Beschluss
21 L 2008/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1220.21L2008.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf einen Betrag von 1.824,00 Euro festge-setzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf einen Betrag von 1.824,00 Euro festge-setzt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936. Danach bietet der von der Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag, der Antragstellerin binnen zwei Tagen ab Zustellung des Beschlusses 600,00 Euro auf das dem Antragsgegner bekannte Konto zu überweisen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzuerlegen, der Antragstellerin die ihr zustehenden Leistungen nach dem WoGG zu bewilligen; dem Antragsgegner aufzuerlegen, der Antragstellerin einen Bewilligungsbescheid zuzustellen; dem Antragsgegner aufzuerlegen, den sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden fälligen Betrag binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Beschlusses auf das dem Antragsgegner bekannte Konto anzuweisen. nach den weiteren Ausführungen unter 2. – auch unter Umdeutung gemäß § in den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Wohngeld ab Antragstellung zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären. Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.02.2000 - 21 L 3059/99 -, vom 27.07.2006 - 21 L 1340/06 - und vom 29.11.2010 - 21 L 1704/10 -; zum einstweiligen Rechtsschutz in Pflegewohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 - 21 L 670/09 -. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihre - unstreitig - finanziell prekäre Lage dazu führen wird, dass hinreichend mit einer Kündigung und Räumung der Wohnung zu rechnen ist und die umgehende Durchsetzung des Wohngeldanspruches dazu führen wird, dass es nicht zu einer Räumung der Wohnung kommt. Davon ist in der Antragsschrift nicht die Rede; vielmehr stützt sich die Antragsargumentation auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin und darauf, dass sie die Leistungen nach dem WoGG allgemein benötige, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wohngeld dient gemäß § 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und gerade nicht der Absicherung des Lebensunterhalts. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.09.2010 - 21 K 5348/10 - und vom 08.09.2009 - 21 L 886/09 -. Unabhängig vom fehlenden Anordnungsgrund dürfte im Übrigen auch der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sein. Nach derzeitigem Stand der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 keinen höheren Anspruch auf Wohngeld über den bewilligten Betrag von 47,00 Euro monatlich hinaus haben. Der Wohngeldbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2010 dürfte rechtmäßig sein und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid vom 02.11.2010 sowie in der Klageerwiderung im Verfahren 8400/10 mit Schriftsatz vom 14.12.2010 lassen Rechtsfehler nicht erkennen; insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens gemäß § 15 Abs. WoGG durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Klägerin gemäß Bescheinigung vom 21.10.2010 seit Juli 2010 ihrer Mutter mindestens 275,00 Euro monatlich erhalten hat; dabei hat der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin die zusätzlich von der Mutter der Antragstellerin überwiesenen monatlichen Beträge von 175,00 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit einberechnet. Zu Recht ist er auch davon ausgegangen, dass die Mitteilung in der Bescheinigung sich nicht nur auf die Zeit von Juli bis August 2010 beschränkt, sondern – gemäß der von der Mutter der Antragstellerin handschriftlich nachgetragene Ergänzung ("Dies gilt laufend.") nach dem objektiven Empfängerhorizont als Auskunft zur laufenden Zahlung zu gelten habe, also monatlich weiterhin zur Verfügung steht. Dass die Antragstellerin nur zeitlich beschränkt unterstützt wird, wird erstmalig in der Antragsschrift erwähnt. Darüber hinaus entsprechen die dort gemachten Angaben nicht den Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Bescheinigung vom 21.10.2010 erwähnt Zahlungen von monatlich 275,00 Euro für Juli und August 2010 und darüber hinaus ("Dies gilt laufend."). Die Antragsschrift teilt mit, Die Unterstützungen würden nur im September und Oktober 2010 auf Darlehensbasis erfolgen und anschließend vollständig wegfallen. Diese Angaben widersprechen sich jedenfalls teilweise und sind deshalb nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Hinweise des Antragsgegners, die der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Beträge könnten nicht als Darlehen anerkannt werden, sondern müssten als Unterstützungszahlungen in die Einkommensberechnung mit einfließen, entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. dazu nur: Beschlüsse vom 10.05.2010 - 21 K 2143/10 -, vom 29.05.2008 - 21 K 1613/08 - und vom 08.10.2007 - 21 K 5535/06 -; Urteile vom 13.07.2007 - 21 K 2343/06 - und vom 27.11.2007 - 21 K 4422/06 - sowie Gerichtsbescheid vom 23.04.2007 - 21 K 2469/05 -, zur Einordnung von Darlehen einerseits als einkommensneutrales Darlehen, andererseits als wohngeldrechtlich relevantes Einkommen. Danach gilt folgendes: Werden Darlehen für den Lebensunterhalt verwendet und kann mit ihrer Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden, so sind sie als Einkommen zu behandeln. Dies gilt auch bei Abschluss eines "Darlehensvertrages" vor allem unter (auch nicht unterhaltspflichtigen) Verwandten , wenn Tilgungsleistungen entfallen, solange der Empfänger des Geldes keine anderen Einnahmen hat oder beispielsweise eine gegenwärtige Notlage beseitigt werden soll ("Unterstützungsbetrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220, 226; Bayerischer VGH, Urteil vom 23.11.2004 - 9 B 03.1001 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23.11.2004 - Au 9 K 03.1466 -, juris; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.11.2003 - 10 E 599/01 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2003 - 4 A 259/02 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 27.05.2002 - B 3 K 00.1045 -, juris. Wird hingegen durch einen schriftlichen Darlehensvertrag oder eine Darlehenszusage mit Höhe und Laufzeit des Darlehens, sowie Zins und Tilgung glaubhaft gemacht, dass das Darlehen zurückgezahlt werden soll, so können die Darlehenszahlungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27.05.2002 - B 3 K 00.1045 -, juris. Derartige Abgrenzungskriterien sind zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen und zur Abwehr bloßer Schutzbehauptungen oder von Scheingeschäften erforderlich. Vorliegend ist schon weder erkennbar, ob das "Darlehen" überhaupt zurückgezahlt werden soll, noch ist ein fester Zeitpunkt bestimmt. Sollten die Antragstellerin und ihre Mutter unausgesprochen davon ausgehen, das "Darlehen" werde nach Abschluss des Studiums und Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung zurückgezahlt, so wäre dies abhängig von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin sollen die Unterstützungen gerade dazu dienen, die gegenwärtige finanziell schwierige Lage zu überbrücken; es handelt sich dabei um den vorerwähnten "Unterstützungsbetrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes". Sollte dieser tatsächlich zwischenzeitlich weggefallen sein, steht es der Antragstellerin frei, im Verwaltungsverfahren einen Abänderungsantrag zur Erhöhung des bewilligten Wohngeldes zu stellen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Wegen der weiteren Einkommensprognose bezüglich der von der Antragstellerin ausgeübten Nebentätigkeiten wird auch bzgl. der Möglichkeit der Absetzung zu erwartender Aufwendungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Klageerwiderung im Verfahren 8400/10 mit Schriftsatz vom 14.12.2010 verwiesen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilten durchschnittlich niedrigeren Jahreseinnahmen aus Nebenbeschäftigung sind nicht weiter glaubhaft gemacht. Im übrigen gilt auch hier, dass bei Verfestigung eines niedrigeren monatlichen Einkommens der Antragstellerin die Möglichkeit eines Abänderungsantrag zur Erhöhung des bewilligten Wohngeldes bleibt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Wert des Streitgegenstandes: §§ 52 Abs. 3; 53 Abs. 3 GKG (begehrtes monatliches Wohngeld von 199,00 Euro abzgl. bewilligten Wohngeldes von 47,00 Euro vervielfacht auf den Jahresbetrag ohne Abzug für das vorläufige Rechtsschutzverfahren aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache).