Urteil
5 K 1017/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:1122.5K1017.19.F.00
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Leitsätze
Zuschüsse, die ein Automobilzulieferer für die Anschaffung von Werkzeugen zu Produktionszwecken erhält, sind regelmäßig nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als >>Umsatz aus eigenenn Erzeugnissen<< zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuschüsse, die ein Automobilzulieferer für die Anschaffung von Werkzeugen zu Produktionszwecken erhält, sind regelmäßig nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als >>Umsatz aus eigenenn Erzeugnissen ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen“), wäre der Zuschuss damit schon nach dem klägerischen Vorbringen handelsrechtlich in jedem Falle erfolgswirksam. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang nun weiter anführt, sie werde bei ihrer Gestaltung benachteiligt, weil der als Abschreibung verbuchte Aufwand zwar handelsrechtlich, nicht aber EEG-rechtlich im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung beachtlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bruttowertschöpfung löst sich insoweit von den handelsrechtlichen Maßstäben; Abschreibungen auf Vermögensgegenstände dürfen nicht bereits im Rahmen der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten vermindernd angesetzt werden, sondern erst auf der Stufe, die zur Ermittlung der Nettowertschöpfung der Faktorkosten führt (vgl. dazu Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, S. 2). Hieran muss sich die Klägerin messen lassen; eine von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung kann das Gericht überdies nicht erkennen, denn es hätte der Klägerin freigestanden – so ihr eigener Vortrag –, die Wahlrechte anders auszuüben. Wenn dem nun die besagte „Bilanzierungsrichtlinie“ entgegengestanden habe, ist dies ein interner Umstand, der nach Ansicht des Gerichts der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen ist. Die weiteren von den Beteiligten in den Schriftsätzen thematisierten Alternativgestaltungen streiten schließlich ebenso für das hier gefundene Ergebnis: Betrachtet man zunächst die Konstellation, dass die Klägerin die Großwerkzeuge nicht durch Zuschüsse der Automobilhersteller, sondern aus eigener Liquidität finanzieren müsste, so wäre – handelsrechtlich betrachtet – folgender Unterschied festzustellen: Die Großwerkzeuge wären zwar auch zu aktivieren und über die voraussichtliche Nutzungsdauer erfolgswirksam abzuschreiben, mangels Zuschusses wäre insoweit aber kein Ertrag zu verzeichnen. Im Rahmen der Bruttowertschöpfung wären die Abschreibungen auch hier – aus den dargelegten Gründen – nicht einzubeziehen. Das Gericht weist deshalb darauf hin, dass es sachlich unzutreffend sein dürfte, wenn die Klägerin ausführt, in diesem Fall würden Beschaffungskosten anfallen, die als unmittelbar abziehbarer Aufwand („Vorleistung“) die Bruttowertschöpfung wertmindernd beeinflussen würden (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 14. April 2022 = Bl. 214 GA), denn es handelte sich nicht um unmittelbar abziehbaren Aufwand, sondern um Anschaffungskosten, die zu aktivieren und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben wären. Würde die Klägerin die Großwerkzeuge demgegenüber fremdfinanzieren, etwa über Bankendarlehen, so wäre der Unterschied, dass die anfallenden Darlehenszinsen Aufwand wären und sowohl im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als auch im Rahmen der Bruttowertschöpfung wertmindernd zu Buche schlagen würden, denn Zinsen gehören zu den abzuziehenden Vorleistungen, weil der Bezug von Darlehen für die eigene Leistungserbringung notwendig ist (jedenfalls „sonstige Kosten“, vgl. Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, S. 4). Vor diesem Hintergrund liegt es nach Einschätzung des Gerichts auf der Hand, dass der Unterschied des vorliegenden Falles – der Erhalt von Zuschüssen zur Finanzierung der Großwerkzeuge – nicht unberücksichtigt bleiben darf; es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb der Streitfall mit der genannten Fallkonstellation gleichbehandelt werden sollte, bei der ein Unternehmen die Werkzeuge voll aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Das Gericht vermag nach alledem nicht die Sichtweise der Klägerin zu teilen, nach der die Zuschüsse für Zwecke der Bruttowertschöpfung danach aufzugliedern sind, ob sie auf die Anschaffung der Großwerkzeuge (nicht bruttowertschöpfungserhöhend) oder auf die Entwicklungs- und Planungskosten der Werkzeuge (bruttowertschöpfungserhöhend) entfallen (vgl. zu dieser Differenzierung schon die Anlage 7 des Prüfungsvermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Nachtragsprüfung vom 29. August 2016 = Bl. 811 BA). Eine solche Differenzierung wirkt künstlich; die Zuschüsse leisten unabhängig von der Frage, ob sie auf die Großwerkzeuge oder auf die Entwicklungs- und Planungskosten entfallen, aus den genannten Gründen einen Beitrag zur Wertschöpfung. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass die Zuschüsse auf die Anschaffungskosten der Großwerkzeuge nicht als „Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten“ (Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007) zu verstehen seien, ist dies unerheblich, denn die Zuschüsse sind bereits – wie dargelegt – dem „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ zuzuordnen. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Hinweis der Klägerin darauf, dass die Zuschüsse keine bruttowertschöpfungsrelevante Subvention im Sinne der Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 seien. Ein bruttowertschöpfungsneutraler „durchlaufender Posten“, den die Klägerin in den Zuschüssen auf die Großwerkzeuge sehen will, scheidet nach den vorstehenden Ausführungen denklogisch aus. Dessen ungeachtet handelt es sich schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht um einen solchen Posten. So erhält die Klägerin die Zuschüsse nicht im Namen und für Rechnung eines Dritten mit der Verpflichtung, diese an den Dritten weiterzuleiten (so aber die Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens, vgl. nur Vogl, in: Beck’sches Bilanzrechtslexikon, Stand: Januar 2022, Durchlaufender Posten, Rn. 1; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Rn. 374), sondern sie verwendet die Beträge, um hiermit die Anschaffung von Großwerkzeugen zu stemmen. Dass die Werkzeuge später an die Automobilhersteller übereignet werden, vermag einen durchlaufenden Posten der vorherigen Zuschüsse nicht zu begründen. Eine von der Klägerin – offenbar hilfsweise – angeführte gleichheitswidrige Behandlung (vgl. hierzu S. 4 f. der Widerspruchsbegründung vom 27. April 2017 = Bl. 874 f. BA) sieht das Gericht nicht. Die vorgetragenen Alternativgestaltungen sind durch tatsächliche und rechtliche Unterschiede zum hiesigen Fall geprägt, die – selbst bei wirtschaftlicher Vergleichbarkeit – von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 36), zumal es der Klägerin auch insoweit freigestanden hätte, eine andere Gestaltung zu wählen. Auf die vom Beklagtenvertreter erst in der mündlichen Verhandlung in Kopie überreichten zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kam es für das hiesige Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr an. Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass den dortigen Urteilen zwar ein ähnlicher, in wesentlichen Punkten aber abweichender Sachverhalt zugrunde lag. So stellten die dortigen Klägerinnen die Werkzeuge selbst her (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2000 – I R 87/99 –, juris Rn. 3; Urteil vom 28. Mai 2015 – IV R 3/13 –, juris Rn. 1), während die Klägerin des hiesigen Verfahrens diejenigen Werkzeuge, auf die die streitigen Zuschüsse entfallen, von externen Dritten fertigen lässt. Überdies hat sich der Bundesfinanzhof unter dem Aspekt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung und nicht zu solchen der Bruttowertschöpfung geäußert. Selbst wenn die dortigen Vorgänge der handelsrechtlichen Rechnungslegung, zu denen der Bundesfinanzhof über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen hat, ganz allgemein Geltung beanspruchen sollten, vermag dies für das vorliegende Verfahren nichts zu ändern. Letztlich betraf der Streit in den dortigen Verfahren die Frage, ob die Werkzeugkostenzuschüsse unmittelbar bei Vereinnahmung erfolgswirksam und damit gewinnerhöhend waren oder ob diese zunächst erfolgsneutral als passiver Rechnungsabgrenzungsposten hätten gewürdigt und nur pro rata temporis hätten aufgelöst werden dürfen. Die hiesige Klägerin hat die Zuschüsse handelsrechtlich indes unstreitig nur ratierlich berücksichtigt; hieran knüpft das Erneuerbare-Energien-Gesetz an (vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014). Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs stellen das hier gefundene Ergebnis, nach dem die Zuschüsse im Rahmen der Bruttowertschöpfung beachtlich sind, außerdem nicht dem Grunde nach in Frage. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 3 684 885 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Klägerseite, die dem Schriftsatz vom 14. Juni 2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 70 GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin, die nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert (Bl. 768 ff. der Behördenakte – BA) und im Wesentlichen als Zulieferer von Bauteilen für Automobilhersteller – insbesondere im Bereich der Produktion von Automatikgetrieben – tätig ist, beantragte am 28. Juni 2016 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für ihre beiden Abnahmestellen A-Straße und B-Straße, jeweils in C-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestellen gab die Klägerin mit 24.53 („Leichtmetallgießereien“) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“) an. Eine entsprechende Auskunft des D-Amts vom 19. April 2016 (Bl. 61 BA) war dem Antrag beigefügt; die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 zugeordnet. Im Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSVP vom 20. Juni 2016 war eine Stromkostenintensität in Höhe von 14,29 Prozent ausgewiesen (Bl. 581 BA). Für die beantragten Abnahmestellen verfügt die Klägerin mit Blick auf das Jahr 2014 über bestandskräftige Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 40 ff. EEG 2012 (vgl. Bl. 132 ff. der Gerichtsakten – GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 646 ff. BA). Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 18. August 2016 (Bl. 712 ff. BA) an die Klägerin; die angegebene Bruttowertschöpfung der Geschäftsjahre 2013 und 2014 weiche von den angegebenen Werten aus vergangenen Antragsjahren ab; überdies sei die konkrete Berechnung der Bruttowertschöpfung für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 teilweise nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, für die genannten Geschäftsjahre Überleitungsrechnungen einzureichen, aus denen erkennbar werde, ob und mit welchen Wertansätzen die Daten aus dem Jahresabschluss in die Berechnung der Bruttowertschöpfung Eingang gefunden hätten. Die Klägerin antwortete hierauf unter anderem mit E-Mail vom 19. September 2016 (Bl. 826 BA) und übermittelte die gewünschte Übersicht (Bl. 832 ff. BA). Hierauf nahm das Bundesamt mit weiterem Schreiben vom 7. November 2016 (Bl. 843 f. BA) Bezug und bat um genauere Erläuterung bestimmter dort im Einzelnen genannter Positionen, die nach vorläufiger Einschätzung des Bundesamts in die Berechnung der Bruttowertschöpfung hätten einfließen müssen. Die Klägerin meldete sich darauf mit Nachricht vom 21. November 2016 (Bl. 848 ff. BA), erläuterte die vom Bundesamt angesprochenen Positionen und kam zu dem Fazit, dass diese zu Recht nicht im Rahmen der Bruttowertschöpfung berücksichtigt worden seien. Das Bundesamt hörte die Klägerin sodann mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Bl. 845 BA) zur möglichen Ablehnung ihres Begrenzungsantrags an. Durch Ablehnungsbescheid vom 6. März 2017 (Bl. 858 ff. BA = 5 ff. GA) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwingend in die Bruttowertschöpfung einzurechnen seien von denjenigen Positionen, die im bisherigen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten bereits thematisiert worden seien, jedenfalls die Zuschüsse, die die Klägerin von Automobilherstellern für die Anschaffung von Werkzeugen für ihre Produktion erhalten habe (vgl. zur Höhe dieser Zuschüsse Bl. 812 BA). Bei diesen Zuschüssen handele sich um Vorgänge, die Teil der erbrachten Gesamtleistung seien. Die Bruttowertschöpfung umfasse die gesamte wirtschaftliche Leistung eines Unternehmens und sei so Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen; lediglich – hier nicht gegebene – außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Erträge seien nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Unter Einbeziehung der Zuschüsse belaufe sich das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 auf 68 803 672,05 Euro; folglich betrage die Stromkostenintensität der Klägerin nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Abs. 2 DSPV lediglich 11,43 Prozent und nicht – wie im Antrag geltend gemacht – 14,29 Prozent. Damit erfülle die Klägerin weder die Voraussetzungen der Regelbegrenzung für „Liste-1-Unternehmen“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. bb EEG 2014 (17 Prozent) noch diejenigen der Härtefallregelung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 (14 Prozent). Mit Schreiben vom 7. April 2017 (Bl. 868 BA) ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 6. März 2017 Widerspruch einlegen, der mit weiterem Schreiben vom 27. April 2017 (Bl. 871 BA) begründet wurde: Die Zuschüsse der Automobilhersteller gehörten nicht in vollem Umfang zum „typischen und spezifischen“ Teil der klägerischen Geschäftstätigkeit. Dies ergebe sich aufgrund folgender Überlegungen: Die Klägerin erhalte die Zuschüsse für den gesamten – sehr teuren – Prozess der Entwicklung, Planung und Anschaffung von Werkzeugen, mit denen sie ihrer Geschäftstätigkeit erst nachgehen könne. Während sie die Kleinwerkzeuge dabei nicht nur selbst plane und entwickle, stelle sie diese Kleinwerkzeuge auch selbst her. Grundlegend anders sei dies indes mit Blick auf die Großwerkzeuge: Hier komme der Klägerin lediglich eine Planungs- und Entwicklungsfunktion zu; mit der Herstellung der Großwerkzeuge seien externe Dritte beauftragt. Diesem Unterschied sei nun auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Zuschüsse Rechnung zu tragen: Soweit die Zuschüsse auf die Finanzierung der Entwicklungs- und Planungstätigkeit entfielen, ginge dies mit einer zusätzlichen Wertschöpfung einher; entsprechend sei dieser Teil der Zuschüsse auch in die Berechnung der Bruttowertschöpfung eingeflossen. Soweit die Zuschüsse hingegen ganz überwiegend für die Anschaffung der Großwerkzeuge gezahlt würden, führe die Klägerin keinerlei Produktionstätigkeit aus, weshalb daraus auch keine zusätzliche Wertschöpfung resultiere. Die Einbeziehung der Zuschüsse in die Bruttowertschöpfung müsse insoweit unterbleiben. Für dieses Ergebnis spreche zudem, dass die Klägerin beim Erwerb der Werkzeuge kein Risiko trage; zivilrechtlicher Eigentümer der Werkzeuge werde nach Anschaffung auf Basis der Vereinbarungen der Parteien der jeweilige Automobilhersteller, der den Zuschuss gewähre. Vor diesem Hintergrund seien die Zuschüssen letztlich auch keine Umsätze, sondern lediglich durchlaufende Posten; bei wirtschaftlicher Betrachtung handele es sich um die bloße Bereitstellung von Werkzeugen durch die Automobilhersteller zur Durchführung der späteren Produktionsaufträge. Dass die Zuschüsse im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung berücksichtigt worden seien, sei auf eine interne Bilanzierungsrichtlinie zurückzuführen. Weiter sei zu sehen, dass Jahresabschluss und Bruttowertschöpfung ganz allgemein unterschiedliche Zwecke verfolgten; die handelsrechtlichen Posten seien aus diesem Grund nicht stets „eins zu eins“ für die Berechnung der Bruttowertschöpfung zu übernehmen. Schließlich sei es auch gleichheitswidrig, wenn der Fall der Klägerin zu einer Erhöhung der Bruttowertschöpfung führe, nicht aber Alternativgestaltungen, die wirtschaftlich vergleichbar seien: Es wäre nämlich zum einen möglich gewesen, dass die Automobilhersteller die Werkzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anschafften und sie anschließend der Klägerin überließen; in diesem Fall gebe es schon bilanziell keinen Umsatz und folglich auch keine Erhöhung der Bruttowertschöpfung. Die Klägerin hätte die Werkzeuge den Automobilherstellern aber ebenso gut verkaufen können, um sie anschließend wieder von diesen zu mieten; dann wären zwar Verkaufserlöse zu berücksichtigen, die durch die vorherigen Anschaffungskosten – im Ergebnis bruttowertschöpfungsneutral – wieder kompensiert würden. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 (Bl. 923 BA II = 14 ff. GA) zurück und führte zur Begründung ergänzend an, dass der Vortrag aus der Widerspruchsbegründung keinen Anlass gebe, die erhaltenen Zuschüsse wieder aus der Bruttowertschöpfung herauszurechnen und so zu einer – von der Klägerin angenommenen – höheren Stromkostenintensität zu gelangen. Die Zuschüsse, die die Klägerin von den Automobilherstellern erhalte, stünden vollumfänglich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem anschließenden Verkauf der Produkte an die Automobilhersteller. Die Zuschüsse seien gleichsam schon Entgelt für die später verkauften Produkte und müssten deshalb bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung berücksichtigt werden. Am 22. März 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und insbesondere aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass die auf die Großwerkzeuge entfallenden Zuschüsse entgegen der Annahme des Bundesamts kein Entgelt für die Produktionstätigkeit der Klägerin seien, denn die Zuschüsse rührten nicht unmittelbar aus der laufenden Produktionstätigkeit der Klägerin her. Soweit nach der Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 des Statistischen Bundesamts Subventionen in die Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten einzuberechnen seien, beträfe dies die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht, denn nach der Definition des Statistischen Bundesamts sei eine Subvention nur gegeben, wenn die betreffende Zuwendung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften ohne Gegenleistung gewährt werde. Dies sei hier nicht gegeben. Die Klägerin beantragt: Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2019 (Az.: …-Hfw-…/2017), zugegangen am 25. Februar 2019, wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 28. Juni 2016 begehrte Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und ergänzt im Wesentlichen seine dortigen Ausführungen. Nach Ansicht des Bundesamts trage die Klägerin im hiesigen Verfahren selbst vor, und zwar mit der Vorlage der „exemplarischen Werkzeugbestellung“ vom 18. März 2015 (Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 = Bl. 190 GA), dass eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Herstellungs- und Lieferpflicht der Produkte, die die Automobilhersteller bei der Klägerin bestellt hätten, sowie den streitigen Zuschüssen bestünde. Es liege der Sache nach ein bereits vorab vereinnahmtes Entgelt für die Erbringung noch ausstehender Gegenleistungen vor. Hierfür spreche zudem, dass die Klägerin die Zuschüsse in der Bilanz zunächst als Verbindlichkeiten (sic!) passiviert und sodann ratierlich über die Laufzeit erfolgswirksam als Umsatz verbucht habe. Wenn es sich bei den Zuschüssen nicht um Umsatz handelte, so wäre nicht zu verstehen, weshalb die Klägerin die Zuschüsse dann handelsrechtlich als solchen behandelt habe. Es liege entgegen der Ansicht der Klägerin zudem nicht bloß ein „durchlaufender Posten“ vor; ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn die Klägerin einen Betrag im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen oder verausgaben würde. Die Klägerin aber vereinnahme die Zuschüsse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, zumal die Zuschüsse nach Angaben der Klägerin teilweise nicht nur kostendeckend seien, sondern überdies eine Marge enthielten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die rechtliche Würdigung des hier vorliegenden Falles auch nicht gleichheitswidrig. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass bei anderer vertraglicher oder bilanzieller Gestaltung der wirtschaftlichen Gegebenheiten ein anderes Ergebnis im Rahmen der Bruttowertschöpfung zu verzeichnen wäre, mag dies zutreffen. Der Klägerin habe es freigestanden, die vertraglichen Grundlagen mit den Automobilherstellern oder deren Zulieferern anders zu gestalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie den der Behördenakte des Bundesamts (1 Hefter, Bl. 1 bis 928) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.