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Urteil

7 E 2109/05

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0510.7E2109.05.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. 2. Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung der anspruchsverbürgenden Normen der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sind gegenüber hessischen Behörden gegeben, da die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 14.2.2005 durch Gesetz in hessisches Landesrecht transformiert worden ist. 3. Die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt vom 17.2.2005 (StAnz., S. 1027) erfolgte Erklärung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/4/EG genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Umsetzung einer Richtlinie. 4. Der der Richtlinie 2003/4/EG zu Grunde liegende Begriff der Umweltinformation ist weit zu verstehen. 5. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG räumt den Mitgliedstaaten allein eine Option ein, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch Bundes- oder Landesgesetz entsprechende Ausnahmetatbestände zu schaffen. 6. Setzt ein nationaler Gesetzgeber die Richtlinie nicht um oder verzichtet er im Rahmen der Umsetzung, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, Gebrauch zu machen, bleibt es bei dem unbedingten Informationsanspruch. 7. Die Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG sind eng zu verstehen.
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 10.5.2005 (Az.: 30-16-03052/05 und 30-16-03053/05) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 06.01.2006 in den Widerspruchsverfahren W 6 - 23/05 und W - 6 - 1004/05 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in die Verfahrensakten der Beklagten zu dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 717 betreffend Westhafengelände mit der Bezeichnung „B-Plan 717, 2 a + 2 b, Vermerke-Protokolle“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthalten. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 23./26.08.1999 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren, soweit dieser Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthält. Zur Sicherung des Informationsanspruchs der Klägerin sind die entsprechenden Verfahrensakten zu paginieren und die Aktenbestandteile, die nach Ansicht der Beklagten keine Umweltinformationen enthalten, durch Angabe der Seitenzahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulisten. Eine Abschrift der Liste ist der Klägerin zu überlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. 2. Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung der anspruchsverbürgenden Normen der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sind gegenüber hessischen Behörden gegeben, da die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 14.2.2005 durch Gesetz in hessisches Landesrecht transformiert worden ist. 3. Die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt vom 17.2.2005 (StAnz., S. 1027) erfolgte Erklärung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/4/EG genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Umsetzung einer Richtlinie. 4. Der der Richtlinie 2003/4/EG zu Grunde liegende Begriff der Umweltinformation ist weit zu verstehen. 5. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG räumt den Mitgliedstaaten allein eine Option ein, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch Bundes- oder Landesgesetz entsprechende Ausnahmetatbestände zu schaffen. 6. Setzt ein nationaler Gesetzgeber die Richtlinie nicht um oder verzichtet er im Rahmen der Umsetzung, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, Gebrauch zu machen, bleibt es bei dem unbedingten Informationsanspruch. 7. Die Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG sind eng zu verstehen. Die Bescheide der Beklagten vom 10.5.2005 (Az.: 30-16-03052/05 und 30-16-03053/05) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 06.01.2006 in den Widerspruchsverfahren W 6 - 23/05 und W - 6 - 1004/05 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in die Verfahrensakten der Beklagten zu dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 717 betreffend Westhafengelände mit der Bezeichnung „B-Plan 717, 2 a + 2 b, Vermerke-Protokolle“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthalten. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 23./26.08.1999 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren, soweit dieser Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthält. Zur Sicherung des Informationsanspruchs der Klägerin sind die entsprechenden Verfahrensakten zu paginieren und die Aktenbestandteile, die nach Ansicht der Beklagten keine Umweltinformationen enthalten, durch Angabe der Seitenzahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulisten. Eine Abschrift der Liste ist der Klägerin zu überlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig zum Teil begründet. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Das Anspruchsbegehren ist auf Akteneinsicht gerichtet. Zwar wird in derartigen Fällen teilweise angenommen, es sei eine Leistungsklage zu wählen, da lediglich eine tatsächliche Handlung begehrt würde; es wird aber auch die Verpflichtungsklage für statthaft gehalten (Turiaux, UIG-Kommentar, 1995, § 5 Rn. 15 u. Rn. 26ff. m.w.N.). Das Gericht hält die Verpflichtungsklage für die statthafte Klageart. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin in der eindeutigen Form eines Verwaltungsakts abgelehnt. Weiterhin sieht die Richtlinie 2003/4/EG, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, in Art. 6 Abs. 1 eine Überprüfung ablehnender Entscheidungen „auf dem Verwaltungsweg“ vor, womit die Verfahrenssituation einer Verpflichtungsklage geschaffen wird. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG ein eingeschränktes Ermessen über die Form Informationserteilung eingeräumt wird. Die Betätigung dieses Auswahlermessens hat Regelungswirkung und qualifiziert das von der Klägerin begehrte Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HessVwVfG. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO sind daher gegeben (vgl. auch § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz; vgl. dazu auch Berger/Rpoth/Scheel, IFG, 2006, § 9 Rd. 19). Die Klage war somit, da bereits ablehnende Bescheide ergangen sind, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben. Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig geworden, soweit der Beauftragte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Beklagte sei bereit, der Klägerin in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 betreffend Westhafengelände mit Ausnahme der Ordner 2a und 2b Einsicht zu gewähren (Bl. 2 der Verhandlungsniederschrift). Insoweit mangelt es der Klägerin nunmehr an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Kammer wertet die Erklärung des Beauftragten der Beklagten als förmliche Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 HessVwVfG. Durch die Protokollierung der Erklärung ist die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung der Beklagten zu zweifeln. Sie weist jedoch für den Fall, dass sich die Beklagte entgegen dieser Erklärung weigern sollte, der Zusicherung nachzukommen, darauf hin, dass insoweit der Erlass einer zu beantragenden einstweiligen Anordnung ernsthaft erwogen würde. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin zum einen die Aufhebung der beiden Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 10.05.2005 sowie der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 06.01.2006 und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Einsicht in die Akten mit der Bezeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b“ sowie ihr eine Kopie des Erschließungsvertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 23./26.08.1999 zu überlassen, soweit diese Unterlagen Umweltinformationen enthalten. Ein entsprechender Umweltinformationsanspruch ergibt sich für die Klägerin allein aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003, S. 26ff.). Anderweitige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Ein Informationsanspruch auf der Grundlage des am 14.2.2005 in Kraft getretenen Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG; BGBl. I 2004, S. 3704ff.) scheidet aus, da das UIG gemäß § 1 Abs. 2 in seinem Anwendungsbereich auf informationspflichtige Stellen des Bundes oder der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt ist und daher nicht auf die Beklagte, die eine informationspflichtige Stelle eines Bundeslandes ist, ausgedehnt werden kann. Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein Rückgriff auf das am 01.01.2006 in Kraft getretene und - gegenüber dem UIG gemäß § 1 Abs. 3 IFG ohnehin subsidiäre - Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG; BGBl. I 2005, S. 2772ff.) aus. Es kann in Hessen auch nicht wie in einigen anderen Bundesländern auf ein Informationsfreiheitsgesetz des Landes zurückgegriffen werden, dessen richtlinienkonforme Auslegung den geltend gemachten Umweltinformationsanspruch stützen könnte (vgl. Schrader, ZUR 2005, 568ff.). Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung der anspruchsverbürgenden Normen der Richtlinie 2003/4/EG sind gegeben, da sie nicht wie von Art. 10 Abs. 1 gefordert fristgerecht bis zum 14.02.2005 in hessisches Landesrecht transformiert worden ist. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie folgt jedoch entgegen VGH Kassel (Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05, S. 7) nicht aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2005 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14.03.2005, S. 1027f.), da eine Anwendbarkeitserklärung durch Erlass den Anforderungen an eine richtlinienkonforme Umsetzung nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der EG zu schaffen, um deren volle Anwendung in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten (vgl.z.B. ausdrücklich EuGH, Slg. I - 1990, 878 [885, Tz. 25] - Kommission ./. Niederlande betr. Vogelschutzrichtlinie vom 2.4.1979; EuGH, NVwZ 1991, 973 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland betr. Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vom 17.12.1979; vgl. ferner EuGH, NVwZ 1991, 866 und 1991, 868, jeweils Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland betr. TA Luft ). Es liegen auch die von der Rechtsprechung für eine Direktwirkung entwickelten Voraussetzungen vor. Diese sind neben dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Bestimmtheit des normierten Rechts (vgl. nur BVerwG, NVwZ 1998, 616 [620] m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG normiert ein voraussetzungsloses Jedermannsrecht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder bereitgehalten werden. Art. 2 Richtlinie 2003/4/EG definiert die zur Konkretisierung dieses Anspruchs relevanten Begriffe, insbesondere „Umweltinformation“, „Behörde“ und „Antragsteller“. Schließlich enthält Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG eindeutige Regelungen zur zügigen Bereitstellung der gewünschten Umweltinformationen, zum Umgang mit unpräzisen Anträgen und zur Form der Auskunftserteilung. Dass vor dem Hintergrund dieses Regelungsgrades der Richtlinie 2003/4/EG die Voraussetzungen für ihre unmittelbare Anwendung gegeben sind, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]; VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [104] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194 ; VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris). Weiterhin liegen auch die formalen Voraussetzungen des in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG normierten Anspruchs vor. Die Klägerin hat den mit der Klage erstrebten Zugang zu Umweltinformationen dort, wo die begehrten Informationen i.S.v. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG vorhanden sind, nämlich beim Stadtplanungsamt der Beklagten, beantragt. Der Antrag ist auch in der von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/4/EG verlangten Weise hinreichend bestimmt: Er lässt erkennen, auf welche Unterlagen sich das Informationsbegehren bezieht, um welche Umweltinformationen es der Klägerin geht und in welcher Form der Zugang zu den Informationen erfolgen soll. Bezüglich der begehrten Unterlagen und der Form des Zugangs ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut der Anträge selbst. Dort werden ausdrücklich der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossene Erschließungsvertrag sowie die bei der Beklagten vorhandenen Ordner zum Aufstellungsverfahren des B-Plans 717 genannt. Dass die Klägerin mit Ausnahme der Auflistung mehrerer umweltrelevanter Gutachten, von deren Anfertigung sie Kenntnis hat (Bl. 12f. d.A.), bezüglich der äußerst umfangreichen Akten zum Aufstellungsverfahren keine weiteren Konkretisierungen auf bestimmte Unterlagen vorgenommen hat, kann nicht zu ihren Lasten gehen. Welche Gutachten, Untersuchungen und Gesprächsprotokolle nämlich genau