss kommen solle, sondern auch weitere künftige städtebauliche Verträge zur Errichtung von Windkraftanlagen von der Gemeinde nicht abgeschlossen werden sollen. Nach der Rechtsprechung könne der Inhalt eines Bürgerbegehrens nur in redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht geändert werden, da der Wille der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht verfälscht werden solle. Am 19.08.2008 beschloss der Gemeindevorstand mehrheitlich, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären. Mit Beschlussvorlage des Gemeindevorstands vom 28.08.2008 wurde die Klägerin aufgefordert, in ihrer nächsten Sitzung am 28.08.2008 das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, da die Fragestellung nicht eindeutig und bestimmt formuliert und das Bürgerbegehren verfristet sei, da die Gemeindevertretung schon länger eine grundsätzliche Beschlussfassung zur Gunsten der Errichtung von Windkraftanlagen getroffen habe. Mit Schreiben vom 27.08.2008 beantragte der Fraktionsvorsitzende der A. A. entgegen der Beschlussvorlage des Gemeindevorstandes unter Berücksichtigung des Vorschlages der Initiatoren das Bürgerbegehren unter nachfolgernder Anpassung der Fragestellung für zulässig zu erklären: „Soll der Beschluss der Gemeindevertretung zum Abschluss des von der Gemeinde vorgelegten städtebaulichen Vertrages mit dem Investor X- GmbH&Co. KG vom 07.02.2008 aufgehoben und es der Gemeinde untersagt werden, diesen vorgelegten Vertrag mit dem genannten Investor abzuschließen?“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen die von der Gemeindevertretung getroffene Grundsatzentscheidung zur Nutzung regenerativer Energie richte, sondern ausschließlich den Inhalt des vorgelegten städtebaulichen Vertrages zum Gegenstand habe. Darüber hinaus könne die Fragestellung redaktionell im Sinne der Begründung zum Bürgerbegehren angepasst werden. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 28.08.2008 beschloss die Gemeindevertretung mit 12 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, und beauftragte den Gemeindevorstand, die weiteren Schritte zu veranlassen. In seiner Sitzung am 08.09.2008 beschloss der Gemeindevorstand mehrheitlich, dem Beschluss der Gemeindevertretung, das Bürgerbegehren durch Änderung der Fragestellung für zulässig zu erklären, nach § 63 HGO zu widersprechen, da der Beschluss das Recht verletze. Mit Schreiben vom 10.09.2008 mit dem Briefkopf des Gemeindevorstandes teilte der Beklagte der Gemeindevertretungsvorsitzenden mit, dass dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.08.2008 widersprochen werde. In einer Beschlussvorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung am 30.10.2008 beantragte der Gemeindevorstand, dem Widerspruch des Gemeindevorstandes vom 08.09.2008 gegen den Beschluss der Gemeindevertretung von 28.08.2008 stattzugeben und den Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.08.2008 aufzuheben. In der Sitzung vom 30.10.2008 wurde die Beschlussvorlage des Gemeindevorstandes mit 2 Ja-Stimmen gegen 11 Nein-Stimmen abgelehnt. Mit Schreiben vom 05.11.2008 beanstandete der Beklagte den Ablehnungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 30.10.2008. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.10.2008 das Recht verletze, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da die Fragestellung nicht eindeutig und bestimmt formuliert und das Bürgerbegehren verfristet sei, da die Gemeindevertretung schon länger eine grundsätzliche Beschlussfassung zu Gunsten der Errichtung von Windkraftanlagen habe. Der Beklagte führte weiter aus, Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der kommunalen Wesensbildung sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Erkennbarkeit der Zielsetzung von Bürgerbegehren. Deshalb sei für die Auslegung allein der objektive Erklärungsinhalt der Fragestellung maßgeblich, so wie er in der Formulierung des Antrags zum Ausdruck gebracht worden sei. Der wiederholende Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.10.2008 sei rechtsfehlerhaft, da mit der Beschlussfassung nun der zweite Teil der ursprünglichen Fragestellung, für den 542 Bürgerinnen und Bürger unterschrieben hätten, ganz weggefallen sei. Grundsätzlich müsse die von Betreibern des Bürgerbegehrens formulierte Frage wortwörtlich übernommen werden. Rechtlich sei nur eine redaktionelle Änderung an der Fragestellung möglich, aber keine inhaltliche, wie sie hier erfolgt sei. Am 02.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beanstandung des erneuten Beschlusses vom 30.10.2008 rechtswidrig sei. Bedenken gegen die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens bestünden nicht. Das Bürgerbegehren habe sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegen den Grundsatzbeschluss der Klägerin vom 26.04.2007, sondern explizit gegen den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008 gerichtet. Bereits die Unterschriftensammlung der A.