Urteil
5 K 3836/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0528.5K3836.18.F.00
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Leitsätze
Die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs 1 Satz 1 EEG 2014 berührt schon nicht die in Art. 12 GG verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Die Komplexität des ELAN-K2-Antragsportals spiegelt die Komplexität des gesetzlich vorstrukturierten Antragsverfahrens. Zwar mag die konkrete Ausgestaltung des Portals in einzelnen Punkten verbesserungsfähig sein, dies allein begründet jedoch kein behördliches Fehlverhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs 1 Satz 1 EEG 2014 berührt schon nicht die in Art. 12 GG verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. - Die Komplexität des ELAN-K2-Antragsportals spiegelt die Komplexität des gesetzlich vorstrukturierten Antragsverfahrens. Zwar mag die konkrete Ausgestaltung des Portals in einzelnen Punkten verbesserungsfähig sein, dies allein begründet jedoch kein behördliches Fehlverhalten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie hat nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30 Juni 2016 alle erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014. Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 nachgewiesen. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und (…) Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise: (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch (…) c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und .cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; (…), Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu stellen. Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Die Klägerin hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 genügende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beim Bundesamt eingereicht. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Liste „Dokumente zum Antrag“ (Bl. 559 - 561 BA) befanden sich unter den über das ELAN-K2-Portal zu den Unterlagen des Bundesamtes gelangten Dokumenten zwar zwei Dateien, jeweils mit der Bezeichnung „J Prüfungsvermerk EEG digitale Signatur 20160630.pdf“ und mit einer Dateigröße von jeweils 22,98 Kilobyte. Diese Dateien beinhalteten jedoch nicht die nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 als Nachweis erforderliche Bescheinigung, sondern enthielten lediglich die Dokumentation der elektronischen Signaturprüfung. Hingegen ist der Prüfungsvermerk der J Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 23. Juni 2016 dem Bundesamt nicht zum Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Ob dem Bundesamt – wie die Klägerin vorträgt – auch ohne die Wirtschaftsprüferbescheinigung jedenfalls durch die klägerische Eingabe des Inhaltes der Wirtschaftsprüferbescheinigung in die Eingabefelder des ELAN-K2-Portals die für die Beurteilung und Bearbeitung des Antrags notwendigen Informationen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und d und Nr. 2 EEG 2014 sowie die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 unter Doppelbuchst. aa, bb und cc geforderten Angaben am 30. Juni 2016 zur Verfügung standen, ist dabei unbeachtlich. Denn durch den Verweis auf den Inhalt der Eingabefelder hat die Klägerin die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 EEG 2014 zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht in der durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 gesetzlich vorgeschriebenen formalisierten Weise nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 41 Abs. 1 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 1 EEG 2014, ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Nachweisvoraussetzungen zu erkennen gegeben hat, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 3 EEG 2014, vorzulegenden Unterlagen entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 24). Die Formalisierung des Nachweises entspricht dabei dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach regeln die Nachweisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 21 zu § 16 EEG 2004 unter Verweis auf BT-Drs. 15/2864, S. 50 f.). Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 12). Den durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 vorgeschriebenen formalisierten Nachweis hat die Klägerin nicht zum Ablauf der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestimmten materiellen Ausschlussfrist erbracht. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis ebenfalls bejahend Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/ Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 31 ff., insbes. Rn. 35 f.; für das EEG 2014/2017 offenlassend Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, Rn. 32 ff., sowie ders., EEG 2017, 8. Aufl. 2018, Rn. 26 ff.; König, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 66, Rn. 7 ff.; kritisch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124; kritisch zur Vorgängerfassung in § 43 EEG 2009/2012 Gotthardt/Rüth, DStR 2013, 261, 262 f.