in diesen Akten vorhanden sind, ist der Klägerin nicht im Einzelnen bekannt und kann ihr auch nicht ohne weiteres bekannt sein. Sie kann deshalb die weiteren Unterlagen nicht eingrenzen und muss dies auch nicht tun (BVerwG, NVwZ 2006, 343 ). Der Bestimmtheit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Einsicht in sämtliche von der Behörde in den Ordnern zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans abgelegten Umweltinformationen und damit die Erteilung einer Vielzahl von Informationen beantragt hat. Die Richtlinie 2003/4/EG enthält nämlich keine Quantitätsschwelle für Anträge auf Zugang zu Informationen (Schomerus in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Kommentar, 2. Aufl., 2002, § 5 Rn. 16). Auch wenn die Anträge allgemein auf Übersendung einer Kopie bzw. auf Akteneinsicht und somit zunächst pauschal auf sämtliche in den Unterlagen vorhandenen Umweltinformationen gerichtet sind, so lässt sich den Antragsbegründungen doch entnehmen, zu welcher konkreten Art von Umweltinformationen inhaltlich Zugang begehrt wird. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund wichtig, dass das Erfordernis einer spezifizierten Antragstellung u. a. dazu dient, allgemeine Ausforschungsanträge bzw. „Rundumanträge“ zu verhindern (Fluck/Winterle in: VerwArch 2003, 437 [445]). Die inhaltliche Bestimmtheit eines Antrags setzt voraus, dass er erkennen lässt, auf welche Informationen i.S.d. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG er gerichtet ist und dass der betroffene Umweltbereich sowie der örtliche Bezug des Informationsbegehrens erkennbar sind (Kramer, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz, 1994, § 5 Abs. 1 Rn. 2). Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge sind ebenso wie ihre Klage unter Zugrundelegung der Antragsbegründungen (Bl. 7ff., 20f., 24f. d.A.) dahin zu verstehen, dass sie Informationen über die Belastungen von Boden und Grundwasser auf den Plangebietsgrundstücken des B-Planes 717 und eventuelle Umweltbelastungen auf benachbarten Grundstücken begehrt. Sie benennt damit zum einen den betroffenen Umweltbereich, über den Auskunft begehrt wird, und stellt zum anderen den erforderlichen räumlichen Bezug her. Über den Inhalt der begehrten Information bestehen daher keine Zweifel. Schließlich sind auch die materiellen Voraussetzungen des in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG normierten Anspruchs gegeben. So ist die Klägerin zunächst aktiv legitimiert, da sie zu dem in Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Kreis zulässiger Antragsteller gehört. Ein irgendwie geartetes besonderes Informationsinteresse muss sie, wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG zeigt, nicht geltend machen. Weiterhin ist die Beklagte passiv legitimiert. Sie ist die richtige Anspruchsgegnerin, wie sich aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Nr. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2003/4/EG und § 78 I Nr. 1 VwGO ergibt. Die Beklagte ist die Rechtsträgerin der Behörde, deren Verwaltungshandeln die Klägerin mit ihrer Klage angreift will. Die Behörde ihrerseits nimmt, wie es Art. 2 Nr. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2003/4/EG verlangt, aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahr. Dem Magistrat der Beklagten und dort dem Stadtplanungsamt obliegt gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Hessischen Bauordnung (HessBO) die Bauaufsicht und gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HessGO) die Aufstellung von Bebauungsplänen. In diesen Aufgabenbereichen hat der Magistrat der Beklagten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V.m. § 1a und § 2 Abs. 4 BauGB die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, was sich schließlich bis in den Bereich des Abschlusses von Erschließungsverträgen fortsetzt (vgl. §§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1, 125 BauGB). Folglich ist mit der Stadt Frankfurt am Main die richtige Klagegegnerin gewählt worden. Entgegen dem Vortrag der Beklagten enthalten die bei ihr vorhandenen Unterlagen auch Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG. Der Vortrag der Beklagten beruht auf einem zu engen Verständnis des Begriffes der Umweltinformation. Einer vollumfänglichen Einsichtnahme des Gerichts in die streitgegenständlichen Unterlagen bedarf es für diese Feststellung nicht. Bereits aus den von der Klägerin zu der Gerichtsakte gereichten Besprechungsprotokollen (Bl. 75ff., 82ff. d.A.) sowie den Titeln der darin bzw. in der Begründung des B-Planes 717 (Bl. 78 bzw. Bl. 12f. d.A.) angeführten umwelttechnischen Gutachten aus der Zeit des Aufstellungsverfahrens lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die von der Beklagten zurückgehaltenen Unterlagen zum B-Plan Nr. 717 auch Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG enthalten. Von der Definition des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG werden für den zur Entscheidung des vorliegenden Falls maßgeblichen Kontext erfasst: Informationen a) über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser und Boden, b) über Faktoren wie das Freisetzen von Stoffen in die Umwelt mit Auswirkungen oder wahrscheinlichen Auswirkungen auf Umweltbestandteile, c) über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder zum Schutz von Umweltbestandteilen ergriffen werden, d) über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, e) über wirtschaftliche Analysen und Annahmen zu Maßnahmen und Tätigkeiten i.S.d. Buchst. c) und f) Informationen über die Lebensbedingungen des Menschen sowie über Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand von Umweltbestandteilen oder -faktoren bzw. Maßnahmen und Tätigkeiten i.S.d. Buchst. c) abhängen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Entscheidungen zu der im Wesentlichen gleich strukturierten Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7.6.1990 (ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 56ff.) betont, dass der Anwendungsbereich des Begriffs „Umweltinformation“ und somit der gesamten Richtlinie weit zu interpretieren ist. So hat er unter anderem hervorgehoben, dass von dem Begriff sowohl Dokumente erfasst werden, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (EuGH, DVBl. 2003, 1078f.), als auch Stellungnahmen einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren, wenn diese Stellungnahmen geeignet sind, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen (EuGH, NVwZ 1998, 