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Urteil

8 O 345/20

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch nach §56 Abs.1, Abs.5 IfSG besteht, wenn eine behördliche Absonderung kausal zu einem Verdienstausfall führt. • Arbeitgeber, der Entschädigungen an Arbeitnehmer zahlt, kann nach §56 Abs.5 S.2 IfSG Erstattung vom entschädigungspflichtigen Land verlangen. • Während einer behördlich angeordneten Absonderung kann ein Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch nach §§611a, 615, 616 BGB begründen, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung objektiv nicht erbringen kann. • Der Verdienstausfall bemisst sich nach §56 Abs.3 IfSG (Nettoarbeitsentgelt); Beiträge zur Rentenversicherung sind nach §57 IfSG vom Land zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei behördlicher Absonderung eines Profifußballers • Anspruch nach §56 Abs.1, Abs.5 IfSG besteht, wenn eine behördliche Absonderung kausal zu einem Verdienstausfall führt. • Arbeitgeber, der Entschädigungen an Arbeitnehmer zahlt, kann nach §56 Abs.5 S.2 IfSG Erstattung vom entschädigungspflichtigen Land verlangen. • Während einer behördlich angeordneten Absonderung kann ein Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch nach §§611a, 615, 616 BGB begründen, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung objektiv nicht erbringen kann. • Der Verdienstausfall bemisst sich nach §56 Abs.3 IfSG (Nettoarbeitsentgelt); Beiträge zur Rentenversicherung sind nach §57 IfSG vom Land zu erstatten. Die Klägerin betreibt die Lizenzspielerabteilung eines Fußballvereins und hatte mit dem Spieler einen Lizenzspielervertrag. Der zuständige Kreisordnungsbehörde ordnete für den Spieler vom 13.03.2020 bis 27.03.2020 eine Absonderung nach dem IfSG an. Zeitgleich war der reguläre Spiel- und Trainingsbetrieb wegen der Pandemie vom Verein/DFL teilweise ausgesetzt. Die Klägerin zahlte dem Spieler in dem Zeitraum Gehalt und führte Rentenversicherungsbeiträge ab. Die Klägerin beantragte beim zuständigen Landschaftsverband Erstattung nach §56 IfSG; das beklagte Land lehnte ab mit der Begründung, der Verdienstausfall sei bereits durch das Spiel- und Trainingsverbot eingetreten. Die Klägerin klagte auf Erstattung von Nettovergütung und Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.332,11 €; das Gericht hörte Zeugen und den Geschäftsführer der Klägerin. • Zuständigkeit: ordentliche Gerichte für vor dem 19.11.2020 rechtshängige IfSG-Ansprüche (§§56–58, §17 GVG). • Tatbestand der Absonderungsverfügung war unstreitig und begründet Anspruchsberechtigung nach §56 Abs.1 IfSG; das beklagte Land ist zahlungspflichtig (§66 IfSG). • Beweisführung ergab, dass der Spieler wegen der Absonderung seine vertraglich geschuldene Arbeitsleistung nicht erbracht hat; häusliches, sporadisches Training ersetzte nicht die üblichen Trainings- und Spielpflichten. • Kein Anspruch des Spielers nach §611a Abs.2 BGB, da ohne Erbringung der geschuldeten Leistung keine Vergütung; keine Annahmeverzugsituation nach §615 BGB, weil der Spieler während der Absonderung nicht in der Lage war, die Leistung anzubieten. • §616 BGB greift nicht ein, da die Absonderungsdauer und die Umstände nicht den engen Anwendungsbereich für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erfüllen und eine extensive Anwendung das Entschädigungssystem des IfSG unterlaufen würde. • Kausalität: Der Verdienstausfall ist kausal durch die behördliche Absonderung verursacht; die freiwilligen Einschränkungen des Trainingsbetriebs durch den Verein standen dem nicht entgegen, weil sie nicht behördlich angeordnet waren. • Höhe: Nettoarbeitsentgelt nach §56 Abs.3 IfSG als Bemessungsgrundlage; Beiträge zur Rentenversicherung sind nach §57 IfSG vom Land zu tragen; Klägerin hat die Zahlungen glaubhaft dargelegt. • Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§291, 288, 187 BGB analog. • Prozesskosten und Vollstreckung: Kosten trägt das beklagte Land; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Erstattungsanspruch aus §§56 Abs.1 S.2, Abs.5, 57 Abs.1, §§28 Abs.1 S.1, 30 Abs.1 S.2 IfSG in Höhe von 9.332,11 € zuzüglich Zinsen ab 12.08.2020. Das Gericht stellte fest, dass die behördliche Absonderung des Spielers den Verdienstausfall kausal verursacht hat und dass kein zahlungspflichtiger Vergütungsanspruch des Spielers aus §§611a, 615 oder 616 BGB bestand. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.