Beschluss
13 WF 745/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn trotz möglicher Unrichtigkeit von Vermögensangaben andere Umstände die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.
• Eigentumswohnung einer Antragsstellerin kann bei Überschreitung sozialhilferechtlicher Angemessenheitsgrenzen nicht als geschütztes Schonvermögen gelten und ist zur Prozessfinanzierung grundsätzlich heranziehbar.
• Angemessenheit von Wohnraum bemisst sich maßgeblich an der Größe bezogen auf die Zahl der Bewohner; frühere Rechtsprechungswerte (130 qm für vier Personen, Abzug 20 qm pro Person) bleiben als Anhaltspunkte verwertbar.
• Bestehende Beleihung oder (teilweise) Deckung durch Darlehen und Versicherungen mindern nicht grundsätz-lich die Verpflichtung, eine Immobilie zur Finanzierung von Prozesskosten zu verwerten oder Kreditfinanzierung in Betracht zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Gehörsrüge und Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei nicht angemessenem Eigentumswohnraum • Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn trotz möglicher Unrichtigkeit von Vermögensangaben andere Umstände die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen. • Eigentumswohnung einer Antragsstellerin kann bei Überschreitung sozialhilferechtlicher Angemessenheitsgrenzen nicht als geschütztes Schonvermögen gelten und ist zur Prozessfinanzierung grundsätzlich heranziehbar. • Angemessenheit von Wohnraum bemisst sich maßgeblich an der Größe bezogen auf die Zahl der Bewohner; frühere Rechtsprechungswerte (130 qm für vier Personen, Abzug 20 qm pro Person) bleiben als Anhaltspunkte verwertbar. • Bestehende Beleihung oder (teilweise) Deckung durch Darlehen und Versicherungen mindern nicht grundsätz-lich die Verpflichtung, eine Immobilie zur Finanzierung von Prozesskosten zu verwerten oder Kreditfinanzierung in Betracht zu ziehen. Die Antragstellerin suchte Verfahrenskostenhilfe an. Aus den Unterlagen ergab sich uneindeutig, ob ein Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung bereits auf ihrem Konto verbucht war. Die Antragstellerin besitzt eine 128 qm Eigentumswohnung im Alleineigentum, die sie nach Notarvertrag vom 18.12.2012 in voller Höhe übernommen hat; sie wohnt dort offenbar mit zwei volljährigen Söhnen. Die Wohnung wurde mit mehreren Darlehen belastet; es bestanden Sicherungen durch Lebensversicherungen und ein Bausparvertrag. Nach Aufrechnung der Verbindlichkeiten blieb eine freie Differenz zum Verkehrswert von rund 30.000 €. Das Familiengericht und der Senat hatten Verfahrenskostenhilfe versagt; die Antragstellerin rügte Gehörsverletzung gegen den Senatsbeschluss. • Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil selbst bei nicht zutreffender doppelter Ansatzung des ausgezahlten Lebensversicherungsbetrags weitere Umstände die Versagung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen. • Die Eigentumswohnung fällt nicht unter die nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 115 Abs.3 ZPO i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII geschützten Vermögenswerte, weil sie sozialhilferechtlich nicht mehr angemessen ist; maßgebliches Kriterium ist die Wohnungsgröße in Relation zur Bewohnerzahl (Anhaltspunkt: 130 qm für vier Personen, Reduktion um 20 qm je Person). • Für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne wäre eine angemessene Fläche von etwa 110 qm anzunehmen; die tatsächliche Wohnungsgröße von 128 qm übersteigt diese Grenze, sodass Verwertung oder Beleihung zur Prozesskostenfinanzierung in Betracht kommt. • Der Umstand, dass die Wohnung durch Darlehen belastet und teilweise durch Lebensversicherungen gesichert ist, hindert nicht die Heranziehung des Objekts zur Deckung der Prozesskosten; die vorhandene freie Differenz von rund 30.000 € hätte zur Kostendeckung ausgereicht. • Alternativ war die Kreditfinanzierung der Prozesskosten möglich; die Antragstellerin hatte am 16.11.2012 einen neuen Kredit aufgenommen, der angesichts ihres guten Einkommens zum Zwecke der Prozessfinanzierung noch hätte erhöht werden können. • Daher führt die behauptete Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung des Beschlusses; die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bleibt gerechtfertigt. Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist auch bei möglichen Unklarheiten in den Vermögensangaben gerechtfertigt, weil die 128 qm große Eigentumswohnung sozialhilferechtlich nicht mehr als angemessenes Schonvermögen angesehen werden kann und zur Finanzierung der Prozesskosten herangezogen werden könnte. Nach Abzug bestehender Lasten blieb ein verwertbarer Überschuss, der zur Kostendeckung ausgereicht hätte; zudem war eine Kreditfinanzierung möglich. Damit bestehen keine Erfolgsaussichten für die Gehörsrüge, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.