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Beschluss

5 L 3219/24.F, 8 B 1843/24, 1 BvO 58/24

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0924.5L3219.24.F.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Versammlung zur Veröffentlichung einer Machbarkeitsstudie zum Ausbau der BAB 5 und dem örtlichen Bezug kommt die betroffene BAB 5 in diesem Einzelfall überhaupt erst als zulässiger Versammlungsort in Betracht. 2. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vollsperrung der BAB 5 ist vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der zeitlichen Begrenzung der Vollsperrung auf ca. 2.5 Stunden sowie deren Umfahrungsmöglichkeit zu rechtfertigen. 3. Für andere Rechtsgüter, wie Leib oder Leben, konnte jedoch eine unmittelbare Gefahr nicht ausreichend dargelegt werden. Zwar gehört der fragliche Abschnitt zu den am höchsten frequentierten Streckenabschnitten im gesamten deutschen Autobahnnetz, sodass sich Rückstaus - auch auf Umgehungsrouten - bilden werden. Dennoch kann allein damit keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Personenschaden begründet werden. Auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu solchen gekomnmen ist, zeigt zunächst nur die Möglichkeit, sagt aber noch nichts über den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts aus.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als darin die Nutzung der BAB 5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Versammlung zur Veröffentlichung einer Machbarkeitsstudie zum Ausbau der BAB 5 und dem örtlichen Bezug kommt die betroffene BAB 5 in diesem Einzelfall überhaupt erst als zulässiger Versammlungsort in Betracht. 2. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vollsperrung der BAB 5 ist vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der zeitlichen Begrenzung der Vollsperrung auf ca. 2.5 Stunden sowie deren Umfahrungsmöglichkeit zu rechtfertigen. 3. Für andere Rechtsgüter, wie Leib oder Leben, konnte jedoch eine unmittelbare Gefahr nicht ausreichend dargelegt werden. Zwar gehört der fragliche Abschnitt zu den am höchsten frequentierten Streckenabschnitten im gesamten deutschen Autobahnnetz, sodass sich Rückstaus - auch auf Umgehungsrouten - bilden werden. Dennoch kann allein damit keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Personenschaden begründet werden. Auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu solchen gekomnmen ist, zeigt zunächst nur die Möglichkeit, sagt aber noch nichts über den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts aus. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als darin die Nutzung der BAB 5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung, wonach die vorgegebene Route der Versammlung mit Fahrrädern entgegen der ursprünglichen Anzeige keinen Abschnitt der BAB 5 enthält. Der Antragsteller zeigte am 2. Juli 2024 eine Versammlung mit Fahrrädern zum Thema „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ für Sonntag den 29. September 2024 zwischen 14:00 und 17:00 Uhr bei der Antragsgegnerin an (Bl. 1 BA). Anlass seien nach Angaben des Antragstellers die Ausbaupläne der BAB 5 und die Veröffentlichung einer Machbarkeitsstudie der Autobahn GmbH vom 3. Juni 2020. Es könne mit etwa 4 000 Teilnehmern gerechnet werden. Die Versammlung soll in der Innenstadt von Frankfurt am Main beginnen und dann zur Autobahnanschlussstelle Niederrad führen. Dann soll sie gegen 15:30 Uhr auf die BAB 5 in Richtung Kassel auffahren und diese am Westkreuz über die BAB 648 wieder verlassen, bevor eine Abschlusskundgebung in der Stadt folgen soll. Nach Angaben des Antragstellers beschränke sich die Vollsperrung des Abschnitts der BAB 5 auf 2,5 Stunden (Bl. 14 d.A.). Am 29. August 2024 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Antragsteller, Antragsgegnerin, der Polizei und der Autobahn GmbH statt. Die Polizei verwies dabei auf die Gefahr von Auffahrunfällen aufgrund von Autobahnsperrungen. Der Antragsteller führt aus, dass der Tag der Versammlung so gewählt worden sei, dass möglichst wenig Verkehr auf einem möglichst kurzen Autobahnabschnitt beeinträchtigt werde. Ferner trug der Antragsteller vor, dass die BAB 5 nicht allein wegen des Ausbauplanes befahren werden müsse – dieses Ziel bereits erreicht worden – sondern auch, um zu zeigen, dass der Raum, der für den Ausbau des Straßennetzes eingenommen werde, ebenso für Fahrradfahrer und den Ausbau des ÖPNV-Netzes genutzt werden könne. Auch könne gezeigt werden, dass Fahrradfahrer leiser seien als Autos (Bl. 35 BA). Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main erklärte in einer Stellungnahme vom 29. August 2024, dass der Abschnitt der BAB 5 zwischen dem Frankfurter Kreuz in dem Westkreuz Frankfurt zu den meist befahrensten Teilstücken der BAB 5 und damit den meist befahrensten Straßen Deutschlands gehöre, der auch an Sonn- und Feiertagen stark befahren sei. Die Auswirkungen der Sperrung würden sich auch auf den innerstädtischen Verkehr auswirken und diesen größtenteils zum Erliegen bringen, insbesondere der Verkehrsknotenpunkt Schwanheimer Ufer sei betroffen. Schließlich bestünde auch eine unmittelbare Gefahr für den Gegenverkehr auf der BAB 5, da ein Versammlungszug mit Fahrrädern dort ungewöhnlich sei und irritieren könnte. Dies könne auf der Gegenfahrbahn genauso zu einem Rückstau führen, weil dort die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert werden müsste. Verkehrsunfälle aufgrund solcher Rückstaus könnten durch Verkehrsleitmaßnahmen nur verlagert bzw. bedingt beeinflusst werden. Die Autobahn GmbH des Bundes führte in einer Stellungnahme vom 10. September 2024 aus, dass aufgrund der hohen Verkehrsdichte auf der A5 eine Umleitung des Verkehrs nicht möglich sei, weil eine Umleitung über die BAB 3 in Richtung Würzburg und der zweispurigen BAB 661 (Gesamtlänge von 34 km statt 19 km) oder über die BAB 3 in Richtung Köln und BAB 66 aufgrund des hohen umzuleiten Verkehrsvolumens der BAB 5 nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin erließ am 18. September 2024 eine Beschränkungsverfügung, in der sie eine Versammlungsroute vorgibt, nach der das Befahren der BAB 5 untersagt ist. Die Versammlung darf die BAB 648 aus der Innenstadt bis zum Frankfurter Westkreuz befahren und dort in unmittelbarer Nähe zur BAB 5 (unter einer Überführung) eine Kundgebung abhalten. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und der Beeinträchtigung der durch die Straßensperrung und Umleitung betroffenen Allgemeinheit falle zulasten des Antragstellers aus. Eine Gefahr resultiere aufgrund der zu erwartenden Behinderungen und Rückstaus auf der BAB 5 sowie auf den benachbarten Bundesautobahnen, die die Unfallgefahr erhöhten. Auch die Leichtigkeit des Verkehrs sei durch die Vollsperrung im gesamten Rhein-Main-Gebiet betroffen. Insbesondere sei das Offenbacher Kreuz im Bereich der BAB 3, das auf einer möglichen Umleitungsstrecke liege, eine Unfallhäufungsstelle mit zahlreichen Unfällen in den vergangenen Jahren. Diese Gefahr von Verkehrsunfällen am Ende eines Staus haben sich in der Vergangenheit häufig bewahrheitet und stelle eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von Menschen dar. Der streitgegenständliche Autobahnabschnitt der BAB 5 sei eine Hauptverkehrsroute, welche auch an Sonn- und Feiertagen stark, insbesondere durch Freizeit-, Pendel- und Reiseverkehr, befahren werde und ein wichtiger Bestandteil im überregionalen und internationalen Verkehrswegenetz darstelle. Der Antragssteller übersehe, dass mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen wegen Schulferien in Thüringen und Sachsen-Anhalt sowie diverser Veranstaltungen in Frankfurt (Eishockeyspiel, Basketballspiel, KCON Germany in der Messe Frankfurt mit mehreren zehntausenden Besuchern aus ganz Europa, Frankfurter Oktoberfest am Deutsche Bank Park sowie das publikumsintensive Schweizer Straßenfest) zu rechnen sei. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2024 anwaltlich vertreten Widerspruch ein. Am 19. September 2014 hat der Antragsteller dann Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ersucht. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Versammlung einen engen thematischen Bezug zu dem Autobahnabschnitt aufweise, weil der Ausbau der BAB 5 auf zehn Spuren Anlass und Schwerpunkt der Versammlung sei. Deshalb solle auch der zum Ausbau vorgesehene Abschnitt durch die Versammlung genutzt werden. Dieser Versammlungszweck könne nicht durch eine Versammlung auf der BAB 648 erreicht werden, da die Symbolkraft geringer sei und Menschen dann abgehalten seien, das Anliegen zu unterstützen. Ferner liege keine unmittelbare Gefahr vor, weil ein möglicher Rückstau lediglich vermutet werde und nicht sicher sei. Pauschal könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Sperrung die Gefahr von Auffahrunfällen erhöhe. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin die Versammlungsroute in der Beschränkungsverfügung nicht über die BAB 648 geführt. Der durch die Sperrung des Abschnitts der BAB 5 betroffene Verkehr könne gut über das bestehende Autobahnnetz umgeleitet werden. Zahlreiche Verkehrsbeeinflussungsanlagen könnten vor dem gesperrten Abschnitt die Geschwindigkeit der KFZ reduzieren und so ein gefahrloses Abfließen ermöglichen. So seien acht Schilderbrücken vor dem Frankfurter Kreuz auf der BAB 5 vorhanden, die eine gefahrlose Umleitung ermöglichten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die versammlungsrechtliche Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 insoweit wiederherzustellen, als darin die Nutzung der Autobahn A5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Inhalt der Behördenvorgänge. Mit Beschluss vom 19. September 2024 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Autobahn GmbH des Bundes beigeladen. Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 hat die Beigeladenen Stellung genommen. Danach führe schon die Reduzierung um eine Fahrspur zu einer Mehrbelastung. Wegen Baumaßnahmen sei etwa am 27. Juni 2024 eine Fahrspur gesperrt worden und auf den restlichen drei Fahrspuren die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert worden. Verkehrsmessungen hätten ergeben, dass sich durch die Reduzierung einer Fahrspur eine Mehrbelastung ergeben hätte. Erfahrungsgemäß führe eine Vollsperrung der BAB 5 zwischen dem Frankfurter Kreuz in dem Westkreuz Frankfurt zu einem Kollaps des Verkehrs auf der BAB 3 und führe am Frankfurter Flughafen zu massiven Problemen bei der Passagierabfertigung. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg (dazu unter 1.), sodass der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen waren (dazu unter 2.). Außerdem war der Streitwert festzusetzen (dazu unter 3.). 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 372 ff.) a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). b) Die Versammlungsbeschränkung erweist sich hingegen in materieller Hinsicht als voraussichtlich rechtswidrig, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Aufgrund der weiterhin bestehenden erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung im Vorfeld nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz, soweit es nicht um verfassungsunmittelbare oder verfassungsimmanente Schranken geht, an denen sich die Befugnisnorm indes nicht ausrichtet, hält das Gericht an seinen bisherigen Beschlüssen fest (vgl. zuletzt m.w.N. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. März 2024, – 5 L 985/24.F – juris Rn. 3). Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da die verfügte Versammlungsbeschränkung sich bei summarischer Prüfung bei einer Rechtsgüterabwägung in jedem Falle als offensichtlich rechtswidrig erweist. Jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG somit nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Beschränkung der Versammlung durch Vorgabe einer bestimmten, nicht angezeigten Route kann weder mit der Besonderheit des Versammlungsortes, einer Autobahn, begründet werden, da hier aufgrund des dezidiert gewählten Themas und der zeitlichen Nähe zur Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie zum Ausbau der BAB 5 Frankfurter Kreuz – AS Friedberg am 5. Juni 2024 ein Zusammenhang besteht, der die Nutzung ausnahmsweise rechtfertigt (dazu unter (1)), noch mit dem Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr (dazu unter (2)). (1) Zunächst gewährleisten Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und wie eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 61). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Autobahnen nicht per se als Versammlungsort ausgeschlossen werden können, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG grundsätzlich nur für den Schnellverkehr mit KFZ bestimmt sind (HessVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 2 B 1201/21 –, juris Rn. 4). Eine Autobahn als Versammlungsort kommt in Ausnahmefällen jedoch nur in Betracht, wenn dies für die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdingbar ist (NdsOVG, Beschluss vom 18. April 2023 – 10 ME 52/23 –, juris Rn. 8, HessVGH Beschluss vom 30. Oktober 2020 − 2 B 2655/20 −, juris Rn. 6). Die Nutzung des relevanten Abschnitts der BAB 5 ist für die angezeigte Versammlung in dem zuvor beschriebenen Sinn örtlich und vor allem auch zeitlich unabdingbar. Zunächst hat der Antragsteller die Versammlung zum Thema „Kein Ausbau der A 5 auf zehn Spuren" angezeigt. Auch im Kooperationsgespräch hat der Antragsteller ausreichend deutlich gemacht, dass jedenfalls auch der Ausbau der BAB 5 von acht auf zehn Fahrspuren Zweck der Versammlung ist. Dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch andere Versammlungsziele erläuterte (Bl. 35 BA), ist insoweit unschädlich, als dass er das Thema Autobahnausbau nicht vollständig aufzugeben scheint und damit noch nicht von einem reinen Vorwand der Themenwahl auszugehen ist. Die von ihm angezeigte Versammlungsroute führt exakt über den Teil der BAB 5, der Gegenstand dieser Ausbaupläne ist. Des Weiteren ist die Versammlung auch in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie zum Ausbau der BAB 5 Frankfurter Kreuz – AS Friedberg am 5. Juni 2024 (Auftraggeber: Die Autobahn GmbH des Bundes) geplant. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe und dem ausreichenden örtlichen Bezug kommt die betroffene Autobahn in diesem Einzelfall überhaupt erst als zulässiger Versammlungsort in Betracht. (2) Ferner hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Beschränkungsverfügung vom 18. September 2024 nicht ausreichend dargelegt, dass die Durchführung der Versammlung auf der angezeigten Route über die BAB 5 eine unmittelbare Gefahr begründet, die nicht hinter die Versammlungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabwägung zurücktreten kann. Zunächst dürfen wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin nicht gerecht. Zwar sind die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vollsperrung der BAB 5 in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die ist vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der zeitlichen Begrenzung der Vollsperrung auf ca. 2,5 Stunden sowie deren Umfahrungsmöglichkeit hinzunehmen. Für andere Rechtsgüter, wie Leib oder Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, konnte schon eine unmittelbare Gefahr nicht ausreichend dargelegt werden. Der fragliche Streckenabschnitt der BAB 5 gehört zwar grundsätzlich zu den am höchsten frequentierten Streckenabschnitten im gesamten deutschen Autobahnnetz, sodass sich Rückstaus – auch auf Umgehungsrouten (Frankfurter Kreuz, BAB 3, Offenbacher Kreuz, BAB 661 oder Darmstädter Kreuz, BAB 67, Mönchhofdreieck, BAB 3, Wiesbadener Kreuz, BAB 66, Nordwestkreuz Frankfurt am Main) – mit einem entsprechenden Unfallrisiko bilden können. Dennoch reicht allein dieser Umstand nicht aus, um eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben zu begründen. Eine unmittelbare Gefahr liegt nur dann vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Unfall mit Personenschaden besteht. Dass es in der Vergangenheit bei Rückstaus zu solchen Schäden gekommen ist, vermag nicht per se die unmittelbare Gefahr bei einer Vollsperrung einer Autobahn zu begründen. In diesem Einzelfall muss zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass die Sperrung der BAB 5 nicht spontan erfolgt, sondern frühzeitig – z.B. auch über Verkehrsmeldungen im Rundfunk – kommuniziert werden kann. Entsprechend können verkehrsleitende Maßnahmen bereits vor der Vollsperrung, wie das Ankündigen dieser, die frühe Umleitung des Verkehrs und das Abbremsen des Verkehrs, ergriffen werden, um Rückstaus und damit das Unfallrisiko erheblich zu senken. Der Antragsteller hat solche verkehrsleitenden Maßnahmen über verschiedene, auch großräumige Umleitungsrouten, überzeugend dargelegt. Dabei kann das Risiko von nicht vermeidbaren Verkehrsunfällen nicht ausgeschlossen werden. Im Lichte des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit kann jedoch nicht verlangt werden, dass jedwede Gefahr ausgeschlossen werden muss. Vollsperrungen von Autobahnen sind bei der Durchführung von Bauarbeiten bei entsprechender Vorbereitung möglich, sodass diese auch geboten sind, wenn dafür zwingenden Gründe des Verfassungsrechts, wie die Versammlungsfreiheit, streiten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bewusst einen Sonntagnachmittag ausgewählt hat, bei dem mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. So ist an Sonntagen die Nutzung der Autobahn für LKW stark beschränkt, die ein erhebliches Risiko für Unfälle bilden können. Die von der Antragsgegnerin angeführten Veranstaltungen (zwei Sportveranstaltungen mit überörtlichen Bezug, eine Messeveranstaltung und mindestens zwei Festivitäten) ändern daran nichts, weil durch sie keine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist, die nunmehr eine unmittelbare Gefahr begründen können. 2. Als unterliegende Beteiligter hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2 500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.