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Urteil

10 E 599/01

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1111.10E599.01.0A
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Leitsätze
Wohngeld, Einkommensbegriff, Darlehen, Regelsatzunterschreitung, Bettelmönch
Tenor
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 07.11.2000 und 10.01.2001 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers ab 01.03.2001 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wohngeld, Einkommensbegriff, Darlehen, Regelsatzunterschreitung, Bettelmönch Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 07.11.2000 und 10.01.2001 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers ab 01.03.2001 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Urteil darf durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten einverstanden sind, dass dieser anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, denn das erstrebte Wohngeld wird durch den Erlass eines Bewilligungsbescheides gewährt. Die Klage ist aber nur begründet, soweit der Kläger die Gewährung von Wohngeld ab 01.03.2001 erreichen will, denn die Ablehnung ab diesem Zeitpunkt ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt; in diesen Fällen hat das Gericht die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Gericht die Behörde zu verpflichten hat, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung (neu) zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar ist das Gericht durch die Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und des dadurch bestimmten Gegenstand alle für die Entscheidung über dieses Begehren maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Das verbietet sich jedoch bei Ermessensentscheidungen, weil sonst in unzulässiger Weise der zuständigen Behörde vorgegriffen würde, was letztlich zu einer Verletzung das (aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG abgeleiteten) Gewaltenteilungsgrundsatzes führte. Die Spruchreife fehlt aber auch dann, wenn für eine abschließende Entscheidung noch weitere erhebliche Ermittlungen und rechtliche Überlegungen erforderlich sind. Sowohl das eine wie das andere ist hier der Fall. Soweit die Beklagte das Wohngeld für die Zeit ab dem 01.03.2001 verweigert, reichen die von ihr vorgebrachten Erwägungen nicht aus, die Ablehnung zu tragen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass in seinem Falle ein Auskommen auch unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelsätze möglich ist (Leben als Bettelmönch). Die Behörde wird daher weitergehende Ermittlungen über die Fähigkeit der Existenzsicherung des Klägers anzustellen haben, ggf. letztlich eine Versicherung an Eides statt zu erwirken (§ 23 SGB X, 27 HVwVfG). Die Behörde kann im vorliegenden Falle jedenfalls die insbesondere im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Stützung ihrer Verfahrensweise und letztlich der darauf gegründeten Ablehnung nicht heranziehen. Soweit die Beklagte das Wohngeld für die Zeit vor dem 01.03.2001 verweigert hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Zahlung der Miete des Klägers ist durch andere Zuwendungen gesichert gewesen. Selbst wenn es sich dabei um bürgerlich-rechtliche Darlehen gehandelt haben soll, so war doch die Ausgestaltung der Darlehen derart geregelt, dass eine Rückzahlung nur dann in Betracht komme, wenn der Kläger zur Zahlung in der Lage ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die im Wohngeldrecht wie in anderen Rechtsgebieten (Steuerrecht, Zuwendungsrecht) geboten ist, stellt sich eine derartige rechtliche Konstruktion vielmehr um Einkommen im Sinne der §§ 9 ff. WoGG. Die Kosten waren entsprechend der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensteile zu teilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten. Der Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger und asylberechtigt. Er bewohnte in Frankfurt am Main eine 23 qm große Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 368,-- DM zu entrichten hatte. Hierfür beantragte er im April 2000 Wohngeld. Er gab an, 600,-- DM an Einkünften für eine Hausmeistertätigkeit bei der Koreanischen Schule zu erzielen, seine Miete von 368,-- DM werde von der Glaubensgemeinschaft der Mormonen getragen. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2000 mit der Begründung ab, dass die Miete soweit außer Betracht bleibe, als diese von dritter Seite getragen werde (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes - WoGG). Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Kläger wie folgt begründete: Die Glaubensgemeinschaft der Mormonen übernehme seine Miete nur dann, wenn er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Gemeinde St. Josef vor, wonach er pro Woche 5 Gutscheine für je 2 belegte Brötchen erhalte und eine gleiche Bescheinigung der Gemeinde St. Elisabeth für 1 Brötchen. Die evangelisch-reformierte Gemeinde bestätigte, dass sie dem Kläger Lebensmittelgutscheine von durchschnittlich 21,66 DM monatlich zur Verfügung stelle. Der Kläger zahle monatlich Krankenversicherungsbeiträge von 211,50 DM und Kontoführungsgebühren von 12,50 DM. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es: "Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des WoGG bleibt die Miete insoweit außer Betracht, als ihr Beiträge dritter Personen zur Zahlung der Miete gegenüberstehen. Dies kann zur Reduzierung der anrechenbaren Miete oder zum gänzlichen Ausschluss von Wohngeldwährungen führen. Der Widerspruchsführer hat in seinem Wohngeldantrag selbst angegeben, dass er von der Glaubensgemeinschaft der Mormonen monatlich 368,-- DM erhält. Ob dies nun durch Barzahlung oder durch Überweisung an den Vermieter erfolgt, ist unerheblich. In ihrem Schreiben vom 10.08.2000 hatte die Glaubensgemeinschaft gegenüber der Vermietungsgesellschaft - der Wohnheim GmbH - erklärt, dass sie "dafür garantiert, dass die monatliche Mietzahlung in Höhe von 368,-- DM stellvertretend für Herrn ... bezahlt wird". Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mieterkonto des Widerspruchsführers geht nicht hervor, wer die Mietzahlungen an den Vermieter erbracht hat. Demgegenüber lassen die Kontoauszüge des Widerspruchsführers erkennen, dass Mietzahlungen für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von jeweils 368,-- DM von dessen Konto abgebucht worden sind. Damit ist allerdings nicht geklärt, ob der Widerspruchsführer die Mietzahlungen nicht zuvor durch die Glaubensgemeinschaft der Mormonen in bar erhalten hat. Unabhängig hiervon ist weiter darauf hinzuweisen, dass von dem Konto des Widerspruchsführers keinerlei Barabhebungen erfolgen. Der Lohn aus der Hausmeistertätigkeit in Höhe von 600,-- DM monatlich verbleibt auf dem Girokonto, um davon die genannten 368,-- DM sowie eine Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 211,50 DM begleichen zu können. Außerdem werden dann noch pauschal 12,50 DM an Kontoführungsgebühren abgebucht. Geht man von Einkünften in Höhe von 600,-- DM aus und zieht 368,-- DM sowie den Betrag von 211,50 DM ab, so verbleiben 20,50 DM im Monat; werden hiervon noch die Girokontogebühren von 12,50 DM abgesetzt, so verbleibt ein Betrag von 8,-- DM. Trotz dieses geringen Betrages ist der Widerspruchsführer dann aber noch in der Lage, einen Sparvertrag zu erfüllen. Folgte man der Darstellung des Widerspruchsführers, wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt ausschließlich von Lebensmittelgutscheinen im nachgewiesenen Wert von 21,66 DM monatlich sowie in Form von 15 belegten Brötchen pro Woche zu bestreiten. Eine anhand der bundessozialhilferechtlichen Vorschriften durchgeführte Bedarfsberechnung führt zu dem Ergebnis, dass für den 1-Personen-Haushalt des Widerspruchsführers von einem Betrag von 1.130,50 DM auszugehen ist. Dem steht ein nachgewiesenes Nettoeinkommen in Höhe von 600,-- DM gegenüber, so dass eine Unterschreitung von 530,-- DM monatlich zu verzeichnen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, einen Wohngeldanspruch in derartigen Fällen zu verneinen. Das Gericht führt hierzu folgendes aus: "Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem sozialhilferechtlich anerkannten Lebensbedarf das Existenzminimum eines Hilfesuchenden abgesichert werden soll, so wird deutlich, dass ein Einkommen, das diesen Minimalsatz beträchtlich unterschreitet, für sich allein schwerlich zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichend sein kann. In einem solchen Falle drängt sich geradezu zwangsläufig der Verdacht auf, dass die Klägerin seinerzeit über weitere Einkünfte verfügt haben muss, die sie der Beklagten nicht offenbart hat" (Urteil vom 26.05.1998 - Az.: 7 E 2620/93(1) -; Urteil vom 29.06.1998 - Az.: 7 E 606/93(1) -; Urteil vom 04.07.1997 - Az.: 7 E 2833/92(2) -, Urteil vom 08.03.2000 - Az.: 10 E1058/96(2); Urteil vom 10.07.1998 - Az.: 7 E 1652/94; Urteil vom 07.10.1998 - Az.: 10 E 3595/96; Beschluss vom 22.02.1999 - Az.: 10 G 4083/98)." Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 15.01.2001 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 13.02.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Er schildert im einzelnen, dass er es aus dem Kulturkreis, aus dem er komme, durchaus gewohnt sei, "anhand von Tausch, Almosen und Naturprodukten zu überleben". Zusammen mit seiner religiösen Überzeugung könne er als Bettelmönch überleben (Bl. 23 und 27 Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 07.11.2000 und vom 10.01.2001 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid vom 07.11.2000 (Bl. 120 d.A.), den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 (Bl. 145 ff. d.A.) sowie den Inhalt der beigefügten Verwaltungsakten. Auch die nachgereichte Begründung zur Klage vom 12.02.2001 habe die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht weiter aufzuhellen vermocht. Unklar bleibe insbesondere die Ausführung, dass der Widerspruchsführer sein Leben "ggf. durch Leihgaben verschiedener Bekannter finanziere". In welcher Höhe diese Zuwendungen erfolgen und ob es sich dabei tatsächlich um Darlehen handele, sei mangels näherer Darlegung und Vorlage entsprechender Verträge nicht nachvollziehbar. Angesichts der von dem Kläger mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse stelle sich die Frage, weshalb die Church of Jesus Christ of Latter-day Saints die Miete des Klägers nicht weiter übernehme, zumal er selber von seiner "prekären finanziellen Situation" spreche. Nach Ansicht der Beklagten werde der als Existenzminimum anzusehende Regelbedarfssatz einschließlich der Unterkunftskosten um mehr als 530,-- DM monatlich unterschritten, so dass Zweifel an der Darstellung des Klägers angebracht seien.