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Urteil

4 K 1803/10.F

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0125.4K1803.10.F.0A
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Tenor
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ wie folgt zu registrieren: Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RlGBl. I, S. 1478) zur Rechtsberatung als Rentenberaterin. Die Erlaubnis ist unter der Auflage erteilt, dass die Vermittlung von Versicherungsgeschäften jeder Art unterlassen, nicht mit dritten Personen zum Zwecke der Vermittlung zusammengearbeitet und keine Tätigkeit für ein Privatversicherungsunternehmen ausgeübt wird. Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 und Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ wie folgt zu registrieren: Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RlGBl. I, S. 1478) zur Rechtsberatung als Rentenberaterin. Die Erlaubnis ist unter der Auflage erteilt, dass die Vermittlung von Versicherungsgeschäften jeder Art unterlassen, nicht mit dritten Personen zum Zwecke der Vermittlung zusammengearbeitet und keine Tätigkeit für ein Privatversicherungsunternehmen ausgeübt wird. Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 und Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 26.04. und 02.11.2011 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ auf Registrierung mit folgendem Text: „Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 zur Rechtsberatung als Rentenberaterin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I, S. 1478). Die Erlaubnis wird unter der Auflage erteilt, dass die Vermittlung von Versicherungsgeschäften jeder Art unterlassen, nicht mit dritten Personen zum Zwecke der Vermittlung zusammengearbeitet und keine Tätigkeit für ein Privatversicherungsunternehmen ausgeübt wird. Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Landgerichtspräsidenten Kassel vom 06.06.2006 und Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007.“ Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 aufzuheben, denn er ist, soweit er den bestehenden Anspruch der Klägerin versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz– im Folgendem: RDGEG – werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Person nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach S. 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Im § 10 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungsgesetz, - im Folgenden: RDG – sind die Befugnisse geregelt, in denen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Rentenberatung ist nach § 1 Nr. 2 RDG auf das Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung beschränkt. Die der Klägerin mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 erteilte Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ging über die im § 1 Nr. 2 RDG genannten Befugnisse hinaus mit der Folge, dass sie zusätzlich gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG als registrierte Erlaubnisinhaberin zu registrieren ist. Zumindest in den Bereichen Schwerbehindertenrecht, Pflege- und Krankenversicherungsrecht waren die Befugnisse der Klägerin nach der alten Rechtslage nicht streng formalistisch darauf begrenzt, dass sie in diesen Bereichen nur insoweit tätig werden durfte, als ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vorlag. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der ihr mit Urkunde vom 06.06.2006 erteilten Erlaubnis hervorgeht. Allerdings war der Begriff des Rentenberaters im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes nach damaliger Rechtslage unter Einbeziehung der Rechtsprechung, was auch der Beklagte einräumt, weit gefasst. Insoweit ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der im § 1 Abs. 3 RDGEG zum Ausdruck kommt, sollten Alterlaubnisinhaber in dem Umfang weiter tätig bleiben können, in dem sie nach alter Rechtslage befugt waren, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Derartige „Überschüsse“ sollten auch nach neuer Rechtslage erhalten bleiben und entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden. Zu den einzelnen bestehenden Überschüssen im Schwerbehindertenrecht, im Pflege- und Krankenversicherungsrecht, die auch die Klägerin für sich geltend machen kann, hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 K 642/10 MZ, im Einzelnen ausgeführt: „Was zunächst das Schwerbehindertenrecht angeht, teilt das Gericht die Auffassung des LSG Baden Württemberg, das in seinem Beschluss vom 04.10.2007 (Az.: L 6 SB 6134/06 B; juris) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 16.03.1995 (Az.: L 11 Vs 89/95 B, LS in juris) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der historischen Zuständigkeit der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht im Kontext mit dem Versorgungsrecht, der engen Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht sowie des Schutzzwecks des Rechtsberatungsgesetzes entschieden hat, dass eine Erlaubnis als Rentenberater das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts einschließt, unabhängig von der Frage, ob ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht. Das Sozialgericht Würzburg hat diese Sichtweise sogar als eindeutige Rechtslage bezeichnet (Gerichtsbescheid vom 14.06.2002, Az.: S 5 SB 