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Urteil

5 K 3442/20.F

VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0928.5K3442.20.F.00
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Leitsätze
Die staatliche "Corona-Entschädigung" ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ("... dadurch einen Verdienstausfall erleidet"), spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der "Corona-Entschädigung". Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 1. Dezember 2020 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. Juli 2020 (Az. 20-SE-H-RPD-…-…-…-…) eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 229,50 Euro und weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 124,62 Euro, mithin insgesamt 354,12 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 70 Prozent und der Beklagte zu 30 Prozent zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die staatliche "Corona-Entschädigung" ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ("... dadurch einen Verdienstausfall erleidet"), spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der "Corona-Entschädigung". Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 1. Dezember 2020 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. Juli 2020 (Az. 20-SE-H-RPD-…-…-…-…) eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 229,50 Euro und weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 124,62 Euro, mithin insgesamt 354,12 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 70 Prozent und der Beklagte zu 30 Prozent zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz vom 4. Januar 2021 seitens der Klägerin, Bl. 43 GA; Schriftsatz vom 2. Februar 2021 seitens des Beklagten, Bl. 61 GA). Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, eröffnet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber nur teilweise begründet (2.). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es – abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO – nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) keines Vorverfahrens, weil der angegriffene Verwaltungsakt von einem Regierungspräsidium – dem Regierungspräsidium Darmstadt – erlassen wurde. 2. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht – in Ergänzung zu dem Zeitraum vom 9. bis 27. April 2020 – ein weitergehender Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 IfSG zu, indes lediglich für den Zeitraum vom 6. bis 8. April 2020 und nicht – wie weiter beantragt – auch für den Zeitraum vom 30. März 2020 bis 5. April 2020. Die weitergehende Entschädigung beläuft sich – wie aus dem Tenor ersichtlich – auf 229,50 Euro nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 124,62 Euro, mithin auf insgesamt 354,12 Euro. Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 113 Rn. 267; siehe auch BT-Drs. 19/27291, S. 65), mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner oben genannten aktuellen Fassung. Hiernach besteht aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung verauslagter Entschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 IfSG für den Zeitraum vom 6. bis 27. April 2020, weil die Mitarbeiterin in dieser Zeit jedenfalls als Ansteckungsverdächtigte (§ 2 Nr. 7 IfSG) einem Verbot in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterworfen war und hierdurch einen Verdienstausfall erlitten hat. Soweit das Regierungspräsidium die Entschädigung der Klägerin für diese Zeit mit Blick auf § 616 BGB pauschal um drei Tage, nämlich für die Zeit vom 6. bis 8. April 2020, gekürzt hat, erfolgte dies zu Unrecht (a.). Soweit es weiter die Entschädigung wegen Erkrankung der Mitarbeiterin für den Zeitraum vom 30. März 2020 bis 5. April 2020 gekürzt hat, ist dies nicht zu beanstanden, denn für diesen Zeitraum bestand ein Anspruch der betreffenden Mitarbeiterin gegen die Klägerin auf Fortzahlung ihres Entgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz; eine staatliche Entschädigungspflicht scheitert insoweit schon an dem Tatbestandsmerkmal „Verdienstausfall, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (b.). a. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand im Zeitraum vom 6. bis 27. April 2020 schon kein Anspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin auf Lohnfortzahlung für drei Tage, der einem Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG insoweit entgegenstehen könnte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (aa.) noch aus einem anderen Rechtsgrund (bb.). aa. Ob § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hier individual- oder tarifvertraglich abbedungen ist, kann dahinstehen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm jedenfalls nicht gegeben sind. Nach § 616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wann ein Ausfall des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes zwar nicht hervor. Als Ausnahme vom arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (dazu Spinner, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 611a Rn. 7 m.w.N.) ist die Norm allerdings eng auszulegen (grundlegend BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 – 5 AZR 156/73 –, juris Rn. 12). Auch wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, um die jeweils maßgebliche verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.v. § 616 Satz 1 BGB festzulegen, nämlich insbesondere die Dauer und Eigenheiten des Arbeitsverhältnisses wie auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (vgl. etwa Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68), überzeugt es, wenn davon ausgegangen wird, dass auch unter Einbeziehung dieser Umstände regelmäßig nur wenige Tage als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen sind (LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 – 8 O 345/20 –, BeckRS 2021, 8615 Rn. 24; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 36; Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68; Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 25). Jedenfalls nicht mehr als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird demnach ein Zeitraum von 14 Tagen gelten können (so auch Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416). Vor diesem Hintergrund liegt der Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 27. April 2020 – fast ein ganzer Monat, den die Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat –, jenseits dessen, was noch unter § 616 Satz 1 BGB fallen könnte; selbst bei großzügiger Einbeziehung der individuellen Umstände der Mitarbeiterin und des betreffenden Arbeitsverhältnisses kann diese Zeitspanne nach Auffassung des Gerichts nicht mehr als unverhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gelten. Ein Anspruch aus § 616 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht in der Weise begründen, dass – wie das Regierungspräsidium aber offenbar meint – der Zeitraum der Absonderung in einen nicht erheblichen Zeitraum von „pauschal drei Tagen“ und einen verbleibenden erheblichen Zeitraum aufgeteilt werden könnte – eine solche Sichtweise lässt sich mit den Grundsätzen des § 616 Satz 1 BGB nicht in Einklang bringen. Bei dem Merkmal „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ handelt es sich – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – um ein Tatbestandsmerkmal des § 616 Satz 1 BGB, ohne das die Rechtsfolge der Norm nicht eintritt (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1959 – GS 8/58 –, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 39 ff.; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 95 ff.; Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 69). bb. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für drei Tage ergab sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus § 29 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach der Arbeitgeber „in sonstigen dringenden Fällen“ Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewähren kann. Da es sich hier um eine „Kann“-Bestimmung handelt, bestand jedenfalls kein Anspruch; der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er freistellt oder nicht (vgl. Müller, in: BeckOK, TVöD, Stand: März 2021, § 29 Rn. 24). Lohn kann daher auf dieser Grundlage allenfalls geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich freistellt – dass die Klägerin dies hier getan hätte, ist weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Festzuhalten ist damit, dass das Regierungspräsidium die Entschädigung der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 IfSG für den Zeitraum vom 6. April 2020 bis 27. April 2020 zu Unrecht um drei Tage (6. bis 8. April 2020) gekürzt hat; für diese drei Tage ergibt sich nach §§ 56, 57 IfSG ein zusätzlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 229,50 Euro (Verdienstausfallentschädigung) sowie in Höhe von 124,62 Euro (Sozialversicherungsbeiträge), mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 354,12 Euro: Soll-Brutto-Lohn 3 115,48 € Soll-Netto-Lohn 2 295,01 € Berechnung Verdienstausfall für drei Tage brutto (3/30 = ) 311,55 € Umrechnung von Brutto auf Netto nach der SGB 3-EntgV Verdienstausfall netto: 229,50 € Verdienstausfallentschädigung 229,50 € Sozialversicherungsbeitrag (40/100 des Bruttoverdienstausfalls in Höhe von 311,55 €) 124,62 € Sozialversicherungsbeitrag 124,62 € Summe 354,12 € b. Ein weiterer Anspruch auf Entschädigung über den Zeitraum vom 6. April 2020 bis 27. April 2020 hinaus, nämlich vom 30. März 2020 bis 5. April 2020, kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an einem anordnungskausalen Verdienstausfall der Mitarbeiterin, den § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bereits im Wortlaut voraussetzt („…und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“). Das Gericht hat hierzu mit Urteil vom 20. Juli 2021 – 5 K 578/21.F –, juris Rn. 22 f. bereits ausgeführt: „Aber der lediglich subsidiäre Entschädigungsanspruch gegen den Staat gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht nicht, wenn gegen den Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch des betroffenen Angestellten besteht (…). Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 setzt ein Entschädigungsanspruch nämlich eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus.“ Hieran hält das Gericht weiter fest. Zwar ist die zitierte Entscheidung im Zusammenhang mit einem Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergangen, doch ist dies kein Unterschied, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Die staatliche „Corona-Entschädigung“ ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär (aa.). Ein solcher Anspruch bestand hier infolge Krankheit der Mitarbeiterin vom 30. März 2020 bis 5. April 2020 und scheiterte nicht am arbeitsrechtlichen Grundsatz der Monokausalität (bb.). aa. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG („… dadurch einen Verdienstausfall erleidet“), der nach Ansicht des Gerichts insoweit schon eindeutig ist, spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der „Corona-Entschädigung“. Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert (Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 2; Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: April 2022, § 56 Rn. 27; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl. 2021, § 56 Rn. 4). Diese Subsidiarität der Entschädigungsleistung galt schon mit Blick auf § 49 BSeuchG (BGH, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 –, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 1. Februar 1979 – III ZR 88/77 –, juris Rn. 7). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage seinerzeit wie folgt Stellung genommen: „§ 49 Abs. 1 BSeuchG gewährt nur aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung, durch die dem Betroffenen eine gewisse Sicherung vor materieller Not verschafft werden soll. Wegen dieser Zweckrichtung des Anspruchs ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht angemessen, eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Dauer eines Beschäftigungsverbots das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Ein Verdienstausfall im Sinne von § 49 Abs. 1 BSeuchG als Voraussetzung einer Entschädigung liegt hiernach nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht.“ An dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat sich auch im geltenden Recht nichts geändert; die Regelungen des früheren § 49 BSeuchG wurden weitestgehend in § 56 IfSG übernommen (BT-Drucks. 14/2530, S. 88; Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: April 2022, § 56 Rn. 6). Der Vorrang eines etwaigen Anspruchs auf Entgeltersatzleistung vor einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist auch jüngst nochmals im Gesetzgebungsverfahren thematisiert worden (vgl. dazu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags vom 3. März 2021, BT-Drs. 19/27291, S. 61 f.) und ist – soweit ersichtlich – mittlerweile auch einhellige Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 12. Juli 2022 – 3 A 46/21 –, juris Rn. 30; VG Karsruhe, Urteil vom 20. Juni 2022 – 14 K 480/21 –, juris Rn. 97; ArbG Iserlohn, Urteil vom 3. Mai 2022 – 2 Ca 1848/21 –, juris Rn. 54; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – W 8 K 21.532 –, juris Rn. 17; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Juli 2021 – 5 K 578/21.F –, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 27; ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 – 1 Ca 3196/20 –, juris Rn. 70; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 4. Februar 2021 – 25 C 240/20 –, nicht veröffentlicht). Schließlich überzeugt dieses Ergebnis auch aus systematischen Erwägungen. Wenn ein Entschädigungsberechtigter nachträglich arbeitsunfähig wird, so ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG nämlich an, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrags, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt. Eine solche Regelung ist – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nur dann notwendig, wenn der Entschädigungsanspruch andernfalls im Falle nachträglicher Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten wegfiele (so auch ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 – 1 Ca 3196/20 –, juris Rn. 70). Ginge der Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1 IfSG – wie die Klägerin meint – dem § 3 Abs. 1 EFZG generell vor, so bestünde der Entschädigungsanspruch bei angeordneter Quarantäne auch dann fort, wenn der Abgesonderte im weiteren Verlauf arbeitsunfähig erkrankt. Die Regelung des § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG wäre dann aber bedeutungslos, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann (so auch ArbG Aachen, a.a.O., Rn. 70). bb. Es bestand auch konkret ein vorrangiger Anspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin, und zwar für den genannten Zeitraum vom 30. März 2020 bis 5. April 2020 auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, weil die Mitarbeiterin in dieser Zeit – unstreitig – arbeitsunfähig erkrankt war; ob diese Krankheit durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) oder eine andere Ursache ausgelöst war, ist für den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unerheblich (vgl. dazu Ricken, in: BeckOK, Arbeitsrecht, Stand: September 2022, § 3 EFZG Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz der Monokausalität einem solchen Anspruch nicht entgegen: Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verlangt mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zwar regelmäßig den Nachweis, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 58/03 –, juris Rn. 90; Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 699/99 –, juris Rn. 29). Letztlich handelt es sich bei dieser Rechtsprechung um eine – vom Gesetzgeber offengelassene – Wertung zur Beurteilung von Sachverhalten, bei denen die Arbeitsunfähigkeit mehrere – und nicht allein krankheitsbedingte – Ursachen hat; der Grundsatz der Monokausalität stellt insoweit im Arbeitsrecht sicher, dass in solchen Konstellationen ein Anspruch aus § 3 EFZG ausscheidet, der Arbeitgeber also entlastet wird. Wenn nun aber der Gesetzgeber an bestimmten Stellen der Rechtsordnung eine Wertung zur Beurteilung von Sachverhalten, bei denen die Arbeitsunfähigkeit mehrere Gründe hat, nicht offenlässt, sondern letztlich das Weiterbestehen des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG anordnet, so ist dies schon aus Gründen der Gewaltenteilung vom Rechtsanwender hinzunehmen; der – von der Rechtsprechung, nicht vom Gesetzgeber entwickelte – arbeitsrechtliche Grundsatz der Monokausalität kann darüber nicht hinweghelfen. Einen solchen Vorrang des Anspruchs aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Gesetzgeber beispielsweise im Falle des Zusammentreffens von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub angeordnet. In einer solchen Konstellation ist das Entgelt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG weiterzuzahlen, obwohl die Arbeitsverhinderung nicht allein durch die Arbeitsunfähigkeit verursacht wird; dieser Vorrang folgt aus der in § 9 BUrlG enthaltenen gesetzgeberischen Wertung (Ricken, in: BeckOK, Arbeitsrecht, Stand: Juni 2022, § 3 Rn. 32; Reinhard, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 3 EFZG Rn. 15). Ähnlich muss das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche im Streitfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Gerichts mit der Regelung des § 56 IfSG – wenn auch konkludent – die Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein privatrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig ist (statt aller OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –, juris Rn. 9; VG Karsruhe, Urteil vom 20. Juni 2022 – 14 K 480/21 –, juris Rn. 97; zu weiteren Nachweisen siehe oben); der Grundsatz der Monokausalität steht einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG daher arbeitsrechtlich nicht entgegen (so auch ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 – 1 Ca 3196 –, juris Rn. 38 ff.). Auch das Amtsgericht Berlin-Mitte teilt diese Auffassung und hat in seinem – nicht veröffentlichten, dem Gericht und den Beteiligten indes vorliegenden – Urteil vom 4. Februar 2021 (Aktenzeichen 25 C 240/20) folgendes ausgeführt: „Zwar geht das BAG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann besteht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall der Arbeitsleistung war (sog. Monokausalität, vgl. BAG U. v. 28.01.2004, 5 AZR 58/03, Rn. 90, nach juris). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein: Denn gegenüber der Lohnfortzahlungspflicht aus § 3 Abs. 1 EFZG bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Entschädigungsanspruch nach der wohl herrschenden Meinung subsidiär (…). Grund hierfür ist der Charakter der Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz (jetzt: Bundesinfektionsschutzgesetz) als Billigkeitsentschädigung für diejenigen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, aber vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke (BT Drucks. 3/1888, S. 27 zu § 48 Bundesseuchengesetz). Diese Zweckrichtung spricht dagegen, die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber zur Lohn(fort)zahlung auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BGH, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 –, Rn. 23, juris zur Vorgängervorschrift § 49 Bundesseuchengesetz). Das Gericht schließ sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Die staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG bezweckt nicht, den Arbeitgeber von seinen Pflichten aus dem EFZG zu befreien; ein Anspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestand daher für die Zeit vom 30. März bis 5. April 2020, weshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG insoweit ausscheidet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Der Klägerin steht nur für drei der zehn geltend gemachten Tage ein weitergehender Anspruch (insgesamt 354,12 Euro statt beantragter 1 200,96 Euro) zu. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1 200,96 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Das Begehren der Klägerin ist auf eine zusätzliche Erstattung in Höhe von 1 200,96 Euro gerichtet, die durch Verwaltungsakt festzusetzen ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Klägerin betreibt in D-Stadt das Krankenhaus A und das Krankenhaus B. Zu ihren Mitarbeitern gehörte im hier streitigen Zeitraum unter anderem Frau C (im Folgenden „Mitarbeiterin“), die ausweislich der Verfügung des Magistrats der Stadt D-Stadt vom 30. März 2020 (Bl. 4 f. der Gerichtsakte – GA) positiv auf Covid-19 getestet wurde. Zur Verhütung der Übertragung der Infektion ordnete die Stadt D-Stadt mit gleicher Verfügung an, dass die Mitarbeiterin in ihrer Wohnung abgesondert werde bis nicht mehr von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen sei (Nr. I) und dass sie bis auf Weiteres ihre Wohnung nicht verlassen dürfe (Nr. II). Mit weiterer Verfügung vom 27. April 2020 hob die Stadt D-Stadt die Absonderungsverfügung wieder auf (Bl. 6 GA). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin war die Mitarbeiterin deshalb vom 30. März 2020 bis zum 27. April 2020 abgesondert; darüber hinaus war sie vom 30. März 2020 bis 5. April 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 28. Juli 2020 (Bl. 7 ff. GA) beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG. Durch Bescheid vom 1. Dezember 2020 (Bl. 12 ff. GA) bewilligte das Regierungspräsidium Darmstadt daraufhin eine Entschädigung für die Zeit vom 30. März 2020 bis 27. April 2020 in Höhe von 1 383,01 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 789,26 Euro, lehnte aber eine weitergehende Entschädigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass von dem Entschädigungsanspruch pauschal drei Tage abgezogen worden seien, weil der Mitarbeiterin in dieser Zeit ein vorrangiger Anspruch gegen die Klägerin zugestanden habe. Aus § 616 Satz 1 BGB ergebe sich nämlich, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf Vergütung dann nicht verlustig gehe, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert sei. Zwar könne dieser Anspruch individualvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden; dies sei hier aber nicht der Fall bzw. jedenfalls nicht belegt worden. Hinsichtlich der Frage, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit sei, habe man sich – so das Regierungspräsidium – mit drei Tagen im unteren Bereich des Zulässigen bewegt. Für den Zeitraum vom 30. März 2020 bis 5. April 2020 habe die Klägerin angegeben, dass die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ein Anspruch nach § 56 IfSG sei insoweit ausgeschlossen, weil dieser voraussetze, dass es überhaupt zu einem Verdienstausfall gekommen und dieser auch durch ein Erwerbstätigkeitsverbot entstanden sei. Eine solche Kausalität scheide aus, wenn die Mitarbeiterin – wie hier – wegen Arbeitsunfähigkeit nicht habe arbeiten können. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2020 (Bl. 16 GA) ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 Widerspruch einlegen, mit dem sie ausführen ließ, entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Regierungspräsidiums müsse dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorverfahren vorausgehen. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main „vorsorglich“ Klage erheben lassen. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Soweit das Regierungspräsidium den Anspruch pauschal um drei Tage gekürzt habe, sei dies schon deshalb unzulässig, weil die Mitarbeiterin bei einem Zeitraum von knapp einem Monat mehr als eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei; die Voraussetzungen des § 616 Satz 1 BGB seien so schon nicht gegeben. Dessen ungeachtet sei die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis zur Mitarbeiterin von vornherein nicht anwendbar; die Vorschrift sei individualvertraglich abbedungen worden; maßgeblich sei vielmehr § 29 TVöD, der den Anwendungsbereich des § 616 BGB auf besondere Fälle beschränke; die Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz gehöre nicht dazu. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf tarifvertragliche Bestimmungen berufe, die der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Tage gewährten, sei dieser Einwand unbeachtlich; es handele sich hierbei lediglich um Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers; die Klägerin habe die Arbeitnehmerin nicht auf dieser Grundlage bezahlt freigestellt. Der Anspruch auf Entschädigung entfalle auch nicht teilweise aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin habe schon deshalb nicht bestanden, weil das Entgeltfortzahlungsgesetz für einen Lohnfortzahlungsanspruch voraussetze, dass die Arbeitsunfähigkeit der einzige Grund sei, aus dem der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert sei („Grundsatz der Monokausalität“). Werde ein Arbeitnehmer abgesondert, entfalle schon deshalb die Entgeltfortzahlungsplicht des Arbeitgebers. Soweit der Arbeitnehmer nun arbeitsunfähig werde, trete eine Zweitursache hinzu, die die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfallen lasse; die eigentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit bleibe aber gleichwohl die angeordnete Absonderung. Nachdem die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag der Höhe nach nochmals geändert hat, beantragt sie nunmehr wörtlich, das beklagte Land zu verurteilen in Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. Dezember 2020 zu Aktenzeichen 20-se-h-rpd-…-…-…-… an die Klägerin 1 200,96 Euro zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass § 56 Abs. 1 IfSG auf arbeitsunfähig Kranke von vornherein keine Anwendung finde; es sei kein Versehen, dass Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG nicht in § 56 IfSG genannt seien. § 56 IfSG habe außerdem eine arbeitnehmerbezogene Billigkeitsentschädigung zum Gegenstand, die abgesonderte und einem Tätigkeitsverbot unterworfene Arbeitnehmer kranken – und über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wirtschaftlich bereits abgesicherten – Arbeitnehmern gleichstellen solle; die staatliche Entschädigung des § 56 IfSG sei subsidiär und habe nicht den Zweck, den Arbeitgeber von seinen Zahlungspflichten zu entlasten. Soweit Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt seien, hätten sie vorrangig Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung; dies gelte selbst dann, wenn die Krankheit Covid-19 sei, die zugleich den Absonderungsgrund begründe. Der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz, nach dem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur bei monokausaler, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sei, gelte deshalb nicht in dem Fall, dass die Erkrankung zugleich eine Absonderung zum Infektionsschutz notwendig mache. Es sei auch gerechtfertigt gewesen, pauschal für drei Tage keine Entschädigung zu gewähren. Denn mindestens für diesen Zeitraum habe ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 BGB gegen die Klägerin bestanden. Selbst wenn § 616 Satz 1 BGB tarifvertraglich abbedungen sein sollte, so sehe der hier anwendbare TVöD in § 29 Abs. 3 Satz 1 eine Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu drei Tagen in sonstigen dringenden Fällen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.