Beschluss
L 6 SB 6134/06 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rentenberater mit Teilerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darf grundsätzlich in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) vertreten, weil dieses Rechtsgebiet historisch und funktional mit Rentenrecht verzahnt ist.
• Die behördlich erteilte Teilerlaubnis für Rentenberater ist nicht auf die enge Frage der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschränken; sie umfasst auch Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, soweit ein Zusammenhang zu Renten- oder Versorgungsfragen bestehen kann oder allgemeine Schnittstellen vorhanden sind.
• Ein Verweisungsbeschluss nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO, der insoweit auf ein Verbot der gesamten Vertretung (schriftlich und mündlich) abstellt, ist nur bei festgestelltem Verstoß gegen das RBerG gerechtfertigt; hier war ein solcher Verstoß nicht gegeben.
• Bei einheitlichem Streitgegenstand ist die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren einheitlich nach § 193 SGG vorzunehmen; eine gesonderte Kostenerstattung für den nicht am Hauptsacheverfahren beteiligten Bevollmächtigten ist nur insoweit möglich, als dieser nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit rentenberaterlicher Vertretung in Schwerbehindertensachen • Ein Rentenberater mit Teilerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darf grundsätzlich in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) vertreten, weil dieses Rechtsgebiet historisch und funktional mit Rentenrecht verzahnt ist. • Die behördlich erteilte Teilerlaubnis für Rentenberater ist nicht auf die enge Frage der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschränken; sie umfasst auch Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, soweit ein Zusammenhang zu Renten- oder Versorgungsfragen bestehen kann oder allgemeine Schnittstellen vorhanden sind. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO, der insoweit auf ein Verbot der gesamten Vertretung (schriftlich und mündlich) abstellt, ist nur bei festgestelltem Verstoß gegen das RBerG gerechtfertigt; hier war ein solcher Verstoß nicht gegeben. • Bei einheitlichem Streitgegenstand ist die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren einheitlich nach § 193 SGG vorzunehmen; eine gesonderte Kostenerstattung für den nicht am Hauptsacheverfahren beteiligten Bevollmächtigten ist nur insoweit möglich, als dieser nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Der Kläger begehrt Feststellung einer rückwirkenden außergewöhnlichen Gehbehinderung und eines GdB. Er klagte beim Sozialgericht Freiburg. Der als Bevollmächtigter auftretende BF zu 2) ist Rentenberater und verfügt über eine vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten bzw. vom Landgericht Freiburg bestätigte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater sowie über landesweite Verhandlungsbefugnisse. Das Sozialgericht wies ihn als Prozessvertreter zurück mit der Begründung, seine Erlaubnis erstrecke sich nur auf rentenrechtliche Angelegenheiten und nicht auf das vorliegende Schwerbehindertenverfahren. Dagegen legte der BF zu 2) Beschwerde ein und machte geltend, seine Zulassung reiche umfassend auch für das Schwerbehindertenrecht. Das Landessozialgericht prüfte die Reichweite der Teilerlaubnis und die formellen Folgen eines Ausschlusses. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 172, 173 SGG erhoben und statthaft. • Anwendbare Normen: Art. 1 § 1 RBerG Satz 1 und 2, § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO, § 37 SGB VI, §§ 193, 197 SGG sowie die verfassungsrechtliche Entwicklung zur Teilerlaubnis nach der BRAGO-Änderung. • Auslegung der Teilerlaubnis: Der Begriff ‚Rentenberater‘ ist gesetzlich nicht eng definiert; die Gesetzesmaterialien und historische Praxis zeigen, dass die Teilerlaubnis umfassend zu verstehen ist und nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung umfasst. • Historische und funktionale Verknüpfung: Es bestehen zahlreiche Schnittstellen zwischen Renten- und Schwerbehindertenrecht, insbesondere § 37 SGB VI, sodass Rentenberater regelmäßig auch im vorbereitenden Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft tätig werden können. • Schutz des Rechtsverkehrs: Eine enge Beschränkung der Zulassung gerade in Schwerbehindertensachen würde zu erheblicher Unsicherheit für Ratsuchende führen und dem Schutzzweck des RBerG widersprechen; deshalb sind klare, praxisgerechte Abgrenzungen geboten. • Konsequenz für den Zurückweisungsbeschluss: Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen Verstoß gegen das RBerG festgestellt; folglich war die Zurückweisung des Rentenberaters als Vertreter des Klägers nicht gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Bei einheitlichem Streitgegenstand ist die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens für alle Beschwerdeführer einheitlich nach § 193 SGG zu treffen; für den nicht am Hauptsacheverfahren Beteiligten (BF zu 2) ist über Kostenerstattung gesondert zu entscheiden. Die Beschwerde des Rentenberaters ist erfolgreich; der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.11.2006 ist aufzuheben. Das LSG stellt klar, dass die Teilerlaubnis als Rentenberater auch Tätigkeiten im Schwerbehindertenrecht umfasst und der Rentenberater somit grundsätzlich zur Vertretung des Klägers befugt war. Entsprechend war der vom SG ausgesprochene Ausschluss nicht gerechtfertigt. Kostenrechtlich hat die Staatskasse dem BF zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; insoweit ist die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen, wobei bei Kläger und BF zu 1) eine gesonderte Kostenerstattung nicht vorgenommen wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.