992/01; juris). Die Gegenmeinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008, Az.: L 5 SB 25/03, juris) hätte zur Folge, dass letztlich erst im gerichtlichen Verfahren die Frage geklärt werden könnte, ob der Rentenberater (auch im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Behörde) tätig sein kann bzw. sein durfte, was bei der rechtssuchenden Bevölkerung und insbesondere den Mandanten eines Rentenberaters zu einer nicht mit den Schutzzwecken des Gesetzes vereinbaren Unsicherheit führen würde (zu Recht: LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Rennen/Caliebe a.a.O. RdNr. 128 a.E.) und daher nicht überzeugt. Für die hier vorgenommene Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers spricht ferner die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) zur Pflegeversicherung: dort vertrat das LSG die Meinung, dass der Kläger auf dem Gebiet der Pflegeversicherung generell zur Vertretung befugt war. Ob im konkreten Einzelfall ein Rentenbezug vorlag (was in erster Instanz das Sozialgericht in dem auf Zahlung von Pflegegeld der Stufe I gerichteten Rechtsstreit verneint hatte) spielte aus Sicht des LSG keine Rolle, vielmehr wurde im Sinne einer teleologisch-historischen Auslegung der sog. erweiterten Lösung der Vorzug gegeben und die abstrakte Verzahnung des Rechtsgebiets der Pflegeversicherung mit der Rentenberatung (über die Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die Pflegeversicherung) zur Herstellung des notwendigen Zusammenhangs zum gesetzlichen Begriff des Rentenberaters für ausreichend gehalten. Die Entscheidung des LSG lässt sich auch nicht darauf zurückführen, dass die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis des Klägers weiter ausgelegt wurde als seine Rechtsberatungserlaubnis. Zum einen basiert die Entscheidung ausdrücklich auf der Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 aus Sicht der Justizverwaltung, und zum anderen wurde die Zulassung zum mündlichen Verhandeln durch den rheinland-pfälzischen LSG-Präsidenten vom 26.06.1997 ausdrücklich (nur) im Rahmen der Erlaubnis vom 26.07.1996 erteilt. Auch dem LSG-Beschluss vom 23.05.2000 liegt daher die Ansicht zugrunde, dass die Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 auch Angelegenheiten der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug abdeckte. Die gleiche Argumentation gilt dann auch für die Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Krankenversicherung.“ Dem folgt das erkennende Gericht. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass nach der alten Rechtslage der Begriff des Rentenberaters eine weite Auslegung fand und Rentenberater in den vorgenannten Bereichen ohne konkreten Bezug zu einer Rente tätig werden durften. Damit räumt der Beklagte selbst ein, dass bei diesem Personenkreis Überschüsse zu der jetzigen ausdrücklichen Gesetzeslage gegeben sind. In diesem Zusammenhang kann der Beklagte die Klägerin nicht darauf verweisen, dass zu erwarten sei, dass die weiter Fassung des Rentenberaters auch in der Rechtsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz aufrecht erhalten bleiben wird. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Rechtssicherheit hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Gerichte angesichts des klaren Wortlautes des Rechtsdienstleistungsgesetzes an dieser Rechtsprechung festhalten werden. In Kenntnis der alten Rechtslage unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber eine unmissverständliche gesetzliche Regelung getroffen, die für das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters einen Bezug zur Rente festschreibt. Dementsprechend ist auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 06.04.2009 unmissverständlich. Der Begriff der Rentenberatung soll berufsprägend und begrenzend sein. Mit der Neuregelung ist eine Klarstellung verbunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte auch nach neuer Rechtslage den Begriff des Rentenberaters weiterhin so weit fassen werden, wie noch nach dem Rechtsberatungsgesetz. Dies zeigt auch die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 04.11.2010, Az.: S 8 AL 2773/10. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Umfang der der Klägerin nach dem Rentenberatungsgesetz erteilten Erlaubnis über den jetzigen Umfang ihrer Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hinausgeht, so dass ohne eine zusätzliche Registrierung im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ diese Befugnisse entgegen dem Willen des Gesetzgebers verloren gingen. Zur Registrierung ist der Wortlaut der Erlaubnisurkunde wieder zu geben. Ferner im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ aufzunehmen sind die Vertretungsbefugnisse in dem im Tenor genannten Umfang. Diese folgen aus dem der Klägerin erteilten Erlaubnisurkunden des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 und des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007. Einer vertieften Begründung hierzu bedarf des nicht, da auch der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 18.01.2001eine entsprechende Eintragung in Aussicht gestellt hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Einen Anspruch auf Registrierung einer Vertretungsbefugnis innerhalb der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ hat die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht. Insoweit handelt es sich nicht um einen Überschuss, der in der ihr mit Urkunde vom 06.06.2006 erteilten Erlaubnis fußt. Würde die Regelung im § 67 Abs. 2 VwGO a.F. fortbestehen, so wäre die Klägerin sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage befugt, vor den Verwaltungsgerichten aufzutreten. Einer entsprechenden Registrierung bedürfte es überhaupt nicht. Ihre Befugnis, vor den Verwaltungsgerichten aufzutreten, hat sie deshalb nicht aufgrund der Änderung des Rechtsberatungsgesetzes verloren, sondern aufgrund der Änderung der VwGO. Folglich liegt insoweit kein Überschuss aus der alten Urkunde vor, der im Rahmen der Umgestaltung der diesbezüglichen Regelungen als Besitzstand nach dem Willen des Gesetzgebers zu wahren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 VwGO. Die Klägerin ist nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen, so dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die seit dem 17.08.2006 als Rentenberaterin tätige Klägerin begehrt ihre Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister als registrierte Erlaubnisinhaberin im Umfang ihrer bisherigen Befugnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz. Mit Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 wurde der Klägerin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 die Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberaterin erteilt. Ferner wurde ihr mit Erlaubnisurkunde vom 20.12.2007 durch den Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts gemäß § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin erteilt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz jeweils zum 01.07.2008 beantragte die Klägerin am 05.08.2008 ihre Registrierung in den Bereichen Rentenberatung (§ 10 abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG), registrierte Erlaubnisinhaberin oder Rechtsbeistände (§ 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG) im Umfang ihrer bisherigen Befugnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz. Wegen der Einzelheiten der Angaben im Antragsformular wird auf Bl. 2-6 der Behördenakte verwiesen. Mit Verfügung vom 16.02.2010 wurde die Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung ohne Einschränkungen registriert. Ferner wurde in das Register aufgenommen ihre Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007 (wegen der Einzelheiten der Registrierung wird auf Bl. 156 d. BA. verwiesen). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 19.03.2010, Widerspruch ein. Zur Begründung rügte sie, dass sie nicht unter der Rubrik „registrierte Erlaubnisinhaber“ aufgenommen worden sei, sondern die vorgenommene Eintragung sie als neu zugelassene Rentenberaterin erscheinen lasse mit der Einschränkung des Bezugs zur gesetzlichen Rente. Zur Untermauerung ihres Standpunktes verwies sie auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.05.1998, Az.: 3 L 238/96). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010, zugestellt am 10.07.2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und vertrat zur Begründung die Ansicht, die von der Klägerin begehrte Eintragung als registrierte Erlaubnisinhaberin gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sei weder geboten noch zulässig, da die der Klägerin durch den Präsidenten des Landgerichts Kassel erteilte Erlaubnis vom 06.06.2006 nicht über den Erlaubnisumfang einer Rentenberaterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz hinausgehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin berechtige ihre bisherige Rentenberatungserlaubnis nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz sie nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung ohne einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Die von ihr vertretene Auffassung finde insbesondere in der ihr erteilten Erlaubnisurkunde keine Stütze. Der von ihr vorgelegten Urkunde lasse sich nicht entnehmen, dass die Erlaubnis zur Beratung in einzelnen Bereichen unbeschränkt, dass heißt ohne rentenrechtlichen Bezug habe erfolgen dürfen. Zwar sei der Erlaubnisumfang eines Rentenberaters „umfassend“ zu verstehen, allerdings sei Anfangs- und Endpunkt der Beratung eines Rentenberaters immer die zu erwartende Rente (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 170 -173 d.BA. verweisen). Am 23.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Über ihren Verfahrensbevollmächtigten vertritt die Klägerin die Ansicht, entgegen der Auffassung des Beklagten beinhalteten die Alterlaubnisse weitreichendere Befugnisse als die der neuen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Während § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für das Sozialversicherungsrecht und das Schwerbehindertenrecht einen Bezug zur Rente fordere, seien von der Erlaubnis nach alter Rechtslage nach dem Rentenberatungsgesetz und den hierzu erlassenen Richtlinien der Landessozialgerichtspräsidenten aus dem Jahr 1994 beispielsweise im Bereich des Schwerbedindertenrechts Nachteilausgleiche und die MdE und GdB-Bewertung von der Beratungserlaubnis mit umfasst gewesen, obgleich hier keinerlei Bezug zu einer Rente bestehe. Hieraus ergebe sich eindeutig ein sogenannter Überschuss