945f. ). Umgekehrt hat der EuGH aber auch eine äußere Grenze des Begriffes der Umweltinformation formuliert, indem er festgestellt hat, dass aus dem Umweltinformationsanspruch kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem in der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweisen, abgeleitet werden kann (EuGH, ZUR 2003, 363f. ). Der vorliegende Fall ist innerhalb der Grenzen dieses Begriffsverständnisses zu beurteilen. Ausweislich der Begründung des B-Planes 717 (Bl. 12 d.A.) sind im Zuge der Planaufstellung u.a. im Jahr 1993 eine „Orientierende umwelttechnische Untersuchung Westhafen Frankfurt/Main“, im Jahr 1995 eine „Vertiefende umwelttechnische Untersuchung Westhafen Frankfurt/Main“ und im Jahr 1996 eine „Zweite Grundwasserbeprobung Westhafen Frankfurt/Main“ durchgeführt worden. Schon vom bloßen Wortlaut der Gutachtentitel her, aber auch und gerade aus dem Verständnis ihrer Zwecksetzung im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsprozesses ergibt sich, dass sie unter den Begriff der Umweltinformation i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG, und dort v.a. unter Art. 2 Nr. 1 Buchst. a), fallen. Da die Gutachten zu den Unterlagen zum Aufstellungsverfahren gehören, enthalten die dieses Verfahren betreffenden Ordner entgegen dem Beklagtenvorbringen insoweit also auch Umweltinformationen. Gleiches gilt auch für die in den Ordnern enthaltenen Besprechungsprotokolle zwischen der Beklagten und Investorenvertretern. So trägt das Besprechungsprotokoll vom 24.02.1995 (Bl. 75 d.A.) den Titel „Westhafen/Frankfurt - Weitere Vorgehensweise hinsichtlich Kontaminationen von Boden, Bodenluft und Grundwasser“. Der Text enthält dann dementsprechend auch Umweltinformationen, u.a. z.B. auf Seite 6: „Darüber hinaus wird behördlicherseits auch akuter Handlungsbedarf im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere dem Lokabstellplatz, gesehen. Die zum Teil recht hohen Mineralölbelastungen sind aber auf den oberflächennahen Bereich beschränkt.“ (Bl. 80 d.A.) Im Rahmen des Besprechungsprotokolls wird auf Seite 4 (Bl. 78 d.A.) auch auf eine vom 13.02.1995 datierende „zusammenfassende Stellungnahme des Umweltamtes“ zu den bereits vorliegenden umwelttechnischen Gutachten verwiesen. Auch dieses bei den Unterlagen zum Aufstellungsverfahren befindliche und der Klägerin bisher nicht zugänglich gemachte Dokument enthält Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG, v.a. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a). Weiterhin enthält das Protokoll auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 78f. d.A.) folgende Ausführungen, die Hinweise auf ein weiteres Besprechungsprotokoll mit Umweltinformationen enthalten: „Im Rahmen dieser Besprechung wurde nicht tiefer auf die Stellungnahme [des Umweltamtes] eingegangen. Dies soll Gegenstand des Abstimmungsgesprächs am 01.03.1995 sein. Für diese Bewertung der Altlastensituation im Rahmen des B-Planverfahrens wurde zum einen eine vertiefende Untersuchung der bereits festgestellten Kontaminationspunkte mit möglicherweise akutem Sanierungsbedarf vereinbart. Im Einzelnen wird das Untersuchungsprogramm in einer weiteren Besprechung am 01.03.1995 festgelegt.“ Auch das Besprechungsprotokoll vom 01.03.1995 enthält folglich Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG, v.a. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c).Schließlich liefert das Besprechungsprotokoll auch Hinweise darauf, dass die Dokumente, die noch nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens in den Ordnern abgelegt wurden, Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG enthalten. So heißt es auf Seite 5 des Protokolls (Bl. 79 d.A.): „Eine darüber hinausgehende Untersuchung von Grundstücksflächen zur Entwicklung von Entsorgungs- bzw. Sanierungskonzepten soll erst im Rahmen von konkreten Baumaßnahmen durchgeführt werden. Als Baumaßnahmen wären in diesem Sinne auch Altlastensanierungsmaßnahmen zur Baulandentwicklung und die Schaffung von Grünflächen aufzufassen. Ferner gehört hierzu auch die Erfassung schadstoffbelasteter Bausubstanz vor dem Gebäudeabbruch.“ Das angesprochene Entsorgungs- und Sanierungskonzept stellt insbesondere in Hinblick auf Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) und f) eine Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG dar. Im Hinblick auf diesen Befund ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die Ordner 2a und 2b mit der Bezeichnung „Vermerke-Protokolle“ Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie enthalten. Entsprechendes gilt für den Erschließungsvertrag, der gemäß § 124 BauGB zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossen wurde. Dieser musste sich an den Festsetzungen des das Westhafengelände betreffenden Bebauungsplans Nr. 717 orientieren, in dem gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Einzelnen normiert ist, wie die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Der Vortrag der Beigeladenen vermag an dem Ergebnis, dass die genannten Ordner - und auch der Erschließungsvertrag - Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG enthalten, nichts zu ändern. Dass sich die Umweltinformationen teilweise auf Zustände der Vergangenheit beziehen, ändert nichts an ihrem Charakter als Umweltinformation. Der Begriff „Zustand“ bezeichnet zwar wörtlich genommen zunächst nur die gegenwärtige Beschaffenheit der aufgeführten Umweltmedien. Umweltinformationen betreffen aber praktisch immer Informationen über einen vergangenen oder künftigen Zustand der Umwelt, da Informationen über die zur Zeit der Antragstellung gegenwärtige Umweltbelastung in der Praxis selten zu erhalten sein werden (Schomerus, a.a.O., § 3, Rn. 102). Des Weiteren ließe sich der nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG bezweckte Umweltschutz kaum erreichen, wenn der Zugang lediglich auf Informationen über den gegenwärtigen Zustand beschränkt würde (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003 - juris). Dementsprechend verliert auch eine umweltbezogene Ordnungsverfügung ihren Charakter als Umweltinformation nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde in der Vergangenheit einmal getroffen hat (VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris). Auch der weitere Vortrag der Beigeladenen, es handele sich jedenfalls bei den Stellungnahmen und Besprechungsprotokollen nicht um Umweltinformationen, da sie nicht ihrer Erhebung, sondern nur ihrem Austausch dienten, ist