Beschluss
12 G 2856/98
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:1124.12G2856.98.0A
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Leitsätze
Der erstmalige Aufenthaltsgenehmigungsantrag eines im Asylverfahren erfolglos gebliebenen Ausländers löst weder eine verfahrenssichernde Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG noch eine verfahrenssichernde Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG. Ist die Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht statthaft. Ein Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht in der Regel nicht, weil angesichts des in § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers, daß sich ein Ausländer, dessen Asylantrag erfolglos geblieben ist, sich durch die Stellung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags kein vorläufiges Bleiberecht verschaffen kann, sondern sofort ausreisen muß.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der erstmalige Aufenthaltsgenehmigungsantrag eines im Asylverfahren erfolglos gebliebenen Ausländers löst weder eine verfahrenssichernde Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG noch eine verfahrenssichernde Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG. Ist die Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht statthaft. Ein Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht in der Regel nicht, weil angesichts des in § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers, daß sich ein Ausländer, dessen Asylantrag erfolglos geblieben ist, sich durch die Stellung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags kein vorläufiges Bleiberecht verschaffen kann, sondern sofort ausreisen muß. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. I. Die am ... geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 1992 nach Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.03.1994 ab, stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Am 22.03.1994 blockierte die Antragstellerin gemeinsam mit etwa 150 Personen kurdischer Volkszugehörigkeit die Bundesautobahn A 5 bei Kilometer 504 in der Nähe der Ausfahrt ... in beiden Fahrtrichtungen. Dabei hatten die Demonstranten Reifen und Äste auf die Autobahn in Richtung Süden gelegt und diese angezündet. Mindestens 3 von ihnen übergossen sich mit brennbarer Flüssigkeit und entzündeten sich selbst; andere warfen brennende Äste und Autofelgen in Richtung der Polizeibeamten. Das Amtsgericht ... verurteilte die Antragstellerin daraufhin am 23.04.1996 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Gewährung ausgesetzt wurde. Deshalb wies der Antragsgegner schließlich mit Bescheid vom 08.09.1998 die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, versagte die beantragte Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann ..., den die Antragstellerin am 11.08.1994 geheiratet hatte, setzte eine Ausreisefrist von vier Wochen und kündigte den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.09.1998, eingegangen am 21.09.1998, Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung ihres Eilrechtsschutzantrages trägt die Antragstellerin vor, ihre Ausweisung sei unverhältnismäßig, sie sei lediglich wegen Nötigung verurteilt worden. Das Strafmaß bewege sich am untern Rand, deshalb handele es sich nur um eine Bagatellsache. Der Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG liege nicht vor, da sie selbst nicht gewalttätig geworden sei. Sie lebe bereits seit vier Jahren mit ihrem Ehemann zusammen, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei. Im übrigen werde sie in der Türkei als Kurdin politisch verfolgt; insbesondere könne angenommen werden, daß den türkischen Sicherheitsbehörden ihre Teilnahme an der Demonstration im Jahr 1994 bekannt geworden sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 08.09.1998 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, der Regelausweisungsgrund des zum 01.11.1997 neu gefaßten § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG liege vor, weil die Antragstellerin sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdeten Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täterin oder Teilnehmerin beteiligt habe. Dies gehe aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts ... hervor, da dort die Blockade der Autobahn ausdrücklich als Gewaltanwendung gewertet werde. Im übrigen seien aus der Gruppe heraus weitere Gewalttaten, wie Werfen brennender Gegenstände, begangen worden. Ein Zuzug zum Ehemann werde wegen dieses Ausweisungsgrundes gemäß § 17 Abs. 5 AuslG nicht erlaubt. Die Prüfung der geltend gemachten Abschiebungshindernisse obläge dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es könne allerdings auch nicht gesehen werden, wie die türkischen Behörden einen Zusammenhang zwischen der Straftat, die vor vier Jahren begangen worden sei, und der Ausweisung der Antragstellerin herstellen sollten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten (2 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 08.09.1998 enthaltene Ausweisung wiederherzustellen, ist unzulässig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung entfällt weder aufgrund einer gesetzlichen Anordnung noch ist die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Lediglich dem Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kommt gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit die Antragstellerin auch sinngemäß beantragt haben sollte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 08.09.1998 enthaltene Versagung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist dieses Begehren nicht statthaft. Der Antragstellerin stand kein durch ihren Aufenthaltserlaubnisantrag ausgelöstes vorläufiges Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 AuslG zu, welches durch die Antragsablehnung beendet worden wäre und über § 80 Abs. 5 AuslG wiederhergestellt werden könnte. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Hiernach steht § 69 des Ausländergesetzes der Vollziehung der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der im Asylverfahren erfolglos gebliebene Ausländer soll durch die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung die Abschiebung nicht verzögern können. § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG beseitigt damit die ansonsten nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG eintretenden Fiktionswirkungen (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Auflage 1995, § 43 Randnummer 13). Dies ist hier der Fall, da es sich bei dem durch den Antragsgegner beschiedenen Aufenthaltserlaubnisantrag um einen Erstantrag handelt. Sollte der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unstatthafte Antrag in ein Begehren umzudeuten sein, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Aufenthaltserlaubnisantrag nicht abzuschieben, ist dieses gemäß § 123 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Begehren jedenfalls nicht begründet, weil ein Anordnungsgrund nicht besteht. Angesichts des in §§ 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers, daß sich ein Ausländer, dessen Asylantrag erfolglos geblieben ist, durch die Stellung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages kein vorläufiges Bleiberecht verschaffen kann, sondern sofort ausreisen und für die Dauer des für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Verfahren sich im Ausland aufhalten soll, erscheint es grundsätzlich geboten, einen Anordnungsgrund für eine derartige einstweilige Anordnung zu verneinen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27.10.1992, 12 TH 1409/92, EZAR 622 Nr. 18 für den Fall der unerlaubten Einreise). In der Ausreise des Ausländers kann deshalb regelmäßig keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung seines Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gesehen werden. Umstände, die eine hiervon abweichende Wertung geböten, bestehen nicht. Es stellt keine mit dem Gesetzestext nicht vereinbare Härte dar, wenn die Antragstellerin für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von ihrem Ehemann getrennt leben muß. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, daß der Ehemann auf den Beistand der Antragstellerin oder diese auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen wäre. Soweit der Eilrechtsschutzantrag sich auch gegen die Ankündigung der Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 AuslG richten sollte, ist er dahingehend zu verstehen, daß die Antragstellerin zur Sicherung eines Duldungsanspruches den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erstrebt. Denn die Ankündigung der Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 AuslG ist im Gegensatz zur Androhung der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG kein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch und einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden könnte. Ein entsprechender Anordnungsanspruch besteht aber nicht. Die Abschiebung der Antragstellerin ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch soll sie nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden (§ 55 Abs. 2 AuslG). Durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.1994 ist festgestellt worden, daß die Klägerin weder in der Türkei politisch verfolgt wird (§ 51 AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Hieran ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Ministerielle Erlasse gemäß § 54 AuslG sind weder den Akten zu entnehmen noch dem Gericht bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, daß die Abschiebung der Antragstellerin unmöglich ist. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, da sie unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.