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung verstößt nicht gegen die in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, auf die sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des Privatrechts im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit berufen kann, und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es liegt kein Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 12 GG das Recht der freien Berufswahl und -ausübung, schützt aber grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.). Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben greift die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 nicht in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit ein (a.A. für § 43 EEG 2009/2012: BT-Drs. 16/8148, S. 67; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung bezieht sich nicht final auf die berufliche Betätigung einzelner Unternehmen und hat diese auch nicht unmittelbar zum Gegenstand. Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff – etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung – als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]). Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist zielt dabei nicht direkt auf die Marktbedingungen konkret-individualisierter Unternehmen. Eine faktische Verschlechterung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Position einzelner konkreter Unternehmen stellt sich vielmehr als ein bloßer Reflex eines antragstellerseitigen Versäumnisses der – unterschiedslos für alle grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen geltenden – Frist und der hiermit einhergehenden Pflicht zur Zahlung der nichtreduzierten EEG-Umlage dar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er gilt nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als inländische juristische Person. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – BVerfGE 148, 147 = juris, Rn. 94 m.w.N.). In Bezug auf Stichtagsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben in einer Reihe von Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 – juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 – BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 – BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angelegte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die aufgrund eines Versäumnisses der materiellen Ausschlussfrist nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung im jeweiligen Begrenzungsjahr profitieren können, gegenüber solchen Unternehmen, die ihren Antrag samt der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweise vor Ablauf der Ausschlussfrist vollständig vorgelegt haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die mit der materiellen Ausschlussfrist im EEG 2014 verfolgten legitimen Ziele haben sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen in § 16 EEG 2004 und § 43 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich verändert. Die Ausschlussfrist soll es dem Bundesamt auch unter Geltung des EEG 2014 ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden, damit sie dann in den weiteren Ausgleich nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 58 EEG 2014 einbezogen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung bei der Ermittlung der EEG-Umlage zugrunde gelegt und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden können. Damit soll den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 67 zur Vorgängerregelung in § 43 Abs. 1 EEG 2009). Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 18). Die materielle Ausschlussfrist dient dabei insbesondere auch der Praktikabilität im Verwaltungsvollzug, indem sie es dem Bundesamt ermöglicht, eine nicht unerhebliche Zahl an Begrenzungsanträgen – die Klägerin selbst nennt eine Zahl von ca. 2.050 Anträgen pro Jahr – mit einem begrenzten Personalkörper in begrenzter Zeit abzuarbeiten. Dabei mindert die materielle Ausschlussfrist auch Beweisprobleme (vgl. Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 34; allgemein Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 31, Rn. 9). Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag – dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist – zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.). Weiterer Zweck der materiellen Ausschlussfrist ist es, sicherzustellen, dass die Begrenzung die Ziele des EEG nicht gefährdet und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG 2014). Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 19). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht nämlich zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 49; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 69). Demgegenüber lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 66 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1449, S. 32 und BT-Drs. 18/1891, S. 214) keine den genannten Zielen entgegenstehende Zielbestimmung entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es fehle der Regelung bereits an einem legitimen Ziel, da sich die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 – im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen im EEG 2009 und EEG 2012 – nicht mehr auf die vollständigen Antragsunterlagen erstrecke, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Vielmehr ist der von der Klägerin angeführte Umstand eine Frage der Geeignetheit der gesetzlichen Regelung, lässt jedoch das gesetzgeberische Ziel unberührt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 allerdings auch geeignet, die gesetzgeberischen Zwecke zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Die verfassungsrechtliche Geeignetheit der Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, der gesetzgeberische Zweck, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende auf Grundlage derselben Datenbasis zu ermöglichen, könne unter Geltung des EEG 2014 nicht mehr erreicht werden, da – anders als nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 – nicht mehr die vollständigen Antragsunterlagen, sondern nur noch der Antrag selbst sowie die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorzulegen seien (in diese Richtung auch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124). Der Einwand geht fehl, da bereits die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden Antragsunterlagen und Nachweise dem Bundesamt eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der konkreten Begrenzung dem Grunde nach – und damit eine Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende – ermöglichen. Insbesondere sind die Stromrechnungen und Stromlieferverträge seit dem EEG 2014 nicht mehr im gleichen Maße wie unter den Vorgängerfassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und für eine Berechnung der konkreten Begrenzung erforderlich. Denn mit dem EEG 2014 vollzog sich ein Systemwechsel im Hinblick auf die einem Begrenzungsantrag zugrunde zu legenden Stromkosten der antragstellenden Unternehmen (vgl. hierzu insbes. BT-Drs. 18/1891, S. 213 f.). Während nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 die „Stromkosten“ und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012 die „von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten“ im Rahmen der Ermittlung der Stromkostenintensität zugrunde zu legen waren – also jeweils die unternehmensindividuellen tatsächlichen Stromkosten –, sind seit Inkrafttreten des EEG 2014 grundsätzlich nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 die „maßgeblichen Stromkosten“ zugrunde zu legen. Diese „maßgeblichen Stromkosten“ entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens, sondern werden nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 1 EEG 2014 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 2 EEG 2014 (vgl. Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV) zugrunde zu legen ist. Die für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten erforderlichen Angaben ergeben sich dabei bereits aus der – bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb EEG 2014. Diese Bescheinigung ermöglicht damit eine erste behördliche Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen bereits vor einer Vorlage der Stromlieferungsverträge und den Stromrechnungen. Zwar ist in der Übergangsregelung in § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 noch eine Berechnung der Stromkostenintensität auf der Grundlage der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten vorgesehen. Dennoch war das Bundesamt auch in diesen Fällen – auch ohne Vorlage der Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen – in die Lage versetzt, auf Basis der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichenden Unterlagen eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der Begrenzung vorzunehmen. Denn für die fraglichen Jahre fordert § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014, dass die – innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 sämtliche Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten muss. Der Umstand, dass nach § 64 Abs. 3 EEG 2014 neben den in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweisen noch weitere Unterlagen einzureichen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag eine Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf sämtliche Antragsunterlagen die gesetzgeberischen Zwecke in noch stärkerem Maße fördern. Allein dieser Umstand vermag jedoch nicht die Geeignetheit der getroffenen Regelung in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Durch die getroffene Regelung wird die Erreichung des Zweckes, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende zu ermöglichen, gefördert, auch wenn bestimmte Nachweise und Unterlagen erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist beim Bundesamt eingehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass es bereits unter Geltung des EEG 2004, des EEG 2009 und des EEG 2012 dazu kommen konnte, dass gewisse Unterlagen nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist an das dem Bundesamt zu übersenden waren. Denn dem Bundesamt blieb und bleibt es unbenommen, im Hinblick auf § 24 VwVfG die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck weitergehende – nicht der Ausschlussfrist unterfallende – Angaben und Unterlagen anzufordern (vgl. BT-Drs. 18/1449, S. 32; Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 22). Auch gegen die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit der Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestehen keine Bedenken. Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 – juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Der Umstand, dass alternative Gestaltungsweisen denkbar sind, begründet dabei für sich genommen nicht das Fehlen der Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung. Unter Beachtung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist ein ebenso wirksames, weniger belastendes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es den von der Klägerin angeführten alternativen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Die von ihr angeführte Möglichkeit einer individuellen Fristsetzung zum Nachreichen von Unterlagen stellt nicht im gleichen Maße wie die materielle Ausschlussfrist in Bezug auf die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EGG 2014 genannten Unterlagen sicher, dass dem Bundesamt bereits mit Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die Überprüfung der Begrenzungsvoraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach möglich ist und damit die Tatsachengrundlage für eine Bescheidung der eingereichten Anträge zum Jahresende gelegt wird. Daneben wäre eine solche „unternehmensindividuelle“ Fristenregelung nicht gleichermaßen geeignet, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den antragstellenden Unternehmen zu gewährleisten. Auch eine wiedereinsetzungsfähige Verwaltungsfrist wäre nicht in einer Art und Weise gleichermaßen wirksam zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, dass hieraus eine Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelung folgte. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auch für das EEG 2014 an und macht sie sich zu eigen. Schließlich ist die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auch angemessen. Zwar verlieren einzelne Unternehmen infolge der versäumten Frist eine materielle Rechtsposition, selbst wenn sie bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Durch das gesetzgeberisch gewählte Datum – den 30. Juni eines Jahres – steht den antragstellenden Unternehmen jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, die notwendigen Antragsunterlagen und Nachweise zusammenzustellen, insbesondere einen externen Wirtschaftsprüfer und Energiezertifizierer zu beauftragen, und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise in das ELAN-K2-Portal einzustellen. Wie bereits im Rahmen der Geeignetheit dargelegt, ist dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf nunmehr nur noch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund ist es – auch unter Geltung des EEG 2014 – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 27). Nach alledem bestehen gegen die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Soweit die Klägerin ein behördliches Fehlverhalten darin zu sehen meint, das Bundesamt habe gegen den – über das Rechtsstaatsprinzip – verfassungsrechtlich und in § 25 VwVfG einfachrechtlich verankerten Grundsatz verstoßen, der Beamte im Verwaltungsverfahren habe „Helfer des Staatsbürgers“ zu sein, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Im Ausgangspunkt spiegelt die Komplexität des ELAN-K2-Antragsportals die Komplexität des gesetzlich vorstrukturierten Antragsverfahrens. Dabei erläutert das Bundesamt sowohl das Antragsverfahren als auch die Funktionsweise des ELAN-K2-Portals durch ausführliche Merk- und Hinweisblätter und bietet potentiellen Antragstellern dadurch eine Hilfestellung. Zwar mag die konkrete Ausgestaltung des Portals in einzelnen Punkten verbesserungsfähig sein. Dies allein begründet jedoch kein behördliches Fehlverhalten, denn weder das verfassungs- und europarechtliche Rechtsstaatsprinzip noch § 25 VwVfG sind bereits dadurch verletzt, dass das Bundesamt nicht die optimale Ausgestaltungsweise des ELAN-K2-Portals gewählt hat oder dass kleinere Bedienschwierigkeiten bestehen. Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Ausgestaltung des Portals eine vollständige Antragstellung überhaupt nicht ermöglicht oder dass eine vollständige Antragstellung faktisch einer Vielzahl von Antragstellern nicht gelingt, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gegen eine in verfassungswidriger Weise unzureichende Gestaltung des ELAN-K2-Portals spricht insbesondere auch der Umstand, dass es der Klägerin sowohl in den Jahren vor dem hier streitgegenständlichen Antragsjahr als auch in den Jahren danach jeweils gelang, vollständige Anträge zu stellen und eine Begrenzung zu erlangen. Aber auch selbst wenn – wie die Klägerin meint – in der konkreten Gestaltung des ELAN-K2-Portals und der dortigen Eingabemasken ein behördliches Fehlverhalten zu sehen wäre, führt dies vorliegend nicht zur Nachsichtgewährung. Denn die Klägerin hätte im konkreten Fall ihre Rechte unabhängig von dem – behaupteten – Fehlverhalten wahren können. Etwas Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägerin war es im konkreten Fall möglich und zumutbar, die richtige Datei fristgemäß in das ELAN-K2-Portal einzustellen und das erfolgreiche Einstellen zu überprüfen. Der Klägerin lag die die Wirtschaftsprüferbescheinigung samt elektronischer Signatur enthaltende Datei nach