unzutreffend. Insbesondere mit der bereits oben genannten Entscheidung zu Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren (EuGH, NVwZ 1998, 945f. ) hat der EuGH deutlich gemacht, dass Stellungnahmen von Behörden und andere Maßnahmen, die die eigentlichen Verwaltungsentscheidungen nur vorbereiten, gleichfalls als Umweltinformationen zu qualifizieren sind, wenn und soweit sie geeignet sind, die Entscheidung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch für Besprechungsprotokolle. Der Begriff der Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie ist dermaßen umfassend, dass er auch interne Gesprächsvermerke und Protokolle umfasst. Enthalten die streitgegenständlichen Unterlagen folglich Umweltinformationen, so vermag sich die Beklagte ihrer aus der Richtlinie folgenden Pflicht, diese der Klägerin zugänglich zu machen, auch nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG zu entziehen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, unter dort näher bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG räumt jedoch den Mitgliedstaaten allein eine Option ein, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch Bundes- oder Landesgesetz entsprechende Ausnahmetatbestände zu schaffen (ebenso VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [105] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194 ). Setzt ein Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die Richtlinie nicht um oder verzichtet er im Rahmen der Umsetzung, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, Gebrauch zu machen, bleibt es bei dem unbedingten Informationsanspruch (vgl. auch OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]). Da der hessische Landesgesetzgeber bislang die Richtlinie 2003/4/EG nicht durch förmliches Gesetz in Landesrecht transformiert hat, ist daher für die Beklagte eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ausgeschlossen. Selbst wenn in Hessen aufgrund des ministeriellen Erlasses zur Direktwirkung der Richtlinie 2003/4/EG (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14.03.2005, S. 1027f.) auch die Ausnahmetatbestände unmittelbar anzuwenden wären (so VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - Az. 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06 - ), bestünde der Informationsanspruch der Klägerin gleichwohl. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten liegt zunächst kein Fall der offensichtlichen Missbräuchlichkeit des klägerischen Antrags i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/4/EG vor. Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, dass es der Klägerin nicht um Umweltschutz gehe, sondern darum, sich der Haftung für von ihr zu verantwortende Umweltschäden zu entziehen. Wird die Missbräuchlichkeit teilweise restriktiv aufgefasst und hierunter nur die Konstellation querulatorischer, gleichlautender oder zielloser Anfragen verstanden (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [44]), so kann man in einer weiter gefassten Auslegung hierunter auch die Fälle verstehen, in denen mit dem Antrag erkennbar und ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt werden (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003 - juris). Selbst wenn man aber diesem weiten Verständnis des Ausnahmetatbestandes folgt, ist das Informationsbegehren der Klägerin nicht offensichtlich missbräuchlich. In dem Zivilprozess, auf den die Beigeladene verweist, geht es nicht um die Frage, ob entstandene Umweltschäden zu beseitigen sind oder nicht, sondern darum, wer die aufgrund von Grundwasserverunreinigungen entstandenen Mehrkosten bei Baumaßnahmen zu tragen hat. Kurz: Der Prozess dreht sich nicht um Umweltschutzmaßnahmen, sondern um Kostenverteilungsfragen für bereits getroffene Maßnahmen. Vom Ausgang des Zivilprozesses hängen also weder vorteilhafte noch nachteilige Umweltfolgen im Westhafengebiet ab, sondern lediglich positive oder negative Folgen für die finanzielle Situation der Klägerin bzw. der Beigeladenen. Ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs des Umweltinformationsanspruches zu sachfremden, d.h. der Zielsetzung der Richtlinie 2003/4/EG entgegenstehenden Zwecken liegt somit nicht vor. Einer positiven Feststellung, dass die Klägerin die Umweltinformationen ausdrücklich und ausschließlich zu Zwecken des Umweltschutzes verwenden will, bedarf es indes nicht; ein solches Erfordernis würde der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 22003/4/EG normierten Unabhängigkeit des Umweltinformationsanspruches von der Geltendmachung eines Interesses zuwiderlaufen (BVerwG, NVwZ 2006, 343 ). Es liegen auch keine ohne weiteres nachvollziehbaren und von der Beklagten überzeugend und substantiiert dargelegten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Umweltinformationen, um die es der Klägerin geht, lediglich um interne Mitteilungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2003/4/EG handeln könnte. Der öffentliche Belang, dem diese - ohnehin, wie sich aus der Begründungserwägung Nr. 16 ergibt, eng zu verstehende - Ausnahme dient, ist der Schutz der Vertraulichkeit des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses (Schrader, a.a.O., § 7 Rn. 29). Sobald Mitteilungen wie Stellungnahmen oder Gutachten an eine andere Behörde gegangen sind oder ihrerseits von einer anderen Behörde oder Dritten stammen, liegen keine verwaltungsinternen Informationen mehr vor (VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05, S. 9). Jedenfalls bei den oben genannten Gutachten, Stellungnahmen sowie Besprechungsprotokollen handelt es sich um Unterlagen, die den innerbehördlichen Bereich des Stadtplanungsamtes durch die Zugänglichmachung für Dritte bereits verlassen haben (z.B. die Besprechungsprotokolle) oder schon gar nicht aus dem innerbehördlichen Bereich stammen (z.B. die umwelttechnischen Gutachten). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass die in den Ordnern „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ enthaltenen Unterlagen wenigstens teilweise einer breiteren Behördenöffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürfte daher der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2003/4/EG nicht erfüllt sein. Auch der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2003/4/EG enthaltene Ausschlussgrund der negativen Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren bzw. die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt insofern vor, die Klägerin versuche sich über den europarechtlichen Umweltinformationsanspruch in dem Besitz von Informationen zu bringen, die ihr nach den zivilprozessualen Beweisregeln nicht zustünden. Der Informationsausschluss während eines Gerichtsverfahrens dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen (Schrader, a.a.O., § 7 Rn. 13ff.). Der Ausschlussgrund soll die Rechtspflege bzw. Beteiligte davor schützen, dass die Öffentlichkeit oder am Verfahrensausgang interessierte Dritte Zugang zu Informationen erhalten, mit Hilfe derer sie Druck auf die Entscheidungsträger ausüben können (BVerwG, NVwZ 2000, 436 [438]). Eine derartige Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Klägerin ist selbst Beteiligte an dem Zivilrechtsstreit. Umgekehrt ist die Beklagte gerade nicht an dem Zivilrechtsstreit beteiligt. Dass Dritte oder die Öffentlichkeit mit Hilfe der Informationen Druck ausüben könnten, ist somit nicht ersichtlich. Weiterhin steht der Annahme von negativen Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren aber auch entgegen, dass die - evtl. aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte - Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils keine negative Auswirkung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2003/4/EG darstellen kann. Außerdem würde, wenn man der Argumentation der Beklagten folgt, der Verwaltung ermöglicht, sich unter Verweis auf zivilprozessuale Beweisregelungen öffentlich-rechtlichen Bindungen - hier dem europarechtlichen Umweltinformationsanspruch - zu entziehen; es fände quasi eine „Flucht ins Zivilprozessrecht“ statt, die vom Schutzzweck des Ausnahmetatbestandes nicht gedeckt ist. Infolgedessen scheidet auch dieser Ausnahmetatbestand aus. Schließlich stellt das Vorbringen der Beklagten, die Unterlagen enthielten Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse, weshalb sie gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2003/4/EG nicht zugänglich gemacht werden könnten, eine bloße Behauptung dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehenden Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Bewahrung der Geheimnisträger ein schutzwürdiges Interesse hat (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003). Weder die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast hat, noch die Beigeladene haben jedoch ausreichend dargelegt, inwiefern sich in den Ordnern „B-Plan 717, 2a + 2b“ Unterlagen über schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse befinden könnten. Der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2003/4/EG liegt somit ebenfalls nicht vor. Nach alledem steht fest, dass das Informationsbegehren der Klägerin selbst bei unmittelbarer Anwendung der Ausnahmetatbestände in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG nicht ausgeschlossen wäre. Die Klägerin hat daher einen Anspruch darauf, den Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen und im Tenor näher bezeichneten Umweltinformationen zu erhalten. Aus Art. 3 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 2003/04/EG ergibt sich, dass grundsätzlich die begehrten Umweltinformationen in der von der Klägerin begehrten Form zugänglich zu machen sind (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 5.1.2006 - 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06). Zur Sicherung des Informationsanspruches der Klägerin sind die entsprechenden Verfahrensakten der Beklagten zu paginieren und die Aktenbestandteile, die nach Ansicht der Beklagten keine Umweltinformationen enthalten, durch Angabe der Seitenzahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulisten. Eine Abschrift der Liste ist der Klägerin zu überlassen. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu I. begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die dort näher bezeichneten Akten zu gewähren. Gemäß Art. 1 und Art. 2 S. 1 Buchst. 1 der Richtlinie 2003/04/EG besteht ein Anspruch gegenüber der Beklagten, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck dieser Richtlinie, ein allgemeines Recht auf Akteneinsicht für jedermann einzuführen (vgl. demgegenüber zum Akteneinsichtsrecht nach § 1 Abs. 2 IFG Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rn. 95 ff.). Dies ergibt sich auch aus der Begründungserwägung Nr. 24, wonach die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu Informationen gestatten als in dieser Richtlinie vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Einsicht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans zu gewähren ist. Die Klägerin ist ein Chemieunternehmen und besitzt eine Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zum Frankfurter Westhafen. Im Gebiet des Frankfurter Westhafens wird zur Zeit von der beigeladenen Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH eine Wohn- und Bürobebauung realisiert. Die hierfür erforderlichen Grundstücke erwarb die Beigeladene im Jahr 1994 von der Beklagten. Die Beklagte stellte daraufhin im Jahr 1999 für den Bereich einen Bebauungsplan, den B-Plan 717, auf. Im gleichen Jahr schloss sie unter dem Datum des 23. bzw. 26. August mit der Beigeladenen einen Erschließungsvertrag für das Baugebiet ab. Zwischen der Beigeladenen und der Klägerin brach in der Folgezeit vor dem Landgericht Frankfurt ein Zivilrechtsstreit über die Frage aus, ob die Klägerin Verursacherin von Schadstoffbelastungen im Baugebiet ist und ob sie der Beigeladenen deswegen gemäß § 22 WHG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin verteidigt sich hiergegen u. a. mit dem Hinweis auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2005 und 11.03.2005 wandte sich die Klägerin nun an die Beklagte und beantragte Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag sowie in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des B-Plans. Bei Letzteren handelt es sich um etwa 20 Ordner mit Materialien - vor allem Protokollen von Besprechungen der Beklagten mit Investorenvertretern -, die begleitend zur Realisierung des Gesamtprojektes sowie des B-Planes 717 im Planungsamt der Beklagten angefallen waren und als Unterlagen zum Aufstellungsverfahren abgelegt wurden. Bezüglich dieser Unterlagen hob die Klägerin in ihrem Antrag hervor, dass sie Einsicht insbesondere in die beiden Ordner mit dem Titel „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke-Protokolle“ verlange. Sie begründete ihr Begehren damit, dass der Erschließungsvertrag bzw. die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren Umweltinformationen enthielten. Ein Anspruch auf Zugang