-Fraktion der Gemeinde A. vom Februar/März 2008 habe sich unmittelbar auf den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008 bezogen, in dem mit den Worten „der oben genannte Beschluss“ auf besagten Beschluss ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Auch ein vermeintlicher „zweiter Teil“ der ursprünglichen Abstimmungsfrage habe sich nur generell gegen künftige „städtebauliche Verträge zur Errichtung von Windkraftanlagen“ gerichtet. Im Übrigen sei die ursprüngliche Abstimmungsfrage in dem dieser Klage vorausgegangenen Verfahren abgeändert worden und die abgeänderte Abstimmungsfrage richte sich ausdrücklich und ausschließlich gegen den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008. Für die Zulässigkeit solcher, wenn auch beschränkter, nachträglicher Änderungen bezüglich der konkreten Fragestellung im Rahmen eines Bürgerbegehrens spreche, dass an die normalen Anforderungen, insbesondere an die Konkretheit der formulierten Fragestellung von Natur aus keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürften, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Regelung des § 8 b HGO nicht praktiziert werden könne. Hier habe die erfolgte Änderung hinsichtlich der konkreten Fragestellung des Bürgerbegehrens lediglich eine zulässige Verdeutlichung der Fragestellung bewirkt. Bei der Feststellung des Ziels und des Gegenstandes des Bürgerbegehrens sei in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen, wie die Unterzeichner des Begehrens die Fragestellung verstehen mussten und durften. Hier bestünden keine gerechtfertigten Zweifel, dass sich das streitgegenständliche Bürgerbegehren von vornherein ausschließlich gegen den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008 gerichtet habe. Ein verständiger, an den kommunalpolitischen Geschehnissen interessierter Bürger habe den ursprünglichen Antrag als einheitlichen, gegen den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008 sowie den beabsichtigten Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der X- GmbH & Co. KG gerichteten Antrag auffassen und den vermeintlichen „zweiten Teil“ der Fragestellung als – wenn auch sprachlich missglückte – Klarstellung empfinden müssen. Der streitgegenständliche durch den Beklagten beanstandende Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.10.2008 sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht sogleich mit der Zulassung des Bürgerbegehrens des Datum des Bürgerentscheides bestimmt worden sei und mit der Zulassung des Bürgerbegehrens keine Entscheidung dahingehend getroffen worden sei, welche Auffassung die Gemeindevertretung zum Gegenstand des Bürgerbegehrens einnehme. So begegne es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn über den Tag des Entscheidens erst in der auf die Feststellung der Zulässigkeit folgenden Sitzung der Gemeindevertretung entschieden werde. Die Klägerin beantragt, die Beanstandung des Beklagten vom 05.11.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Fragestellung habe nicht erkennen lassen, ob – nur – ein kassatorisches Begehren gegen den Beschluss der Klägerin vom 07.02.2008 beabsichtigt gewesen sei oder ob mit dem Begehren der Gemeinde darüber hinaus der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über Windkraftanlagen generell habe untersagt werden sollen. Wenn es um den konkreten Vertrag hätte gehen sollen, dann habe es eines zusätzlichen Verbotes nicht bedurft. Es liege deshalb nahe, den Zusatz, es der Gemeinde darüber hinaus zu untersagen, einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einem Investor abzuschließen, als Erweiterung des Begehrens auf alle zukünftigen städtebaulichen Verträge über Windkraftanlagen – mit wem und mit welchem Inhalt auch immer – zu verstehen. Eine solche Auslegung liege auch deshalb nahe, weil das Begehren von der A.-Fraktion initiiert worden sei und die A. – wie sich aus der Vorgeschichte ergebe – den Bau eines Windparks auf dem Gemeindegebiet grundsätzlich ablehne. Bei dieser Auslegung sei das Bürgerbegehren allerdings insoweit verfristet. Denn die Gemeindevertretung habe am 26.04.2007 einen Grundsatzbeschluss darüber gefasst, dass die Gemeinde grundsätzlich berechtigt sein solle, Windkraftanlagen zu fördern. Dazu gehöre auch der Abschluss städtebaulicher Verträge. Das Bürgerbegehren habe mit seiner ursprünglichen Fragestellung nicht zugelassen werden dürfen. Die Klägerin habe daraus mit ihrem Beschluss vom 28.08.2008 die Konsequenzen gezogen und die Fragestellung abgeändert. Dies sei jedoch nicht zulässig gewesen. Die Klägerin habe die Grenzen ihrer Befugnis zur Änderung der Fragestellung von Bürgerbegehren überschritten. Durch die vorgenommenen Umformulierungen sei zwar die Unklarheit beseitigt, es sei eindeutig, dass mit dem Bürgerentscheid nur die Aufhebung des konkreten Beschlusses vom 07.02.2008 erreicht werden solle. Gleichzeitig werde aber damit das Anliegen derjenigen Unterschreibenden außer acht gelassen, die den Antragstext als generelle Ablehnung jeglicher städtebaulicher Verträge über Windkraftanlagen verstanden und dies auch so gewollt hätten. Darüber hinaus sei der beanstandete Beschluss auch deshalb rechtwidrig, weil entgegen § 55 Abs. 1 S. 2 KWG nicht zugleich mit der Zulassung des Bürgerbegehrens das Datum des Bürgerentscheidens bestimmt worden sei. Nach dieser Vorschrift müsse der Abstimmungstermin unverzüglich, das heißt zusammen mit den Beschluss über die Zulassung der Bürgerbegehrens festgesetzt werden, die Festsetzung in einer späteren Sitzung sei nicht zulässig. Auch habe es die Klägerin versäumt, zusammen mit der Beschlussfassung über die Zulassung des Bürgerbegehrens eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Auffassung sie zu dem Gegenstand des Bürgerentscheids einnehme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen.