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Urteil

3 K 2556/14.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:0106.3K2556.14.F.0A
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Leitsätze
Eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks führt. Zur Bestimmung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks ist weiterhin auf die Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG zurückzugreifen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks führt. Zur Bestimmung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks ist weiterhin auf die Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG zurückzugreifen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die vorliegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit das klägerische Begehren auch die Monate März 2015 bis September 2015 umfasst, ist die Klage unzulässig. Mit Bescheid vom 17.09.2014 wurde der mit Bescheid vom 04.06.2014 geregelte zweite Bewilligungszeitraum von September 2014 bis September 2015 auf den Zeitraum von September 2014 bis März 2015 verkürzt. Damit wurde der Bescheid vom 04.06.2014 insoweit aufgehoben, als dieser Regelungen für den Zeitraum April 2015 bis September 2015 enthielt. Mit Bescheid vom 12.03.2015 traf der Beklagte eine erneute Entscheidung für den Monat März 2015 und trug damit - ohne dass sich am Ergebnis der Versagung von Ausbildungsförderung etwas geändert hätte - dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin in Folge der Rückkehr in ihr Elternhaus für den Monat März 2015 einen geringeren Bedarf hatte. Die beiden Bescheide vom 17.09.2014 und vom 12.03.2015 enthielten auf Seite 1 jeweils den Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden. Damit hat sich für die Monate März 2015 bis September 2015 der Bescheid vom 04.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 erledigt, so dass der Klägerin für die vorliegende Klage insoweit das notwendige Rechtschutzbedürfnis fehlt. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 04.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück E.-Straße in D. in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im Rahmen der Ausbildungsförderung grundsätzlich verwertbares Vermögen darstellt. Ein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG ist hier nicht gegeben. Insbesondere kann die Klägerin als Miterbin bzw. Miteigentümerin von ihrer Mutter und ihrer Schwester als weitere Miterben die Auseinandersetzung verlangen (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB) oder sonst über ihren Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß dem über § 2042 Abs. 2 BGB anwendbaren § 753 Abs. 1 BGB erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken und diesen gleichzusetzenden grundstücksgleichen Rechten durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. Damit ist die Verwertung der Miteigentumsanteile seitens der Klägerin unabhängig vom Willen der Miteigentümer grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303 (305)). Es ist der Wert des Miteigentumsanteils grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, wobei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG einen Freibetrag von 5.200,- € anrechnungsfrei bleibt. Zwar kann zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Beklagte ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Das Gericht nimmt dabei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.07.2014 Bezug und ergänzt bzw. vertieft diese wie folgt: Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 (271)). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen (Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2009 - 10 A 2102/08.Z). Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bestimmten Rahmen (vgl. insbesondere Urteile vom 12.06.1986 - a. a. O., vom 13.06.1991 - a. a. O., vom 05.12.1991 - 5 C 20.88 - BVerwGE 89, 241; sowie die Beschlüsse vom 29.12.2003 - 5 B 99.03 - und vom 21.07.2006 - 5 B 102.05 - beide Juris) kann es sich vornehmlich als Härte erweisen, wenn die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil rechnen kann, in Rede steht, also der Verlust der eigenen Wohnstadt zu besorgen ist. Eine Härte in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks, insbesondere eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt wird oder im Gesamthandeigentum stehen, führen würde. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (praktisch inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen) der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid anhand der nach der Rechtsprechung insoweit maßgebenden Berechnungsmodalitäten dargestellt hat, ist die Wohnfläche von 137 m 2 für drei Personen überdimensioniert. Zur Bestimmung der angemessenen Größe verwies § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG bis zum 31. Dezember 2001 - den Zeitpunkt der Aufhebung von Satz 3 - ausdrücklich auf die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des 2. WoBauG i. V. m. § 82 des 2. WoBauG. Nach dem Außerkrafttreten des 2. WoBauG aufgrund von Artikel 2 des Wohnungsbaureformgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I Seite 2376) regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - vom 13. September 2001 die soziale Wohnraumförderung. Auf der Grundlage des WoFG haben die Länder insbesondere Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung zu treffen. Nach § 10 Abs. 1 WoFG müssen die Länder bei den Grenzen für Wohnungsgrößen bestimmte Grundsätze berücksichtigen, wie z. B. die Angemessenheit der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung. Die Ausführungsgesetze der Länder zum WoFG weisen jedoch bei der Frage der angemessenen Wohnfläche eine erhebliche Spannbreite auf. In einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 2/05 R - Juris) wird für den damaligen Zeitpunkt dargelegt, dass in Bayern die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt auf höchstens 70 m 2 festgesetzt wurde, für jede weitere Person im Haushalt konnte die Wohnfläche bis zu 15 m 2 mehr betragen; in Niedersachsen lag der Grenzwert hingegen bei 90 m 2 ; in Baden-Württemberg wurde eine Wohnfläche von 130 m 2 als angemessen erachtet, ohne dass nach der Personenzahl unterschieden wurde (a. a. O. - Rd. Nr. 20). In Hessen - so lässt sich ergänzen - sah die entsprechende Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung über die Förderung von selbstgenutzten Wohneigentum vom 20.08.2004 (StAnz 2004, Seite 2921) vor, dass Gebäude mit nur einer Wohnung eine Wohnfläche von 150 m 2 nicht überschreiten durften. An dieser Unterschiedlichkeit hat sich bis heute nichts geändert. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, zur Bestimmung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum WoFG zurückzugreifen, weil dies bei Auslegung des Merkmals der unbilligen Härte in der bundesweit geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG zu dem nichtvertretbaren Ergebnis führen würde, dass - abhängig von den differierenden Wohnflächenobergrenzen - identische Sachverhalte einer unterschiedlichen Beurteilung unterworfen würden. Deshalb orientiert sich die Rechtsprechung insgesamt (BSG a. a. O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2013 - 13 WF 745/13 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2011 - 11 Ta 169/11 - Juris) einschließlich des erkennenden Gerichts weiterhin an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG unter Berücksichtigung der Zahl der Bewohner. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WoBauG lag der Grenzwert für ein Familienheim zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushaltes bei 130 m 2 , wobei bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 m 2 pro Person vorzunehmen war. Hieraus ergibt sich für das von der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester bewohnte Objekt in D. eine angemessene Größe von 110 m 2 , die von der tatsächlichen Wohnfläche von 137 m 2 deutlich überschritten wird. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausführt, dass die Wohnfläche des Einfamilienhauses zwar auf 137 m 2 festgesetzt worden sei, dass es sich dabei aber nicht um die reine Wohnfläche handele, da nach der Wohnflächenverordnung bei der Ermittlung der Wohnfläche des Gebäudes das Maß des Schornsteins, Treppen, Treppenabsätze und Türnischen abgezogen werden könnten, weshalb sie im Ergebnis davon ausgehe, dass sich die Wohnfläche auf weniger als 110 m 2 reduziere, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen. Ausweislich der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen über das hier streitbefangene Hausgrundstück beträgt der umbaute Raum nach DIN 277 für das Erdgeschoss 280,41 m 3 , für das Dachgeschoss - soweit die lichte Höhe 1,92 m beträgt, die Fläche also nur mit der Hälfte angerechnet wird - 156,34 m 3 . Führt man diesen Raum auf die Fläche zurück, in dem man ihn durch die lichte Höhe teilt, so errechnet sich für das Erdgeschoss eine Fläche von etwa 103 m 2 , für das Dachgeschoss von 81 m 2 . Bei diesen Gegebenheiten liegt auf der Hand, dass die im Einheitswertbescheid angenommene Wohnfläche von 137 m 2 die nach der Wohnflächenverordnung vorgesehenen Abzüge bereits beinhaltet. Demzufolge bildet die Verwertung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des Wohnraums hier keine unbillige Härte. Eine solche unbillige Härte kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis bestehen. Dabei mag es hier sein, dass eine Beleihung allein des Miteigentumsanteils der Klägerin nicht realisierbar ist. Es ist aber für das Gericht nicht erkennbar, dass die Veräußerung des Hausgrundstücks im Rahmen der Aufhebung der Erbengemeinschaft - so eine Ausbezahlung durch die Mutter der Klägerin tatsächlich nicht in Frage kommen sollte - ernstlich nicht realisierbar sein sollte. Der Einwand der Klägerin, dass ihre Mutter zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Erbengemeinschaft und Veräußerung nicht bereit sei, greift hier nicht durch. Abgesehen davon, dass eine solche Bereitschaftserklärung sich bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ohnehin kaum finden lassen dürfte, kann der Einsatz öffentlicher Mittel zur Ausbildungsförderung trotz vorhandenen Vermögens nicht von der Bereitschaft eines anderen Miteigentümers abhängig gemacht werden, zumal über den Erbanteil als Ganzes - wie oben dargestellt - auch ohne Zustimmung der Miterben verfügt werden kann. Auch Umstände, die als gleichsam moralisches Hindernis für eine Verwertung gesehen werden, weil diese als unerfreulich bzw. mit unzumutbaren Konsequenzen für die Miteigentümergemeinschaft empfunden wird, erfüllen nicht den Tatbestand einer unbilligen Härte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2006 - a. a. O. - insoweit auch klarstellend zu der von der Klägerin erwähnten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Selbst wenn als wirtschaftliches Verwertungshindernis und damit unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG der Verkauf bzw. die Versteigerung des Hausgrundstücks zu einem Verschleuderpreis angesehen werden müsste, läge ein solcher Fall hier nicht vor. Dass nur ein völlig inakzeptabler und damit unzumutbarer Kaufpreis erzielt werden könnte, ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargestellt und belegt worden. Vielmehr spricht der von der Klägerin mitgeteilte Bodenrichtwert von 70 bis 90 Euro pro m 2 bereits dafür, dass ein Markt für Grundstücke dort vorhanden ist. Das Haus selbst - seinerzeit offensichtlich in einem Neubaugebiet erstellt - ist bei einem Errichtungsjahr 1988 noch verhältnismäßig neuwertig. Es ist auch mit keinen Wohn- und Nutzungsrechten belastet, welche die Veräußerbarkeit erschweren können. Zwar liegt D. in einem ländlich strukturierten Raum. Es ist allerdings von der verkehrsmäßigen Infrastruktur her gegenüber ähnlichen Ortslagen bevorteilt und insoweit günstig gelegen. Im Einzugsbereich von Heilbronn und Schwäbisch Hall angesiedelt, befindet sich nur wenig entfernt ein Anschluss zur Autobahn A6. Dies alles lässt hier nicht die Annahme einer ein wirtschaftliches Verwertungshindernis begründenden Fallgestaltung zu, wonach sich eine Verwertung als ein mehr oder weniger schwerwiegender Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft darstellen würde (BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - a. a. O.; Hess VGH, a. a. O.). Angesichts der zutreffenden Berechnungen des Beklagten fehlt es damit für die hier in Frage stehenden Bewilligungszeiträume nach Studienaufnahme an einem Förderungsanspruch der Klägerin wegen des vorhandenen und anzurechnenden Vermögens. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ohne Anrechnung ihres Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Die Klägerin ist zu 1/8 Miteigentümerin eines mit einem Holzblockwohnhaus bebauten Hausgrundstückes in D. Diesen Miteigentumsanteil hatte die Klägerin als Erbin neben ihrer Mutter und ihrer Schwester nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2003 erlangt. Das Haus verfügt ausweislich der im Verwaltungsverfahren überreichten Unterlagen über eine Wohnfläche von 137m 2 und wird von der Klägerin, ihrer Schwester und ihrer Mutter bewohnt. Nach einem Einheitswertbescheid vom 28.10.1998 beläuft sich der Einheitswert auf 59.900,- DM (= 30.626,38 Euro). Das Grundstück ist etwa 700m 2 groß; die damaligen Baukosten betrugen 246.000,- DM. Zum Wintersemester 2013/ 2014 nahm die Klägerin an der Universität in Mannheim ein Studium in der Fachrichtung Medien- und Kommunikationswissenschaften (Bachelor) auf und beantragte hierfür am 03.12.2013 Leistungen nach dem BAföG. Zum Sommersemester 2014 immatrikulierte sich die Klägerin in den Studiengang Media Conception and Production (Bachelor) an der Hochschule Rhein-Main in C.-Stadt und stellte am 02.04.2014 beim Beklagten einen Folgeantrag für den Zeitraum September 2014 bis September 2015. Mit Bescheid vom 04.06.2014 lehnte der Beklagte - das Studentenwerk Mannheim hatte zuvor keine Entscheidung getroffen - die Bewilligung von Ausbildungsförderung sowohl für den Bewilligungszeitraum Dezember 2013 bis August 2014 wie auch für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis September 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die anzurechnenden Einkommens- bzw. Vermögensbeträge den ermittelten Gesamtbedarf von 597,- Euro überstiegen. Neben anzurechnendem Einkommen der Klägerin und ihrer Mutter wurde auch der Miteigentumsanteil der Klägerin auf ihren Bedarf angerechnet. Dagegen legte die Klägerin am 23.06.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das von dem Beklagten angerechnete Sachvermögen in Form des Hausanteils nicht für ihren Ausbildungsbedarf einsetzbar sei, da sich keine Bank bereit erkläre, einen Pflichtanteil zu beleihen. Im Übrigen reduziere sich die Anrechnung der Wohnfläche durch die Betreuung ihrer Großeltern, die im Wechsel von ihrer Mutter und ihrem Onkel betreut würden. Für die Unterbringung würden 2 Zimmer zur Verfügung gestellt. Ihrer Mutter sei es aus finanziellen Gründen auch nicht möglich, ihr den Anteil auszubezahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: "Nach § 11 Abs. 2 BAföG sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Vermögen des Auszubildenden wird nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die Wertbestimmung des Vermögens erfolgt nach § 28 Abs. 1 BAföG. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Des Weiteren bestimmt § 28 Abs. 3 BAföG, dass von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben nach § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt. Von dem Vermögen bleiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für den Auszubildenden selbst 5.200,- € anrechnungsfrei. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. ... Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG ist der Wert des Grundstücks auf die Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Abs. 3 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen. Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 25.06.2014 ist von einem Verkehrswert Ihres Anteils in Höhe von 30.626,38 € auszugehen. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, d. h. Vermögenswerde, die die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG übersteigen. Diese Regelung bezweckt, Härten auszugleichen, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegender Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu den Typisierungen gehört, das der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff - über die in § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG vorgesehenen rechtlichen Verwertungshindernisse hinaus - gar nicht zugänglich ist. ... Eine unbillige Härte i. S. d. Vorschrift liegt dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSGH) angemessenen Hausgrundstücks führen würde, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandeigentum stehen. Nach Tz. 29.3.2. VwV war für die Beurteilung der Angemessenheit eines Grundstücks auf § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSGH abzustellen, der nunmehr nahezu wortgleich von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII abgelöst wurde. Danach bestimmt sich die Angemessenheit des Hausgrundstücks nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Dabei sind alle Kriterien in einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, wobei die Überschreitung eines Kriteriums zulässig ist, wenn der zusammenfassende Blick ergibt, dass das Hausgrundstück mit dem Erscheinungsbild eines im sozialen Wohnungsbau hergestellten Grundstücks noch vereinbar ist. Einen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit von Familieneigenheimen und Eigentumswohnungen bieten die Wohnflächengrenzen des mittlerweile aufgehobenen § 39 Abs. 1 des 2. WoBauG. Danach ergibt sich nach § 39 Abs. 1 S. 1 des 2. WoBauG für einen Vierpersonenhaushalt ein Grenzwert von 130m 2 (vgl. auch § 82 des 2. WoBauG). Sofern die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird, ist die Bezugsgröße von 130m 2 für jede Person um 20m 2 zu vermindern (vgl. auch § 82 Abs. 3 S. 1 des 2. WoBauG). Sie haben in Ihrer ersten Erklärung angegeben, dass das Haus von drei Personen bewohnt wird. Im Hinblick darauf, dass Ihre Schwester in Freiburg studiert und Sie in C.-Stadt, ist bereits die Annahme eines Dreipersonenhaushalts großzügig, weil davon auszugehen ist, dass Sie und Ihre Schwester ohnehin nur an Wochenenden und in den Ferien dort wohnen. ... Eine unbillige Härte kann sich auch im Falle von wirtschaftlichen Verwertungshindernissen ergeben. Darunter sind nicht nur solche im Sinne einer tatsächlichen Verfügungssperre zu verstehen, sondern die Annahme einer unbilligen Härte kann auch dann begründet sein, wenn der Vermögensinhaber durch die Vermögensverwertung in Gefahr gerät, sein gesamtes Vermögen zu veräußern oder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen. Dabei darf die Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach dem Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation bis auf einen Freibetrag von 5.200,- € einzusetzen, nicht über die Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG unterlaufen werden, d. h. das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung des Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, darf nicht zu gering veranschlagt werden (VGH Kassel, Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 10 A 2102/08.Z). So ist es nach dem vorgenannten Beschluss des VGH Kassel insbesondere einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden in aller Regen zuzumuten, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung vollständig - bis auf den Freibetrag - einzusetzen. In Ihrem Fall ist eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit des Miteigentumsanteils an dem Grund- und Wohnungseigentum in D. nicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ihnen zur Finanzierung des Studiums für den o. g. Bewilligungszeitraum ein Darlehn gewährt worden wäre, da Sie außer Ihrem Anteil am Grundbesitz über kein nennenswertes Vermögen verfügen bzw. kein regelmäßiges Einkommen erzielen, um das Darlehen zu tilgen. Grundsätzlich wäre eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft, eine Übertragung Ihres Miteigentumsanteils an ein bzw. mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft denkbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Veräußerung des Hausgrundstücks im Rahmen der Aufhebung der Erbengemeinschaft ernstlich nicht realisierbar sein sollte. Bei entgegenstehendem Willen ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegebenenfalls im Wege der Zwangsversteigerung der gesetzlich vorgesehene Weg . Auch wenn die Bereitschaft der anderen Miteigentümer zu einer einvernehmlichen Aufhebung einer Erbengemeinschaft und der Veräußerung des Gemeinschaftsgegenstands nicht besteht, kann der Einsatz öffentlicher Mittel zur Ausbildungsfinanzierung trotz vorhandenen Vermögens nicht von diesem Aspekt abhängig gemacht werden. Umstände, die als moralisches Hindernis für eine Verwertung gesehen werden, weil diese unerfreulich sind oder als unzumutbar für die Erbengemeinschaft empfunden werden, erfüllen nicht den Tatbestand einer unbilligen Härte (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: 5 B 102.05). Es besteht kein Anlass, Sie im Vergleich zu solchen Auszubildenden zu privilegieren, die sonstiges Vermögen grundsätzlich mit Ausnahme des Freibetrages einsetzen müssen. Damit ist im Ergebnis eine Freistellnach § 29 Abs. 3 BAföG nicht vertretbar, so dass Ihr Anteil in Höhe von 30.626,38 € einzubeziehen ist." Dagegen hat die Klägerin am 22. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird - insbesondere mit Schreiben vom 18. September 2014 - vorgetragen, dass nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Frage der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit zu prüfen sei, ob es eine realistische Chance zur Vermögensverwertung gebe. Dabei sei die Beleihung des Anteils am Grundstück, die Möglichkeit eines Familiendarlehens, Kaufbereitschaft der Miteigentümer sowie eine Teilveräußerung und die Möglichkeit einer Vermietung des Miteigentumsanteils zu prüfen. Wie sie bereits nachgewiesen habe, könne sie ihre Miteigentumsanteile von 1/8 an dem ein Familienhaus wirtschaftliche nicht verwerten und somit nicht für ihren Ausbildungsbedarf einsetzen. Weder ihre Mutter noch ihre Schwester, die Miteigentümerinnen am Haus, könnten ihr ihren Erbanteil ausbezahlen. Auch gewähre ihr keine Bank eine Beleihung auf ihr Teileigentum. Der Zuschnitt des Hauses lasse ebenso wenig eine Vermietung oder Veräußerung ihres Anteils zu. Die Forderung seitens des Beklagten, ihren Miteigentumsanteil mittels einer Erbauseinandersetzung bis hin zur Zwangsversteigerung zu verwerten, erscheine nicht zumutbar, da es sich um ein selbst bewohntes Haus handele und eine Veräußerung die unmittelbare Obdachlosigkeit ihrer Mutter zur Folge hätte. Zwar studierten sie und ihre Schwester und seien dadurch derzeit unter der Woche am Studienort, aber eine Zwangsversteigerung würde auch ihnen die richtige Wohnung und die Heimat nehmen, zumal niemand wisse, wie es nach dem Studium beruflich weitergehen werde. Die Wohnfläche des Einfamilienhauses sei auf 137m 2 festgesetzt worden, jedoch handele es sich hierbei um die Grundflächen aus dem Einheitswertbescheid des Gebäudes und nicht um die reine Wohnfläche. Nach der Wohnflächenverordnung könne bei der Ermittlung der Wohnfläche des Gebäudes das Maß des Schornsteins, Treppen, Treppenabsätze und Türnischen abgezogen werden. Raumteile im Dachgeschoß mit einer lichten Höhe von weniger als 2 m sowie Balkone und Terrassen seien nur zur Hälfte anzurechnen. Aufgrund dieser Gegebenheiten gehe sie davon aus, dass sich die Wohnfläche auf weniger als 110 m 2 reduziere. Der Einheitswert des Hauses sei mit 30.626,- € beziffert worden. Der vom Beklagten errechnete Verkehrswert des Hauses in Höhe von 245.011,- € könne auf dem heutigen Immobilienmarkt nicht erzielt werden. Der Beklagte habe hier den Einheitswert zu unrecht um das 8-fache hochgerechnet. In einem ähnlichen Fall habe der VGH Baden-Württemberg zugunsten der Auszubildenden entschieden. Es könne doch nicht sein, dass wie, hätte sie in Baden-Württemberg weiterstudiert, BAföG erhalten würde, nicht aber in Hessen. Die Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 04.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, soweit die Klägerin nunmehr die Auffassung vertrete, die Wohnfläche des streitgegenständlichen Einfamilienhauses reduziere sich auf weniger als 110 m 2 , da sie stets selbst die Wohnfläche mit 137 m 2 angegeben habe. Selbst wenn der Verkehrswert etwas weniger als das 8-fache des Einheitswertes betragen sollte, würde sich kein Förderbetrag ergeben. Mit weiterem Bescheid vom 17.09.2014 verkürzte der Beklagte den zweiten Bewilligungszeitraums aus dem Bescheid vom 04.06.2014 auf die Monate September 2014 bis März 2015, da bei Erlass des Bescheides vom 04.06.2014 nicht beachtet worden sei, dass keine Bewilligung über das 4. Fachsemester hinaus erfolgen könne. Mit weiterem Bescheid vom 12.03.2015 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin wieder in ihrem Einfamilienhaus zurückgezogen war und dementsprechend einen geringeren Bedarf hatte. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden ist. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter), verwiesen.