zu diesen Umweltinformationen ergebe sich aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder zumindest aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. Mit Bescheid vom 10.05.2005, den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 13.05.2005, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einsicht in den Erschließungsvertrag vollständig und den Antrag der Klägerin auf Einsicht in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des B-Plans jedenfalls insoweit ab, als er die beiden Ordner „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke-Protokolle“ betraf. Die Ablehnung begründete sie in beiden Fällen mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für einen Informationsanspruch. „So sei zunächst der Anwendungsbereich des UIG nicht eröffnet und die Richtlinie 2003/4/EG mangels landesgesetzlicher Umsetzung nicht anwendbar; weiterhin normiere die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Akteneinsichtsrecht in Bebauungspläne und ihre Begründung, nicht aber in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren, und schließlich sei im Hinblick auf den Erschließungsvertrag auch § 29 HessVwVfG nicht einschlägig, da die Klägerin am Abschluss des Vertrages nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin legte gegen die beiden Ablehnungsbescheide mit Fax vom 13.06.2005 Widerspruch ein. Gleichfalls erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht, die dort am 30.06.2005 einging. Sie beantragte einerseits festzustellen, dass die Beklagte ihr die Einsichtnahme in den Erschließungsvertrag und die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren ermöglichen müsse, und andererseits eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in den Erschließungsvertrag sowie die beiden Ordner „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke-Protokolle“ auszusprechen. Nachdem der Klägerin im weiteren Verlauf des Geschehens seitens der Beklagten auch die Einsichtnahme in andere als die beiden im ursprünglichen Antrag und im Ablehnungsbescheid ausdrücklich bezeichneten Ordner zum Aufstellungsverfahren verweigert wurde, erweiterte sie den Klageantrag mit Schriftsatz vom 13.07.2005. Nunmehr begehrte sie die Verurteilung der Beklagten, ihr sämtliche Unterlagen zum Aufstellungsverfahren zugänglich zu machen. Am 06.01.2006 wies die Beklagte schließlich die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führt sie in Ergänzung der Argumentation in den Ausgangsbescheiden an, dass selbst bei Bestehen einer Rechtsgrundlage und Vorliegen ihrer sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht deswegen ausgeschlossen sei, weil die antragsgegenständlichen Unterlagen - mit Ausnahme des B-Planes und seiner Begründung - gar keine Umweltinformationen enthielten. Dies ginge aus den Protokollen des Anhörungsausschusses hervor. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Akteneinsichtnahme seitens der Klägerin den Geheimnis- bzw. Datenschutz i.S.v. § 30 HVwVfG bzw. Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2003/4/EG verletzen würde. Schließlich sei das Begehren rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2003/4/EG, weil die Klägerin den Umweltinformationsanspruch dazu instrumentalisiere, sich im Wege des Verwaltungsprozesses in Besitz von Informationen zu bringen, die sie im Wege des Zivilprozesses nicht erhalten könne. Nach Erhalt der Widersprüche am 11.01.2006 durch Zustellung erweiterte die Klägerin die bereits anhängige Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2006 um die Anträge, die beiden Ablehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Beklagte zum Gewähren von Akteneinsicht in der in den Anträgen vom 08. bzw. 11.03.2005 beantragten Form zu verpflichten. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Mangels fristgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG sei diese unmittelbar anwendbares Recht. Die Voraussetzungen des in Art. 3 Richtlinie 2003/4/EG normierten Zugangsanspruchs zu Umweltinformationen lägen vor. Zur Argumentation wird zunächst an den B-Plan angeknüpft. Dieser sowie der zugehörige Landschaftsplan seien durchzogen von textlichen Ausführungen und zeichnerischen Festsetzungen zu Kontaminationen und Altlasten, Bodensanierungsbedarf und Grundwasserverunreinigungen. Diese planerischen Darstellungen seien als Umweltinformationen i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/4/EG einzuordnen. Gleiches gelte für die zahlreichen Untersuchungen und Gutachten, auf die der B-Plan und der Landschaftsplan Bezug nähmen. Vor dem Hintergrund, dass diese Umweltinformationen bereits bei der Planaufstellung im Rahmen des Abwägungsprozesses angefallen seien, würden folglich auch die Aufstellungsunterlagen Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG enthalten. Dieser Umstand ließe sich auch anhand dreier Besprechungsprotokolle nachweisen, die sich in den Ordnern mit Aufstellungsunterlagen befinden und der Klägerin über das Regierungspräsidium Darmstadt zugänglich gemacht worden seien. In Hinblick auf den Erschließungsvertrag wird argumentiert, dass die im B-Plan und dem Landschaftsplan enthaltenen Umweltinformationen auch in den zeitlich später abgeschlossenen Erschließungsvertrag eingeflossen und dort ausgestaltet worden seien, weshalb folglich auch dieser Umweltinformationen enthalte. Die Argumentation der Beklagten, in den streitgegenständlichen Unterlagen befänden sich keine Umweltinformationen, sei daher unzutreffend. Im Übrigen beinhalte das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auch die Möglichkeit, selbst zu überprüfen, in welchem Umfang Umweltinformationen in bestimmten Unterlagen enthalten sind. Der Ausschlussgrund des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) Richtlinie 2003/4/EG sei nicht einschlägig, da er restriktiv auszulegen sei und negative Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren nicht gegeben seien; vielmehr hätte das Gewähren von Akteneinsicht positive Auswirkungen auf das zivilrechtliche Gerichtsverfahren, weil damit das kollusive Zurückhalten von Informationen durch die Beklagte und die Beigeladene beendet werden könnte. Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2003/4/EG, demzufolge die Einsicht in verwaltungsinterne Mitteilungen abgelehnt werden kann, sei nicht gegeben, da sowohl der Erschließungsvertrag als auch die Besprechungsprotokolle zumindest immer auch die Beigeladene betroffen hätten und daher über rein behördeninterne Vorgänge oder Aufzeichnung hinausgegangen seien. Selbst wenn Ausnahmetatbestände einschlägig seien, so könnten sie allenfalls Teile der etwa 20 Ordner und des Erschließungsvertrages betreffen, nicht aber die Gesamtheit der Unterlagen. Die gewünschten Formen der Akteneinsicht - im Falle des Erschließungsvertrages durch Übersendung einer Kopie, im Falle der Aufstellungsunterlagen zum B-Plan durch Einsichtnahme im Stadtplanungsamt - dürfe die Beklagte ohne Angabe entsprechender Gründe nicht verweigern. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Akteneinsicht in die im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 717 für das Westhafengelände, insbesondere in die Ordner mit der Bezeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe-Protokollen der Besprechungen zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH, zu gewähren; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH vom 23./26. August 1999 zu gewähren; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Akteneinsicht in sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 717 für das Westhafengelände zu gewähren, insbesondere auch in die Unterlagen mit der Akten-Bezeichnung „B-Plan 717, 2a+2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe-Protokollen der Besprechung zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH sowie die Unterlagen mit der Akten-Bezeichnung „B-Plan 717, 1“ und „B-Plan 717, 3ff.“, wobei die Akteneinsicht durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt erfolgen soll; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH vom 23./26. August 1999 zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Kopie des Vertrages zu Händen der Klägerin erfolgen soll; 5. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 6. Januar 2006 zu Widerspruchsnummer W6-1004/05 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Akteneinsicht in die im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 717 für das Westhafengelände mit der Aktenbezeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe-Protokollen der Besprechungen zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH, zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt erfolgen soll. 6. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 6. Januar 2006 zum Aktenzeichen W6-23/05 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH vom 23./26. August 1999 zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Versendung einer vollständigen Kopie des Vertrages zu Händen der Klägerin erfolgen soll. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageanträge präzisiert. Sie beantragt, I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 06. Januar 2006 zu Widerspruchs-Nr. W 6-1004/05 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 717 für das Westhafengelände zu gewähren, insbesondere in die Unterlagen mit der Aktenbezeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit Jour-Fixe-Protokollen der Besprechung zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH. Die Akteneinsicht soll durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt der Beklagten erfolgen. II. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 06. Januar 2006 zum Aktenzeichen W 6-23/05 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH vom 23./26. August 1999 nebst dessen Anlagen zu gewähren. Die Akteneinsicht soll durch Versendung einer vollständigen Kopie des Vertrages nebst dessen Anlagen zu Händen der Klägerin erfolgen, hilfsweise durch Einsicht in die Unterlagen bei der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die in ihren Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden enthaltene Begründung und führt ergänzend aus: Die Klage sei jedenfalls bezüglich der Feststellungsanträge bereits unzulässig, weil statthafte Klageart die Verpflichtungsklage sei, hinter die die Feststellungsklage als subsidiär zurücktreten müsse. Inhaltlich fügt sie ihrer bisherigen Argumentation hinzu, die Klägerin wolle sich unter Umgehung der Beweisregeln der ZPO missbräuchlich in den Besitz von Informationen bringen, was gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) Richtlinie 2003/4/EG verstoße. Weiterhin handele es sich bei den zur Einsicht begehrten Unterlagen um rein interne Mitteilungen, in die es gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2003/4/EG kein Einsichtsrecht gebe; die Bezeichnung auf dem Aktendeckel „B-Plan 717“ kennzeichne bei den Ordern nur das betreffende Baugebiet, nicht aber, dass es sich um Unterlagen zum B-Plan handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Beauftrage der Beklagte erklärt, die Beklagte sei bereit, der Klägerin in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 Einsicht zu gewähren, nicht aber in die Ordner 2a und 2b, die diese nicht dazu gehören würden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, dass die streitgegenständlichen Unterlagen schon keine Umweltinformationen enthielten. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Besprechungsprotokolle und der Erschließungsvertrag nur dem sekundären Austausch von Informationen dienten, nicht aber Primärquelle von Umweltinformationen seien. Zum anderen fielen unter den Begriff der Umweltinformation i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG nur solche, die sich auf den gegenwärtigen oder zukünftigen Umweltzustand beziehen. Informationen, die abgeschlossene Vorgänge der Vergangenheit beträfen und ohne Bezug zur künftigen Umweltsituation seien - wie hier der Erlass des B-Planes 717 und die Erschließung des Baugebietes auf der Grundlage des Erschließungsvertrages -, seien vom Begriff der Umweltinformation nicht erfasst. Weiterhin tritt die Beigeladene der Auffassung der Klägerin entgegen, dass der Anspruch auf Umweltinformationen auch die Möglichkeit umfasse, selbst zu prüfen, ob Umweltinformationen vorliegen, denn dies würde immer zu einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen. Die Beigeladene ist weiterhin der Ansicht, dass dem Einsichtsbegehren der Klägerin der Schutzzweck der Richtlinie entgegenstehe. Die Klägerin verfolge mit ihrem Antrag kein Umweltschutzinteresse, sondern ihre Interessen in Bezug auf den anhängigen Zivilprozess. Im Ergebnis ginge es ihr sogar darum, sich der Einstandspflicht für angerichtete Umweltschäden zu entziehen, was den Schutzzweck der Richtlinie 2003/4/EG gänzlich konterkariere und daher missbräuchlich i.S.v Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2003/4/EG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen.