Urteil
5 K 1956/24.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:1218.5K1956.24.F.00
10Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Vorbehaltsurteils bei Hilfsaufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch gegen einen polizeilichen Kostenbescheid wegen Ingewahramnahme des Klägers.
Bei der Anfechtung eines Kostenbescheides nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz kommt wegen der gebundenen Entscheidung der Kostenerhebung eine Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels nach § 46 HVwVfG in Betracht.
Bei der Anordnung der Ingewahrsamnahme hat die Polizei eine Gefahrenprognose zu treffen, für die auf die objektive
ex-ante Perspektive eines besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten abzustellen ist.
Tenor
Die Klage wird – unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts über die von dem Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aufgrund seiner Verletzungen und der Beschädigung seiner Armbanduhr im Rahmen seiner Ingewahrsamnahme am 3. Februar 2024 an der Wohnanschrift des Klägers – abgewiesen.
Das Nachverfahren wird ausgesetzt, soweit es die Hilfsaufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung betrifft. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu erheben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Vorbehaltsurteils bei Hilfsaufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch gegen einen polizeilichen Kostenbescheid wegen Ingewahramnahme des Klägers. Bei der Anfechtung eines Kostenbescheides nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz kommt wegen der gebundenen Entscheidung der Kostenerhebung eine Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels nach § 46 HVwVfG in Betracht. Bei der Anordnung der Ingewahrsamnahme hat die Polizei eine Gefahrenprognose zu treffen, für die auf die objektive ex-ante Perspektive eines besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten abzustellen ist. Die Klage wird – unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts über die von dem Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aufgrund seiner Verletzungen und der Beschädigung seiner Armbanduhr im Rahmen seiner Ingewahrsamnahme am 3. Februar 2024 an der Wohnanschrift des Klägers – abgewiesen. Das Nachverfahren wird ausgesetzt, soweit es die Hilfsaufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung betrifft. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu erheben. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Der Klage bleibt der Erfolgt versagt (I.), weshalb sie kostenpflichtig (II.), hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), und zunächst nur vorbehaltlich eines noch zu führenden Amtshaftungsprozesses vor den zuständigen Zivilgerichten (IV.) abzuweisen ist. I. Der Kostenbescheid vom 13. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kostenbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG, in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)), in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 7. Juni 2013 ((GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2022 (GVBl. S. 18)), in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG, in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)). Er ist formell und materiell rechtmäßig ergangen. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig, auch wenn der Kläger vor seinem Erlass nicht nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) angehört wurde und die Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 HVwVfG entbehrlich war. Der Beklagte hat die Anhörung auch nicht im gerichtlichen Verfahren durch Nachholung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt, da der Beklagte das schriftsätzliche und in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen des Klägers nicht erkennbar zum Anlass genommen hat, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367-385, Rn. 18), sondern sich auf eine bloße Verteidigung der eigenen Rechtsposition beschränkt hat (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 5 A 3821/18 –, Rn. 24, juris m. w. N. zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall aber unbeachtlich. Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kommt einer Behörde kein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich demnach um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Damit ist im Hinblick auf § 46 HVwVfG offensichtlich, dass der Anhörungsmangel insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (so zur dortigen Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 5 A 3821/18 –, Rn. 28, juris m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2007 – OVG 11 B 9.06 –, Rn. 49, juris). Dass die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei ordnungsgemäßer Anhörung und Begründung im konkreten Fall anders, nämlich für den Kläger günstiger, hätte ausfallen können, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat konkrete Umstände, die den Beklagten zu einer anderen, für ihn günstigeren Festsetzung von Gebühren und Auslagen veranlasst hätten, nicht benannt. Sie sind auch sonst für das Gericht nicht zu erkennen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2017 – 13 LC 233/16 –, Rn. 159, juris). Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dem Beklagten sind weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenseite Fehler unterlaufen. Der Kläger ist dem Grunde und der Höhe nach Kostenschuldner für die Gebühren und Auslagen seiner Ingewahrsamnahme am 3. Februar 2024. Die Ingewahrsamnahme stellt eine kostenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG dar. Die Ingewahrsamnahme selbst erfolgte auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG formell und materiell rechtmäßig. Ob die Ingewahrsamnahme auch auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 HSOG zur Durchsetzung eines Platzverweises wegen Behinderung eines Rettungseinsatzes bedarf vorliegend keiner Erörterung, da der Beklagte seine Maßnahme ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG stützte und jedenfalls nicht aktenkundig ist, ob dem Kläger gegenüber ein Platzverweis erteilt wurde. Die Ingewahrsamnahme war formell rechtmäßig, weil der Kläger insbesondere nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört wurde (vgl. Bl. 5 d. BA) und es einer richterlichen Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG nicht bedurfte, da der Kläger schon vor der Möglichkeit einer Befassung eines Bereitschaftsrichters wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde (vgl. Bl. 153 d. GA). Die Ingewahrsamnahme war materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen und Ermessensfehler nicht erkennbar sind. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG können die Polizeibehörden eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Der Kläger setzte eine Vielzahl von Straftaten während des Rettungseinsatzes fort. Dabei reicht es aus, wenn die Straftaten tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen wurden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (Leggereit/Müller/J. Müller, in: BeckOK PolR Hessen, 33. Ed. 1. Juni 2024, HSOG § 32 Rn. 18, beck-online). Der Kläger beging nach Wahrnehmung der Polizeibeamten im Rahmen des Rettungseinsatzes eine Vielzahl von Straftaten, darunter Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuches (StGB), tätlicher Angriff auf Rettungskräfte, § 115 Abs. 3 StGB, und versuchte Sachbeschädigung, §§ 303, 22 StGB, indem er versuchte, in den Rettungswagen einzudringen und einen Rettungssanitäter mit der Faust ins Gesicht schlug. Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten kamen weitere Straftaten gegen die Polizeibeamten dazu. Dazu zählen wiederum Körperverletzungen, sowie deren Versuch, Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) durch Schläge und Tritte (in Richtung) der Polizeibeamten und ein Erwehren gegen die Fesselung. Zudem beleidigte der Kläger die Polizeibeamten nach § 185 StGB („Pisser“, „Wichser“). Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt schuldunfähig war, spielt für die präventive Gefahrenabwehrmaßnahme der Ingewahrsamnahme keine Rolle. Die Ingewahrsamnahme war unerlässlich, um die Fortsetzung dieser Straftaten zu verhindern. Das ist beim Gewahrsam als äußerstem Mittel nur dann der Fall, wenn gleich geeignete, mildere Maßnahmen als gerade der Gewahrsam zur Verhinderung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von vornherein nicht in Betracht kommen (Leggereit/Müller/J. Müller, in: BeckOK PolR Hessen, 33. Ed. 1. Juni 2024, HSOG § 32 Rn. 21, beck-online; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 20 W 221/06 –, Rn. 9, juris). Bei der Anordnung der Ingewahrsamnahme hat die Polizei eine Gefahrenprognose zu treffen, für die auf die objektive ex-ante-Perspektive eines besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten abzustellen ist (VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2013 – Au 1 K 13.23 –, Rn. 23, juris zur Prognose bei einer äußerst aggressiv und erkennbar alkoholisierten Person). Unter Anwendung dieses Maßstabs begegnet die Ingewahrsamnahme des Klägers über Nacht keinen Bedenken. Nach dem sich den Polizeibeamten ergebenden Lagebild ist die Prognose, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten in alkoholisierten Zustand begehen würde, nicht zu beanstanden. Nach Wahrnehmung der eingesetzten Polizeibeamten war der Kläger seit ihrem Eintreffen unkooperativ, renitent, aggressiv und erkennbar alkoholisiert. Er wehrte sich zunächst gegen seine Ausweiskontrolle (Bl. 66 d. GA) wurde sodann aggressiver und lehnte einen freiwilligen Atemalkoholtest ab (Bl. 67 d. GA). Noch während der Sachverhaltsaufnahme griff der Kläger sodann einige Polizeibeamten an (Bl. 68 d. GA). Der daraufhin versuchten Fesselung widersetzte sich der Kläger zunächst unter anderem durch Faustschläge und Tritte. Unter Gegenwehr wurde er in den Streifenwagen gebracht, wo er Polizeibeamte gezielt trat und beleidigte. Bis zu diesem Zeitpunkt war kein Raum für die Annahme, dass der Kläger sein – nach Wahrnehmung der Polizeibeamten grundlos – aggressives Verhalten einstellen oder sich beruhigen würde. Es gab auch keinen Anlass für die Polizeibeamten, die Ingewahrsamnahme noch in der Nacht zu beenden, während der Kläger noch stark alkoholisiert war. So sperrte er sich auch in der Gewahrsahmszelle gegen die Abnahme der Handfesseln und seiner Entkleidung (Bl. 68 d. GA). Außerdem äußerte der Kläger kurze Zeit nach seiner Unterbringung in der Gewahrsamszelle, dass er Diabetiker sei und auf Medikamente angewiesen sei. Sodann lehnte er eine Behandlung durch einen herbeigerufenen Rettungsdienst ab (Bl. 69 d. GA). Dieser unbedarfte Umgang mit den Ressourcen des Rettungsdienstes musste von den Polizeibeamten nicht zum Anlass genommen werden, eine Entlassung aus dem Gewahrsam noch vor Ende der Nacht in Erwägung zu ziehen, da jederzeit wieder eine Alarmierung des Rettungsdienstes mit möglicher körperlicher Eskalation möglich gewesen wäre. Nichts Anderes gilt aus dem bloßen Umstand, dass der Kläger die ärztliche Blutentnahme „kooperativ“ (Bl. 69 d. GA) mitmachte. Das erstmalige Absehen von tätlichem Widerstand gegen eine angeordnete Maßnahme nach einem Abend voller Straftaten musste nicht zwangsläufig dazu führen, die Ingewahrsamnahme sofort zu beenden. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Abzug von Rettungsdienst und Polizeibeamten nach Beendigung der Untersuchungen der Ehefrau ein milderes Mittel gegenüber der mehrstündigen Ingewahrsamnahme dargestellt hätte. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Rettungsdienst- und Polizeieinsatz der Grund für die Gewalttätigkeit des Klägers darstellte. Trotzdem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers auch nur im Ansatz nachvollziehbar gewesen sein könnte. Von den Polizeibeamten konnte nicht verlangt werden, im Rahmen der Prognoseentscheidung im Einzelnen zu ermitteln, wie lange und welche Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vom Rettungsdienst noch durchzuführen waren. Das Gericht musste vorliegend nicht im Einzelnen rekonstruieren, wann welche Untersuchungsmaßnahme beendet war und ob die Polizeibeamten davon hätten Kenntnis erlangen müssen. Aufgabe der herbeigerufenen Polizeibeamten war nicht, herauszufinden, was das objektiv und subjektiv Beste für den Kläger und seine Ehefrau sein könnte. Vielmehr wurden sie zur effektiven Gefahrenabwehr herbeigerufen, die den Polizeibeamten bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen weiten Einschätzungsspielraum zugesteht. In diesem Rahmen durften die Polizeibeamten ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass der aggressive, uneinsichtige und alkoholisierte Kläger die Nacht in Gewahrsam und nicht bei seiner Ehefrau verbringen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Lage oder willens war, ein vernünftiges, lösungsorientiertes Gespräch zu führen, um die Prognoseentscheidung zu seinen Gunsten mildernd zu beeinflussen. Die Polizeibeamten mussten auch nicht davon ausgehen, dass bei Belassung des Klägers bei seiner Ehefrau unbeteiligte Dritte oder gegebenenfalls erneut verständigte Rettungskräfte wieder der alkoholbedingten nicht mehr der Enthemmung und Aggressivität des Klägers ausgesetzt sein könnten. Der Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG ist vorliegend gerechtfertigt, da der Kläger allein verantwortlich war für seine tätlichen Angriffe auf die Rettungsdienstmitarbeiter und die Polizeibeamte. Es war nicht Aufgabe der Polizeibeamten, dafür zu sorgen, dass die Ehefrau nach Abschluss ihrer Behandlung von ihrem Ehemann weiter versorgt hätte werden können. Danach war die Ingewahrsamnahme unerlässlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG für Arztkosten in Höhe von 57,01 Euro und für Reinigungskosten in Höhe von 73,78 Euro nicht erhoben werden durften. Gleiches gilt für die Gebühren auf Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Nach dem Verwaltungskostenverzeichnis in der Anlage zur Verordnung werden 62 Euro Transportkosten für eine Person (vgl. Nr. 5621) und 67 Euro Gewahrsamsgebühren (Nr. 56221 + Nr. 56222 für Gewahrsam über 6, aber unter 12 Stunden) erhoben. Bei der Kostenerhebung für kostenpflichtige Amtshandlungen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die dem Beklagten kein Ermessen eröffnet und auch im hiesigen Fall nicht zu unverhältnismäßigen Folgen für den Kläger führt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Dass das vorliegende Urteil unter Vorbehalt ergeht, steht diesen Entscheidungen nicht entgegen (§ 173 Satz VwGO i. V. m. § 302 Abs. 3 und 4 ZPO; so VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Juni 2024 – 4 K 388/23.NW –, Rn. 48, juris). IV. Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit von ihm behaupteten Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten hindert nicht daran, die Klage durch Vorbehaltsurteil abzuweisen. Die Entscheidung über das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Art. 34 Satz 3 GG). Die Aufrechnung mit einer solchen Forderung kann in einem Verwaltungsprozess, wenn sie wie hier weder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch vom Schuldner anerkannt ist, wegen der Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung über ihr Bestehen oder Nichtbestehen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 322 Abs. 2 ZPO,) zunächst nicht berücksichtigt werden, ist aber dennoch beachtlich und rechtfertigt vorliegend den Erlass eines Vorbehaltsurteils. Das Verfahren wird, soweit es in Betreff der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch anhängig bleibt, zwecks Ermöglichung einer zivilgerichtlichen Klärung des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens eines aufrechnungsfähigen Gegenanspruchs des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors befristet ausgesetzt, um mögliche Rechte des Klägers aus der hilfsweise erklärten Aufrechnung durch Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO zu wahren (OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. August 2019 – 1 A 816/17 –, Rn. 87 - 89, juris m. w. N.). Bezüglich der vorbehaltenen Entscheidung über die Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit weiter anhängig (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Juni 2024 – 4 K 388/23.NW –, Rn. 46, juris). Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aussetzung des Nachverfahrens nicht zu einer dauernden Rechtsverweigerung gegenüber dem Beklagten führt. Demgemäß wird dem Kläger eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Vorbehaltsurteils gesetzt, binnen derer er Gelegenheit hat, den zur Aufrechnung gestellten Amtshaftungsanspruch klageweise geltend zu machen (OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. August 2019 – 1 A 816/17 –, Rn. 104, juris). Das Vorbehaltsurteil ist im Nachverfahren für vorbehaltlos zu erklären, wenn die geltend gemachte Schadensersatzforderung auf dem ordentlichen Rechtsweg nicht innerhalb der vom Gericht dazu gesetzten Frist anhängig gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 – 18 K 634/08 –, juris). Beschluss Der Streitwert wird auf 259,79 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an der Höhe des angefochtenen Kostenbescheides vom 13. Mai 2024. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen die Kostenerhebung für polizeiliche Amtshandlungen wegen eines Polizeieinsatzes am 3. Februar 2024 an seiner Wohnanschrift. An diesem Tag erlitt die zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Ehefrau des Klägers einen diabetischen Schock und wurde ohnmächtig, weshalb der ebenfalls alkoholisierte Kläger (1,88 Promille) einen Rettungswagen alarmierte. Während der medizinischen Erstversorgung der Ehefrau im Innenhof der gemeinsamen Wohnung ab 20:10 Uhr griff der Kläger die Rettungskräfte tätlich an, darunter mittels Faustschlags gegen einen der Einsatzkräfte gegen 20:27 Uhr, und verschaffte sich Zugang zum Fahrerhaus des Rettungswagens (detaillierte Beschreibung Bl. 67 f., 100 d. GA). Daraufhin alarmierten die Rettungskräfte gegen 20:24 Uhr die Polizei. Auch den eintreffenden Polizeibeamten gegenüber verhielt sich der Kläger unkooperativ. Sie wurden bei der Fesselung des Klägers von diesem angegriffen, wiederum auch mittels Faustschlag ins Gesicht und Tritten (detaillierte Beschreibung Bl. 68 f. d. GA). Sie entschieden sich dazu, den Kläger in Gewahrsam zu nehmen. Bei der Festnahme, der sich der Kläger gewaltsam widersetzte, wurde der Kläger an der Stirn und am linken Bein verletzt. Auf dem Weg zum Streifenwagen trat der Kläger mehrfach gegen die Beine der eingesetzten Polizeibeamten und betitelte sie während der Fahrt zur Gewahrsamszelle als „Pisser“ und „Wichser“. Der Rettungsdienst verblieb an der Einsatzstelle und kümmerte sich um die Ehefrau des Klägers, bis diese nicht weiter akut behandlungsbedürftig war. Zwischen 20:10 und 20:28 Uhr führte er zwei EKG-Untersuchungen an der Ehefrau des Klägers durch. Der Rettungseinsatz endete um 20:56 Uhr (Bl. 100 f. d. GA). Die Mutter des Klägers beobachtete Teile des Geschehens. Ein Eilrichter wurde wegen fehlender Rufbereitschaft nicht kontaktiert; der Beklagte hielt jedoch Rücksprache mit einem Staatsanwalt. Bei der Entkleidung in der Gewahrsamszelle sperrte der Kläger sich weiterhin gegen die polizeiliche Maßnahme. Dabei wurde die Armbanduhr des Klägers beschädigt. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 3. Februar 2024, 20:45 Uhr bis 4. Februar 2024, 5:30 Uhr in der Gewahrsamszelle, die anschließend vom Blut des Klägers gereinigt wurde. Kurze Zeit nach der Unterbringung äußerte der Kläger, dass er ebenfalls Diabetiker sei, lehnte aber eine Behandlung durch in der Folge herbeigerufene Rettungsdienstmitarbeiter ab. Ein Mediziner stellte die Gewahrsamsfähigkeit des Klägers fest. Bei einer durch den Staatsanwalt angeordneten Blutentnahme verhielt sich der Kläger kooperativ. Mit Kostenbescheid vom 13. Mai 2024 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von insgesamt 259,79 Euro auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus 57,01 Euro Arztkosten, 73,78 Euro Reinigungskosten, 62 Euro Transportkosten und 67 Euro Gewahrsamsgebühren. Begründet wurde die Kostenerhebung mit dem aggressiven und unkooperativen Widerstand des Klägers gegen den Rettungswagen- und den Polizeieinsatz. Der Kläger hat am 13. Juni 2024 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid vom 13. Mai 2024 erhoben. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen zur Ingewahrsamnahme des Klägers hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätte der Kläger nicht von seiner Ehefrau getrennt werden dürfen. Durch die Ingewahrsamnahme sei die Ehefrau des Klägers alleine in ihrer Wohnung zurückgelassen worden. Dadurch sei sie irritiert und verunsichert gewesen. Nach Abzug der Polizeibeamten seien Straftaten durch den Kläger nicht mehr zu erwarten gewesen. Für die Polizeibeamten sei erkennbar gewesen, dass die Ehefrau nicht alleine gelassen werden konnte. Man hätte den Kläger und seine Ehefrau zusammen in ihrer Wohnung zur Ruhe kommen lassen müssen. Da keine weitergehende Behandlung der Ehefrau erfolgt sei, hätte der Kläger auch niemanden mehr stören können. Hilfsweise erklärt der Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus Amtshaftung wegen Verletzungen im Gesichtsbereich und der Beschädigung einer Armbanduhr (Bl. 47 d. GA). Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2024 (Az. …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Ingewahrsamnahme sei rechtmäßig gewesen. Eine mildere Maßnahme sei nicht angezeigt gewesen, weil der Kläger die rettungsdienstliche Maßnahme, die ihn nicht betraf, fortwährend gestört habe. Eine ungestörte Untersuchung der Ehefrau sei nur möglich gewesen bei Ingewahrsamnahme des Klägers bis dieser am nächsten Morgen ausgenüchtert war. Die Polizeibeamten hätten sich nicht um die Ehefrau des Klägers gekümmert, sondern sie in der Obhut der Rettungskräfte belassen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 28. Juli 2024 seitens der Klägerin = Bl. 46 d. A.; Schriftsatz vom 2. Juli 202 seitens des Beklagten = Bl. 24 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.