Beschluss
7 G 5463/02 (3)
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0807.7G5463.02.3.0A
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Vertrauenspersonen und Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens einer Bürgerinitiative (BI) , die sich für den Erhalt eines Sportstadions der Stadt S. (Antragsgegnerin) einsetzt. Die Stadt verfügt noch über weitere Sportanlagen. Nachdem das Bürgerbegehren nicht mit der vorgeschlagenen Fragestellung zum Bürgerentscheid zugelassen worden ist, haben sie Klage gegen den entsprechenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehren sie einstweiligen Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Am 24.08.2000 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den Magistrat zu beauftragen, "hinsichtlich der Sanierung der Sport- und Freizeitanlagen sowie des Taunusbades nach folgenden Grundsätzen zu handeln: 1.Sportstätten a. Die beiden Hartplätze sind wie folgt zu sanieren: - Hartplatz 1 als Kunstrasenplatz (sandverfüllt) mit Flutlichtanlage - Hartplatz 2 weiterhin als Tennenplatz und dadurch auf längere Sicht bespielbar zu machen. b. Das Stadion soll als Rasenplatz in die Sportanlage "Hinter der Röth" integriert werden. c. Das jetzige Funktionsgebäude im Stadion kann entfallen. Es soll durch eine mäßige Erweiterung des Vereinshauses "Hinter der Röth" ersetzt werden. d. Ein Teil des Stadions soll (zur Teilfinanzierung von Taunusbad und Sportstätten) einer vertretbaren Bebauung zugeführt, der andere Teil dem zukünftigen Regionalpark zugeordnet werden. e. Zur vorbereitenden Planung soll ein Beirat gegründet werden, dem zur Beratung des Magistrats und Fachingenieurs je ein Vertreter der Sport treibenden Vereine sowie je ein Fraktionsmitglied aus dem Stadtparlament angehören. f. Hartplatz 1 soll umgehend saniert und aus laufenden Haushaltsmitteln vorfinanziert werden. (...) 5. Wir erwarten, dass der Magistrat umgehend zu den einzelnen Punkten die entsprechenden Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Sobald weitere Planungsunterlagen vorliegen, wird eine Bürgerversammlung durchgeführt." Am 23.08.2001 fällte die Stadtverordnetenversammlung zum Tagesordnungspunkt "Neukonzeption der Sportanlage "Hinter der Röth" in S." einen Beschluss über den Neubau eines sandverfüllten Kunstrasenplatzes mit Flutlichtanlage (...). Am 23.05.2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, bei dem Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Antragsgegnerin zu beantragen, und zwar mit dem Ziel der Umwidmung zweier näher bezeichneter, zum Sportstadion gehörender Grundstücke bzw. Grundstücksteile von "Sondergebiet/Sport und Erholung (Parkplätze)" bzw. "Grünflächen Sportanlage" in Wohnbauflächen und der Umwidmung einer weiteren Grundstücksteilfläche von "Grünflächen Sportanlage" in "Grünflächen/Parkanlagen". Die Antragsgegnerin stellte beim Planungsverband einen entsprechenden Antrag. Daraufhin initiierte die BI ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung: "Ich bin dafür, unser Stadion zu erhalten, nicht zu veräußern oder mit Wohnhäusern zu bebauen. Deshalb bin ich dafür, den Stadtverordnetenbeschluss vom 23.05.2002 zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Magistratsvorlage 15/M 0043) aufzuheben." In der auf den Unterschriftsexemplaren unter diesem Text abgedruckten Begründung heißt es: "1. Das schön gelegene Limesstadion gehört zum Naherholungsgebiet im schützenswerten Grüngürtel unserer dicht besiedelten Stadt. Einen weiteren Flächenverbrauch durch Bebauung des Stadiongeländes und Neubau eines Kunstrasen-Fußballplatzes samt Nebenanlagen auf der Freifläche vor dem Krankenhaus lehnen wir ab. 2. Stadion und Taunusbad sollen im gerechten Interesse aller (...) Sportvereine und des Schulsports umgehend so saniert werden, dass beide Anlagen möglichst schnell funktionsgerecht wieder genutzt werden können. 