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Beschluss

5 L 3330/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1211.5L3330.20.F.00
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Leitsätze
Auch wenn Gegenstand einer Versammlung die Kritik an den staatlichen Schutzmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist, hat der Versammlungsleiter bei Anmeldung ein geeignetes Hygiene - und Durchführungskonzept vorzulegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn Gegenstand einer Versammlung die Kritik an den staatlichen Schutzmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist, hat der Versammlungsleiter bei Anmeldung ein geeignetes Hygiene - und Durchführungskonzept vorzulegen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über ein Versammlungsverbot. Am 18. November 2020 meldete der Antragsteller für die Organisation G – C-Stadt für Samstag, 12. Dezember 2020, 12 bis 18 Uhr, mehrere Kundgebungen sowie einen Demonstrationszug mit dem Thema „Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ an. Die Kundgebungsorte sind auf zwölf Plätze im Stadtgebiet Frankfurt am Main - Hauptwache, Willy-Brandt-Platz, Hauptbahnhof, Goetheplatz, Weseler Werft, Eschenheimer Tor, Friedberger Tor, Platz der Republik, Messeplatz, Paulsplatz, Opernplatz, Römerberg – verteilt. Es werden 40.000 Teilnehmer erwartet. Der Antragsteller rief bundesweit zur Teilnahme auf. Die Veranstaltung wird auf der Homepage (https://(...).de/12-12-2020, abgerufen am 11. Dezember 2020, 12.50 Uhr) und in den sozialen Medien als „Bundesweite Großdemo“ beschrieben. Sie solle auf dezentralen Schauplätzen mit simultanen Kundgebungen auf allen großen öffentlichen Plätzen des Frankfurter Stadtbezirks stattfinden. Anschließend solle es einen Aufzug auf dem Innenstadt-Ring geben. Zum Ablauf heißt es weiter: „In Kooperation mit anderen Initiativen werden in der ganzen Innenstadt mehrere Bühnen aufgebaut, mit unterschiedlichen Rednern, sowie Liveübertragungen per Stream & LED-Leinwänden. Wir bitten die Teilnehmer, sich gut auf alle Standorte zu verteilen, so dass alle Auflagen eingehalten werden können, und die Kundgebungen ungestört stattfinden können. Wir werden am 12.12. entsprechend über unserem Telegram-Kanal kommunizieren, welche Standorte bereits ausreichend besucht sind, und welche Standorte sich noch über Teilnehmer freuen.“ Nachdem es am 1. und 7. Dezember 2020 zu Kooperationsgesprächen zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin gekommen war, verbot die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Dezember 2020 die angemeldete Kundgebung sowie jede Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung lägen erkennbare Umstände vor, wonach die öffentliche Sicherheit, hier: Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) mit dem Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit bei der Durchführung der Versammlung für Versammlungsteilnehmer, Dritte oder eingesetzte Polizeikräfte ohne das verfügte Verbot unmittelbar gefährdet sei. Unter Darlegung der aktuellen Pandemie-Lage in Deutschland und Frankfurt sowie Bezugnahme auf Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und der Branddirektion führt die Antragsgegnerin aus, dass durch die geplanten zwölf dezentralen Kundgebungen und den anschließend geplanten Demonstrationszug aller Teilnehmer durch die Frankfurter Innenstadt sowie den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dessen Nähe suchenden Gegendemonstrationen und den damit verbundenen Gefahren der Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Gruppierungen eine unkalkulierbare Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bestehe. Aufgrund der bisherigen Versammlungen und der Erfahrungen bei bundesweiten Querdenken-Protesten sowie bei der Versammlung am 14. November 2020 in Frankfurt am Main sei anzunehmen, dass die Missachtung der Corona-bedingten Auflagen beabsichtigt werde. Aus infektionsepidemiologischer Sicht müsse jedoch sichergestellt sein, dass der Mindestabstand von 1,50 m konsequent eingehalten werde. Das vorgelegte Hygiene- und Durchführungskonzept sei nicht geeignet, die Gefahren zu vermeiden. Die im Rahmen des Kooperationsgespräches angebotenen Alternativen, um die Möglichkeit der Durchführung der Versammlung als stationäre Kundgebung zu ermöglichen, habe der Antragsteller abgelehnt. Mildere Mittel, wie Durchführung mit einem Hygiene- und Durchführungskonzept, Durchführung einer ortsfesten Kundgebung an einem Versammlungsort, Verfügung von Auflagen, die Auflösung der Versammlung bei festgestellten Verstößen, kämen nicht in Betracht. Am 10. Dezember 2020 hat der Antragsteller um 22.34 Uhr beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in Folge eines Begründungsmangels formell rechtswidrig. In der Sache habe die Antragsgegnerin die für ein Versammlungsverbot erforderliche unmittelbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit nicht hinreichend dargelegt. Es seien auch nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechend die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung e. V. berücksichtigt worden. Schließlich seien nicht alle in Erwägung zu ziehenden milderen Mittel ausgeschöpft worden. Der Antragsteller beantragt, bezüglich der für den 12. Dezember 2020 von 12.00 Uhr bis 17.30 Uhr vom Antragsteller angemeldeten Kundgebungen mit anschließendem Demonstrationszug zur Thematik "Wiege der Demokratie - Für Frieden und Freiheit" die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2020 zum Aktenzeichen … wiederherzustellen. Die Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung und verweist auf bisherige Erfahrungen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers habe die unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Änderungsverfügung nachgeholt und nachbessert werden können. Bei ungehinderter Durchführung der angemeldeten Versammlung und des Aufzuges mit bis zu 40.0000 Teilnehmern wären Leben und Gesundheit erheblich gefährdet. Aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit durchgeführten Großdemonstrationen der Querdenken-Bewegung sei anzunehmen, dass es zu Auflagenverstößen kommen werde, so dass die Versammlungsbehörde auch präventiv ein Verbot aussprechen dürfe. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. A. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend formell ordnungsgemäß begründet. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zwar blieb die in der Ausgangsfassung der Verfügung vom 8. Dezember 2020 angeführte Begründung hinter den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurück, da sie sich erkennbar auf eine Auflagenverfügung und nicht auf die vorliegende Verbotsverfügung bezog. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit ihrer Änderungsverfügung vom 9. Dezember 2020 eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen und diese den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Dies ergibt eine Auslegung der Änderungsverfügung vom 9. Dezember 2020. Zwar ist die Frage umstritten, ob eine fehlende oder im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (statt vieler: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 55. Edition, Stand: 01.10.2019, § 80, Rn. 91 m.w.N.). Dabei wird der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und der damit beabsichtigten „Warnfunktion“ ein hohes Gewicht beigemessen. Vorliegend steht jedoch das Vorgehen der Antragsgegnerin im Einklang mit diesen Maßgaben. Denn eine Auslegung der Änderungsverfügung zeigt, dass die Antragsgegnerin durch diese Änderungsverfügung nicht lediglich die Begründung nachgeholt, sondern zugleich eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen hat. So weist bereits das in der Überschrift verwendete Wort „Änderungsverfügung“ darauf hin, dass die Behörde nicht lediglich Argumente ergänzen, sondern eine neue, eigenständige Regelung treffen wollte. Auch die ausdrückliche Bezugnahme auf die „übrigen Bestimmungen der Verbotsverfügung vom 08.12.2020“, die unverändert bleiben sollen, zeigt, dass die Antragsgegnerin sich der Rechtswirkungen ihrer Änderungsverfügung bewusst war und lediglich auf eine explizite Wiederholung des Tenors verzichtete. Der Umstand, dass die Änderungsverfügung mit einer neuerlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, verdeutlicht ebenfalls, dass die Antragsgegnerin davon ausging, eine neue – eigenständige und rechtserhebliche – Regelung zu treffen. Der von der Antragsgegnerin gewählte Weg, eine fehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch eine neue, nunmehr formell richtig begründete Anordnung zu ersetzen, steht ihr – selbst nach Ansicht der Stimmen, die der bloßen Nachholung einer Begründung kritisch gegenüberstehen – offen (BayVGH, Beschluss vom 24. März 1999 – 10 CS 99.27 –, juris Rn. 19; Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 83; Gersdorf in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 80, Rn. 87; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2019, § 80 Rn. 56; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 251). B. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung anzunehmen (1.). Sie konnten auf der Rechtsfolgenseite – auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht durch geeignete Auflagen, sondern nur durch das verfügte Verbot abgewendet werden (2.). 1. Die Befugnis des § 15 Abs. 1 VersG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG , Beschluss 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – BVerfGK 13, 82 = juris Rn. 20; Beschluss vom 7. November 2008 – 1 BvQ 43/08 –, EuGRZ 2008, 769 = juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, NVwZ 2020, 1508 = juris Rn. 17; Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625 = juris Rn. 17; Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, NJW 2010, 141 = juris Rn. 13). 1 Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin sowohl in der Begründung der Verbotsverfügung als auch schriftsätzlich substantiiert dargelegt, dass es bei der Durchführung der angemeldeten Kundgebungen zu einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten kommen würde und daher eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Dabei hat sie Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und der Branddirektion sowie Polizeiberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar enthält die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, „CoronaVKBBeschrV HE 2020b“) keine spezifischen Regelungen zu Versammlungen und Aufzügen, doch wird in ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Aufenthalte im öffentlichen Raum bestimmt, dass diese „nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet“ sind, wobei „dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren ... unberücksichtigt“ bleiben. Darüber hinaus ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b hinsichtlich „Begegnungen mit anderen Personen ... ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“. Weitergehend hat die Antragsgegnerin mit ihrer Dritten konsolidierten Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 27. November 2020 (ABl. S. 1729) noch bis zum 13. Dezember2020 unter Anordnung des Sofortvollzugs für weite Bereiche das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nebst anderen Maßnahmen angeordnet. Hieran muss sich ein Hygiene- und Durchführungskonzept für die angemeldete Versammlung und den Aufzug ausrichten. Dem genügt die Mitwirkung des Antragstellers nicht. Der Antragsteller verkennt zunächst die Rolle, die ihm für die Ordnung der Versammlung zukommt. So ist er der Ansicht, dass bei Anmeldung der Versammlung eine Hygiene- und Durchführungskonzept nicht hinreichend bestimmt sein muss und noch bis zum Tag der Versammlung ergänzt werden kann bzw. Entscheidungen situativ getroffen werden können. Trotz Aufforderung zur Konkretisierung seitens der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller im Rahmen der Kooperationsgespräche lediglich, dass die Konzepte in Überarbeitung seien. Er beschränkte sich auf die Äußerung bloßer Annahmen etwa zu den Einzelheiten der Leitungen der zwölf Kundgebungen, der Anzahl und Aufgaben der Ordner oder den Anreisemodalitäten und Verteilung der Teilnehmer auf die zwölf Standorte (Bl. 48, 125 der Behördenakte). Eklatanter wird das Fehlverständnis darin, dass er sich als Versammlungsleiter nicht in der Verantwortung sieht, für die Überwachung der Einhaltung etwaiger versammlungsrechtlicher Auflagen zu sorgen; vielmehr „beantragte“ er im Kooperationsgespräch am 7. Dezember 2020 pro Kundgebungsort 25 Ordner (Bl. 123 der Behördenakte). Insoweit scheint dem Antragsteller die Notwendigkeit, dass zur sicheren Durchführung einer derartigen Versammlung an zwölf dezentralen Standorten einschließlich Demonstrationszuges mit 40.000 Teilnehmern ein hinreichend bestimmtes, geordnetes und gesichertes Konzept bestehen muss, nicht bewusst zu sein. Das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers wird auch an der Weigerung deutlich, im Rahmen der Kooperationsgespräche auf den Ablauf der von ihm zuvor angemeldeten Versammlung am 14. November 2020 und den damit erlangten Erkenntnissen einzugehen und etwaige „Lehren“ zu ziehen (Bl. 45 der Behördenakte). Schließlich schreibt er die Kooperationspflicht allein der Versammlungsbehörde zu, „er als Versammlungsleiter habe diese Pflicht nicht“ (Bl. 126 der Behördenakte). Nur so erklärt sich die fehlende Bereitschaft auf alternative Durchführungsmöglichkeiten, die die Antragsgegnerin ihm unterbreitet, einzugehen (Bl. 125, 126 der Behördenakte). 2. Aufgrund dessen steht nicht zu erwarten, dass geeignete Auflagen, die der Durchsetzung eines Hygiene- und Durchführungskonzepts dienten, das bei Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einerseits und anderen gleichwertigen Rechtsgüter (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 – „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79), zu denen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit – auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166) – zählt, der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit zum Vorrang verhelfen könnten. Vorliegend können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen, bei denen es zu teils massiven Verstößen gegen Abstands- und Hygienemaßnahmen kam, als Indizien bei der Prognose herangezogen werden. Der Antragsteller ist bereits als Versammlungsanmelder und -leiter der Versammlung am 14. November 2020 aufgetreten, die von der Polizei aufgelöst wurde. Die Organisation G sind der bundesweiten Querdenkerbewegung zuzurechnen. Die Antragsgegnerin hat in der Verbotsverfügung im Einzelnen detailliert dargelegt, dass bei Versammlungen der Querdenker am 25. Oktober 2020 und 18. November 2020 in Berlin und am 7. November 2020 in Leipzig ursprünglich deutlich weniger Teilnehmer angemeldet als tatsächlich vor Ort anwesend gewesen und verfügte Auflagen überwiegend nicht eingehalten worden seien. Auch bei den Versammlungen am 15. August 2020 und 14. November 2020 in A-Stadt seien die Auflagen nicht beachtet worden. Bei der Versammlung am 14. November 2020 mit 200 Teilnehmern beim Aufzug und 600 Teilnehmern bei der stationären Kundgebung sei der Antragsteller als Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage gewesen, die Einhaltung der Auflagen durchzusetzen. Insoweit ist es schlüssig, wenn die Antragsgegnerin anführt, dass die Bewegungen von 40.000 Teilnehmern im Demonstrationszug und an den dezentralen Standorten, wie sie für den 12. Dezember 2020 vorgesehen sind, im Verhältnis zur Veranstaltung am 14. November 2020 noch unbeherrschbarer sind und die Gefahr des „kollektiven Ignorierens“ der Hygienekonzepte noch wahrscheinlicher ist. Weiterhin ist im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass das für die Versammlung am 12. Dezember 2020 vorgelegte Hygiene- und Durchführungskonzept als Bausteine lediglich ein nicht näher konkretisiertes Ordner- und Deeskalationskonzept enthält. Während das Hygienekonzept für die Versammlung am 14. November 2020 noch eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung enthielt, ist dieses – entgegen der Zusage des Antragstellers im Kooperationsgespräch am 2. Dezember 2020 (Bl. 48 der Behördenakte) – nicht mehr Bestandteil des aktuell vorgelegten Hygienekonzepts. Der Antragsteller vertrat im Kooperationsgespräch die Auffassung, dass derzeit keinerlei Auflagen seitens der Versammlungsbehörde verfügt worden seien und die Konzepte darauf ausgelegt seien, dass es keine Auflagen gebe (Bl. 123, 124 der Behördenakte). Auch die zentrale Aufgabe des Versammlungsleiters, den Teilnehmern vor Beginn des Aufzuges die Auflagen mittels Durchsagen zur Kenntnis zu geben, fehlt im Vergleich zum Durchführungskonzept für den 14. November 2020. Weiter ist das Einhalten der Mindestabstände zwischen den einzelnen Teilnehmern und Dritten in den Hygienekonzepten nicht vorgesehen. Da der Antragsteller aber schon als Versammlungsleiter bei der Versammlung am 14. November 2020 nicht für die ordnungsgemäße Durchführung sorgte, und für die Anmeldung der streitgegenständlichen Versammlung nunmehr sogar das „alte“ Hygiene- und Durchführungskonzept trotz der Verstöße am 14. November 2020 vorgelegt und in keiner Weise den veränderten Bedingungen angepasst hat, ist der Schluss zutreffend, dass auch am 12. Dezember 2020 mit ähnlichen Verstößen zu rechnen ist. Insoweit und ergänzend nimmt die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 15 bis 19) Bezug. Die Antragsgegnerin hat auf der Rechtsfolgenseite ihr Ermessen ordnungsgemäß betätigt. Sie hat im Rahmen der Kooperationsgespräche dem Antragsteller Alternativen, welche die Bewältigung von Konfliktsituationen erleichtern (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 82), angeboten. Sie hat mithin andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot in Erwägung gezogen und nachvollziehbar dargelegt, warum diese nicht in Betracht kommen. Verbot oder Auflösung einer Versammlung als ultima ratio setzt voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit betrifft – auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166) – ein solch gleichwertiges Rechtsgut und ist daher prinzipiell berücksichtigungsfähig. Die Antragsgegnerin hat als milderes Mittel, neben einer Auflage zur Wahrung eines Mindestabstands der Teilnehmenden untereinander, auch die Auflage zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erwogen. Das Einhalten des Abstands und das Tragen eines Mund-Nase-Bedeckung sind für die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus wesentlich (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Zulassung von Ansammlungen von Menschen – auch Versammlungen – sind daher nur vertretbar, wenn sichergestellt ist, dass diese beiden Maßnahmen konsequent durchgehalten werden. Die Antragsgegnerin geht jedoch aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit nachvollziehbar davon aus, dass bei den geplanten zwölf dezentralen Kundgebungen und dem Demonstrationszug in der angemeldeten Größe die infektionsschutzrechtlich erforderlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Versammlung voraussichtlich grundsätzlich missachtet werden und es zu erheblichen Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und des Abstandsgebotes kommen wird, sodass denkbare Auflagen hier keine geeignete Maßnahme zur Berücksichtigung des erforderlichen Infektionsschutzes darstellen würden. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben aber nur dann „Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht (BTDrs. 19/23944, S. 33; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Dezember – 1 B 385/20 –; VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 5 V 2748/20 –). Überdies muss die Antragsgegnerin aufgrund des konkreten Anmeldeverfahrens und der vorgelegten Hygiene- und Durchführungskonzepte (unzureichendes Ordner-Konzept, keine Abstandsgebot, keine Maskenpflicht) davon ausgehen, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht eigenverantwortlich umgesetzt werden. Dies bestätigt die Aussage des Antragstellers im Rahmen der Kooperationsgespräche, wonach die Auflagenverfügung der Versammlung am 14. November 2020 eine aufgezwungene Maßnahme der Behörde gewesen und von ihnen in keiner Weise akzeptiert worden seien. Er äußerte, dass er sich als Versammlungsleiter nicht in der Verantwortung sehe, für die Überwachung der Einhaltung etwaiger versammlungsrechtlicher Auflagen durch eine ausreichende Anzahl an Ordner zu sorgen. Auch wenn gerade die fehlende Akzeptanz der staatlicherseits getroffenen Schutzmaßnahmen zur Bewältigung der Pandemielage Anlass und Gegenstand der Versammlung sind, so entbindet dies nicht von der Einhaltung jedweder infektionsschutzrechtlich erforderlichen Vorsichtsmaßnahme. Vor dem Hintergrund der weitreichenden, mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, steht das Versammlungsrecht nicht losgelöst, sondern unterliegt grundlegenden infektionsschutzrechtlichen Restriktionen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28a IfSG klar zum Ausdruck gebracht (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 20. November 2020 – 5 L 1030/20.NW –, juris Rn. 17). Weiterhin hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar eine Beschränkung der Teilnehmerzahl, die