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Urteil

5 K 4590/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0113.5K4590.18.F.00
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Leitsätze
Das Gericht hält daran fest, dass die materielle Ausschlussfrist fü einen Antrag auf EEG-Umlagebgrenzung auch unter dem EEG 2014 verfassungsgemäß ist (Bestätigung Rspr. Urt. vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F-).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht hält daran fest, dass die materielle Ausschlussfrist fü einen Antrag auf EEG-Umlagebgrenzung auch unter dem EEG 2014 verfassungsgemäß ist (Bestätigung Rspr. Urt. vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F-). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2017 durch den Bescheid vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Oktober 2018 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der der Umlagebegrenzung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen (1.). Danach steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Begrenzung der geschuldeten EEG-Umlage zu (2.) noch ist ihr hinsichtlich des nachgereichten Wirtschaftsprüfer-Prüfvermerks Nachsicht zu gewähren (3.). 1. Zur Überzeugung des Gerichts sind die formellen und materiellen Voraussetzungen, die für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Begrenzung der EEG-Umlage regelten, mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden: „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Zu den hier streitigen Fragen galten folgende normative Vorgaben: § 63 Grundsatz Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, und 2. ..., soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: ... (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, 2. ... (4) bis (7) ::: § 65 Schienenbahnen (1) bis (7) ... § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. (4) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. (5) 1Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. 2Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. 3Erfolgt während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen. Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 – 50 = juris Rn. 44 – 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253), auf das die Beteiligten durch Verfügung vom 3. September 2020 hingewiesen worden sind, mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist befasst und hierzu ausgeführt: „Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis ebenfalls bejahend Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/ Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 31 ff., insbes. Rn. 35 f.; für das EEG 2014/2017 offenlassend Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, Rn. 32 ff., sowie ders., EEG 2017, 8. Aufl. 2018, Rn. 26 ff.; König, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 66, Rn. 7 ff.; kritisch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124; kritisch zur Vorgängerfassung in § 43 EEG 2009/2012 Gotthardt/Rüth, DStR 2013, 261, 262 f.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung verstößt nicht gegen die in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, auf die sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des Privatrechts im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit berufen kann, und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es liegt kein Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 12 GG das Recht der freien Berufswahl und -ausübung, schützt aber grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.). Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben greift die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 nicht in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit ein (a.A. für § 43 EEG 2009/2012: BT-Drs. 16/8148, S. 67; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung bezieht sich nicht final auf die berufliche Betätigung einzelner Unternehmen und hat diese auch nicht unmittelbar zum Gegenstand. Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff – etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung – als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]). Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist zielt dabei nicht direkt auf die Marktbedingungen konkret-individualisierter Unternehmen. Eine faktische Verschlechterung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Position einzelner konkreter Unternehmen stellt sich vielmehr als ein bloßer Reflex eines antragstellerseitigen Versäumnisses der – unterschiedslos für alle grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen geltenden – Frist und der hiermit einhergehenden Pflicht zur Zahlung der nichtreduzierten EEG-Umlage dar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er gilt nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als inländische juristische Person. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – BVerfGE 148, 147 = juris, Rn. 94 m.w.N.). In Bezug auf Stichtagsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben in einer Reihe von Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 – juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 – BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 – BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angelegte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die aufgrund eines Versäumnisses der materiellen Ausschlussfrist nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung im jeweiligen Begrenzungsjahr profitieren können, gegenüber solchen Unternehmen, die ihren Antrag samt der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweise vor Ablauf der Ausschlussfrist vollständig vorgelegt haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die mit der materiellen Ausschlussfrist im EEG 2014 verfolgten legitimen Ziele haben sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen in § 16 EEG 2004 und § 43 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich verändert. Die Ausschlussfrist soll es dem Bundesamt auch unter Geltung des EEG 2014 ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden, damit sie dann in den weiteren Ausgleich nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 58 EEG 2014 einbezogen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung bei der Ermittlung der EEG-Umlage zugrunde gelegt und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden können. Damit soll den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 67 zur Vorgängerregelung in § 43 Abs. 1 EEG 2009). Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 18). Die materielle Ausschlussfrist dient dabei insbesondere auch der Praktikabilität im Verwaltungsvollzug, indem sie es dem Bundesamt ermöglicht, eine nicht unerhebliche Zahl an Begrenzungsanträgen – die Klägerin selbst nennt eine Zahl von ca. 2.050 Anträgen pro Jahr – mit einem begrenzten Personalkörper in begrenzter Zeit abzuarbeiten. Dabei mindert die materielle Ausschlussfrist auch Beweisprobleme (vgl. Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 34; allgemein Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 31, Rn. 9). Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag – dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist – zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.). Weiterer Zweck der materiellen Ausschlussfrist ist es, sicherzustellen, dass die Begrenzung die Ziele des EEG nicht gefährdet und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG 2014). Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 19). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht nämlich zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 49; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 69). Demgegenüber lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 66 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1449, S. 32 und BT-Drs. 18/1891, S. 214) keine den genannten Zielen entgegenstehende Zielbestimmung entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es fehle der Regelung bereits an einem legitimen Ziel, da sich die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 – im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen im EEG 2009 und EEG 2012 – nicht mehr auf die vollständigen Antragsunterlagen erstrecke, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Vielmehr ist der von der Klägerin angeführte Umstand eine Frage der Geeignetheit der gesetzlichen Regelung, lässt jedoch das gesetzgeberische Ziel unberührt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 allerdings auch geeignet, die gesetzgeberischen Zwecke zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Die verfassungsrechtliche Geeignetheit der Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, der gesetzgeberische Zweck, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende auf Grundlage derselben Datenbasis zu ermöglichen, könne unter Geltung des EEG 2014 nicht mehr erreicht werden, da – anders als nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 – nicht mehr die vollständigen Antragsunterlagen, sondern nur noch der Antrag selbst sowie die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorzulegen seien (in diese Richtung auch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124). Der Einwand geht fehl, da bereits die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden Antragsunterlagen und Nachweise dem Bundesamt eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der konkreten Begrenzung dem Grunde nach – und damit eine Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende – ermöglichen. Insbesondere sind die Stromrechnungen und Stromlieferverträge seit dem EEG 2014 nicht mehr im gleichen Maße wie unter den Vorgängerfassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und für eine Berechnung der konkreten Begrenzung erforderlich. Denn mit dem EEG 2014 vollzog sich ein Systemwechsel im Hinblick auf die einem Begrenzungsantrag zugrunde zu legenden Stromkosten der antragstellenden Unternehmen (vgl. hierzu insbes. BT-Drs. 18/1891, S. 213 f.). Während nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 die ‚Stromkosten‘ und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012 die ‚von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten‘ im Rahmen der Ermittlung der Stromkostenintensität zugrunde zu legen waren – also jeweils die unternehmensindividuellen tatsächlichen Stromkosten –, sind seit Inkrafttreten des EEG 2014 grundsätzlich nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 die ‚maßgeblichen Stromkosten‘ zugrunde zu legen. Diese ‚maßgeblichen Stromkosten‘ entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens, sondern werden nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 1 EEG 2014 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 2 EEG 2014 (vgl. Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV) zugrunde zu legen ist. Die für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten erforderlichen Angaben ergeben sich dabei bereits aus der – bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb EEG 2014. Diese Bescheinigung ermöglicht damit eine erste behördliche Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen bereits vor einer Vorlage der Stromlieferungsverträge und den Stromrechnungen. Zwar ist in der Übergangsregelung in § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 noch eine Berechnung der Stromkostenintensität auf der Grundlage der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten vorgesehen. Dennoch war das Bundesamt auch in diesen Fällen – auch ohne Vorlage der Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen – in die Lage versetzt, auf Basis der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichenden Unterlagen eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der Begrenzung vorzunehmen. Denn für die fraglichen Jahre fordert § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014, dass die – innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 sämtliche Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten muss. Der Umstand, dass nach § 64 Abs. 3 EEG 2014 neben den in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweisen noch weitere Unterlagen einzureichen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag eine Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf sämtliche Antragsunterlagen die gesetzgeberischen Zwecke in noch stärkerem Maße fördern. Allein dieser Umstand vermag jedoch nicht die Geeignetheit der getroffenen Regelung in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Durch die getroffene Regelung wird die Erreichung des Zweckes, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende zu ermöglichen, gefördert, auch wenn bestimmte Nachweise und Unterlagen erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist beim Bundesamt eingehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass es bereits unter Geltung des EEG 2004, des EEG 2009 und des EEG 2012 dazu kommen konnte, dass gewisse Unterlagen nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist an das dem Bundesamt zu übersenden waren. Denn dem Bundesamt blieb und bleibt es unbenommen, im Hinblick auf § 24 VwVfG die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck weitergehende – nicht der Ausschlussfrist unterfallende – Angaben und Unterlagen anzufordern (vgl. BT-Drs. 18/1449, S. 32; Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 22). Auch gegen die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit der Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestehen keine Bedenken. Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 – juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Der Umstand, dass alternative Gestaltungsweisen denkbar sind, begründet dabei für sich genommen nicht das Fehlen der Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung. Unter Beachtung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist ein ebenso wirksames, weniger belastendes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es den von der Klägerin angeführten alternativen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Die von ihr angeführte Möglichkeit einer individuellen Fristsetzung zum Nachreichen von Unterlagen stellt nicht im gleichen Maße wie die materielle Ausschlussfrist in Bezug auf die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EGG 2014 genannten Unterlagen sicher, dass dem Bundesamt bereits mit Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die Überprüfung der Begrenzungsvoraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach möglich ist und damit die Tatsachengrundlage für eine Bescheidung der eingereichten Anträge zum Jahresende gelegt wird. Daneben wäre eine solche ‚unternehmensindividuelle‘ Fristenregelung nicht gleichermaßen geeignet, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den antragstellenden Unternehmen zu gewährleisten. Auch eine wiedereinsetzungsfähige Verwaltungsfrist wäre nicht in einer Art und Weise gleichermaßen wirksam zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, dass hieraus eine Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelung folgte. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auch für das EEG 2014 an und macht sie sich zu eigen. Schließlich ist die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auch angemessen. Zwar verlieren einzelne Unternehmen infolge der versäumten Frist eine materielle Rechtsposition, selbst wenn sie bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Durch das gesetzgeberisch gewählte Datum – den 30. Juni eines Jahres – steht den antragstellenden Unternehmen jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, die notwendigen Antragsunterlagen und Nachweise zusammenzustellen, insbesondere einen externen Wirtschaftsprüfer und Energiezertifizierer zu beauftragen, und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise in das ELAN-K2-Portal einzustellen. Wie bereits im Rahmen der Geeignetheit dargelegt, ist dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf nunmehr nur noch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund ist es – auch unter Geltung des EEG 2014 – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 27). Nach alledem bestehen gegen die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Hieran hält das Gericht ungeachtet des klägerischen Vorbringens fest. Das weitergehende Vorbringen insbesondere zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die angeführten Vergleichsgruppen sind teils hinreichend unterschiedlich, teils vermag das Vorbringen nicht durchzugreifen. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung zu Neuunternehmen sowie zu Fällen, in denen Stromrechnungen und Stromlieferverträge nachgereicht werden, rügt, dringt sie damit nicht durch, denn diese Differenzierungen bewegen sich in dem Gestaltungsraum, der dem Gesetzgeber zuzubilligen ist. Wenn der Gesetzgeber hinsichtlich Neuunternehmen anführt, für sie eine längere Antragsfrist einzuräumen, da „[d]iese ... auch von der Förderung durch § 40 ff. [sic!, scil. EEG 2008] profitieren können“ sollen (BTDrs. 16/8148 S. 67), ist diese Zielsetzung hinreichende Begründung für eine Differenzierung. Entsprechend konnte der Gesetzgeber den Umfang der innerhalb der Ausschlussfrist zu übermittelnden Dokumente reduzieren und vorsehen, dass „nur die Wirtschaftsprüferbescheinigung und die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle innerhalb der materiellen Ausschlussfrist mit dem Antrag eingereicht werden müssen“, da, „[s]ollten diese Unterlagen nach wiederholter Aufforderung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden, ... der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung und fehlender Möglichkeit der Voraussetzungsprüfung dennoch abzulehnen“ sei (BTDrs. 18/1304 S. 158 zu E § 63 EEG 2014). Soweit die Klägerin auf Merkblätter des Bundesamts zur Behandlung von nach Fristablauf eingereichten Signaturdateien sowie die Praxis des Bundesamts für den Begrenzungszeitraum 2019 verweist, betreffen diese nicht die hier allein maßgebliche Rechtslage, sondern deren behördliche Handhabung. Anders als im Bereich der Subventionen, wo bei Förderprogrammen eine bloße Verwaltungsvorschrift über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung entfaltet, grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterliegt und so die Verwaltungspraxis maßgeblich ist (hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45), geht es bei der Besonderen Ausgleichsregelung um eng auszulegende gesetzliche Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich deshalb nicht über eine bestimmte Verwaltungspraxis erweitert werden kann. 2. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Umlagebegrenzung nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG geltend gemacht und ihn dadurch verloren. Im elektronischen Antragsverfahren über das ELAN-K2-Portal erfordert der Zugang von Antragsunterlagen, dass diese so in den Machtbereich der Behörde gelangen, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (VG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 5 K 1161/18.F –, BeckRS 2019, 32762 = juris, mit Anm. Abdelghany IR 2020, 111). Die hier entscheidende Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 ist beim Bundesamt jedoch erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 2016 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen. 3. Nachsicht hierfür ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn – erstens – die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn – zweitens – durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einer Fehlvorstellung der Klägerin über den maßgeblichen Inhalt der beiden übermittelten Dokumente. Unerheblich bleibt, ob diese Fehlvorstellung infolge der Anmerkung „Anbei die beiden Dateien, einmal mit Signatur, einmal ohne“ aufgetreten ist und ob die Klägerin anhand der Dateigröße (4,51 kB statt 657,15 kB) oder der Endung p7s hätte erkennen können, dass die beim Bundesamt hochgeladene Datei nicht die eigentliche Bescheinigung sein konnte, denn das Risiko einer ordnungsgemäßen Antragstellung lag jedenfalls bei der Klägerin. Die Beklagte hatte, wie im Einzelnen aus ihrer Klageerwiderung ersichtlich ist, die erforderlichen Informationen bereitgestellt, um über den Gebrauch des Antragsportals ELAN-K2 hinreichend aufzuklären. Die „Anleitung ELAN-K2“ (Bl. 101 – 149 d.A.) beschreibt auf S. 23 das Hochladen des Prüfvermerks mit qualifizierter, elektronischer Signatur und führte dabei an, dass entweder eine Datei mit eingebetteter qualifizierter elektronischer Signatur sowie den möglichen Dateiendungen „pdf“ oder „p7m“ oder aber zwei Dateien, davon eine unsignierte Datei mit der Endung „pdf“ sowie eine eigenständige Signaturdatei mit der Endung „p7m“ oder „p7s“, hochzuladen seien. Aus der Verpflichtung des Bundesamts aus § 25 Abs. 1 VwVfG, die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden waren, sowie, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen, folgte keine Verpflichtung des Bundesamts zu einer „Vorprüfung“ der hochgeladenen Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 –, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24). Bei förmlicher Antragstellung am 30. Juni 2016, 7.13 Uhr, war bei realitätsnaher Betrachtung auch nicht anzunehmen, dass seitens des Bundesamts derart verfahren würde. Dass im Antragsverfahren für spätere Begrenzungszeiträume Veränderungen und Verbesserungen vorgenommen wurden, ändert hieran nichts. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Soweit die Klägerin eine Zulassung der Berufung anregt, sieht das Gericht keine Veranlassung, von dem regulär zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung abzuweichen. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist gegen das Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – ein Berufungsverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 6 A 1839/20 anhängig. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf … Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2019 (Bl. 18 d.A.), der die Beklagte nicht entgegentritt (Klagebegründung vom 1. März 2019, S. 32 = Bl. 55 d.A,). Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin in E-Stadt für das Jahr 2017. Die Klägerin gehört ausweislich der Bescheinigung des Statistischen Landesamtes … vom 7. Juni 2016 (Bl. 8 der Behördenakten – BA) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), in die Klasse 17.12 „Herstellung von Papier, Karton und Pappe“ und ist nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert (Zertifikat mit Gültigkeitsdauer vom 23. Juli 2016 bis zum 22. Juli 2019 Bl. 603 BA, Auditbericht vom 7. Juni 2016, Bl. 336 bis 346 BA). Ab dem 7. Juni 2016 begann die Klägerin, über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) Dokumente für ihren Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2017 hochzuladen. In der Upload-Maske des ELAN-K2-Portals übermittelte die Klägerin unter dem Abschnitt „Wirtschaftsprüfer“ am 29. Juni 2016 eine Datei mit der Bezeichnung „DATEI_geschuetzt<“. Die Klägerin ging davon aus, es handele sich bei der übermittelten Datei um den mit einer elektronischen Signatur versehenen Prüfungsvermerk ihres Wirtschaftsprüfers, der X, vom 24. Juni 2016. Die X hatte der Klägerin mit E-Mail vom 28. Juni 2016 nämlich zwei Dateien, die jeweils mit „DATEI_geschuetzt“ bezeichnet waren, nebst der Anmerkung „Anbei die beiden Dateien, einmal mit Signatur, einmal ohne“ übermittelt. Eine der beiden Dateien trug die Dateiendung „pdf“, die andere die Dateiendung „p7s“. Da die Klägerin nicht über die zum Lesen von p7s-Dateien nötige technische Ausstattung verfügte, konnte sie lediglich die PDF-Datei öffnen und überprüfen. Dies tat sie und stellte fest, dass die PDF-Datei, wie in der E-Mail der X angegeben, den Prüfungsvermerk enthielt. In der Annahme, es handele sich bei dem p7s-Formatum die qualifiziert signierte Fassung des Prüfungsvermerks übermittelte die Klägerin – allein – diese Datei. Formell eingereicht wurde der Antrag vom 29. Juni 2016 (Bl. 469 f. BA) am 30. Juni 2016 (vgl. „Zusammenstellung Berechnungseingaben“, Bl. 607 bis 652 BA). Durch Schreiben vom 14. September 2016 (Bl. 653 bis 655 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, der Prüfungsvermerk ihres Wirtschaftsprüfers sei nicht eingereicht worden; bei der übermittelten Datei „WP DATEI_geschuetzt“ habe es sich um eine elektronische Signatur gehandelt. Daraufhin antwortete die Klägerin durch Schreiben vom 5. Oktober 2016 (Bl. 659 bis 668 BA), in dessen Anlage sie den „Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 i. V. m. § 6 Abs. 2 DSPV“ vom 24. Juni 2016 (Bl. 669 bis 698 BA) vorlegte. Durch Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2016 (Bl. 705 bis 708 BA) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin in E-Stadt ab. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass nicht der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, sondern eine elektronische Signatur hochgeladen worden sei. Das Vorbringen im Rahmen der Anhörung führe zu keiner Änderung des Sachverhalts, der eingereichte Antrag sei als verfristet anzusehen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Bl. 719 BA) erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch, der mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2017 (Bl. 756 bis 777 = 734 bis 755 BA) begründet wurde. Der Ablehnungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht genüge. Auch sei er materiell rechtswidrig, da aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 der nachgereichte Prüfungsvermerk berücksichtigt werden müsse, dies ebenso aus Art. 3 GG und einer Selbstbindung der Verwaltung folge sowie jedenfalls ein Anspruch auf Nachsichtgewährung bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2017 (Bl. 781 bis 785 BA) ließ die Klägerin ihr Vorbringen ergänzen. Nach nochmaliger Überprüfung (Vermerk vom 20. Juni 2017, Bl. 793 bis 794 BA) wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 (Bl. 802 bis 807 = 813 bis 818 BA =Bl. 8 bis 14 d.A.) den Widerspruch zurück. Bei § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 gehe es um eine materielle Ausschlussfrist, weshalb bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden könne. Notwendige Nachweisunterlage sei u. a. die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die innerhalb der Antragsfrist hochgeladenen und abgesandten Antragsunterlagen hätten nicht den signierten Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X umfasst, weshalb der Antrag verfristet und daher abzulehnen sei. Nachsicht sei nicht zu gewähren. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 24. Oktober 2018 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 808 BA). Am 21. November 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, weshalb ihr ein Anspruch auf Berücksichtigung des nachgereichten Wirtschaftsprüfer-Prüfvermerks zustehe, da die ausnahmslose Anwendung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verfassungswidrig sei; es bestünden Ungleichbehandlungen zu Fällen von nach Fristablauf eingereichten Signaturdateien, zu Fällen, in denen eine qualifizierte Eingangsbestätigung versandt wurde, zu Neuunternehmen, zu Fällen, in denen Stromrechnungen und Stromlieferverträge nachgereicht werden, und zur Verwaltungspraxis im Begrenzungsjahr 2019. Weiter liege in der Ausschlussfrist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Indes bestehe die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; andernfalls müsse das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorlegen. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Berücksichtigung des nachgereichten Wirtschaftsprüfer-Prüfvermerks im Wege der Nachsichtgewährung gegeben. Die materiellen Voraussetzungen einer Begrenzung der EEG-Umlage lägen vor, ihre Ablehnung verletze die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Dezember 2016 (Gz. …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 (Gz. 112-HFw-…/17) zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bescheid über die Begrenzung der EEG-Umlage in dem durch Antrag vom 30. Juni 2016 begehrten Umfang zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Bescheidung des Bundesamts und erwidert, die Hinweise zum Dialogfeld „05.Wirtschaftsprüfer“, S. 22 f. der „Anleitung ELAN-K2“, Stand 12. Mai 2016, zeigten, dass seit dem Antragsjahr 2015 nur noch elektronische Prüfvermerke mit einer elektronischen Signatur nach § 2 des Signaturgesetzes akzeptiert würden, wobei ausführlich beschrieben werde, dass es zwei unterschiedliche Verfahren für elektronische Signaturen gebe – eine mit einer Datei und eines mit zwei Dateien – und welche Dateiendungen dabei zur Anwendung kämen. Dort werde im Einzelnen ersichtlich, dass die von dem Wirtschaftsprüfer der Kläger verwendete Dateiendung „p7s“ nur in dem Verfahren zur Anwendung komme, bei dem zwei Dateien hochzuladen seien. Darauf hinzuweisen sei, dass es in der Verantwortungssphäre des antragstellenden Unternehmens liege, den Antrag vor Ablauf der Antragsfrist mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisen einzureichen. Das System verfüge über eine Validierung, bei der allerdings nur überprüft werde, ob überhaupt ein Dokument hochgeladen worden sei; ob es das richtige sei, könne nicht geprüft werden. Bei rechtlicher Bewertung habe die Klägerin weder einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage noch auf Nachsichtgewährung. Das Gericht hat die Beteiligten durch Verfügung vom 3. September 2020 auf sein Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten (zwei Bände, Bl. 1 bis 440, 441 bis 818) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.