ihrem eigenen Vortrag bereits am 23. Juni 2016 tatsächlich vor. Selbst zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages am 28. Juni 2016 verblieben der Klägerin noch zwei Tage, um die ihr tatsächlich vorliegende, aber in das ELAN-K2-Portal noch nicht hochgeladene Datei fristwahrend hochzuladen und das erfolgreiche Einstellen zu überprüfen. Anhand der Dateigröße der beiden tatsächlich hochgeladenen Dateien war für die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass die die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthaltende Datei nicht in das Portal eingestellt war. Der abstrakte Verweis der Klägerin auf eine angeblich fehlende technische Ausgereiftheit und eine vermeintliche Instabilität des ELAN-K2-Portals vermag hieran nichts zu ändern, denn dass die Klägerin im konkreten Fall – etwa aufgrund einer länger anhaltenden Nicht-Erreichbarkeit des ELAN-K2-Portals – am Hochladen oder Überprüfen bestimmter Dateien gehindert gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin war darüber hinaus im Rahmen der Antragstellung innerhalb des ELAN-K2-Portals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie selbst – und nicht das Bundesamt – verantwortlich für die Vollständigkeit des Antrages ist. So bestätigte die für die Antragstellung der Klägerin verantwortliche Person unter Gliederungspunkt 15.2 des ELAN-K2-Portals folgenden Hinweis ausdrücklich mit „Ja“ (Bl. 562 BA): „Hiermit bestätigen wir, auf das Erfordernis des Hochladens der vollständig ausgefüllten/unterschriebenen EEG-Erklärung und die Verantwortlichkeit bezüglich der Vollständigkeit des Antrags hingewiesen worden zu sein.“ Überdies wurde seitens der Klägerin auch der folgende Hinweis mit „Ja“ bestätigt (Bl. 561 BA): „[…] Die obenstehende Liste ‚Dokumente zum Antrag‘ habe ich überprüft und festgestellt, dass die von mir hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörpern, die ich zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung […] fristgerecht vorlegen muss.“ Schließlich findet sich auf der Seite des ELAN-K2-Portals, auf der die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers einzustellen ist, folgende – durch Anklicken eines Kästchens zu bestätigende – Angabe (Bl. 682 BA): „Ich bestätige, dass ich den Hinweis in Bezug auf den Prüfvermerk im Zusammenhang mit dem Signaturgesetz beachtet, und meine hochgeladene Datei(en) auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft habe.“ Das entsprechende Kästchen wurde seitens der Klägerin ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Screenshots auch angeklickt (Bl. 682 BA). Dass der Klägerin letztlich ein Fehler unterlaufen ist und sie zweimal die Prüfdokumentation, nicht aber die erforderliche signierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers in das Portal eingestellt hat, ist nicht Folge des behaupteten behördlichen Fehlverhaltens. Denn die – trotz der von der Klägerin behaupteten gestalterischen Unzulänglichkeiten des ELAN-K2-Portals weiterhin mögliche – Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der hochgeladenen Dateien, etwa anhand der Übersicht über die hochgeladenen Dateien („Dokumente zum Antrag“), oblag auch ausweislich der oben zitierten Hinweise allein der Klägerin. Da die Klägerin bereits in den Jahren zuvor eine Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung beantragt hatte, war sie überdies mit der Notwendigkeit der sorgfältigen Überprüfung ihrer Antragsunterlagen und Nachweise vertraut. Auch der Vortrag der Klägerin, das Bundesamt räume Unternehmen, denen zum 30. Juni eines Antragsjahres noch kein geprüfter Jahresabschluss vorliege, die Möglichkeit der Nachreichung eines geprüften Jahresabschlusses und eines sich hierauf beziehenden neuen Prüfungsvermerks ein, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der beschriebenen Praxis des Bundesamtes unterscheidet sich die von der Klägerin angeführte Konstellation maßgeblich von der im Streit stehenden eigenen Situation der Klägerin. In der von der Klägerin angeführten Konstellation stellen die antragstellenden Unternehmen vor Ablauf der Ausschlussfrist immerhin eine signierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers – wenn auch nur auf Basis des ungeprüften Jahresabschlusses – in das Portal ein. Demgegenüber hat die Klägerin vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist überhaupt keine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 – weder auf der Grundlage ungeprüfter Jahresabschlüsse noch auf der Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse – hochgeladen, sondern lediglich die Dokumentation der elektronischen Signaturprüfung, obwohl ihr eine elektronisch signierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers auf der Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse tatsächlich vorlag. Aus den gleichen Gründen geht auch die Rüge der Klägerin fehl, das Bundesamt habe antragstellenden Unternehmen hinsichtlich des Antragsjahres 2018 eine Korrektur des Prüfungsvermerks auch nach Ablauf der Ausschlussfrist ermöglicht. Nach alledem war der Klägerin keine Nachsicht zu gewähren. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. IV. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Handel sowie die Herstellung und der Vertrieb von Papieren aller Art sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte ist (vgl. Bl. 395 der beigezogenen Behördenakten – BA), begehrt für ihre Abnahmestelle E-Straße, F-Stadt, eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Am 28. Juni 2016 beantragte die Klägerin über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der genannten Abnahmestelle zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Den elektronischen Antragsunterlagen beigefügt waren unter anderem zwei – bereits am 23. Juni 2016 in das ELAN-K2-Portal eingestellte – Dateien, jeweils mit der Bezeichnung „J Prüfungsvermerk EEG digitale Signatur 20160630.pdf“ und mit einer Dateigröße von jeweils 22,98 Kilobyte (Bl. 560 und 561 BA). Die Klägerin hatte zuvor mit E-Mail vom 23. Juni 2016, 15:05 Uhr, (Bl. 140 der Gerichtsakte – GA) von ihrem Wirtschaftsprüfer zwei Dateien im Dateiformat PDF übersandt bekommen, von denen eine Datei die Wirtschaftsprüferbescheinigung samt elektronischer Signatur enthielt und die andere Datei eine Prüfdokumentation. Seitens der Klägerin wurden diese ihr übersandten Dateien in „J Prüfungsvermerk EEG digitale Signatur 20160630.pdf“ und „J Prüfungs-vermerk EEG 20160630.pdf “ umbenannt (Bl. 116 f. = 131 f. GA). Mit Schreiben vom 13. September 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 563 - 565 = 570 - 572 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 EEG 2014 nicht nach § 64 Abs. 3 EEG 2014 nachgewiesen. Die Klägerin habe bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 keinen Prüfungsvermerk ihres Wirtschaftsprüfers, der J Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beim Bundesamt eingereicht. Dem Antrag vom 28. Juni 2016 sei kein Prüfungsvermerk beigefügt gewesen. Bei den im ELAN-K2-Portal hochgeladenen Dokumenten mit der dortigen Bezeichnung „WIRTSCHAFTSPRUEFER_J Prüfungsvermerk EEG digitale Signatur 20160630“ handele es sich um ein Signaturprüfungsprotokoll und nicht um den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Daraufhin übermittelte die Klägerin dem Bundesamt – zunächst mit E-Mail vom 14. September 2016 sowie zusätzlich am 28. September 2016 über das ELAN-K2-Portal (vgl. Bl. 614 - 615 BA) – einen auf den 23. Juni 2016 datierten Prüfungsvermerk der J Wirtschaftsprüfungsgesellschaft samt Anlagen (Bl. 573 - 610 BA). Der Prüfungsvermerk wies als elektronischen „Signierzeitpunkt“ den 23. Juni 2016, 12:53:08 Uhr, aus (Bl. 611 BA). Durch Bescheid vom 20. Oktober 2016 (Bl. 616 - 618 BA = Bl. 7 - 9 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt die bereits im Anhörungsschreiben vom 13. September 2016 angeführten Gründe und führte ergänzend an, der mit E-Mail vom 14. September 2016 übermittelte Prüfungsvermerk hätte bis zum 30. Juni 2016 hochgeladen werden müssen. Dies führe zu keiner Änderung des Sachverhaltes und der eingereichte Antrag sei als verfristet abzulehnen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2016 legte die Klägerin durch Schreiben vom 25. Oktober 2016 Widerspruch ein (Bl. 625 = 629 BA), den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. November 2016 (Bl. 633 - 654 BA) begründete. Darin führte die Klägerin an, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 und habe dies auch entsprechend den Anforderungen des EEG 2014 nachgewiesen. Der Antrag sei insbesondere nicht verfristet, denn der nachgereichte Prüfungsvermerk sei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob dieser bis zum 30. Juni 2016 im ELAN-K2-Portal des Bundesamtes hochgeladen worden sei oder nicht. Die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit begrenzungsfähiger Unternehmen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Die Regelung über die materielle Ausschlussfrist habe objektiv berufsregelnde Tendenz, da sie die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten bestimme und dadurch deren berufliche Betätigung – und die Stellung stromkostenintensiver Unternehmen im internationalen Wettbewerb –beeinträchtige. Der Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem legitimen Zweck für die materielle Ausschlussfrist. Denn die Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 erstrecke sich – anders als dies nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 noch der Fall gewesen sei – nicht mehr auf die vollständigen Antragsunterlagen, sondern nur noch auf den Antrag selbst sowie die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Damit werde der vom Gesetzgeber zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 als vermeintlich legitim vorgebrachte Zweck, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende auf Grundlage derselben Datenbasis zu ermöglichen, gerade nicht mehr erreicht. Die materielle Ausschlussfrist sei auch nicht geeignet, den Zweck zu erfüllen, da weder eine Pflicht zur Vorlage vollständiger Antragsunterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres noch eine Pflicht des Bundesamtes zur Bescheidung bis zum Ablauf des Antragsjahres bestehe. In der Praxis würden viele Anträge auch erst nach Ablauf des Antragsjahres entschieden. Des Weiteren fehle es an der Erforderlichkeit einer materiellen Ausschlussfrist, da das Bundesamt nicht über die Ressourcen für eine zeitgleiche Bearbeitung sämtlicher Anträge verfüge. Vielmehr würden Anträge nacheinander bearbeitet. Ein Nachreichen von Unterlagen auf Anforderung führe daher nicht per se zu einer Verzögerung der Begrenzungsentscheidungen. Außerdem sei es aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht zwingend erforderlich, dass über alle Begrenzungsanträge bis zum jeweiligen Jahresende entschieden werde. Wenn in Einzelfällen eine Entscheidung erst zu Jahresbeginn erfolge, habe dies keinen maßgeblichen Einfluss auf den horizontalen Belastungsausgleich, der auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 EEG 2014 in der jeweils nächsten Abrechnung aus vielerlei Gründen korrekturbedürftig sei. Schließlich bestehe mit der Möglichkeit einer individuellen Fristsetzung zum Nachreichen von Unterlagen ein gleichermaßen geeignetes milderes Mittel. Die materielle Ausschlussfrist sei auch deshalb nicht angemessen, da die Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf (lediglich) die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers willkürlich sei. Auch bestehe keine Vergleichbarkeit mit anderen Fällen, bei denen eine materielle Ausschlussfrist rechtmäßig sei, da es sich bei dem EEG-Antragsverfahren – mit ca. 2.050 Anträgen im Jahr – nicht um ein klassisches öffentlich-rechtliches „Massengeschäft“ handele, bei dem eine strikte Ausschlussfrist zur rechtzeitigen Abarbeitung der Anträge erforderlich sei. Schließlich fehle es an der Angemessenheit der Ausschlussfrist, da das Antragsverfahren ungewöhnlich komplex und fehleranfällig sei, denn es sei eine enge Zusammenarbeit mit einem externen Wirtschaftsprüfer und Energiezertifizierer erforderlich und die relevante Datenbasis für eine Antragstellung liege überhaupt erst kurz vor Fristablauf vor. Selbst wenn die materielle Ausschlussfrist verfassungsmäßig sei, so müsse die unverzügliche Nachreichung des Prüfungsvermerks als fristwahrend angesehen werden, denn der Klägerin sei Nachsicht zu gewähren. Die möglicherweise verspätete Übersendung des Prüfungsvermerks nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist sei auf ein behördliches Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen, denn das elektronische Antragsverfahren über das ELAN-K2-Portal und die Verwaltungspraxis des Bundesamtes seien rechts- und verfassungswidrig. Das Bundesamt sei gesetzlich zur Schaffung von transparenten und geeigneten IT-Infrastrukturen verpflichtet, die nicht schwierig, ungewöhnlich komplex und fehleranfällig in der Anwendung – insbesondere bei der Kontrolle der Vollständigkeit der Antragsunterlagen – seien. So verlange das ELAN-K2-Portal beim Hochladen einer Datei, dass diese ihrer „Art“ nach bezeichnet werde. Dafür würden im Portal abschließend verschiedene Bezeichnungen vorgeschlagen, von denen auf einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers nur „WP-Bescheinigung“ oder „Antragstellerunterlage“ passe. Werde neben dem Prüfungsvermerk noch eine getrennte Signaturdatei hochgeladen, so werde diese aufgrund des thematischen Zusammenhangs regelmäßig von Unternehmen – und hier auch der Klägerin – als „WP-Bescheinigung“ kategorisiert. Die fehlende Möglichkeit einer Kategorisierung als „Signaturdatei“ erschwere die Kontrolle der Vollständigkeit. Auch werde in der Maske „Wirtschaftsprüfer“ immer nur eine bereits hochgeladene Datei angezeigt. Das Bundesamt habe gegen den – in Form des Rechtsstaatsprinzips – verfassungsrechtlich und – in § 25 VwVfG – einfachrechtlich verankerten Grundsatz verstoßen, dass der Beamte in Verwaltungsverfahren „Helfer des Staatsbürgers“ zu sein habe. Auch sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass in dem ELAN-K2-Portal nicht nach Wichtigkeit und Erforderlichkeit des Vorliegens bestimmter Dokumente vor Fristablauf unterschieden werde und dass der Dateipfad hochzuladender Dokumente in den entsprechenden Masken nicht vollständig lesbar sei. Das Portal sei überdies technisch nicht ausgereift, instabil und bei steigenden Zugriffszahlen phasenweise überhaupt nicht erreichbar. Schließlich sei die Ablehnung des Antrags unbillig und bloßer Formalismus, denn die Klägerin habe den vollständigen Inhalt des Prüfungsvermerks fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 über das ELAN-K2-Portal mitgeteilt, indem sie sämtliche Angaben aus dem Prüfungsvermerk manuell in die Antragsmasken des Portals eingetragen habe. Die Verwaltungspraxis des Bundesamtes verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, da solchen Unternehmen, denen zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres noch kein geprüfter Jahresabschluss vorliege, die Möglichkeit der Nachreichung des geprüften Jahresabschlusses und eines neuen, sich auf diesen geprüften Jahresabschluss beziehenden Prüfungsvermerks offenstehe. Auch dabei entstehe regelmäßig ein zeitlicher Verzug hinsichtlich der Schaffung einer einheitlichen Datenbasis für die Begrenzungsentscheidung. Indem anderen Unternehmen hingegen keine Möglichkeit der Nachreichung gewährt werde, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Außerdem verstoße das elektronische Antragsverfahren über das ELAN-K2-Portal gegen Europarecht, welches aufgrund des Beihilfecharakters der Begrenzung der EEG-Umlage vollumfänglich zu beachten sei. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 EUV fließende Gebot geregelter Verfahren und das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 708 - 710 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 (Bl. 700 - 707 BA = Bl. 10 - 15 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend an, das Bundesverwaltungsgericht habe – wenn auch zum EEG 2004 – klargestellt, dass die Ausschlussfrist weder gegen die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Auch eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Die Klägerin hätte eine größere Sorgfalt bei der Antragstellung walten lassen müssen. Sie habe es versäumt, die von ihr hochgeladenen Dateien auf ihren Inhalt zu prüfen. Sowohl in der Anleitung zum ELAN-K2-Portal als auch im Portal selbst sei die Klägerin dazu angehalten worden, die als Wirtschaftsprüfervermerk hochgeladenen Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Kenntnisnahme dieses Hinweises sei durch das Setzen eines Häkchens im Portal bestätigt worden. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet, die eingereichten Dokumente vor Ablauf der Antragsfrist daraufhin zu überprüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügten. Das ELAN-K2-Portal sei nicht in der Lage, eine inhaltliche Prüfung der hochgeladenen Dokumente vorzunehmen. Es stelle lediglich fest, ob überhaupt ein Pflichtdokument hochgeladen worden sei. Per E-Mail habe das Bundesamt nur den Eingang des Antrages bestätigt; eine inhaltliche Vollständigkeitsprüfung finde nicht statt. Der Verweis auf eine ungewöhnliche Komplexität und Fehleranfälligkeit des ELAN-K2-Portals sei zu allgemein und pauschal. Die Klägerin habe in den Jahren davor und danach vollständige Anträge zu stellen vermocht. Konkrete Anhaltspunkte für ein instabiles, fehlerhaftes System fehlten im Falle der Klägerin. Auch der Umstand, dass die Klägerin die dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Daten im Rahmen der Antragstellung in die Antragsmaske eingetragen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Prüfungsvermerk solle gerade dazu dienen, die seitens des Unternehmens eingetragenen Daten zu verifizieren. Deshalb sei der Prüfungsvermerk und nicht allein die Signatur oder ein Prüfungsvermerk ohne Anlagen bis zum 30. Juni eines Antragsjahres vorzulegen. Die Antragsvoraussetzungen seien für jeden Antragsteller gleich und für das Bundesamt nach §§ 63 ff. EEG 2014 bindend. Eine Ausnahme sei nicht möglich und auch nicht gegenüber anderen Antragstellern zu rechtfertigen. Am 28. September 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und führt insbesondere ergänzend aus, die materielle Ausschlussfrist gefährde das Ziel der besonderen Ausgleichsregelung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der zu begünstigenden Unternehmen zu erhalten, wenn Anträge auch bei unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt würden. Schließlich liege auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu Unternehmen vor, denen im Antragsjahr 2018 eine Korrektur ihres Prüfungsvermerks nach Ablauf der Ausschlussfrist ermöglicht worden sei. So sei in einzelne Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2019 die Auflage aufgenommen worden, bis zum 31. März 2019 bestimmte Angaben im jeweiligen Antragsverfahren nachträglich zu bestätigten oder ggf. unter Nachreichung eines aktualisierten Prüfungsvermerks zu korrigieren. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2018 die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2016 auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin, E-Straße, F-Stadt, stattzugeben und die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2017 zu begrenzen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, es könne dahinstehen, ob die Ausschlussfrist verfassungsgemäß sei, da sie jedenfalls eine gesetzliche Frist darstelle und die Klägerin die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfülle. Sie sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, denn sie habe die bei der Antragstellung erforderliche Sorgfalt – insbesondere bei der Überprüfung der vom Wirtschaftsprüfer erhaltenen und in das ELAN-K2-Portal hochgeladenen Dateien – außer Acht gelassen. Auch eine Nachsichtgewährung scheide aus. Die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, nicht in der Lage gewesen zu sein, die richtigen Dateien hochzuladen oder nochmals zu prüfen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung zu Fällen vor, in denen die Nachreichung einer weiteren Wirtschaftsprüferbescheinigung akzeptiert werde, da auch in diesen Fällen das Hochladen einer Bescheinigung innerhalb der Ausschlussfrist erforderlich sei. Schließlich sei Europarecht seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2019 irrelevant, da es sich danach bei der Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung um keine Beihilfe handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 710) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.