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Beschluss

5 L 4070/23.F, 2 B 1798/23

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:1215.5L4070.23.F.00
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Leitsätze
1. Es bleibt dahingestellt, ob im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 HV an Strafrechtsnormen anknüpfende Beschränkungen im Vorfeld einer Versammlung möglich sind und so § 14 Abs. 1 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung wegen verfassungs- immanenter Schranken der Versammlungsfreiheit über das Anzeigeerfordernis aus Art. 14 Abs. 2 HV, § 12 Abs. 1 HVersFG hinaus zugänglich ist. 2. Bei Versammlungen ist Voraussetzung für die Annahme einer zu verhindernden Straftat nicht der bloße Hinweis in einer beschränkenden Verfügung auf Strafnormen, sondern die Prognose muss konkret auf deren tatbestandliche Voraussetzungen ausgerichtet sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Dezember 2023 gegen Nummer 11 der ordnungsbehördlichen Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2023 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 15. Dezember 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt dahingestellt, ob im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 HV an Strafrechtsnormen anknüpfende Beschränkungen im Vorfeld einer Versammlung möglich sind und so § 14 Abs. 1 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung wegen verfassungs- immanenter Schranken der Versammlungsfreiheit über das Anzeigeerfordernis aus Art. 14 Abs. 2 HV, § 12 Abs. 1 HVersFG hinaus zugänglich ist. 2. Bei Versammlungen ist Voraussetzung für die Annahme einer zu verhindernden Straftat nicht der bloße Hinweis in einer beschränkenden Verfügung auf Strafnormen, sondern die Prognose muss konkret auf deren tatbestandliche Voraussetzungen ausgerichtet sein. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Dezember 2023 gegen Nummer 11 der ordnungsbehördlichen Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2023 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 15. Dezember 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Am 7. Dezember 2023 zeigte die Antragstellerin einen Aufzug mit ca. 100 Teilnehmern unter dem Motto „Frieden in Nahost“ für Sonnabend, den 16. Dezember 2023, 13 bis 16 Uhr, an. Nach Abstimmung über die Route und einem telefonischen Kooperationsgespräch am 14. Dezember 2023 erließ die Antragsgegnerin unter dem 14. Dezember 2023 eine ordnungsbehördliche Verfügung mit folgender Beschränkung: 11. Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen, oder Gleichbedeutendes über andere, dem entsprechende Äußerungen auszudrücken. Dies gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. Zu deren Begründung führte die Antragsgegnerin an: Begründung zu Nr. 11: Das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt gegen die öffentliche Sicherheit, konkret gegen die Straftatbestände der §§ 130, 126 und 111 Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich „friedlich" zu versammeln (vgl. VGH Hessen vom 14.10.2023, Az. 2 B 1423/23, sowie VGH Hessen vom 02.12.2023 — 2 B 1715/23). Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung sämtlicher Beschränkungen an. Gegen die Beschränkung unter der Nr. 11 (sowie eine weitere Beschränkung) ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 Widerspruch erheben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen anführte, die Beschränkung unter der Nr. 11 sei weder nach § 14 Abs. 1 HVersFG zu rechtfertigen noch entspreche sie der Ansicht, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – zu dieser Beschränkung bereits geäußert habe; das sei der Antragsgegnerin, wie die Bezugnahme auf diesen Beschluss zeige, auch bekannt. Die Antragsgegnerin änderte ihre angegriffene Verfügung mit Änderungsverfügung vom 15. Dezember 2023 dahin ab, dass sie nunmehr lautet: Nr. 11 Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dies gilt für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. Mit Antrag vom 14. Dezember 2023 hat die Antragstellerin sich wegen der ursprünglichen Fassung der Beschränkung Nr. 11 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beschränkung unter der Nr. 11 begehrt. Zu dessen Begründung verweist die Antragstellerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023, auf dessen S. 10 es heiße: Die Beschwerde [scil. der Antragsgegnerin] ist auch nicht begründet, soweit die Auflage der Antragstellerin untersagt, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen. Zunächst wird mit dieser Auflage nicht nur eine konkrete Parole untersagt, sondern eine bestimmte Ansicht und Meinung, losgelöst von ihrer Formulierung untersagt. Dies ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu unbestimmt. Unbestritten ist das Existenzrecht Israels ein Grundpfeiler der deutschen Politik. Zwar erklärte die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel am 14. Mai 2008 sogar, dass das Existenzrecht Israels zur deutschen Staatsräson gehöre. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Infragestellung des Existenzrechts Israels den Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit verlässt und damit gegen die Sicherheit und Ordnung verstößt. Trotz Kenntnis über diese Rechtsprechung sei die Beschränkung Nr. 11 gegenüber einer vorangegangenen Verfügung nicht rechtlich angepasst worden. In der vorgefundenen Form sei sie nach wie vor zu unbestimmt und verstoße somit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Antragsgegnerin müsse konkret darlegen, welche Parolen, Aussprüche und Handlungen hierunter zu subsumieren seien, denn für die Antragstellerin müsse ersichtlich sein, welches Verhalten letztendlich auflagenwidrig sei. Der Antragstellerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Fassung der Beschränkung gegeben worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.12.2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2023, Az: …, zugegangen am 14.12.2023, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 11 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.12.2023 hinsichtlich des in Nr. 11 der Verfügung vom 14.12.2023 untersagten Ausspruchs „Zur Vernichtung aufzurufen“ wiederherzustellen. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 –, übernimmt dessen Begründung und meint, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe auch unmittelbar. Trotz eindeutiger Bestätigung der Beschränkung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Beschluss sei die Antragstellerin offenbar nicht gewillt, sich an rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse und darauf beruhende Entscheidungen der Versammlungsbehörde zu halten, weshalb sie sich insoweit nicht rechtstreu verhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug auf den Inhalt der Gerichts- sowie der übermittelten Behördenakten genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg; er ist zulässig und begründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Kopp/Schenke/W.R. Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 146 ff; Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 372 ff.). Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung teilweise abgeändert hat, hält sie an ihr nicht mehr fest und begibt sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen. Soweit sie an ihr festhält, besteht keine hinreichende Rechtfertigung der Beschränkung: Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist in diesem Sinne gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Da sich die angegriffenen Beschränkungen allein auf den Inhalt von möglichen Äußerungen beziehen, sind diese insbesondere am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGK 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich die durch die Antragsgegnerin verfügte aktualisierte Fassung der Beschränkung Nr. 11 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die angegriffenen Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht. Die Antragsgegnerin hat keinerlei auf die konkrete Versammlung der Antragstellerin gerichtete Gefahrenprognose getroffen. Eine solche ist weder der Behördenakte, die keinerlei Bedenken hinsichtlich der Antragstellerin oder der angemeldeten Versammlung enthält, noch der Begründung zu der Beschränkung Nr. 11 der streitgegenständlichen Verfügung in ihrer ursprünglichen oder abgeänderten Fassung zu entnehmen, die sich allein auf eine allgemeine Strafbarkeit des Skandierens der Vernichtung Israels nach den §§ 130, 126 und 111 des StGB bezieht. Die Antragsgegnerin hat insofern keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte in ausreichendem Maße dargetan, welche die in der Beschränkungen Nr. 11 beschriebenen Äußerungen während der angezeigten Versammlung erwarten lassen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beeinträchtigen. Es fehlt damit schon an einer ausreichenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG). In der Begründung einer Beschränkungsverfügung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die zur Prüfung stehende Versammlungsbeschränkung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Weder sind die mitgeteilten Gründe als tragende Gründe ausreichend, noch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin ansatzweise die Gesichtspunkte erkennen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei ist die Sollvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG – wie Sollvorschriften allgemein – für den Regelfall als zwingende Vorschrift anzusehen; lediglich in Ausnahmefällen kann von der Darlegung der Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Zwischen Anzeige der Versammlung und Entscheidung durch die Antragsgegnerin liegt eine Woche, die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Entscheidung hätte nutzen können und müssen. Dabei ist einzubeziehen, dass die Antragstellerin bereits am 27. November 2023 unter demselben Motto eine Versammlung für den 2. Dezember 2023 angezeigt hatte, gegen die die Antragsgegnerin Beschränkungen verfügte, die zu teilweise kontroverser Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 5 L 3868/23.F – und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – geführt hatten. Die pauschale Darlegung, dass der Aufruf zur Vernichtung Israels gegen Straftatbestände verstoßen könne, ohne Darlegung einer auch nur ansatzweise auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Prognose auf deren drohende Verwirklichung aus der Versammlung heraus, reicht hierfür nicht aus. Dass es auf der vergangenen Versammlung der Antragstellerin vom 2. Dezember 2023 zu etwaigen Verstößen gekommen sei, hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch ist dies – auch nicht über die öffentlich zugänglichen Polizeiberichte des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main – anderweitig ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 HV an Strafrechtsnormen anknüpfende Beschränkungen im Vorfeld einer Versammlung möglich sind und so § 14 Abs. 1 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung wegen verfassungsimmanenter Schranken der Versammlungsfreiheit über das Anzeigeerfordernis aus Art. 14 Abs. 2 HV, § 12 Abs. 1 HVersFG hinaus zugänglich ist; die Materialien verhalten sich hierzu nicht, da sie sich am für die hessische Gesetzgebung nicht maßgeblichen Rahmen des Art. 8 Abs. 2 GG orientieren (vgl. LT-Drucks. 20/9471, 20/10724). Denn Voraussetzung für die Annahme einer zu verhindernden Straftat ist nicht der bloße Hinweis auf Strafnormen, sondern die Prognose muss konkret auf deren tatbestandliche Voraussetzungen ausgerichtet sein (vgl. Hahne: Pro-palästinensische Demonstrationen im Lichte des Versammlungsrechts, NVwZ 2023, 1793 ). Die nach § 37 Abs. 1 HVwVfG notwendige inhaltliche Bestimmtheit der eher bekenntnishaften Beschränkung Nr. 11 ist umso mehr erforderlich, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – differenziert geäußert hat. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof dort wegen der nunmehr allein noch streitigen Beschränkung, nicht zur Vernichtung Israels aufzurufen, eine Rechtfertigung aus § 111 StGB angenommen hat, Gemessen daran ist die Beschwerde begründet, soweit das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die behördliche Auflage, es zu untersagen, zur Vernichtung Israels aufzurufen, sei rechtswidrig. Denn das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich gegen den Straftatbestand des § 111 Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich „friedlich“ zu versammeln. vermag das erkennende Gericht dem im Hinblick auf die tatbestandlichen Anforderungen aus § 111 Abs. 1 StGB nicht zu folgen. Bei der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei ein restriktiver Umgang den Aufforderungsbegriff prägt (BeckOK StGB/Dallmeyer, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 111 Rn. 5) und, dass das mit der Aufforderung von anderen verlangte Verhalten eine bestimmte rechtswidrige Tat darstellen muss (a.a.O. Rn. 7). Ob die „Vernichtung“ eines bestimmten Staates hierunter überhaupt zu fallen vermag, bleibt dahingestellt (vgl. Hippeli: Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels?, NJOZ 2023, 1536 , der die Ansicht vertritt, dass § 111 Abs. 1 StGB „das Existenzrecht Israels nach derzeitiger Ausgestaltung nicht“ schützt), denn für eine Beschränkung im vorbezeichneten Sinn bieten die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen, wie bereits angeführt, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage. Selbst wenn angenommen würde – was aus der Beschränkungsverfügung indes nicht hervorgeht –, dass auf der Versammlung hochgradig israelfeindliche und bis in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten seien, bliebe die Antragsgegnerin jegliche Ausführungen schuldig, inwieweit und welche konkret zu erwartenden Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB, der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten im Sinne des § 126 StGB oder der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB erfüllen. Außer der Angabe zum Thema „Frieden in Nahost“ legt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über die Antragstellerin, mögliche Redebeiträge auf der Versammlung oder anderweitige Erkenntnisse vor. Selbst der Inhalt des telefonischen Kooperationsgesprächs ist nicht enthalten. Abgesehen von E-Mails zwischen den Beteiligten zur Anzeige und genaueren Daten der Antragstellerin sowie dem Aufzug (Telefonnummer und Teilnehmerzahl) und Routenplanung sowie einer Information per E-Mail an die Polizei und die Übermittlung der streitigen Versammlungsverfügung per E-Mail an die Antragstellerin enthält die Behördenakte keinerlei weiteren Inhalt, sodass nicht ansatzweise ersichtlich ist, auf welche Erkenntnisse und Tatsachen die Antragsgegnerin ihre Annahme stützt. Aus dem Bescheid und der vorgelegten Behördenakte geht nicht einmal hervor, ob es sich um eine Versammlung aus pro-palästinensischen Kreisen handelt oder nicht. Daher ist die Veranlassung, die zu dem Erlass der Beschränkungen des streitgegenständlichen Bescheids geführt hat, nicht erkennbar. Auch die Antragserwiderung bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahrenprognose, die die streitgegenständliche Beschränkung stützen könnten. Die Antragsgegnerin bewegt sich daher mit ihren Ausführungen im Bereich bloßer unsubstantiierter Verdachtsmomente und vagen Spekulationen, sodass keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 1 HVersFG bestehen, aus denen sich ableiten ließe, dass der mittels der Beschränkung in Nr. 11 untersagte Ausruf zur Vernichtung Israels bei Durchführung der Versammlung tatsächlich ausgerufen werden könnten. Von einer hinreichenden Veranlassung seitens der Antragstellerin oder der von ihr angezeigten Versammlung, welche die Beschränkung Nr. 11 begründen könnte, kann somit nicht ausgegangen werden. Das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen kann daher nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.