3. Für eine angemessene Instandsetzung des jetzigen Stadions und bei Beschränkung auf eine funktionserhaltende, technisch moderne Kernbereichs-Sanierung des Taunusbades ist der bereits jetzt vorgesehene Kreditrahmen ausreichend. Ein zusätzlicher Verkaufserlös durch Bebauung des jetzigen Stadions zur Finanzierung von weitergehenden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ist nicht zwingend notwendig. 4. Eine Wohnbebauung am jetzigen Stadion ist zusätzlich wegen nicht geklärter Grundwasser- und Bodenprobleme auch für die Stadt ein finanziell schwer kalkulierbares Risiko, das die erhofften Gewinne aus der Bebauung gefährden könnte." Zur Kostendeckung wird ausgeführt: "Für eine angemessene Instandsetzung des Stadions und eine funktionserhaltende, technisch moderne Kernbereichs-Sanierung des Taunusbades sind bei Verzicht auf die darüber hinaus geplanten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen Einsparungen möglich, die größer sind als der Verkaufserlös aus dem Stadiongelände, der ja auch erst in einigen Jahren erwartet werden kann. Dies folgt aus dem modularen Architekten-Entwurf und der zugehörigen Kosten-Nutzenanalyse, die der Magistrat veröffentlicht hat. Das Stadion muss also bei geringeren Kreditaufnahmen der Stadt nicht verkauft werden." Die BI konnte 1712 gültige Unterschriften für ihr Bürgerbegehren gewinnen und reichte diese am 02.07.2002 beim Magistrat der Antragsgegnerin ein. In ihrer Sitzung am 26.11.2002 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dann folgenden Beschluss: "1. a) Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Wildwiese wird zum Bürgerentscheid mit folgender Frage zugelassen: "Sind Sie dafür, dass der Stadtverordnetenbeschluss vom 23.05.2002, der einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Limessportstadions vorsieht, aufgehoben und damit eine Teil-Wohnbebauung ausgeschlossen wird." b) Der Magistrat wird beauftragt, mit den Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative nochmals zu versuchen, einen Konsens über die Fragestellung herbeizuführen. c) Sollte eine Einigung zur Fragestellung nicht zustande kommen, wird das Begehren nicht zum Bürgerentscheid zugelassen." Die Antragsteller lehnten die Durchführung eines Bürgerentscheids mit geänderter Fragestellung ab. In einem Bericht an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2002 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit, der Magistrat sei dem Auftrag, einen Konsens über die Fragestellung mit den Vertrauenspersonen der BI herbeizuführen, nachgekommen. Diese würden eine Änderung des ursprünglichen Fragetextes jedoch ablehnen. Damit sei das Begehren nicht zum Bürgerentscheid zugelassen. Die Stadtverordnetenversammlung stimmte der Vorlage am 12.12.2002 mehrheitlich zu. Am 17.12.2002 wurde der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Zur Begründung wird ausgeführt, Ziel des Bürgerbegehrens sei der Erhalt des Limesstadions der Antragsgegnerin, das abgerissen werden solle. Da die von der Stadtverordnetenversammlung am 26.11.2002 beschlossene Fragestellung lediglich die Aufhebung des Beschlusses bezüglich des Antrags auf Änderung des Flächennutzungsplanes, nicht aber den Erhalt des Stadions beinhalte, sei diese von den Vertrauenspersonen der BI abgelehnt worden. Die Beteiligten hätten sich auch nicht auf eine anderen Fragestellung einigen können. Damit sei das Bürgerbegehren nicht zum Bürgerentscheid zugelassen worden. Das Bürgerbegehren entspreche den Vorgaben des § 8 b HGO, so dass ein Anspruch auf Zulassung zum Bürgerentscheid bestehe. Es sei insbesondere innerhalb der Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1 HGO eingereicht. Der Beschluss vom 24.08.2000 beinhalte eine Entscheidung zum Neubau eines Stadions an anderer Stelle. Gegen diesen Beschluss richte sich das Bürgerbegehren aber nicht. Der Beschluss sei im übrigen durch den Beschluss vom 23.08.2001 aufgehoben worden, wonach ein Kunstrasenplatz und kein neues Stadion errichtet werden solle. Ferner habe es bereits ein Bürgerbegehren für die Erhaltung des Stadions gegeben, das '"in direktem Zusammenhang" mit dem Beschluss vom 24.08.2000 gestanden habe. Gegen die Zurückweisung des Begehrens habe man nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil der damalige Bürgermeister offiziell erklärt habe, ein Stadionneubau werde nicht mehr in Erwägung gezogen und es erfolge lediglich eine Sanierung des bestehenden Stadions. Hierzu wurde ein Zeitungsartikel vorgelegt. Die Antragsgegnerin handele wider Treu und Glauben, wenn sie jetzt vortrage, die Antragsteller hätten damals weitere rechtliche Schritte unternehmen müssen. Es sei eine hinreichend bestimmte Frage gestellt worden, die eindeutig mit Ja oder Nein habe beantwortet werden können. Im Stadtgebiet existiere nur ein einziges Stadion, das als solches bezeichnet werde. Dies ergebe sich auch aus dem Stadtplan. Aus der Formulierung ergebe sich auch, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 23.05.2002 deshalb gefordert werde, da dieser Beschluss letztlich auf die Beseitigung des Stadions und eine Bebauung des Areals abziele. Da es ca. 11.000 Wahlberechtigte gebe, sei das Bürgerbegehren auch von mehr als der erforderlichen Anzahl wahlberechtigter Einwohner unterzeichnet worden. Letztlich sei auch der Kostendeckungsvorschlag ordnungsgemäß. Durch die Aufhebung des Beschlusses vom 23.05.2002 würden keine Kosten verursacht. Die Unterlassung des Änderungsantrags sei kostenneutral. Es werde lediglich die Beibehaltung des Status quo verlangt. Hierin liege schon keine Maßnahme i.S. des § 8 b HGO. Die Stadt sei schon jetzt zu einer angemessenen Instandhaltung des Stadions verpflichtet. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Stadions seien bereits im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtige, an Stelle des Stadions einen Kunstrasenfußballplatz samt Nebenanlagen an einem anderen Ort zu errichten und zu unterhalten. Die hierfür zu veranlagenden Kosten würden die Erhaltungskosten der schon bestehenden Anlage - die im übrigen von der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr für notwendig gehaltenen Sanierung viel zu hoch angesetzt würden - übertreffen. Die Finanzbelastung der Stadt sei geringer als bei der Verwirklichung deren eigener Planung. Schon daher sei ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Sanierung des Stadions notwendig wäre, seien die hierdurch entstehenden Kosten geringer als die Kosten für eine Beseitigung des alten und eine Errichtung eines neuen Sportplatzes, wie vorgesehen. Hierzu wurden nähere Ausführungen gemacht. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bei einer Umwidmung des Sportgeländes in Wohnbauflächen würde der Erhalt des Stadions dem Flächennutzungsplan widersprechen. Dieser Erhalt und die Nutzung des Stadions als Sportanlage sei aber gerade das Anliegen des Bürgerbegehrens und damit auch der Antragsteller. Es sei auch damit zu rechnen, dass noch vor der Entscheidung im Klageverfahren positiv über den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes entschieden werde. Damit werde das Ziel des Bürgerbegehrens, die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Verhinderung der Änderung des Flächennutzungsplanes endgültig vereitelt. Die Stadt habe bereits mit den betroffenen Behörden Gespräche über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens geführt. Danach bestünden keine Bedenken gegen die Umwidmung. In den vergangenen Jahren sei aus dem gesamten Kreis kein Verfahren bekannt geworden, in dem nicht vor Antragstellung sicher gestellt worden sei, dass der Planungsverband dem Antrag zustimme. Mit ihrem Antrag verfolgten die Antragsteller die Absicht, dem Magistrat der Stadt vorläufig zu untersagen, den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans weiter zu verfolgen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin - der, wie sich aus der Akte der Antragsgegnerin ergibt, Ende Juni 2002 den Planungsverband gebeten hatte, den Änderungsantrag ruhen zu lassen - , habe am 02.12.2002 telefonisch dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt, er werde umgehend den Planungsverband auffordern, nunmehr über den Antrag zu entscheiden. Gegen diese Vollziehung des Beschlusses richte sich der Eilantrag. Ferner werde auch die Zulässigkeit des von der Stadtverordnetenversammlung am 26.11.2002 getroffenen Beschlusses gerügt. Hierin werde zunächst ein Bürgerbegehren zugelassen, dann unter eine Bedingung gestellt, bei deren Nichteintritt das Bürgerbegehren wiederum nicht zugelassen werde. Ein solcher rechtswidriger Beschluss können nicht die Grundlage für die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens sein. Eine positive Entscheidung über den Eilantrag würde lediglich eine vorläufige Regelung herbeiführen. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den in der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2002 unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss bezüglich eines Antrags auf Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zu vollziehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antrag sei nicht bestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche Vollzugshandlungen die Antragsteller in einzelnen meinten. Die begehrte Entscheidung wäre nicht vollstreckbar. Die Antragsgegnerin habe im übrigen bereits mit Schreiben vom 03.06.2002 beim Planungsverband einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans gestellt und sei damit ihrer Verpflichtung aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO nachgekommen. Der Antragsgegnerin fehle die Passivlegitimation. Zuständiges Vollzugsorgan für die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sei allein der Magistrat, gegen den unmittelbar im vorliegenden Fall der Antrag zu richten sei. Durch eine Vollziehung des beanstandeten Beschlusses würden keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen. Ein eingereichtes Bürgerbegehren habe insoweit keine aufschiebende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch nur dann, wenn andernfalls auf Seiten des Bürgers ein Rechtsverlust drohe, weil der Vollzug irreversible Verhältnisse schaffe. Dies sei hier nicht der Fall. über den Antrag auf Änderung des Flächenutzungsplanes hätten die Verbandskammer des Planungsverbandes und die Regionalversammlung übereinstimmend zu beschließen. Erst danach komme es zur Anwendung des regulären Bauleitplanverfahrens, d.h., die Träger öffentlicher Belange sowie die Stadt selbst würden förmlich angehört, und auch die Antragsteller hätten die Möglichkeit, Anregungen vorzutragen. All dies sei bisher nicht geschehen, so dass völlig offen sei, ob es überhaupt zur Änderung des Flächennutzungsplanes komme. Ferner sei es der Antragsgegnerin jederzeit möglich, den Antrag zurückzunehmen bzw. beim Planungsverband den Antrag zu stellen, die Bauleitplanung wieder zu ändern. Es bestehe auch keine Verpflichtung auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes das streitige Stadion abzubrechen. Das eingereichte Bürgerbegehren sei auch unzulässig. Die Fragestellung, die zum Bürgerentscheid gestellt werden solle, sei nicht eindeutig. Aus dem Inhalt ergebe sich nicht, welches Stadion gemeint sein solle. Zum anderen sei nicht klar, welcher Bereich mit Wohnhäusern nicht bebaut werden solle und dass die geplante Bebauung nur einen Teilbereich der umzuwidmenden Flächen betreffe. Ferner könne die Formulierung so verstanden werden, dass durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung selbst bereits eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt sei. Der Beschluss werde den Bürgern nicht bekannt gegeben. Unklar sei schließlich, ob Ziel des Bürgerbegehrens auch sei, dass verbindlich über den Erhalt des Stadions abgestimmt werde. Hierfür spreche die Begründung des Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren enthalte ferner keinen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Kostendeckungsvorschlag. Es seien keine Angaben zur Höhe