grundsätzlich als milderes Mittel zum Verbot in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BVerfG , Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, NVwZ 2020, 1508 = juris Rn. 16), ausgeschlossen. Dies schon allein deshalb, weil auch bei einer beschränkten Teilnehmerzahl zwingend die Einhaltung von ausreichend Abstand und das Tragen eines Mund-Nase-Bedeckung gewährleistet sein müssten, wovon nicht auszugehen ist. Ist ein Großteil der Versammlungsteilnehmer der Versammlung nicht bereit, diese Mindestanforderungen zu erfüllen, so macht die Anzahl der Teilnehmer keinen Unterschied, weil jedenfalls ein ganz erhebliches Infektionsrisiko besteht. Der Antragsteller erwartet 40.000 Teilnehmer und bewirbt die für den Zeitraum von 12 Uhr bis 18 Uhr angemeldete Versammlung als „Bundesweite Großdemo – Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ (https://m.facebook.com/(...)posts, abgerufen am 11. Dezember 2020, 12.55 Uhr). Hinzu kommt, dass die von dem Antragsteller ausgewählten zwölf Orte für die Versammlung über die gesamte Stadt verteilt sind und schließlich ein Demonstrationszug beginnend am Hauptbahnhof auf dem Innenstadt-Ring geplant ist. Nach den Erfahrungen insbesondere in Berlin und Leipzig sowie zuletzt am 14. November 2020 in Frankfurt am Main ist damit zu rechnen, dass die Unterstützer der „Querdenken-Bewegung“ in entsprechend großer Zahl anreisen werden, und zwar gerade auch ungeachtet einer gegebenenfalls kurzfristig verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl. Dass es möglich sein wird, eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmenden einzuhalten, erscheint mehr als fraglich, zumal erhebliche Zweifel an der Bereitschaft daran bestehen, dass die Veranstalter selbst darauf hinwirken würden., dass ein solches Konzept umgesetzt werden könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine wenige Tage oder gar Stunden vor der geplanten Versammlung angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl tatsächlich zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 15 B 1834/20 –, juris Rn. 15 = BeckRS 2020, 32552 Rn. 11). Nach alledem sind Auflagen, die nicht mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden und bei Verstößen mit einer Auflösung geahndet werden müssen, nicht als mildere Mittel geeignet. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin auch weitere Alternativen zu einem Versammlungsverbot in Betracht gezogen. So hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung im Rebstockpark für 40.000 Teilnehmer oder an der Weseler Werft mit einer geringeren Anzahl angeboten. Diese Vorschläge hat der Antragsteller abgelehnt, da er eine Pflicht zur Kooperation lediglich bei der Versammlungsbehörde sieht. Insgesamt wird die Verkennung der eigenen Rolle des Antragstellers bei einer Versammlung sehr deutlich. Hingegen kann das Verbot nicht mit den zu erwartenden, aus politischer Sicht unerwünschten Meinungskundgaben begründet werden. Dies wäre eine sachfremde Erwägung. Soweit der Ordnungsdezernent der Antragsgegnerin laut Medienberichten im Vorfeld des Erlasses der Verbotsverfügung erklärt haben soll, er „werde alles dafür tun, dass diese krude Veranstaltung nicht möglich sein wird“ (https://www.fr.de/frankfurt/corona-demo-frankfurt-querdenken-querdenker-hessen-polizei-grossdemonstration-hauptbahnhof-zr-90123483.html), weist die Kammer darauf hin, dass das Grundgesetz davon ausgeht, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe – selbst gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 524). Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, kann weder Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen und erst Recht nicht für Versammlungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241 = juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 = juris Rn. 18-22; BVerfG , Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069 = juris Rn. 23).Die Versammlungsfreiheit kann nur durch die konkreten Umstände der Durchführung, die eine besondere Gefährlichkeit auf Grund des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer bewirken, eingeschränkt werden. C. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragssteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.