Beschluss
5 L 432/16.F.A
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0307.5L432.16.F.A.0A
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Leitsätze
Die Änderungen im ungarischen Asylsystem am 1. August 2015 mögen rechtspolitisch missbilligt werden, begründen zur Überzeugung des Gerichts aber nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden systemischen Mängel.
Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen aus einem erfolglosen Ablauf der Überstellungsfrist folgen, bleibt offen.
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 433/16.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016 - Gesch.-Z.: ...-163 - richtet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderungen im ungarischen Asylsystem am 1. August 2015 mögen rechtspolitisch missbilligt werden, begründen zur Überzeugung des Gerichts aber nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden systemischen Mängel. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen aus einem erfolglosen Ablauf der Überstellungsfrist folgen, bleibt offen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 433/16.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016 - Gesch.-Z.: ...-163 - richtet, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums sowie islamischen Bekenntnisses und begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot. Nach eigenem Bekunden reiste der Antragsteller am 4. Juni 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo bereits ein Onkel von ihm lebte. Am 30. September 2015 stellte der Antragsteller zur Niederschrift der Außenstelle Gießen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: "Bundesamt") Asylantrag (Bl. 13 der vorgelegten Behördenakten - BA). Das Bundesamt stellte fest, dass der Antragsteller bereits am 29. Mai 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und wandte sich deshalb mit einem Wiederaufnahmegesuch an Ungarn (vgl. Bl. 37 - 39 BA). Am 11. Dezember 2015 führte das Bundesamt eine Zweitbefragung des Antragstellers durch (Niederschrift als Bl. 53 - 55 BA) und vermerkte unter dem 14 .Dezember 2015 (Bl. 56 BA) eine fiktive Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme sowie ein Ende der Überstellungsfrist mit dem 24. Mai 2016. Durch Bescheid vom 8. Februar 2016 (Bl. 64 - 69, 73 BA = Bl. 15 - 21 d.A.) lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Ungarn an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zwecks Zustellung zur Post gegeben wurde dieser Bescheid am 12. Februar 2016 (vgl. Bl. 74 BA). Am 18. Februar 2016 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die zur Geschäftsnummer 5 K 433/16.F.A geführt wird und über die bislang nicht entschieden ist; zugleich hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen sowie die Ungewissheit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Klageverfahrens 5 K 433/16.F.A sowie den der vorgelegten Bundesamtsakten (Bl. 1 - 125). II. Der zulässigerweise gestellte Antrag muss erfolglos bleiben (1.), so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (2.). 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 433/16.F.A, soweit diese sich als Anfechtungsklage gegen die durch den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016 angeordnete Abschiebung nach Ungarn sowie das auf sechs Monate befristete, gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet, ist nicht anzuordnen, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor: Für die Behandlung des Asylantrags ist, wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, Ungarn international zuständig. Maßgeblich dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - "Dublin III-VO"). Besondere Umstände, die die Antragsgegnerin ausnahmsweise nach Art. 17 Dublin III-VO veranlassen müssten, den Asylantrag des Antragstellers sachlich zu prüfen, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Ein familiärer Kontext zu dem im Bundesgebiet bereits lebenden Onkel des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Weiter ist dem Umstand, dass der Antragsteller sich im Bundesgebiet in ambulante psychiatrische Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie begeben hat (Bl. 60 = 62 BA) schon mangels irgendwelcher darüber hinausgehender Erkenntnisse keine Bedeutung beizumessen. Dass - über die verfassungsmäßige Vorgabe des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG hinaus - anhand europarechtlicher Maßstäbe Ungarn generell als Zielstaat einer Abschiebung ausscheide, da das dort gebotene Verfahren an systemischen Mängeln leide, vermag das Gericht mit dem Bundesamt nicht festzustellen; insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und gegebene Begründung Bezug genommen, der das Gericht folgt. Die vom Antragsteller angeführten Änderungen im ungarischen Asylsystem nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Dezember 2013 - Rechtssache C-394/12, "Abdullahi" - (ECLI:EU:C:2013:813) sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 (Application No. 71932/12 - Mohammadi v. Austria) am 1. August 2015 mögen rechtspolitisch missbilligt werden, begründen zur Überzeugung des Gerichts aber nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Die (Wieder-)Einführung einer Drittstaatenregelung in Ungarn impliziert keine automatische Missachtung völkervertraglicher Verpflichtungen Ungarns zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Ungarn bezogenen Abschiebungsanordnung. Allein die Möglichkeit, dass der Antragsteller nach seiner dortigen Überprüfung wegen einer Drittstaatsregelung Ungarns nach Serbien weiterüberstellt werden könnte - wobei für die Nachweisbarkeit einer Einreise über Serbien derzeit nichts erkennbar ist -, greift schon deshalb nicht durch, da das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats nach Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) möglich und auch Serbien Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (vgl. BGBl. 2001 II S. 616) sowie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich des Zusatzprotokolls, der Protokolle Nr. 4 und Nr. 6 (vgl. BGBl. 2005 II S. 87), Nr. 13 (vgl. BGBl. 2004 II S. 1722) und Nr. 14 (vgl. BGBl. 2010 II S. 1276) ist, mithin zentrale Voraussetzungen für die Annahme eines sicheren Drittstaats erfüllt. Dass Ungarn seine völkervertraglichen Verpflichtungen missachte und ohne Prüfung allein wegen der Annahme einer Einreise über Serbien dorthin abschiebe, ist weder dem Vorbringen des Antragstellers noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Dublin-Regime, unter dem ungeachtet aller tatsächlichen Infragestellungen das Begehren des Antragstellers zu beurteilen ist und bei dem es sich um zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften handelt, hier überhaupt subjektive Rechte des Antragstellers begründet (verneinend zu [Wieder-]Aufnahmefristen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:271015U1C32.14.0], Rn. 20). Das vom Antragsteller zuletzt unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Januar 2016 - 3 L 11/16.KS.A - (juris Rn. 5) geltend gemachte Vollzugsdefizit lässt rechtliche Vorgaben ungeachtet der seit dem 4./5. September 2015 allgemeinkundigen Infragestellung der Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 GG nicht obsolet werden. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen im Fall eines erfolglosen Ablaufs der Überstellungsfrist eintreten werden, ist derzeit nicht entscheidungserheblich. 2. Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.