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Urteil

5 K 4453/16.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0808.5k4453.16.0A
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Leitsätze
Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in Schwierigkeiten. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Halbs. 1 Nr. 2 EEG 2014 setzten den aktiven Betrieb der Schienenbahn im Wettbewerb voraus. Es widerspricht dem Ausnahmecharakter des EEG, in erweiternder Auslegung auf Kosten der Allgemeinheit der nichtbevorzugten Endverbraucher einem Schienenbahnunternehmen in Schwierigkeiten, ohne dass dieses der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereit stellt, einen Anspruch auf Begrenzung zuzubilligen, um ausschließlich die Insolvenzmassse zur Befriedigung der Gläubiger zu subventionieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in Schwierigkeiten. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Halbs. 1 Nr. 2 EEG 2014 setzten den aktiven Betrieb der Schienenbahn im Wettbewerb voraus. Es widerspricht dem Ausnahmecharakter des EEG, in erweiternder Auslegung auf Kosten der Allgemeinheit der nichtbevorzugten Endverbraucher einem Schienenbahnunternehmen in Schwierigkeiten, ohne dass dieses der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereit stellt, einen Anspruch auf Begrenzung zuzubilligen, um ausschließlich die Insolvenzmassse zur Befriedigung der Gläubiger zu subventionieren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es besteht kein Anspruch auf Begrenzung nach § 65 i.V.m. § 63 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2016. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2016 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2015 gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014) abzustellen. Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2016 bezogenen Begrenzungsantrag maßgeblich. 1. Die fehlende Antrags- und Anspruchsberechtigung für Schienenbahnen in Schwierigkeiten ergibt sich bei einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebotenen restriktiven Auslegung der gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011- 8 C 52.09, juris; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08, juris) - hier § 65 i.V.m. § 63 EEG 2014. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung - sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Die Beurteilung, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist daran zu messen, inwieweit die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10 und vom 18. Mai 2006 - 3 C 29.05, juris). Nur bei einer angestrebten umfassenden Regelung des entsprechenden Regelungskomplexes kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris Rn. 10 unter Verweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373). Hieran gemessen, bedarf es einer vom Gesetz positiv normierten Privilegierung von Schienenbahnen in Schwierigkeiten. Eine solche enthält das EEG 2014 nicht; vielmehr ist Antrags- und Anspruchsvoraussetzung nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Halbs. 1 Nr. 2 EEG 2014 der aktive Betrieb der Schienenbahn im Wettbewerb. Diese Voraussetzungen erfüllt die B jedoch nicht. Nach § 65 Abs. 1 EEG 2014 [erfolgt] [b]ei einer Schienenbahn [...] die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug. Dabei versteht man unter "Schienenbahn" nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 40 EEG 2014 jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt . (Hervorhebung nicht im Original) Folglich kommt es maßgeblich auf den aktiven, d.h. laufenden Betrieb an. Zudem muss der Betrieb zukunftsorientiert im Wettbewerb geführt werden. Denn nach § 63 Halbs. 1 Nr. 2 EEG 2014, der die Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung im Hinblick auf ihre europarechtskonforme Fortentwicklung konkretisiert (BTDrucks. 18/1304, S. 156) und als Auslegungshilfe bei der Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung dient (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009), begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen auf Antrag nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten. (Hervorhebung nicht im Original) Ausweislich der Gesetzesbegründung zu dieser Grundsatznorm soll mit der Besonderen Ausgleichsregelung die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzt werden, die sich für besonders stromintensive Unternehmen aus der EEG-Förderung ergibt. Denn Abnehmer mit stromintensiven Produktionsbedingungen, deren Produkte in einem besonderen Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, würden ohne die Besondere Ausgleichsregelung in eine ungünstige internationale Wettbewerbssituation gelangen, die sie zu einer Abwanderung bewegen könnte. Im Falle der Abwanderung wäre davon auszugehen, dass diese in Länder erfolgen würde, die deutlich weniger ambitionierte Klimaschutzziele haben. Dies würde zu einer Erhöhung des globalen Ausstoßes von Treibhausgasen führen. Eine solche Erhöhung der globalen Treibhausgasemissionen liefe aber den Zielen sowohl der nationalen als auch der europäischen Klimaschutzpolitik zuwider. Für Schienenbahnen ist Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung der Erhalt ihrer intermodalen Wettbewerbsfähigkeit (BTDrucks. 18/1304, S. 156 f.). Diese Wettbewerbsfähigkeit kann nur erhalten werden, wenn - wie der Kläger selbst zutreffend ausführt - Schienenbahnen von den mit der Gewährleistung umweltfreundlicher Transportmöglichkeit verbundenen besonderen Kosten entlastet werden. Die B hat am 3. Juli 2014 Insolvenzantrag gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war daher nicht gewährleistet, dass sie zukünftig weiterhin umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereitstellen kann. Schließlich konnte sie ihre unternehmerischen Schwierigkeiten nicht überwinden und hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Ihr ist die Fortführung des Betriebs nicht gelungen und sie ist nicht in den Wettbewerb zurückgekehrt. Weiterhin ist nach § 63 Halbs. 2 EEG 2014 die Privilegierung nur insoweit zulässig, wie sie mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Denn die durch die Begrenzung der EEG-Umlage bewirkte Belastung wird faktisch den Letztverbrauchern einseitig zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom auferlegt. Nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union ist der durchschnittliche Letztverbraucher in Deutschland in gewisser Weise an der Subventionierung der Unternehmen beteiligt, die in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage kommen (vgl. EuG, Urteil vom 10. Mai 2016 - T-47/15, juris Rn. 95, 112). Die Besondere Ausgleichsregelung hat daher nicht nur den Interessen der stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen Rechnung zu tragen, sondern auch den der nicht privilegierten Stromverbrauchern, der restlichen Unternehmen und der Haushalte in Deutschland, die diese zusätzlichen Kosten tragen müssen. Insoweit würde es vorliegend dem Ausnahmecharakters des EEG widersprechen, in erweiternder Auslegung auf Kosten der Allgemeinheit der nichtbevorzugten Endverbraucher hier der B, ohne dass diese der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereit stellte, einen Anspruch auf Begrenzung zuzubilligen, um ausschließlich die Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu subventionieren. Schließlich ist auch nicht von einer Regelungslücke auszugehen, da der Gesetzgeber den Fall eines antragstellenden oder bereits begrenzten insolventen Unternehmens mit der Bestimmung des § 67 EEG 2014 erfasst hat. § 67 EEG 2014 normiert die Antrags- und Anspruchsberechtigung eines umgewandelten Unternehmens. Dabei gilt nach § 3 Nr. 45 EEG 2014 als "Umwandlung" jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff der Umwandlung weiter zu verstehen als nach dem Umwandlungsgesetz. Er umfasst sämtliche Änderungen bereits bestehender Konstruktionen, sei es durch Verkauf von Unternehmensteilen, Ausgliederungen oder Überlassung von Unternehmensteilen an Dritte. Erfasst sind auch Singularsukzessionen, wie sie bei Unternehmenskäufen oft vorgenommen werden. Dabei erwähnt der Gesetzgeber explizit die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz als häufigen Praxisfall (BTDrucks. 18/1891, S. 200). Folglich hat der Gesetzgeber mit § 67 EEG 2014 das im Zusammenhang mit einer Insolvenz umgewandelte, mithin neue Unternehmen ausdrücklich als antrags- und anspruchsberechtigt anerkannt, nicht aber das insolvente Unternehmen (vgl. BTDrucks. 18/1891, S. 214 f.). Dieses ist vielmehr nach § 67 Abs. 2 EEG 2014 verpflichtet, die Umwandlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen, da diese Auswirkungen auf den Erlass eines beantragten oder auf den Bestand eines Begrenzungsbescheides hat (vgl. BTDrucks. 18/1891, S. 215; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 67 Rn. 3). Auch unter Härtefallgesichtspunkten ist keine andere Beurteilung geboten. Außer den in den Übergangsvorschriften normierten "Härtefällen" kommt Härtefallgesichtspunkten im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte erfordern keine andere Sichtweise (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris Rn. 12). Ungeachtet des Umstandes, dass den Gerichten eine extensive Auslegung nach Maßgabe rechtspolitischer Vorstellungen verwehrt ist, bedeutet der fehlende Anspruch von Schienenbahnen in Schwierigkeiten auf Begrenzung der EEG-Umlage - entgegen dem klägerischen Vorbringen - keine Benachteiligung gegenüber den Schienenbahnen ohne Schwierigkeiten. Bei dem Begrenzungsanspruch handelt es sich um eine gesetzliche Subventionierung von Unternehmen. Der Gesetzgeber darf bei Gesetzen, die Leistungen bzw. Vergünstigungen gewähren, auch die finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und hierbei Bevorzugungen und Benachteiligungen bestimmter Fallkonstellationen hinnehmen. Das Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81, juris Rn. 39; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 28). Vorliegend handelt es sich aber bereits um ungleiche Sachverhalte, da die B ihren Betrieb eingestellt hat und daher nicht mehr im Markt tätig ist. Staatliche Beihilfen im Schienenverkehr müssen nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verwirklichung eines integrierten, interoperablen und wettbewerbsorientierten Marktes beitragen und den gemeinschaftlichen Zielen einer dauerhaft umweltverträglichen Mobilität dienen. Dieses Ziel kann bei Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erreicht werden. Letztlich räumt der Kläger selbst ein, dass es um die Vergrößerung der Insolvenzmasse gehe. 2. Diese Auslegung ist nicht nur mit Blick auf die vorstehenden, rein innerstaatlichen Erwägungen geboten, sondern bei einer unionsrechtskonformen Auslegung letztlich zwingend, denn nur diese Auslegungsvariante steht mit dem europäischen Beihilferecht im Einklang. Die von dem Kläger geforderte Auslegung und Anwendung der § 65 i.V.m. § 63 EEG 2014 begründen die Gefahr einer nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unerlaubten Beihilfe. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten grundsätzlich nicht obliegt zu entscheiden, ob eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ausschließlich die Europäische Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig (vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 C-119/05, juris Rn. 50 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung ist das Gericht jedoch verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union immanent (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-306/12, juris Rn. 29 f., vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01, juris, Rn. 114; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, juris Rn. 19 ff.; HessVGH, Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 1071/13, juris Rn. 93). Selbst wenn eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - etwa weil diese contra legem wäre -, besteht die Verpflichtung, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem notfalls jede Bestimmung unangewendet bleibt, deren Anwendung zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, juris Rn. 43, 45; vgl. zu den Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12, juris Rn. 36 m.w.N.). a. Ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten von Schienenbahnen in Schwierigkeiten ist anzunehmen. Nach Art.? 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 107 Abs. 1 AEUV konstituiert ein grundsätzliches Verbot für staatliche Beihilfen, soweit sie aufgrund wettbewerbsverfälschender Wirkungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Von der Gewährung der Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten von Schienenbahnen in Schwierigkeiten dürften wettbewerbsverfälschende Wirkungen ausgehen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Soweit es um Schienenbahnen in Schwierigkeiten geht, führt eine Gewährung staatlicher Beihilfen zur Verbesserung der Position und damit zu einem Wettbewerbsvorteil. Denn die Beihilfe führt dazu, dass ein Unternehmen sich nach kurzer Zeit in einer günstigeren Lage befindet als ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit dem gleichen Tätigkeitsprofil. Auch hat die Begrenzung der EEG-Umlage Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt der Bundesrepublik zu erbringen, verringern (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00, juris Rn. 77 f.; EuG, Urteil vom 11. Juni 2009 - T-189/03, ECLI:EU:T:2009:193 Rn. 70, 80). b. Vorliegend ergibt sich keine positive Ausnahme aus Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV i.V.m. dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN)). Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Zwar hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 25. November 2014 (SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN)) die Begrenzung der EEG-Umlage für stromstromkostenintensive Unternehmen auf dieser Grundlage in Verbindung mit ihren Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter in Art. 3 des Beschlusses aufgeführter Kriterien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Allerdings erstreckt sich nach Ziffer 7.3.1 Rn. 158 der Beschluss der Europäischen Kommission ausdrücklich nicht auf die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen. c. Die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen in Schwierigkeiten ist auch nicht nach Art. 93 AEUV i.V.m. dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 SA.38728 (2014/N)) mit dem Binnenmarkt ausnahmsweise vereinbar. Nach Art. 93 AEUV sind Beihilfen mit den Verträgen vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Danach sind staatliche Beihilfen an Verkehrsunternehmen zulässig, wenn diese entweder der Koordinierung des Verkehrs dienen oder Verpflichtungen eines Verkehrsträgers aufgrund der Leistungen eines "öffentlichen Dienstes" kompensiert werden sollen. Die Rechtfertigungsanforderungen werden sekundärrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Abl. 2007 Nr. L 315/1) konkretisiert. Auf der Grundlage des Art. 93 AEUV in Verbindung mit den Eisenbahnleitlinien hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 25. November 2014 (SA.38728 (2014/N)) entschieden, dass es sich bei der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen um eine tatbestandliche Beihilfe handelt, die sie aber für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Dabei stellt die Europäische Kommission explizit eine Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den innereuropäischen Handel durch die Begrenzung der EEG-Umlage fest. Potentielle Begünstigte gehörten zum Schienenbahnenverkehrssektor, der Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten zugänglich sei (Ziffer 3.1.4 Rn. 41 des Beschlusses). Diese Entscheidung der Europäischen Kommission begründet jedoch keine Ausnahme zugunsten der B, denn dem Beschluss liegt ausschließlich Kapitel 6 Ziffer 6.3 der Eisenbahnleitlinien (Kriterien für Beihilfen für die Nutzung der Infrastruktur, zur Verringerung der externen Kosten und zur Förderung der Interoperabilität) zugrunde (Ziffer 3.3 Rn. 45 des Beschlusses). Damit hat die Europäische Kommission aber nicht Kapitel 5 der Eisenbahnleitlinien betreffend Beihilfen zur Umstrukturierung von Eisenbahnunternehmen, das überdies nur für den Schienengüterverkehr und nicht für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, herangezogen. d. Eine Ausnahme vom Beihilfeverbot düfte sich auch nicht auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Umstrukturierungsleitlinien ergeben. Mit den Umstrukturierungsleitlinien beabsichtigt die Europäische Kommission einerseits, strengere Anforderungen an die Zulässigkeit von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu stellen. Andererseits will sie jedoch berücksichtigen, dass derartige Beihilfen der sozialen Abfederung einer Umstrukturierung dienen können (Ziffer 3.2 Umstrukturierungsleitlinien). Nach Ziffer 2.2 Rn. 20 der Umstrukturierungsleitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern oder Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, und das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Die Einstufung einer Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar setzt nach den Umstrukturierungsleitlinien voraus, dass der Empfänger einem die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erlaubenden Umstrukturierungsplan unterliegt und dass die Beihilfe mit Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen flankiert wird sowie sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränkt (vgl. EuG, Urteil vom 17. Juli 2014 - T-457/09, juris Rn. 196 f.). Nach Ziffer 2.1 Rn. 18 wendet die Europäische Kommission die Umstrukturierungsleitlinien auf Beihilfen für alle Unternehmen in Schwierigkeiten an, mit Ausnahme von Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau oder in der Stahlindustrie tätig sind, und von Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten; sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten bleiben davon unberührt. Entsprechende Regelungen gibt es für den Schienengüterverkehr in den Eisenbahnleitlinien (vgl. Fn. 22 der Umstrukturierungsleitlinien), die allerdings keine Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr enthalten. Ungeachtet der Frage, ob der öffentliche Personennahverkehr überhaupt unter den Anwendungsbereich der Umstrukturierungsleitlinien fällt, handelt es sich jedenfalls bei der Begrenzung der EEG-Umlage um keine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Sinne der Ziffer 2.3 der Leitlinie. Diese Beihilfen müssen auf das unbedingt Notwendige beschränkt und erforderlich sein, um die Umstrukturierung des Empfängers zu gewährleisten, damit er zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben seine Geschäftstätigkeit hinreichend entfalten kann (vgl. EuG, Urteil vom 17. Juli 2014 - T-457/09, juris Rn. 200). Sinn und Zweck ist die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens zu erhalten. Dass die Europäische Kommission Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich nur auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien genehmigt, zeigt sich in Ziffer 1.1 Rn. 16 der Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien, wonach diese ausdrücklich nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien gelten. Diesen dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden. Schließlich bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien geprüft werden sollten, damit deren Umgehung verhindert wird (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-245/16, juris Rn. 24). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten gefährdet ist und daher dieses Unternehmen nicht mit Sicherheit zur Verwirklichung eines Ziels des Gemeinwohls beitragen kann, da es möglicherweise bald vom Markt verschwindet. Nach Ziffer 2.1 Rn. 23 der Umstrukturierungsleitlinien ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht und kann nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Europäischen Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfearten, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Produktivitätswachstum erfolgreicher Wirtschaftszweige ist nicht dadurch bedingt, dass alle auf dem Markt tätigen Unternehmen einen Produktivitätszuwachs verzeichnen, sondern vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die effizienteren und technologisch fortgeschrittenen Unternehmen zulasten derer, die weniger effizient arbeiten oder veraltete Produkte anbieten, Wachstum erzielen. Der Marktaustritt weniger effizienter Unternehmen versetzt ihre effizienteren Wettbewerber in die Lage, Wachstum zu erzielen und bringt Vermögenswerte auf den Markt zurück, wo sie einem produktiveren Einsatz zugeführt werden können (vgl. Ziffer 1 Rn. 6 der Umstrukturierungsleitlinien). Staatliche Beihilfen für Unternehmen sollen daher nur in Betracht kommen, wenn diese alle Möglichkeiten des Marktes ausgeschöpft haben (Ziffer 1 Rn. 8 der Umstrukturierungsleitlinien). Das Gericht der Europäischen Union sieht selbst in dem Entstehen einer Monopol- oder einer engen Oligopolsituation durch das Verschwinden eines Unternehmens in Schwierigkeiten keinen Grund für die Gewährung von Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung (EuG, Urteil vom 8. Juli 2004 - T-198/01, ECLI:EU:T:2004:222, Rn. 172). Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Ansicht der Europäischen Kommission bestätig, wonach Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (der EuGH sprach noch von "notleidenden" Unternehmen) als Mittel zur Erhaltung des Status quo zu qualifizieren sind, da sie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran hindern, ihre normale Wirkung hinsichtlich des Untergangs von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen im Prozess der Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen zu entfalten. Daher sind bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten strenge Maßstäbe anzulegen. Insbesondere müssen solche öffentliche Interventionen strikt an die Durchführung eines soliden Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden seien, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen vermag und zudem eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe in Form eines Beitrags des Begünstigten zur Entwicklung des Sektors insgesamt auf Gemeinschaftsebene enthalten muss (EuGH, Urteil vom 14. September 1994 - C-278/92, juris Rn. 67). Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden sind, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist (EuGH, Urteil vom 22. März 2001 - C-17/99, juris Rn. 45; EuGH, Urteil vom 14. September 1994 - C-278/92, juris Rn. 67; vgl. auch EuG, Urteil vom 11. Juni 2009 - T-297/02, juris Rn. 137, EuG, Urteil vom 12. September 2007 - T-68/03, juris Rn. 88). Der Ausnahmecharakter der Beihilfengewährung zeigt sich letztlich in Ziffer 1 Rn. 8 der Umstrukturierungsleitlinien, wonach auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien Unternehmen nur einmal in zehn Jahren Beihilfen erhalten können ("Grundsatz der einmaligen Beihilfe"). 3. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Begrenzung. Daher kommt es auf die Frage, ob der Anspruch auf Begrenzung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 durch Einstellung des Betriebes oder durch Abschluss der Übernahmevereinbarung vom 31. Juli 2017 und Erlass des Begrenzungsbescheides an die I entfallen ist, mithin Erledigung eingetreten ist, nicht an. Folglich war auch der Hilfsantrag abzuweisen. II. Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Frage der Begrenzung der EEG-Umlage für Unternehmen in Schwierigkeiten ist nach Auffassung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung und betrifft nicht nur das EEG 2014. Zudem handelt es sich nach Angaben der Beklagten um keinen Einzelfall. Die Beteiligten streiten um die Frage der Begrenzungsfähigkeit von sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten. Die B deren Unternehmensgegenstand unter anderem der Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln und die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs war, stellte aufgrund der Insolvenz der Muttergesellschaft am 3. Juli 2014 Insolvenzantrag. Zum Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht H-Stadt den Kläger. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2014 eröffnet (Bl. 135 f. der Behördenakte [BA]). Am 29. Juni 2015 beantragte die B die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den Begrenzungszeitraum 2016. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte die Beklagte der B mit, die Prüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit handele es sich bei ihr um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1 [im Folgenden Umstrukturierungsleitlinien]). Unternehmen in Schwierigkeiten könnten jedoch nicht nach den §§ 63 ff. EEG 2014 begrenzt werden, da eine Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission 2015/1585 vom 25. November 2014 (SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN)) als Beihilfe im Sinne der Art. 107 ff. AEUV zu behandeln sei. Erst wenn das antragstellende Unternehmen nicht mehr als "in Schwierigkeiten" gelte, könne eine Begrenzung in Betracht kommen, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Weiterhin teilte sie mit, dass das Antragsverfahren bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt sei und mit dem Nachweis, dass sie nicht mehr "in Schwierigkeiten" sei, fortgesetzt werde (Bl. 125 f. BA). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 erwiderte der Kläger, dass die Regelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vom Anwendungsbereich ausnehmen würden und auch kein sonstiger Grund für die Nichtanwendung der Begrenzung bestehe (Bl. 129 ff. BA). In der Folge gab es weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Frage der Begrenzungsfähigkeit (Bl. 133 ff., 137 ff. BA). Durch Bescheid vom 22. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016 ab (Bl. 142 ff. BA). Zur Begründung führte sie aus, die B könne als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht nach den §§ 63 ff. EEG 2014 begrenzt werden, da es sich nach Maßgabe des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 ff. AEUV handele. Nach Auffassung der Europäischen Kommission könnten Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann gewährt werden, wenn sie zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen würden, ohne den Handel zu beeinträchtigen und den gemeinsamen Interessen zuwiderzulaufen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. In den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABI. C 200 vom 28. Juni 2014, S. 1 [im Folgenden Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien]) sei festgehalten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden dürften. Zwar habe die Bundesregierung gegen die Einstufung des EEG und der Besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe geklagt. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 habe das Gericht der Europäischen Union die Klage jedoch abgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2016 Widerspruch (Bl. 147 ff. BA), den er im Wesentlichen damit begründete, dass nach § 63 i.V.m. § 65 EEG 2014 ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage bestehe. Ein Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Anwendungsbereich der §§ 63 ff. EEG 2014 sei gesetzlich nicht geregelt. Bezüglich der Begrenzung der EEG-Umlage bei Schienenbahnen habe die Bundesregierung die Regelung des § 65 EEG 2014 gesondert an die Europäische Kommission notifiziert. Im diesbezüglichen Beschluss vom 25. November 2014 (SA.38728, 2014(N)) habe die Europäische Kommission entschieden, dass es sich bei der Begrenzung für Schienenverkehrsunternehmen um eine Beihilfe handele, die von der Europäischen Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei. Daher sei auch die Schlussfolgerung der Beklagten nicht zutreffend, dass eine Beihilfe nach § 65 EEG 2014 deshalb nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden dürfe, da die Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien dies verbieten würden. Vielmehr seien diese nicht anwendbar. Hingegen würden die von der Europäischen Kommission zugrunde gelegten Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABI. C 184 vom 22. Juli 2008, S. 13 [im Folgenden Eisenbahnleitlinien]) Unternehmen in Schwierigkeiten nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Auch ergebe sich kein Verbot aus den Umstrukturierungsleitlinien, da diese Leitlinien Sonderreglungen mit dem alleinigen Ziel der Rettung und Umstrukturierung darstellten. Schließlich bestehe kein allgemeiner Rechtssatz, der es ausschließen würde, an Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen zu gewähren. Am 27. Juli 2016 wurde die I ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln. Mit Kaufvertrag vom 16. September 2016, der am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, erwarb die I aus der Insolvenzmasse der B das Umlauf- und Anlagevermögen. Auch gingen hiernach die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf diese über (Bl. 174 ff. BA). Die I wurde ab dem 1. Oktober 2016 mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betraut (Bl. 213 ff. BA). Die B stellte den Betrieb als Schienenbahnunternehmen ein und wurde mit Bescheid vom 30. September 2016 des Landesverwaltungsamtes Thüringen mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 von der Betriebspflicht für sämtliche von ihr betriebenen Linien entlassen. Am 8. November 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Vertrag vom 31. Juli 2017 ist die I mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der B in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten, die unter anderem aus und im Zusammenhang mit dem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 stehen, soweit diese den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 betreffen (Bl. 350 ff. BA). Am 31. Juli 2017 beantragte die I bei der Beklagten unter Vorlage der Übernahmevereinbarung vom 31. Juli 2017, in die Position der B als Antragstellerin eingesetzt zu werden (Bl. 349 BA). Am 21. September 2017 erließ die Beklagte an die I den Begrenzungsbescheid für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 (Bl. 354 ff. BA). Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte - während des laufenden Gerichtsverfahrens - den Widerspruch zurück (Bl. 169 ff. d.A.). Zur Begründung führte sie an, Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Begrenzung sei nicht das EEG 2014 selbst. Vielmehr gewähre es allen antragstellenden Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, einen Rechtsanspruch auf die Begrenzung, unabhängig davon, ob sie in Schwierigkeiten seien. Das EEG 2014 sei bei der Europäischen Kommission in zwei Verfahren, einerseits für Schienenbahnen und andererseits für die übrigen Unternehmen, notifiziert und genehmigt worden, für Schienenbahnen mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (SA.38728, 2014(N)). Dieser Beschluss sei auf Grundlage der Eisenbahnleitlinien ergangen und enthalte keine Einschränkungen in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten. Der grundsätzliche Ausschluss der Unternehmen in Schwierigkeiten im EU-Beihilferecht bzw. die Beihilfegewährung nur in Ausnahmefällen ergebe sich mittelbar aus dem Primärrecht, nämlich aus der Ratio des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Staatliche Unterstützung von Unternehmen, die ökonomisch gescheitert und vom Markt entfernt werden müssten, seien aus Sicht der Europäischen Kommission und des europäischen Wettbewerbsrechts der "worst case" der Wettbewerbsverzerrung und daher in fast allen Beihilfeleitlinien und -verordnungen kategorisch ausgeschlossen oder nur unter engen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien ausnahmsweise zulässig. Es gelte das generelle Verbot der Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Beihilferecht. Das zeigten die Umstrukturierungsleitlinien, welche ausdrücklich für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelten würden, es sei denn, es würden sektorale Sonderregeln greifen. Solche bestünden jedoch nur für den Schienengüterverkehr. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 in das anhängige Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, das Verfahren betreffe allein die Frage, ob ein Begrenzungsanspruch für das gesamte Jahr 2016 bestehe. Die persönlichen Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen der B lägen vor, selbst wenn bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides am 22. Juni 2016 abzustellen wäre. Da sämtliche Betriebs- und Vermögensgegenstände auf die I übertragen worden seien, würde die gesetzliche Möglichkeit der Übertragung des Begrenzungsbescheids konterkariert, wenn die Verpflichtungsklage - auch bei nachträglichem Entfallen der persönlichen Anspruchsberechtigung - nicht für den gesamten Begrenzungszeitraum begründet wäre. Die Auffassung der Beklagten, für Unternehmen in Insolvenz käme eine Begrenzung nicht in Betracht, sei unzutreffend. Die §§ 63 ff. EEG 2014 enthielten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich für Unternehmen in Insolvenz. Auch sei die Annahme unzutreffend, eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften gebiete den Ausschluss. Vielmehr ergebe sich aus der jeweilig einschlägigen EU-beihilferechtlichen Regelung, wer als potentieller Beihilfeempfänger erfasst sei. Ein Verbot, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren, resultiere auch nicht aus den Umstrukturierungsleitlinien. Diese Leitlinien stellten vielmehr Sonderregelungen mit dem alleinigen Ziel der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch Gewährung spezifischer Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dar. Auch der Sinn und Zweck der Umstrukturierungsleitlinien spreche nicht für einen generellen Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von jeglicher Beihilfe. Die Leitlinien verhinderten, dass an Unternehmen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vergeben würden, die nicht mit den Leitlinien übereinstimmten, da solche Beihilfen unabhängig von anderen Beihilfezielen ineffiziente Unternehmen künstlich im Markt hielten und damit andere Marktteilnehmer beeinträchtigten. Das sei aber bei der EEG-Begrenzung gerade nicht der Fall. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine Förderung, die allen Schienenverkehrsunternehmen zugutekomme. Die Bundesregierung habe die Regelung des § 65 EEG 2014 zur Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen notifiziert und die Europäische Kommission habe mit Beschluss vom 25. November 2014 entschieden, dass es sich bei der Begrenzung für Schienenverkehrsunternehmen um eine mit dem gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe handele. Die Kommissionsentscheidung stütze sich ausdrücklich auf die Eisenbahnleitlinien, mithin seien die Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien nicht relevant. Zudem sei in Fußnote 10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien ausdrücklich der Vorrang der Eisenbahnleitlinien geregelt. Die Eisenbahnleitlinien würden Unternehmen in Schwierigkeiten jedoch nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Nur in Kapitel 5 sei eine Regelung zu Unternehmen in Schwierigkeiten enthalten, wonach im Eisenbahnsektor gewährte staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien zu beurteilen seien. Etwaige Regelungen, die in Kapitel 5 zur Umstrukturierung von Eisenbahnunternehmen in Schwierigkeiten enthalten seien, seien auf Beihilfen nach Kapitel 6 aber nicht anwendbar und mithin für den hiesigen Fall irrelevant. Eine europarechtliche Vorgabe, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten entweder allgemein keine Beihilfen empfangen oder der Begrenzung der EEG-Umlage nach § 65 EEG nicht unterfallen dürften, existiere nicht. Es sei nicht zutreffend, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten verbieten würde. Dass die Europäische Kommission die Umstrukturierungsleitlinien erlassen und darin detailliert geregelt habe, unter welchen Bedingungen derartige Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden dürften, belege gerade, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht prinzipiell verbiete. Unternehmen in Schwierigkeiten seien nur dann von der Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen, wenn der entsprechend anwendbare EU-Rechtsakt dies ausdrücklich bestimme. Im Ergebnis würden weder Art. 107 Abs. 1 AEUV noch die Umstrukturierungsleitlinien oder die Eisenbahnleitlinien es ausschließen, § 65 EEG 2014 auf Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden. Es würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung mit sich bringen und nicht dem Schutz des Wettbewerbs dienen, einem Unternehmen in Schwierigkeiten keine Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren. Bei der Begrenzung der EEG-Umlage nach § 65 EEG handele es sich um einen Vorteil, den jedes Schienenverkehrsunternehmen erhalte, um die durch diese gewährleisteten umweltfreundlichen Transportmöglichkeiten von den damit verbundenen besonderen Kosten im Vergleich mit anderen Transportmöglichkeiten zu entlasten. Es werde keinesfalls ein ineffizientes Unternehmen künstlich im Markt gehalten, im Gegenteil werde es künstlich weiter aus dem Markt gedrängt. Schließlich habe sich das Verfahren nicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 erledigt. Der Begrenzungsbescheid könne gemäß § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf eine anderes Unternehmen übertragen werden, was aber rechtlich voraussetze, dass der Bescheid zunächst an das ursprünglich antragstellende Unternehmen erteilt werde. Daher trete keine Erledigung durch Erteilung der Begrenzung an die I ein. Der Kläger beantragt zuletzt, Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag vom 29. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2016, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2018, Az. ..., positiv zu bescheiden. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag vom 29. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2016, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2018, Az. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 positiv zu bescheiden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erforderlich erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass das unionsrechtliche Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV für staatliche Beihilfen an gesunde Unternehmen und für Unternehmen in Schwierigkeiten gelte. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei unmittelbar geltendes und gegenüber dem EEG höherrangiges Recht. Die §§ 63 ff. EEG 2014 seien europarechts-konform auszulegen und anzuwenden (Grundsatz des effet utile). Die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen sei eine staatliche Beihilfe, die wettbewerbsverfälschend sei und den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtige. Eine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten sei besonders wettbewerbsverzerrend. Dies verkenne der Kläger, wenn er darauf hinweise, dass nur die Gewährung einer Begrenzungsentscheidung nach der Besonderen Ausgleichsregelung eine ansonsten ungerechtfertigte Benachteiligung des insolventen Unternehmens gegenüber Konkurrenzunternehmen verhindern würde. Das Ausscheiden eines Unternehmens in Schwierigkeiten aus dem Wettbewerb sei dabei Ergebnis wettbewerblicher Anstrengungen der konkurrierenden Wettbewerber. Diese Anstrengungen würden konterkariert, wenn der - durch das Ausscheiden des Unternehmens in Schwierigkeiten aus dem Markt - verdiente Produktivitätszuwachs der Wettbewerber durch staatlichen Eingriff verhindert oder verzögert würde. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und der Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen gewährt werden sollten. Staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten seien nur ausnahmsweise unter den extrem engen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien zulässig. Diese seien auch auf Schienenbahnunternehmen in Schwierigkeiten anwendbar, da die Eisenbahnleitlinien für im Eisenbahnsektor gewährte Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf die Umstrukturierungsleitlinien verweisen würden. Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Rettungs- oder (vorübergehende) Umstrukturierungsbeihilfe gehe, könne der Kläger sein Begehren auch nicht darauf stützen, dass die Begrenzung der EEG-Umlage ausnahmsweise nach Art. 107 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Umstrukturierungsleitlinien zulässig sei. Schließlich sei für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, für welchen die I eine Begrenzung erhalten habe, die Beschwer weggefallen. Die I sei mit der Übernahmevereinbarung zur Begrenzung der EEG-Umlage vom 31. Juli 2017 in die Position der B als Antragstellerin eingetreten. Daher sei der Begrenzungsbescheid an die I ausdrücklich nicht als Übertragung eines Bescheids der B ausgestaltet, sondern als Bescheid unmittelbar an diese. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juni 2018 (Bl. 160 d.A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 (Bl. 161 d.A.) Zustimmung zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.