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Urteil

10 K 318/10.F

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1213.10K318.10.F.0A
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Tenor
1. Die Verfügung der Beklagten vom 07.01.2010 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK zu erteilen. 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfügung der Beklagten vom 07.01.2010 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK zu erteilen. 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß Beschluss der Kammer vom 24.03.2010 (§ 6 Absatz 1 VwGO) allein entscheidet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 Abs. 1 EMRK. Der ablehnende Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 07.01.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer –wie die Klägerin- nur dann in Frage, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) führen kann, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin war in dem maßgeblichen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig. Denn sie besaß keinen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht war auch vollziehbar, da die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Die Ausreise ist der Klägerin auch rechtlich unmöglich. Unter „Ausreise“ i. S. d. Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i. S. d. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, Az.: 1 C 14/05, BVerwGE 126, 192f.). Der Klägerin ist die Ausreise im Hinblick auf einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben rechtlich unmöglich. Nach Art. 8 Abs. 1 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. II 1952, 686, 953/II 1954/14) – EMRK- hat Jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Privat- und Familienlebens. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis greift nicht bereits in den Schutzbereich Familienleben i. S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Der Schutzbereich des Familienlebens umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zum einen nur den Schutz der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.10.2003, Az.: 48 321/99 – Slivenko/Lettland, EuGRZ 2006, Seite 550) und zum anderen in sachlicher Hinsicht nur den Schutz vor einem Auseinanderreißen der Familie. Die Konvention enthält daher kein Recht, das für sich genommen, die Errichtung des Familienlebens in einem bestimmten Staat garantiert (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 09.10.2003 a. a. O.). Daraus folgt, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt wird, wenn das Aufenthaltsrecht für alle Familienmitglieder verneint wird und die Eltern zusammen mit ihren minderjährigen Kindern ausreisen sollen (auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.05.2006, Az.: 11 S 2354/05 VBlBW 2006, 438). Demgemäß greifen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats nur bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens ein. Denn aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats stellen keine zielgerichtete und unmittelbare Regelung des Familien- oder Privatlebens dar, sondern berühren die Schutzgüter des Art 8 Abs. 1 EMRK lediglich mittelbar und faktisch. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen erreichen nur dann eine Eingriffsqualität im Hinblick auf die Schutzgüter des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn der durch sie bewirkten Einwirkung auf Familien- oder Privatleben eine bestimmte Intensität zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Hingegen reicht allein die mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht aus, eine einen weiteren Verbleib verneinende Entscheidung als Eingriff zu werten. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland ab, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem Heimatland. Indizien für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Letzteres kommt insbesondere zum Ausdruck durch Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und fehlende Straffälligkeit. Für die in diesem Zusammenhang relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, sind von Bedeutung die Kenntnis der dortigen Sprache, die Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstige Bindungen an das Heimatland. Bei Zugrundelegung der oben genannten Kriterien hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der an eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens anknüpft. Dem steht nicht entgegen, dass ihre beiden in Deutschland lebenden Kinder zwischenzeitlich volljährig sind und weitere sieben volljährige Kinder in ihrem Heimatland leben. Die Klägerin hält sich unstreitig ununterbrochen nunmehr fast 13 Jahren in Deutschland auf und zwar zunächst mit Duldung, vom 09.11.2006 bis 15.08.2008 mit Aufenthaltserlaubnis und danach bis heute wiederum mit Duldung. Während dieser langjährigen Aufenthaltszeit hat sich die Klägerin trotz ihrer schwierigen Familiensituation in die hiesigen Verhältnisse integriert. Zwar verfügt sie -wie in der mündlichen Verhandlung erkennbar- derzeit noch über keine guten deutschen Sprachkenntnisse. Dies hat –ebenso wie ihre derzeit noch bestehende Abhängigkeit von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII- seine Ursache allerdings nicht in einer fehlenden Integrationsbereitschaft. Die Klägerin ist vielmehr durch die schwere Erkrankung ihres Ehemannes und die dadurch erforderliche von ihr zu erbringende Pflegeleistung daran gehindert worden, allgemein zu erwartende Integrationsleistungen zu erbringen. Dies hat offenbar die Beklagte auch erkannt und ihr deshalb am 09.11.2006 wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 15.08.2008 erteilt. Dass sich die Klägerin einer Integration gezielt verweigert haben könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 u.a. glaubhaft erklärt, dass sie seit 2009 dreimal in der Woche einen Deutschunterricht bei der „Beruflichen Integration Berami“, die unter dem Dachverband des Evangelischen Regionalverbandes steht, besuche, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Diese Maßnahme dient zugleich ihrer der Wiedereingliederung in das Berufsleben. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2011 waren gegenüber der mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 Fortschritte in den Deutschkenntnissen der Klägerin erkennbar. Die persönliche Integrationsleistung der Klägerin besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere darin, dass sie, obwohl sie ihren schwer erkrankten und dauerhaft pflegebedürftigen Ehemann etwa ab 2003 bis zu seinem Tod im März 2008 alltäglich gepflegt hat, ihren beiden Kindern A und B eine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse ermöglichte. Beide Kinder, die ihre entscheidenden Lebensjahre als Jugendlicher und Heranwachsender ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, beherrschen sehr gut die deutsche Sprache. Sie sind in die hiesigen Lebensverhältnisse vollständig eingebunden. Sie haben mit Erfolg die Schulausbildung absolviert und bereiten sich derzeit zielstrebig auf ihr späteres Berufsleben vor. Angesichts dessen ist, obwohl die beiden Kinder seit Februar dieses Jahres volljährig sind, die enge familiäre Verbundenheit der Klägerin mit ihren beiden Kindern besonders hoch zu bewerten. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Stellungnahme des Diplom-Sozialarbeiter Herr Z. der die Familie der Klägerin seit 2007 betreut. So hat er in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 u.a. erklärt, die Familie habe damals in einer Einzimmerwohnung gelebt. Er habe auch mitbekommen, wie der schwer kranke Ehemann und Vater der Kläger von der Familie gepflegt worden sei. Aus seiner Sicht seien die Kinder A und B in die hiesigen Verhältnisse voll integriert. Die Bundesrepublik Deutschland sei ihr Lebensmittelpunkt; alles andere sei ihnen fremd. Sie seien hier aufgewachsen und nur einmal zu Besuch im Kosovo gewesen. Im Hinblick auf die hier seit 1999 gelebte Familieneinheit mit ihrer Mutter, der Klägerin müsse ein Verbleib aller Kläger, also auch der Klägerin befürwortet werden. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts durch die zeitweise Legalisierung ihres Aufenthaltes zum Zwecke der Pflege ihres Ehemannes ein gewisser Vertrauensschutz bei der Klägerin begründet worden. Angesichts all dessen ist der Klägerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zumutbar. Zwar beherrscht sie ihre Heimatsprache. Gleichwohl würde sie bei einer Rückführung auf unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Führung ihres Privatlebens stoßen. Sie wäre dort offenbar auf sich allein gestellt. Zu ihren dort noch lebenden 7 Kindern konnte sie in den zurückliegenden 13 Jahren keine Beziehung entwickeln. Ihre Kernfamilie, nämlich ihr beiden Kinder A und B lebt in Deutschland. Ihren beiden Kindern A und B ist eine gemeinsame Rückkehr mit der Klägerin in ihr Heimatland schon aufgrund ihrer faktischen Eigenschaft als Inländer unzumutbar. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro. Mangels näherer Anhaltspunkte zur Bestimmung des Interesses der Klägerin wird gemäß § 52 Abs. 1,2 GKG der sogenannte Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Die am ….1954 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 16.02.1999 wegen der Kriegssituation in ihrem Heimatland zusammen mit dem Ehemann und ihren beiden am 12.02.1993 geborenen Kindern A und B. ohne Visum nach Deutschland ein. In ihrem Heimatland leben heute noch sieben weitere volljährige Kinder. Mit bestandskräftigen Verfügungen vom 29.12.1999 und vom 13.01.2000 versagte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, forderte die Klägerin und ihre Kinder unter Hinweis auf ihre Ausreiseverpflichtung auf, Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall an, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen sollten. In der Folgezeit wurde der weitere Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder, zunächst im Hinblick auf deren Passlosigkeit, dann zur Pflege des schwer erkrankten Ehemannes geduldet. Am 27.04.2006 bzw. 28.03.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte erteilte daraufhin am 09.11.2006 der Klägerin wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die, ebenso wie die Aufenthaltserlaubnisse für ihre Kinder, letztmals am 15.02.2008 bis zum 15.08.2008 verlängert wurde. Am 29.03.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin. Mit Formblattantrag beantragte die Klägerin am 15.08.2008 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügungen vom 07.01.2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Klägerin und ihre Kinder ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bisherigen Aufenthaltserlaubnisse seien allein erteilt worden, um der Klägerin die von keiner anderen Person zu erbringende Pflege ihres Gatten zu ermöglichen. Mit dessen Ableben sei die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nach § 104a AufenthG komme schon deshalb nicht in Frage, weil insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn die Klägerin habe sich keine sechs Jahre ununterbrochen, geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten. Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG lägen nicht vor. Die Klägerin sei in Besitz eines kosovarischen Passes. Auch im Hinblick auf ihre Erkrankung -diabetes mellitus- sei es ihr zumutbar, in ihr Heimaltland zurückzukehren; die medizinische Versorgung im Kosovo habe sich erheblich verbessert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG müsse schon deshalb abgelehnt werden, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen, denn der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht gesichert. Der ausländerbehördlichen Entscheidung stehe auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, denn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führe nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben. Angesichts des überwiegend geduldeten Aufenthaltes könne eine Integration der Klägerin in die hiesigen Verhältnisse ausgeschlossen werden; eine Reintegration im Herkunftsland erscheine möglich. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe der Verfügungen vom 07.01.2010 gemäß § 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen. Gegen die am 12.01.2010 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 12.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, sie sei um Spracherwerb bemüht. Sie werde ab Januar 2010 eine Schule besuchen. Sie sei an Diabetes erkrankt. Zudem drohten ihr aufgrund ihrer psychischen Situation immer wieder „krisenhafte Entgleisungen“. Eine adäquate medizinische Behandlung sei im Kosovo nicht möglich. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass sie als alleinstehende Witwe in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Ihre beiden Kinder hätten ihre gesamte Sozialisation und Schulbildung in Deutschland erfahren und seien in die hiesigen Verhältnisse integriert. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 251-254 der BA der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 07.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 07.01.2010 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15.08.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Sie verweist insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach ihrer Auffassung ist die Klägerin nach wie vor nicht integriert. Ihr sei es im Hinblick darauf, dass noch erwachsene Kinder im Kosovo lebten zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren, um sich dort von ihren Kindern, so weit erforderlich, unterstützen zu lassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in einer Stellungnahme nach § 72 Abs. 2 AufenthG vom August 2011 erklärt, einer Rückführung der Klägerin in den Kosovo stünde nichts entgegen. Diabetes und Bluthochdruck seien im Kosovo medikamentös behandelbar. Die Klägerin könne zudem von ihren 8 im Kosovo lebenden Kindern versorgt werden. Auch ihre hier lebenden beiden Kinder könnten sie begleiten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den beiden Kindern der Klägerin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 12.04.2012 erteilt. Der Sohn Arton hat inzwischen im Juni 2011 den Realschulabschluss erlangt und absolviert seit August eine Ausbildung als Dachdecker in einem Frankfurter Betrieb. Die Tochter Arta befindet sich in einer Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Die diesbezüglichen Verfahren 10 K 1384/11.F und 10 K 1385/11.F wurden nach wechselseiteigen Erledigungserklärungen mit Beschlüssen vom 18.10.2011 eingestellt. Mit Beschluss vom 24.03.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten 10 L 859/10.F, 10 K 319/10.F, 10 K 356/10.F, 10 K 1384/11.F und 10 K 1385/11.F sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (1 Leitz-Ordner und zwei Blattsammlungen geheftet).