der Betriebs- und Unterhaltungskosten des Stadions gemacht worden. Der Verweis auf Unterlagen, die der Magistrat veröffentlicht habe, sei nicht ausreichend. Die Unterlagen seien dem Bürgerbegehren nicht beigefügt worden und man habe auch nicht angegeben, wo diese veröffentlicht seien. Ein Kostendeckungsvorschlag müsse auch Angaben über die Finanzierung der verlangten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag der BI erwecke aber den Eindruck, beim Erhalt des Stadions fielen überhaupt keine Kosten an. Das Stadion bedürfe einer teuren Grundsanierung, wie näher ausgeführt wurde. Die erheblichen Betriebs- und Unterhaltungskosten seien nicht zuletzt auch Ursache dafür gewesen, dass die Stadt das Stadion nicht weiter erhalten wolle. Die Bürger müssten erkennen können, was die Maßnahme, über die sie abstimmten, konkret kosten werde. Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass bereits eine Verfristung eingetreten sei, wenn man die Fragestellung des Bürgerbegehrens so auslege, dass auch die grundsätzliche Frage des Stadionerhalts zur Abstimmung stehen solle. Die Stadtverordnetenversammlung habe bereits am 24.08.2000 beschlossen, dass das bisherige Stadion wegfallen solle. Der Beschluss vom 23.08.2001 beinhalte dagegen nicht, dass das Stadion nunmehr erhalten werden solle. Schließlich komme die begehrte einstweilige Anordnung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist er nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Sicherungsanordnung statthaft, denn weder Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid können gegenüber einem Beschluss der Gemeindevertretung aufschiebende Wirkung entfalten (VGH Kassel, B. v. 26.10.1993 - 6 TG 2221/93 - , NVwZ 1994, 396). Da die Antragsteller unbestritten nicht nur Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens, sondern auch dessen Mitunterzeichner sind, besteht an ihrer Antragsbefugnis ebenfalls kein Zweifel (so auch VGH Kassel, B. v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 - , NVwZ 1997, 310 mit näheren Ausführungen). Der Antrag wurde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch zu Recht gegen die Stadt S., vertreten durch den Magistrat und nicht gegen den Magistrat unmittelbar gerichtet. Denn die ein Bürgerbegehren unterstützenden Vertrauenspersonen treten ihrer Gemeinde insoweit als "Außenstehende" und nicht als "Organ" oder "Quasi-Organ" gegenüber (vgl. VGH Kassel, Urt. V. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97). Der im vorliegenden Eilverfahren gestellte Antrag ist auch nicht zu unbestimmt, wie die Antragsgegnerin meint. Denn er richtet sich gegen den Vollzug eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Wie der Magistrat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ausführt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen, was auch das Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten hat (VGH Kassel, B, v, 02.06.1995 - 6TG 1554/95 - NVwZ 1996, 722). Im übrigen ist aus der Antragsbegründung klar erkennbar, dass die Antragsteller erreichen möchten, dass das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Sportstadions von der Antragsgegnerin vorerst nicht weitergeführt werden soll. Soweit die Antragsgegnerin den Planungsverband gebeten hat, das Verfahren weiterzuführen, kann sie diesen z.B. bitten, es vorerst wieder ruhen zu lassen, wie in der Vergangenheit bereits geschehen. Schließlich haben die Antragsteller auch Klage gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2002 - betreffend die Zulassung des Bürgerbegehrens - erhoben. Fraglich ist allerdings, ob sich die Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht (auch) gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2002 hätten wenden müssen, in dem der Vorlage des Magistrats, wonach das Bürgerbegehren nicht zum Bürgerentscheid zugelassen sei, zugestimmt worden ist. Denn der Beschluss vom 26.11.2002 ist von seinem Wortlaut her in sich so widersprüchlich, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Entscheidung hier getroffen wurde. Daher spricht vieles dafür, dass dieser Beschluss nichtig ist und eine Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens zum Bürgerentscheid von der Stadtverordnetenversammlung erst am 12.12.2002 getroffen wurde. Unabhängig davon, wie man diese Frage beantwortet, ist jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsteller im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache begehren. Ob die Antragsteller in diesem auf einstweiligen Rechtschutz gerichteten Verfahren einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, kann offen bleiben. Grundsätzlich besteht zwar in Fällen wie dem vorliegenden ein Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde, soweit diese Handlungen unternimmt, die einem beabsichtigten Bürgerentscheid die Grundlage entziehen würden. Denn es muss verhindert werden können, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Falle eines für die Initiatoren erfolgreichen Bürgerentscheids nicht mehr rückgängig zu machen wären (VG Frankfurt a.M., B. v. 24.06.1999 - 7 G 1867/99 (3)). Dies dürfte aber hier wohl nicht der Fall sein. Selbst wenn der Flächennutzungsplan nämlich noch vor einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geändert würde, würde dies die Antragsgegnerin nicht verpflichten, das Sportstadion abzureißen und statt dessen einen Teil des Geländes mit Wohnhäusern zu bebauen, worauf diese zu Recht hingewiesen hat. Auch dürfte eine Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2002 auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes auch danach noch möglich sein. Die Frage des Anordnungsgrundes bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch haben. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Bürgerbegehren zu Recht nicht zum Bürgerentscheid zugelassen worden ist. Denn das Begehren erfüllt nach dieser Prüfung aus verschiedenen Gründen nicht die Anforderungen des § 8 b Abs. 3 HGO. Wie die Kammer bereits in den Gründen ihres Beschlusses vom 29.09.1999 - 7 G 2011/99 (V) - ausgeführt hat, muss sich bereits aus der den Bürgern zur Unterschrift bzw. Entscheidung vorgelegten Frage ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen zweifelsfrei ergeben, ob es sich um ein kassatorisches (also gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung gerichtetes) oder ein anderes Bürgerbegehren handelt, das unabhängig von Gemeindebeschlüssen durchgeführt werden soll. Im erstgenannten Fall muss der aufzuhebende Beschluss bereits in der gestellten Frage konkret bezeichnet werden, weil nur auf diese Weise den Bürgern die Tragweite ihrer Entscheidung vermittelt werden kann. Denn für den Willensbildungsprozess der Bürger kann es durchaus eine entscheidende Rolle spielen, ob sich das Bürgerbegehren gegen einen bereits gefassten Beschluss ihrer Gemeindevertretung richtet oder ob es eine Angelegenheit betrifft, mit der sich die Gemeindevertretung noch nicht beschäftigt hat. Die Frage, die im vorliegenden Fall zum Bürgerentscheid gestellt werden soll, besteht aus zwei Teilen, die miteinander verknüpft sind. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans vom 23.05.2002 in der Fragestellung korrekt bezeichnet wird (gegen den das Bürgerbegehren sich wendet), wird seine Aufhebung nach der Fragestellung doch ausdrücklich deshalb verlangt, weil das Sportstadion erhalten werden soll. Der Erhalt des Stadions steht im Text der Frage an erster Stelle. Auch die Begründung des Bürgerbegehrens stützt diese Auslegung. Die Bürger müssen die Fragestellung ebenfalls in dieser Weise verstehen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es im Bereich der Antragsgegnerin nur eine Sportanlage gibt, die als Stadion bezeichnet wird. Dies ergibt sich z.B. auch aus dem Stadt-Atlas Rhein-Main. über das Sportstadion hat aber die Stadtverordnetenversammlung bereits durch Beschluss vom 24.08.2000 entschieden. Danach soll es gerade nicht erhalten und ein Teil des Geländes einer Bebauung zugeführt werden. Diese Entscheidung über den Nichterhalt des Stadions ist auch durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.08.2001 nicht geändert oder gar aufgehoben worden. Das Bürgerbegehren wendet sich somit im ersten Teil gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.08.2000, macht das aber in der Fragestellung nicht deutlich. Auch in der Begründung finden sich keine Ausführungen hierzu. Es kann daher - etwa bei einem Bürger, der die Entwicklung in der Vergangenheit nicht verfolgt hat - der falsche Eindruck entstehen, die Stadtverordnetenversammlung habe noch keine Entscheidung über den Erhalt des Stadions getroffen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Bürgerbegehren hinsichtlich der Forderung im ersten Satz (Erhalt des Stadions) verfristet ist. Denn nach § 8 Abs. 3 S. 1 HGO muss ein gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Die Kammer weist aber darauf hin, dass die Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich nicht gehindert wäre, sich erneut mit der Frage des Erhalts des Sportstadions zu befassen. Gegen einen nach vorheriger Sachdiskussion des Themas gefassten erneuten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung könnte - wenn er für die Antragsteller wiederum negativ ausfiele - dann auch wohl wieder ein Bürgerbegehren initiiert werden (so jedenfalls VGH Mannheim, Urt. V. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994,110 für wiederholende Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats betreffend gemeindliche öffentliche Einrichtungen). Schließlich dürfte - ohne dass es für die Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag noch darauf ankäme - auch der Kostendeckungsvorschlag, den § 8 b Abs. 3 S. 2 für ein Bürgerbegehren vorschreibt, nicht ausreichend sein. Zwar würde die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.002 für sich genommen keine Kosten verursachen. Wie oben ausgeführt geht es dem Bürgerbegehren aber letztlich um den Erhalt des Stadions. Davon dass dieses einer Instandsetzung bedarf, wird auch in der Begründung des Bürgerbegehrens ausgegangen, mag auch der notwendige Umfang der Maßnahmen zwischen Bürgerinitiative und Antragsgegnerin streitig sein. Da eine Instandsetzung einer Anlage nicht immer kostengünstiger ist als ein Abriss verbunden mit einer Erweiterung einer bestehenden Anlage, hätte es zumindest einer Bezifferung der überschlägig geschätzten Kosten bedurft, die beim Erhalt des Stadions anfallen würden. Dazu gehören neben den Kosten der Instandsetzung auch die Betriebskosten, die bei der Erhaltung des Stadions gegenüber der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Lösung durchaus höher ausfallen könnten. Ferner muss dargelegt werden, wie die Mittel aufgebracht werden sollen (VGH Kassel, B. v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, HSGZ 1996, 465 (466 f.)). Zwar dürfen hier keine überspannten Anforderungen gestellt werden, aber dem Bürger muss doch vor Augen geführt werden, welche finanziellen Folgen seine Entscheidung für die Gemeinde haben würde. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens dürfen sich bei ihrem Kostendeckungsvorschlag auch auf Unterlagen Ihrer Gemeinde stützen - meist wird ihnen gar nichts anderes übrig bleiben - , aber ihr Vorschlag muss aus sich heraus jedenfalls nachvollziehbar sein. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn im Kostendeckungsvorschlag ohne nähere Angaben auf einen "modularen Architektenentwurf" und eine dazu gehörige Kosten-Nutzen-Analyse verwiesen wird, die der Magistrat (wo?) veröffentlicht habe. Diese Unterlagen waren den Unterschriftsbögen offensichtlich auch nicht beigefügt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Der Streitwert wurde nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die Kammer hat dabei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtschutzes die Hälfte des Auffangwertes zugrunde gelegt.