für Alterlaubnisinhaber im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Gleiches gelte für den Bereich der Pflegeversicherung. Nach den vorgenannten Richtlinien gehöre auch die Pflegeversicherung zum Erlaubnisumfang eines Rentenberaters nach dem Rentenberatungsgesetz, wobei in diesem Rahmen auch die Beantragung einer Pflegestufe ohne jeglichen Bezug zu einer Rente vom Erlaubnisumfang erfasst gewesen sei. Darüber hinaus sei in den Richtlinien der Landessozialgerichtspräsidenten ausdrücklich das gesamte Leistungsrecht der Krankenversicherung aufgeführt, so dass auch hier ein Tätig werden der Rentenberater nach dem Rentenberatungsgesetz ohne Bezug zu einer Rente möglich gewesen sei. Aus diesen Beispielen werde deutlich, dass das Recht des Rechtsberatungsgesetzes und das Recht des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deckungsgleich seien. Diese Überschüsse seien für die Alterlaubnisinhaber zu erhalten. Dies folge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz und der hierzu ergangenen Begründung des Entwurfs. Hierzu sei erforderlich, dass für die Betroffenen neben der Registrierung als registrierte Person eine Registrierung unter der Rubrik „registrierte Erlaubnisinhaber“ vorgenommen werde. Im Ergebnis Gleiches gelte für die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse. Diese seien ebenfalls gesondert zu erfassen, da die neue gesetzliche Regelung die Prozessführungsbefugnisse nach altem Recht nicht in vollem Umfang erfasse. Zwar sei jetzt eine umfassende Prozessführungsbefugnis der Rentenberater gesetzlich verankert, allerdings sei diese auf den Rahmen des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beschränkt, dass heißt nur möglich, wenn ein Bezug zu einer Rente vorhanden sei. Prozessvertretungsbefugnisse (ohne mündliche Verhandlung) seien den Alterlaubnisinhabern in den vorgenannten Bereichen im Schwerbehindertenrecht, im Rahmen der Pflege und Krankenversicherung möglich gewesen mit der Folge, dass auch diese Befugnisse mittels gesonderter Registrierung zu erhalten seien. Darüber hinaus sei die Klägerin gemäß § 67 Abs. 2 VwGO a.F. berechtigt gewesen, vor den Verwaltungsgerichten in der mündlichen Verhandlung aufzutreten. Dieses Recht müsse gleichfalls erhalten bleiben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin wie folgt zu registrieren: registrierte Erlaubnisinhaber: Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberaterin nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. gerichtliche Vertretungsbefugnisse: Vor den Arbeitsgerichten im Rahmen der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis außerhalb der mündlichen Verhandlung vor den Amtsgerichten im Rahmen der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis außerhalb der mündlichen Verhandlung, vor den Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis außerhalb und in der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Gründe im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass sich auch aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 06.04.2009 keine andere rechtliche Bewertung ergebe. Übereinstimmend ausgehend von einem weiten Begriff des Rentenberaters könne laut diesem Rundschreiben im Einzelfall ein darüberhinausgehendes Tätigwerden gestattet gewesen sein, wobei die Reichweite einer solchen Erlaubnis gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden müsse, sofern sich diese nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Erlaubnis ergebe. Auch der Begriff des Rentenberaters im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz sei weit auszulegen. Eine darüberhinausgehende Erlaubnis zur unbeschränkten Beratung in einzelnen Bereichen sei auch der der Klägerin mit Urkunde vom 06.06.2006 erteilten Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberaterin nicht zu entnehmen. Entsprechendes gelte für die von der Klägerin begehrten Eintragungen gerichtlicher Vertretungsbefugnisse gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Allenfalls könne unter „registrierte Erlaubnisinhaber“ vermerkt werden:“ Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006 und Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.12.2007.“Eine darüberhinausgehende Eintragung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse komme nicht in Betracht, insbesondere keine für die Berechtigung zur mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten. Die Berechtigung zur mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten folge nämlich nicht aus einer der der Klägerin erteilten Erlaubnisse, sondern beruhe allein auf einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Nach § 67 Abs. 2 VwGO a.F. sei es vor den Verwaltungsgerichten jeder Person als Bevollmächtigter oder Beistand erlaubt gewesen aufzutreten, sofern diese zu sachgemäßem Vortrag fähig gewesen sei. Deshalb sei hierin keine „überschießende Befugnis“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen. Weder im Erörterungstermin am 08.02.2011 noch mit Vergleichsbeschluss vom 21.02.2011 konnte zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung erzielt werden. Ein Hefter Behördenunterlagen war dem Verfahren beigezogen. Er lag ebenso der Entscheidung zugrunde wie die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen.